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Entscheid

BZ 2025 75

Betreibungsamt

21. Januar 2026Deutsch16 min

1. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 reichte die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht Zug ein Arrestgesuch gegen die G.________ (nachfolgend: Arrestschuldnerin), ein und stellte folgende Anträge:

Source zg.ch

II. Beschwerdeabteilung

BZ 2025 75

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiber J. Lötscher

Urteil vom 16. Dezember 2025

[rechtskräftig]

in Sachen

A.________,

vertreten durch die Rechtsanwälte B.________ und/oder C.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

D.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Kostenauflage und Parteientschädigung

(Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 4. Juni 2025)

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 reichte die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht Zug ein Arrestgesuch gegen die G.________ (nachfolgend: Arrestschuldnerin), ein und stellte folgende Anträge:

1. Es seien die nachfolgend aufgezählten Vermögenswerte der Arrestschuldnerin zu arrestieren:

a) sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen, welche der Arrestschuldnerin gegenüber der H.________, zustehen, insbesondere Forderungen aus von der Arrestschuldnerin verkauften Produkten.

b) sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte, unter anderem Forderungen, Konto-korrent- und Kundenguthaben, Barschaften (jeweils in- und ausländischer Währung), Edelmetalle, Wertschriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverträgen der Arrestschuldnerin und lautend auf die Arrestschuldnerin gegenüber folgenden Banken:

• I.________

• J.________

• K.________

• L.________

• M.________.

c) sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen, welche der D.________ GmbH gegenüber der H.________ zustehen, insbesondere Forderungen aus von der D.________ GmbH verkauften Produkten.

d) sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte, unter anderem Forderungen, Konto-korrent- und Kundenguthaben, Barschaften (jeweils in- und ausländischer Währung), Edelmetalle, Wertschriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverträgen der D.________ GmbH und lautend auf die D.________ GmbH gegenüber folgenden Banken:

• I.________

• J.________

• K.________

• L.________

• M.________.

e) sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen, welche der Arrestschuldnerin gegenüber der D.________ GmbH zustehen.

alles soweit arrestierbar bis zur Deckung der fälligen Arrestforderung von CHF 200'185'057 (entsprechend EUR 213'770'150.26 zum Kurs per 6. Januar 2025) zzgl. Kosten des Arrestverfahrens.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (für ein allfälliges Arresteinspracheverfahren) zu Lasten der Arrestschuldnerin.

2. Mit Arrestbefehl vom 7. Januar 2025 verarrestierte der Einzelrichter am Kantonsgericht gestützt auf ein rechtskräftiges Schiedsurteil des London Court of International Arbitration (LCIA) vom 25. September 2024 im Verfahren Nr. 225567 zwischen der Beschwerdeführerin und der Arrestschuldnerin sowie das dazugehörige Addendum vom 12. November 2024 folgende Arrestgegenstände bis zur Höhe der Arrestforderung von CHF 200'185'057.00 (= EUR 213'770'150.26 zum Kurs per 6. Januar 2025) nebst Kosten (Verfahren EA 2025 1):

Sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte, unter anderem Forderungen, Kontokorrent- und Kundenguthaben, Barschaften (jeweils in- und ausländischer Währung), Edelmetalle, Wertschriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverträgen der Arrestschuldnerin und lautend auf die Arrestschuldnerin gegenüber der I.________.

Sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte, unter anderem Forderungen, Kontokorrent- und Kundenguthaben, Barschaften (jeweils in- und ausländischer Währung), Edelmetalle, Wertschriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverträgen der D.________ GmbH und lautend auf die D.________ GmbH gegenüber der I.________.

Sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen, welche der Arrestschuldnerin gegenüber der D.________ GmbH zustehen.

Sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen, welche der D.________ GmbH gegenüber der H.________ zustehen, insbesondere Forderungen aus von der D.________ GmbH verkauften Produkten.

Sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte, unter anderem Forderungen, Kontokorrent- und Kundenguthaben, Wertrechte, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverträgen der D.________ GmbH und lautend auf die D.________ GmbH gegenüber folgenden Banken:

J.________

K.________

L.________

M.________

Sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen, welche der Arrestschuldnerin gegenüber der H.________ zustehen, insbesondere Forderungen aus von der Arrestschuldnerin verkauften Produkten.

2

Sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen, welche der Arrestschuldnerin gegenüber der H.________ zustehen, insbesondere Forderungen aus von der Arrestschuldnerin verkauften Produkten.

Sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte, unter anderem Forderungen, Kontokorrent- und Kundenguthaben, Barschaften (jeweils in- und ausländischer Währung), Edelmetalle, Wertschriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverträgen der Arrestschuldnerin und lautend auf die Arrestschuldnerin gegenüber folgenden Banken:

J.________

K.________

Sämtliche Vermögenswerte, unter anderem Barschaften (jeweils in- und ausländischer Währung), Edelmetalle, Wertschriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte, der D.________ GmbH und lautend auf die D.________ GmbH gegenüber folgenden Banken:

J.________

K.________

Sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte, unter anderem Forderungen, Kontokorrent- und Kundenguthaben, Barschaften (jeweils in- und ausländischer Währung), Edelmetalle, Wertschriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverträgen der Arrestschuldnerin und lautend auf die Arrestschuldnerin gegenüber folgenden Banken:

L.________

M.________

Sämtliche Vermögenswerte, unter anderem Barschaften (jeweils in- und ausländischer Währung), Edelmetalle, Wertschriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte, der D.________ GmbH und lautend auf die D.________ GmbH gegenüber folgenden Banken:

L.________

M.________

3.

3.1 Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 erhob die D.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) als Dritteinsprecherin Einsprache gegen den Arrest. Am 10. März 2025 reichte sie innert erstreckter Frist die Begründung der Arresteinsprache nach und stellte folgende Anträge:

Auf das Arrestgesuch der Arrestgläubigerin vom 6. Januar 2025 sei nicht einzutreten, der Arrestbefehl 411 des Kantonsgerichts Zug vom 7. Januar 2025, Geschäftsnummer EA 2025 1, sei aufzuheben und die verarrestierten Vermögenswerte seien unverzüglich aus dem Arrest zu entlassen.

Eventualiter zum Rechtsbegehren Ziffer 1 sei der Arrestbefehl 411 des Kantonsgerichts Zug vom 7. Januar 2025, Geschäftsnummer EA 2025 1, insoweit aufzuheben, als er Gegenstände, Forderungen und Ansprüche betrifft, welche der Dritteinsprecherin (formell) gehören respektive an welchen sie (formell) berechtigt ist, und es seien diese der Dritteinsprecherin gehörenden respektive zustehenden Vermögenswerte unverzüglich aus dem Arrest zu entlassen. Im Einzelnen seien die nachfolgenden Arrestgegenstände (gemäss Beiblatt zum Arrestbefehl 411 vom 6. Januar 2025) vollständig und vollumfänglich aufzuheben [sic]:

"2. Sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte, unter anderem Forderungen, Konto­korrent- und Kundenguthaben, Barschaften (jeweils in- und ausländischer Währung), Edelmetalle, Wertschriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverträgen der D.________ GmbH und lautend auf die D.________ GmbH gegenüber der I.________.

4. Sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen, welche der D.________ GmbH gegenüber der H.________, zustehen, insbesondere Forderungen aus von der D.________ GmbH verkauften Produkten.

5. Sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte, unter anderem Forderungen, Kontokorrent- und Kundenguthaben, Wertrechte, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverträgen der D.________ GmbH und lautend auf die D.________ GmbH gegenüber folgenden Banken:

• J.________

• K.________

• L.________

• M.________

8. Sämtliche Vermögenswerte, unter anderem Barschaften (jeweils in- und ausländischer Währung), Edelmetalle, Wertschriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte, der D.________ GmbH und lautend auf die D.________ GmbH gegenüber folgenden Banken:

• J.________

• K.________

10. Sämtliche Vermögenswerte, unter anderem Barschaften (jeweils in- und ausländischer Währung), Edelmetalle, Wertschriften, Wertrechte, Depot-, Safe- und Schrankfachinhalte, der D.________ GmbH und lautend auf die D.________ GmbH gegenüber folgenden Banken:

• L.________

• M.________"

3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Arrestgläubigerin.

4. Subeventualiter zum Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 sei die Bezeichnung der Arrestgegenstände gemäss Ziffer 3 und 4 des Beiblatts zum Arrestbefehl EA 2025 1 vom 7. Januar 2025 abzuändern, sodass sie wie folgt lauten:

"3. Sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden und am 8. Januar 2025 bestandenen Ansprüche und Forderungen auf Geldzahlung, welche der Arrestschuldnerin gegenüber der D.________ GmbH zustehen.

4. Sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden und am 7. Januar 2025 bestandenen Ansprüche und Forderungen auf Geldzahlung, welche der D.________ GmbH gegenüber der H.________, zustehen, insbesondere Forderungen aus von der D.________ GmbH verkauften Produkten."

3.2 In der Stellungnahme vom 23. April 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Abweisung der Arresteinsprache und die vollumfängliche Aufrechterhaltung des Arrestbefehls.

3.3 In den weiteren Eingaben hielten die Parteien an Ihren Anträgen fest.

3.4 Mit Entscheid vom 4. Juni 2025 hob der Einzelrichter am Kantonsgericht in Gutheissung der Arresteinsprache den Arrestbefehl EA 2025 1 vom 7. Januar 2025 mit Bezug auf die im Befehl unter Ziffern 2, 4, 5, 8 und 10 verarrestierten Arrestgegenstände auf (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 auferlegte der Einzelrichter – gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO – der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziffer 2) und verpflichtete diese, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 100'000.00 (inkl. MWST) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3; Verfahren EA 2025 3).

4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte, Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids seien aufzuheben (Ziffer 1). Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'000.00 seien der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädigungen seien wettzuschlagen (Ziffer 2). Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vor­instanz zurückzuweisen (Ziffer 3), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Ziffer 4).

5. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 30. Juni 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

6. In der unaufgefordert eingereichten Replik vom 14. Juli 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung aus, im angefochtenen Entscheid sei die Vor­instanz dem Eventualbegehren der Beschwerdegegnerin gefolgt und habe Ziffern 2, 4, 5, 8 und 10 des Arrestbefehls vom 7. Januar 2025 aufgehoben. Die übrigen Ziffern des Arrestbefehls (Ziffern 1, 3, 6, 7 und 9) hätten nach wie vor Bestand. Damit habe die Vorinstanz das Hauptbegehren der Beschwerdegegnerin abgewiesen. Sie habe die Arrestforderung wie auch den Arrestgrund als bewiesen erachtet. Nach Auffassung der Vorinstanz sei es der Beschwerdeführerin aber nicht gelungen, einen Durchgriffs- oder einen Strohmannarrest in Bezug auf die Vermögenswerte, welche formell auf die Beschwerdegegnerin lauteten, glaubhaft zu machen. Entsprechend habe die Vorinstanz den Arrestbefehl aufgehoben, soweit er sich auf Vermögenswerte beziehe, welche formell auf die Beschwerdegegnerin lauteten. Die übrigen Ziffern des Arrestbefehls seien unverändert geblieben. Angesichts dieses Verfahrensausgangs hätte die Vorinstanz nicht davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterlegen sei. Vielmehr hätte sie in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin je teilweise unterlegen seien. Unter Berücksichtigung der aufrechterhaltenen und aufgehobenen Ziffern des Arrestbefehls hätte die Vorinstanz die Kosten den Parteien je zur Hälfte auferlegen und die Parteientschädigung wettschlagen müssen.

2.

Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, sie habe mit dem Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 ihrer Einsprache um Nichteintreten ersucht, weil mangels Glaubhaftmachung von Arrestgegenständen der Arrestschuldnerin im Gerichtskreis der Vorinstanz, d.h. im Kanton Zug, auch keine örtliche Zuständigkeit gegeben sei. Mit ihrem Eventualbegehren gemäss Ziffer 2 habe die Beschwerdegegnerin um Aufhebung des Arrests hinsichtlich derjenigen Vermögenswerte ersucht, welche auf den Namen der Beschwerdegegnerin – einer Dritten – lauteten. Hierzu habe sie ausführlich dargelegt, warum der von der Beschwerdeführerin behauptete Strohmannarrest und der vollstreckungsrechtliche Durchgriff nicht vorlägen. Die Beschwerdegegnerin habe ihr Rechtsbegehren auf Nichteintreten als ihr Hauptbegehren und ihr Rechtsbegehren auf teilweise Aufhebung des Arrestbefehls als Eventualbegehren aus dogmatischen respektive systematischen Überlegungen formuliert. Das Gericht prüfe zunächst, ob auf ein Gesuch oder eine Klage einzutreten sei. Materiell werde das Gesuch bzw. die Klage erst dann geprüft, wenn aufgrund des Vorliegens der Eintretensvoraussetzungen auf das Gesuch bzw. die Klage eingetreten werde. Das Rechtschutzinteresse der Beschwerdegegnerin habe einzig in der Aufhebung des Arrests hinsichtlich ihrer bzw. der auf ihren Namen lautenden Vermögenswerte bestanden. Ob sie dieses Ziel aufgrund eines Entscheids durch (nachträgliches) Nichteintreten auf das Arrestgesuch oder aber durch die Aufhebung des Arrestbefehls erreiche, habe für die Beschwerdegegnerin keine Rolle gespielt.

Die Vorinstanz sei zu Recht ebenfalls davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Strohmannarrest und den vollstreckungsrechtlichen Durchgriff nicht gegeben seien und habe den Arrest der auf den Namen der Beschwerdegegnerin lautenden Arrestgegenstände aufgehoben. Wie und ob die Vorinstanz (zusätzlich) die Frage behandle, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht habe, dass (auf den Namen der Arrestschuldnerin lautende) Arrestgegenstände im Gerichtskreis der Vorinstanz vorlägen, liege im Ermessen des Gerichts. Die Vorinstanz habe diese Frage vorliegend nicht geprüft. Mangels Auseinandersetzung mit dieser Frage sei dieses Begehren [recte: das Begehren der Beschwerdegegnerin, es sei auf das Arrestgesuch der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2025 nicht einzutreten] daher auch nicht abgewiesen worden. Es könne damit auch nicht behauptet werden, die Beschwerdegegnerin habe im vorinstanzlichen Verfahren nur teilweise obsiegt. Damit sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Vorinstanz mit der Gutheissung des Eventualbegehrens gemäss Ziffer 2 der Beschwerdegegnerin ihr Rechtsschutzinteresse in der Hauptsache befriedigt habe. Die Vorinstanz sei damit davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin kein Interesse an der (weiteren) Prüfung habe, ob auf den Namen der Arrestschuldnerin lautende und im Gerichtskreis der Vorinstanz belegene Arrestgegenstände vorhanden seien oder nicht, weil diese Frage mit der Entscheidung der anderen Frage obsolet geworden sei. Im Ergebnis könnten der Vorinstanz daher keine Fehler in der Ausübung ihres Ermessens vorgeworfen werden.

3.

Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Diese Regelung räumt dem Gericht bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen ein (Urteil 4A_266/2021 des Bundesgerichts vom 16. September 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).

4.

Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Während die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung auf Willkür beschränkt ist (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 320 ZPO N 5 mit Hinweisen), besteht nach der Praxis der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts bei der Überprüfung von Rechtsfragen eine umfassende Kognition; diese umfasst auch die Angemessenheitskontrolle. Die II. Beschwerdeabteilung greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gesetz dem Richter beim Entscheid ein grosses Ermessen einräumt (vgl. Urteile des Obergerichts Zug BZ 2018 43 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1 [= GVP 2018 S. 193 f.] und BZ 2025 10 vom 17. Juni 2025 E. 4 mit Hinweisen).

5.

In der Arresteinsprache beantragte die Beschwerdegegnerin im Hauptstandpunkt, es sei auf das Arrestgesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, der Arrestbefehl sei aufzuheben und die verarrestierten Vermögenswerte seien unverzüglich aus dem Arrest zu entlassen. Im Eventualbegehren stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, der Arrestbefehl sei insoweit aufzuheben, als er Gegenstände, Forderungen und Ansprüche betreffe, welche der Beschwerdegegnerin (formell) gehörten respektive an welchen sie (formell) berechtigt sei, und es seien diese Vermögenswerte unverzüglich aus dem Arrest zu entlassen. Die Vorinstanz hiess die Arresteinsprache insofern gut, als sie den Arrestbefehl mit Bezug auf die verarrestierten Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin aufhob. Damit hiess sie den Eventual­antrag der Beschwerdegegnerin gut. Über deren Hauptantrag entschied die Vorinstanz indes nicht formell. Soweit die Beschwerdegegnerin im Hauptantrag die Aufhebung des Arrests auch mit Bezug auf die der Arrestschuldnerin gehörenden Vermögenswerte forderte, fehlte ihr hierzu – wie sie selbst einräumt – das Rechtsschutzinteresse. Demgemäss hätte die Vorinstanz dieses Begehren formell behandeln und im Ergebnis darauf nicht eintreten müssen, ist sie doch auch im Rahmen der Dispositionsmaxime an die Parteianträge gebunden (Art 58 ZPO; BGE 149 III 224 E. 5.2.2). Die Beschwerdegegnerin unterlag damit im Hauptstandpunkt. Einzig ihr Eventualantrag wurde vollumfänglich geschützt. Bei diesem Ausgang obsiegte die Beschwerdegegnerin nicht vollumfänglich und die Beschwerdeführerin unterlag nur teilweise. Die Vorinstanz hat damit Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO im Ergebnis falsch angewendet. Demgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung aufzuheben, auch wenn der Vor­instanz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen eingeräumt wird. Angesichts der Abweisung des Hauptantrags und der Gutheissung des Eventualbegehrens rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 4'000.00 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen.

6.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese ist ferner antragsgemäss zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b. ZPO). Der Streitwert setzt sich im Beschwerdeverfahren aus der vorinstanzlichen Entscheidgebühr von CHF 4'000.00 und der von der Vor­instanz der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 100'000.00 zusammen. In Anwendung von Art. 96 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG rechtfertigt sich eine Gebühr von CHF 1'200.00. Für die Berechnung der Parteientschädigung bei anwaltlicher Vertretung ist die Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (AnwT [BGS 163.4]) massgebend (vgl. Art. 105 i.V.m. Art. 96 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 104'000.00 beträgt das Grundhonorar CHF 11'140.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Nachdem das Arrestverfahren im summarischen Verfahren geführt wird (Art. 251 lit. a ZPO) rechtfertigt sich eine Kürzung um die Hälfte auf CHF 5'570.00 (§ 6 Abs. 1 AnwT). Im Rechts­mittelverfahren ist dieser Betrag um einen Drittel auf CHF 3'713.00 zu kürzen (§ 8 Abs. 1 AnwT). Zuzüglich der Auslagen von 3 % (§ 25 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8,1 % (§ 25a AnwT) ist die Parteientschädigung auf gerundet CHF 4'130.00 festzusetzen.

Urteilsspruch

1.1

In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht vom 4. Juni 2025 aufgehoben. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'000.00 werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

1.2

Die der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren auferlegten Kosten von CHF 2'000.00 werden mit ihrem in jenem Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet und der Restbetrag von CHF 2'000.00 wird ihr zurückerstattet.

2.

Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 1'200.00 wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr für das Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 zurückerstattet.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das Beschwerde­verfahren mit CHF 4'130.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4.

Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

5.

Mitteilung an:

- Parteien

- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EA 2025 3)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer

J. Lötscher

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

versandt am:

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

4A_266/2021

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC

BGE 149 III 224ATF 149 III 224DTF 149 III 224

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC

Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC

§ 3 AnwT

Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC

§ 6 AnwT

§ 8 AnwT

§ 25 AnwT