BZ 2025 80
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
17. Juni 2025Deutsch3 min
P. Huber
Source zg.ch
II. Beschwerdeabteilung
BZ 2025 80
Präsidialverfügung vom 30. Juli 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________ AG,
vertreten durch die Rechtsanwälte B.________ und/oder C.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
D.________ S.à.r.l.,
vertreten durch die Rechtsanwälte E.________ und/oder F.________,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Vollstreckung einer ausländischen öffentlichen Urkunde
(Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 14. Mai 2025)
Gestützt darauf, dass
die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 14. Mai 2025 auf Antrag der D.________ S.à.r.l. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), G.________, die von Notar H.________ am 14. Juni 2024 in I.________ (Deutschland) errichtete öffentliche Urkunde mit der UVZ-Nr. J.________ (vollstreckbare Ausfertigung vom 10. April 2025 gegen die A.________ AG [nachfolgend: Beschwerdeführerin]) für vollstreckbar erklärte;
die Einzelrichterin gleichzeitig das Betreibungsamt Zug mit separatem Arrestbefehl anwies, die in einem Beiblatt zum Arrestbefehl aufgeführten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin zu verarrestieren, bis zur Höhe der Arrestforderung nebst Zinsen und Kosten, alles soweit verarrestierbar;
die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juni 2025 beim Obergericht Zug gegen die Vollstreckbarerklärung der öffentlichen Urkunde Beschwerde einreichte und im Wesentlichen die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragte (act. 1);
nach Art. 57 LugÜ öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat auf Antrag im Verfahren nach Art. 38 ff. LugÜ – d.h. wie ein Entscheid – für vollstreckbar erklärt werden;
gemäss Art. 43 Abs. 1 LugÜ jede Partei gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung einen Rechtsbehelf einlegen kann;
im schweizerischen Zivilprozessrecht die Beschwerde der Rechtsbehelf im Sinne von Art. 43 Abs. 1 LugÜ ist (vgl. Art. 327a ZPO);
§ 19 Bst. e GOG die Zivilabteilung des Obergerichts als Rechtsbehelfsinstanz im Sinne von Art. 43 Abs. 2 LugÜ des Übereinkommens bezeichnet;
nach § 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts die II. Zivilabteilung u.a. die Verfahren gemäss § 19 Bst. c-f GOG behandelt;
zuständige Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit die II. Zivilabteilung und nicht die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts ist, was bei der Einschreibung des vorliegenden Verfahrens übersehen wurde;
demnach das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber an die II. Zivilabteilung des Obergerichts zu überweisen ist,
wird verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren BZ 2025 80 wird zuständigkeitshalber an die II. Zivilabteilung des Obergerichts überwiesen.
2. Mitteilung an:
- Parteien
- Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EA 2025 30)
- Gerichtskasse
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
Abteilungspräsident i.V.
Sachverhalt
P. Huber
Oberrichter
versandt am:
Art. 57 LugÜart. 57 CLart. 57 CLug
Art. 57 LugÜart. 57 LugÜart. 57 LugÜ
Art. 43 LugÜart. 43 CLart. 43 CLug
Erwägungen
Art. 43 LugÜart. 43 LugÜart. 43 LugÜ
Art. 43 LugÜart. 43 CLart. 43 CLug
Art. 43 LugÜart. 43 LugÜart. 43 LugÜ
Art. 327a ZPOart. 327a CPCart. 327a CPC
§ 19 GOG
Art. 43 LugÜart. 43 CLart. 43 CLug
Art. 43 LugÜart. 43 LugÜart. 43 LugÜ
§ 5 GO OG
§ 19 GOG