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Entscheid

BZ 2025 76

Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial

23. Oktober 2025Deutsch12 min

1. Mit Entscheid vom 10. Juni 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Menzingen über A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 176.40). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 10. Juni 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Der Beschwerdeführer habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Der Beschwerdeführer sei als Inhaber eines Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 268).

Source zg.ch

II. Beschwerdeabteilung

BZ 2025 76

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiber J. Lötscher

Urteil vom 1. Oktober 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Zustelladresse: B.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Menzingen

(Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 10. Juni 2025)

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 10. Juni 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Menzingen über A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 176.40). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 10. Juni 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Der Beschwerdeführer habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Der Beschwerdeführer sei als Inhaber eines Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 268).

2. Am 11. Juni 2025 berichtigte der Einzelrichter am Kantonsgericht seinen Entscheid vom Vortag in einem hier nicht weiter interessierenden Punkt.

3. Gegen den Entscheid vom 10./11. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht des J.________ und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkursdekrets (act. 1). Auf entsprechenden Hinweis des Präsidenten der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts (act. 2) ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Eingabe vom 25. Juni 2025 (act. 3).

4. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 4).

5. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, führte die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 1. Juli 2025 im Wesentlichen aus, die Konkursforderung sei samt Betreibungskosten bezahlt worden (act. 7).

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er habe die Konkursforderung inkl. Kosten bereits am 6. Juni 2025 beim Betreibungsamt Menzingen vollständig beglichen und den Zahlungsbeleg über CHF 2'694.00 am 6. Juni 2025 der Vorinstanz eingereicht. Diesen Zahlungsnachweis habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt und daher den Konkurs über ihn zu Unrecht eröffnet.

1.1

Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das erstinstanzliche Gericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. Zu den Kosten gehören sämtliche Betreibungskosten, darunter die Kosten des dem Konkursgericht geleisteten Kostenvorschusses für das Konkursdekret bzw. die Kosten des Konkursgerichts sowie eine etwaige Parteientschädigung für die Konkursverhandlung (Giroud/Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 172 SchKG N 11 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1 m.H.).

1.2

Im Konkursbegehren an das Kantonsgericht vom 23. April 2025 bezifferte die Beschwerdegegnerin ihre Forderung auf CHF 2'670.40 (Vi act. 1). Demgegenüber führte die Vorladung des Kantonsgerichts zur Konkursverhandlung vom 10. Juni 2025 eine Konkursforderung von CHF 2'870.40 auf (Vi act. 3). Die Erhöhung rührt daher, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wurde, die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 200.00 vorzuschiessen, und der Beschwerdeführer ihr diese Kosten zu vergüten hat. Nach einer Teilzahlung des Beschwerdeführers von CHF 2'694.00 stellte die Vorinstanz diesem am 6. Juni 2025 eine neue Vorladung zu, worin noch offene Betrag auf CHF 176.40 beziffert wurde (CHF 2'870.40 – CHF 2'694.00; Vi act. 5). Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung war somit noch ein Betrag von CHF 176.40 geschuldet, der weder getilgt noch gestundet war. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren somit im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt und die Vorinstanz war verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen des Beschwerdeführers den Konkurs zu eröffnen.

2.

Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).

Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1 m.H.).

3.

Gemäss der – nicht akturierten – E-Mail des Betreibungsamtes Menzingen vom 11. Juni 2025 an die Vorinstanz zahlte der Beschwerdeführer an diesem Tag die noch offene Forderung von CHF 176.40 sowie CHF 200.00 an das Amt. Der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund der Tilgung der Schuld ist somit gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

4.

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamt­betrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).

5.

Zur Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten:

5.1

Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Menzingen vom 25. Juni 2025 (act. 3/1) wurden gegen den Beschwerdeführer seit April 2021 16 Betreibungen über insgesamt CHF 47'819.86. angehoben. Davon sind gemäss dem Betreibungsregisterauszug drei Betreibungen über insgesamt rund CHF 1'821.40 durch Zahlung erledigt. Mit Bezug auf die Betreibungen Nrn. C.________ und I.________ des J.________ für Steuerforderungen im Umfang von insgesamt CHF 5'622.90, die bis zur Konkursandrohung fortgeschritten sind, wies der Beschwerdeführer urkundlich nach, dass Ratenzahlungsvereinbarungen über insgesamt CHF 750.00 pro Monat abgeschlossen wurden (act. 3/2 f.). Die Betreibungen Nrn. K.________ und L.________ der M.________ über insgesamt CHF 18'175.70 sind ebenfalls bis zur Konkursandrohung fortgeschritten. Diese Forderungen werden gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers ohne entsprechende Vereinbarung in Raten von CHF 300.00 pro Monat beglichen. Auch wenn diese Darstellung nicht belegt wurde, kann zugunsten des Beschwerdeführers darauf abgestellt werden, nachdem die Gläubigerin diese Betreibungen nicht weiterverfolgt hat. Zur Betreibung Nr. E.________ der Beschwerdegegnerin über CHF 10'520.83, die ebenfalls bis zur Konkursandrohung fortgeschritten ist, führt der Beschwerdeführer aus, die Gläubigerin habe sich bereit erklärt, auf 20 % des Forderungsbetrags zu verzichten, falls der Ausstand bis Ende August 2025 beglichen werde. Keine Stellung nimmt der Beschwerdeführer zur Betreibung Nr. F.________ der N.________ über CHF 2'000.00, die bis zur Pfändung fortgeschritten ist. Dasselbe gilt für Betreibung Nr. G.________ des J.________ über CHF 185.00, die bis zur Konkursandrohung fortgeschritten ist, die vier mit Rechtsvorschlag gestoppten Betreibungen Nrn. O.________, P.________, Q.________ und R.________ über insgesamt CHF 8'276.60 sowie die weitere Betreibung Nr. H.________ des J.________ über CHF 35.00, bei welcher der Zahlungsbefehl zugestellt wurde. Damit bestehen unerledigte Betreibungen im Umfang von CHF 10'496.60 (Betreibungen Nrn. F.________, G.________, O.________, P.________, Q.________, R.________). Zudem ist unklar, ob sich die Forderung der Beschwerdegegnerin über CHF 10'520.83 in der Betreibung Nr. E.________ um 20 % reduzieren wird.

Dispositiv

5.2 Zu den finanziellen Mitteln hält der Beschwerdeführer fest, er sei zu 80 % bei der S.________ angestellt und erhalte monatlich CHF 7'210.00 sowie CHF 144.00 in S.________-Währung (vgl. dazu auch act. 3/4). Zudem erziele er aufgrund von Arbeit auf Abruf ein weiteres Einkommen von durchschnittlich CHF 900.00. Sein Einkommen belaufe sich damit auf CHF 8'254.00 pro Monat. Ersparnisse hat der Beschwerdeführer praktisch nicht. So verfügt er auf seinen Konten bloss über ein Guthaben von CHF 1'259.05, davon CHF 783.05 in S.________-Währung (act. 3/6-3/8). Die monatlichen Lebenshaltungskosten betragen gemäss der Aufstellung des Beschwerdeführers CHF 8'083.00. Dabei sind die monatlichen Ratenzahlungen an die Steuerverwaltung von CHF 750.00 und an die M.________ von CHF 300.00 eingeschlossen. Ferner zahlt der Beschwerdeführer nebst Krankenkassenbeiträgen von CHF 515.00 monatlich CHF 510.00 an die Beschwerdegegnerin. Es ist anzunehmen, dass er damit auch die Forderung der Beschwerdegegnerin über CHF 10'520.83 in der Betreibung Nr. E.________ abbezahlt. Ferner hat der Beschwerdeführer Unterhaltsbeiträge von CHF 625.00 pro Monat an seine Tochter zu zahlen sowie Kurskosten von CHF 216.00 pro Monat und benötigt nebst der Miete inkl. Nebenkosten von CHF 1'450.00 pro Monat für sich selbst monatlich CHF 810.00. Schliesslich leistet er monatliche Ratenzahlungen von insgesamt CHF 2'907.00 an verschiedene Gläubiger. Darunter sind allerdings nicht die Gläubiger der unerledigten Betreibungen Nrn. F.________, G.________, O.________, P.________, Q.________, R.________ und H.________ im Betrag von CHF 10'496.60.

5.3 Diese Betreibungsforderungen mit seinem monatlichen Überschuss von bloss CHF 117.00 zu tilgen, stellt für den Beschwerdeführer zweifellos eine grosse Herausforderung dar. Immerhin beabsichtigt er, weitere Mittel aus dem Verkauf seines zweiten Fahrzeugs (T.________) erhältlich zu machen. Welchen Erlös er dabei erzielen kann, führt er nicht aus und bleibt daher offen. Bei äusserst grosszügiger Betrachtungsweise kann jedoch angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelingen wird, seine Schulden in absehbarer Zeit zu tilgen. Dabei ist ihm zu attestieren, dass er sich intensiv bemüht, seine Verpflichtungen mittels Ratenzahlungen in den Griff zu bekommen, und zudem eine Drittfirma mit der Durchführung einer Schuldensanierung beauftragt hat. Sein beachtliches Einkommen erlaubt es ihm, nebst der Deckung seiner Grundbedürfnisse monatlich auch hohe Ratenzahlungen zu leisten. Es rechtfertigt sich daher, die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG im heutigen Zeitpunkt gerade noch als glaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer muss sich aber im Klaren sein, dass bei einer erneuten Konkurseröffnung deutlich höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt würden.

6. Die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, sind im vorliegenden Fall knapp erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben.

7. Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret damals zu Recht. Der Beschwerdeführer hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Er hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb er auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Hingegen hat er die Beschwerdegegnerin schon mangels eines Antrags nicht zu entschädigen.

Urteilsspruch

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 10./11. Juni 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten hat.

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Parteien

- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2025 268)

- Konkursamt Zug

- Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv)

- Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv)

- Betreibungsamt Menzingen (im Dispositiv)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer

J. Lötscher

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

versandt am:

Art. 171 SchKGart. 171 LPart. 171 LEF

Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF

Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF

5A_375/2025

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

BGE 139 III 491ATF 139 III 491DTF 139 III 491

5A_375/2025

5A_353/2022

5A_33/2021

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF