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Entscheid

BZ 2025 83

mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern

3. November 2025Deutsch17 min

1. Am 2. Dezember 2020 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen die Verantwortlichen der C.________ AG bzw. gegen die von dieser mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragten Ärzte wegen Urkundenfälschung, sexueller Belästigung, Diskriminierung, Verleumdung und "entwürdigendem Verhalten". Zudem erstattete sie Strafanzeige gegen Dr.med. D.________ wegen Urkundenfälschung.

Source zg.ch

II. Beschwerdeabteilung

BZ 2025 83

(VA 2025 134)

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil und Verfügung vom 9. Dezember 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Rechtsanwalt B.________,

Beschwerdegegner,

betreffend

Berufsregelverletzung

(Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss der Aufsichtskommission über die

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 10. Juni 2025)

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Am 2. Dezember 2020 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen die Verantwortlichen der C.________ AG bzw. gegen die von dieser mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragten Ärzte wegen Urkundenfälschung, sexueller Belästigung, Diskriminierung, Verleumdung und "entwürdigendem Verhalten". Zudem erstattete sie Strafanzeige gegen Dr.med. D.________ wegen Urkundenfälschung.

2. Mit Verfügungen vom 25. März 2022 und 12. September 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Verfahren gegen die Verantwortlichen der C.________ AG (Verfahren 1A 2020 1969) und gegen Dr.med. D.________ (Verfahren 1A 2022 487) ein. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 12. April 2022 hob das Obergericht des Kantons Zug mit Beschluss vom 4. November 2022 die im Verfahren 1A 2020 1969 ergangene Einstellungsverfügung vom 25. März 2022 betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt auf (Verfahren BS 2022 30). Weiter hob es am gleichen Tag in Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 24. September 2022 die im Verfahren 1A 2022 487 ergangene Einstellungsverfügung vom 12. September 2022 auf (Verfahren BS 2022 84).

3. Am 31. März 2023 beauftragte die Beschwerdeführerin Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend: Verzeigter, Beschwerdegegner) mit der Wahrung ihrer Rechte in den Strafverfahren 1A 2020 1969 und 1A 2022 487). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 erstattete sie bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich Anzeige gegen den Verzeigten und ergänzte diese am 4. Dezember 2023 (act. 1 im Verfahren AK 2024 2). Mit Beschluss vom 1. Februar 2024 überwies die Zürcher Aufsichtskommission das Verfahren zuständigkeitshalber an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug (act. 6 im Verfahren AK 2024 2). Mit Zirkulationsbeschluss vom 27. April 2024 nahm die Aufsichtskommission Zug die Anzeige vom 30. Oktober 2023 samt Ergänzung vom 4. Dezember 2023 nicht an die Hand (act. 16 im Verfahren AK 2024 2). Dieser Entscheid blieb unangefochten (Verfahren AK 2024 2).

4. Mit Eingabe vom 28. März 2025 (Poststempel: 4. April 2025) stellte die Beschwerdeführerin bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug erneut ein Gesuch um Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Verzeigten respektive Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens AK 2024 2 (Vi act. 1). Mit Zirkulations­beschluss vom 10. Juni 2025 nahm die Aufsichtskommission die Anzeige der Beschwerdeführerin gegen den Verzeigten nicht an die Hand (Vi act. 3; Verfahren AK 2025 3).

5. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juni 2025 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug ein und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Zirkulationsbeschlusses vom 10. Juni 2025 und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Verzeigten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners (act. 1).

6. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 forderte der Abteilungspräsident die Beschwerdeführerin auf, für das Beschwerdeverfahren innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 500.00 zu leisten (act. 3). Am 14. Juli 2025 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 4), worauf ihr der Abteilungspräsident die Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses einstweilen abnahm (act. 5).

7. Die amtlichen Akten (AK 2024 2 und AK 2025 3) wurden beigezogen; Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, mit welcher eine Aufsichtsanzeige nicht an die Hand genommen wurde.

Nach § 19 Abs. 1 EG BGFA kann gegen die in Anwendung des EG BGFA oder des Bundesgesetzes (BGFA) ergangenen Entscheide beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdelegitimation und die Beschwerdegründe richten sich nach den Bestimmungen für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG), soweit sich dem EG BGFA oder dem BGFA keine spezielle Vorschrift entnehmen lässt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 EG BGFA). Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu (§ 19 Abs. 4 Satz 1 EG BGFA). Auf das Beschwerdeverfahren sind im Übrigen die entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) sinngemäss anwendbar (§ 22 EG BGFA).

Gemäss § 62 VRG ist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer (a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hatte, (b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und (c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdevoraussetzungen sind identisch mit den bundesrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVG) und Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).

1.3

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 89 BGG gibt die Eigenschaft als Anzeiger in einem Aufsichtsverfahren für sich allein grundsätzlich kein Recht zur Beschwerde gegen die infolge der Anzeige getroffene Entscheidung. Das Disziplinarverfahren dient dazu, die richtige Ausübung der der Aufsicht unterstellten Tätigkeit im öffentlichen Interesse sicherzustellen, und nicht der Wahrung individueller privater Anliegen. Um zur Beschwerde legitimiert zu sein, muss sich der Anzeiger nicht nur in einer engen und besonderen Beziehung mit der strittigen Situation befinden, sondern auch ein schutzwürdiges Interesse daran anrufen können, dass die Aufsichtsbehörde einschreitet. Ob ein Anzeiger diese Voraussetzungen erfüllt, ist für jedes Rechtsgebiet gesondert und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_865/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 1.3).

Dispositiv

1.4 Im Kanton Zug ist der anzeigenden Person der Nichtanhandnahmebeschluss mitzuteilen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 EG BGFA) und, soweit es für eine allfällige Beschwerde notwendig erscheint, Akteneinsicht zu gewähren (§ 17 Abs. 2 EG BGFA). Die anzeigende Person ist demnach – anders als dies in der Regel bei Aufsichtsanzeigen der Fall ist – ohne konkreten Nachweis eines besonderen Interesses zur Beschwerde gegen den Nichtanhandnahmebeschluss zugelassen. Damit anerkennt das kantonale Recht ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers, die Rechtsmässigkeit der Nichtanhandnahme mittels Anfechtung überprüfen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_865/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 1.4). Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin als Anzeigeerstatterin ein schutzwürdiges Interesse, dass die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug auf die Beschwerde eintritt. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

2. Die Vorinstanz nahm die Anzeige der Beschwerdeführerin mit folgender Begründung nicht an die Hand (vgl. Vi act. 3):

2.1 Die Beschwerdeführerin mache geltend, der Verzeigte habe mit seinem Verhalten die verzögerte Herausgabe der Verfahrensakten 1A 2020 2969 [recte: 1969] und 1A 2022 487 durch die Staatsanwaltschaft verursacht. Dieser Vorwurf sei bereits Gegenstand des Disziplinarverfahrens AK 2024 2 gewesen und habe sich als unbegründet erwiesen. Die Beschwerdeführerin bringe in diesem Zusammenhang keine neuen Gesichtspunkte vor, weshalb wiederum keine Anhaltspunkte für eine Berufsregelverletzung des Verzeigten bestünden. Soweit die Beschwerdeführerin dem Verzeigten vorwerfe, er habe sich nach dem Erhalt der Akten trotz seiner Zusage vom 19. Juni 2023 nicht am 23. Juni 2023, sondern erst am 13. Juli 2023 bei ihr gemeldet und zuvor auf ihre Anrufe nicht reagiert, handle es sich um eine unbelegte Behauptung. Abgesehen davon sei einzig eine krasse Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung disziplinarisch relevant. Selbst wenn auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin abgestellt werden könnte, würde das dem Verzeigten vorgeworfene Verhalten keine Berufsregelverletzung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA darstellen.

2.2 Sodann werfe die Beschwerdeführerin dem Verzeigten vor, er habe der Staatsanwältin das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zugänglich gemacht, mit welcher ihre Beschwerde betreffend Erhöhung der Invalidenrente abgewiesen worden sei, womit er das Berufsgeheimnis verletzt habe. Auch dieser Vorwurf sei bereits Gegenstand des Disziplinarverfahrens AK 2024 2 gewesen und habe sich als unbegründet erwiesen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang überdies rüge, der Verzeigte habe der Staatsanwältin auch den Entwurf ihrer gegen das Sozialversicherungsurteil erhobenen Beschwerde ans Bundesgericht zugestellt, handle es sich um eine blosse Vermutung, die durch nichts belegt sei. Darauf könne nicht abgestellt werden.

2.3 Weiter mache die Beschwerdeführerin geltend, dass der Verzeigte ihren Anweisungen nicht nachgekommen und untätig geblieben sei. Wie der Beschwerdeführerin bereits im Zirkulationsbeschluss vom 27. April 2024 auseinandergesetzt worden sei, dürfe der Anwalt die Anordnungen seines Klienten nicht gedankenlos befolgen, sondern sei berechtigt, ja sogar verpflichtet, die Wünsche seiner Klienten zu überprüfen beziehungsweise zu übergehen. Aus dem in der Anzeige vom 30. Oktober 2023 wiedergegebenen E-Mail-Verkehr und den neuerlich eingereichten E-Mails gehe hervor, dass zwischen dem Verzeigten und der Beschwerdeführerin grosse Uneinigkeit über die Mandatsführung bestanden habe, weshalb der Verzeigte das Mandat schliesslich niedergelegt habe. Demnach bestünden auch aufgrund der neuerlichen Vorwürfe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verzeigte eine Berufsregelverletzung begangen habe, indem er verschiedenen Anweisungen der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen sei.

2.4 Ferner werfe die Beschwerdeführerin dem Verzeigten einen "Missbrauch des Honorarvorschusses" vor, indem er ihr trotz seiner Untätigkeit eine Honorarrechnung von über CHF 4'800.00 präsentiert habe. Zur Prüfung der Frage, ob ein Honorar angemessen sei, ob die berechneten Leistungen erbracht worden seien und ob der betriebene Aufwand notwendig gewesen sei, sei grundsätzlich der Richter zuständig. Die Aufsichtsbehörde habe nur einzuschreiten, wenn die Rechnung des Anwalts krass übersetzt sei. Dies sei nach der Praxis etwa dann der Fall, wenn der Anwalt das Dreifache des angemessenen Betrags fordere. Die Beschwerdeführerin lege nicht substanziiert dar, dass der Verzeigte ein krass übersetztes Honorar geltend gemacht habe. Der Grund, weshalb die Anzeigeerstatterin mit der Honorarrechnung des Verzeigten nicht einverstanden gewesen sei, liege offenkundig nur darin, dass sie die abgerechneten Leistungen als ungenügend und nutzlos betrachte. Über die Begründung der Honorarforderung habe aber analog zur Frage der Angemessenheit des Honorars der Richter zu entscheiden und nicht die Aufsichtsbehörde.

2.5 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich dem Verzeigten im Zusammenhang mit seinem "Schreiben an den Anwaltsverband vom 24. Oktober 2024" eine falsche Anschuldigung bzw. üble Nachrede vorwerfe, sei darauf nicht einzutreten, da dieses Schreiben nach der Niederlegung des Mandats erfolgt und somit von vornherein disziplinarrechtlich nicht relevant sei.

3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt (vgl. act. 1), ist unbegründet:

3.1 Sie macht geltend, entgegen der Einschätzung der Aufsichtsbehörde sei der Vorwurf der Verzögerung bei der Herausgabe der Akten sehr wohl begründet. Die Verzögerung habe konkrete Auswirkungen auf den Fortgang des Verfahrens gehabt und sei durch das Verhalten des Anwalts mitverursacht worden.

Die Beschwerdeführerin geht nicht auf die Erwägung der Vorinstanz ein, wonach dieser Vorwurf bereits Gegenstand des Disziplinarverfahrens AK 2024 2 gewesen und sich als unbegründet erwiesen habe und die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht habe. Sie wiederholt bloss den Vorwurf der Verzögerung bei der Herausgabe der Akten. Zudem geht sie nicht auf die Begründung der Vorinstanz ein, wonach einzig eine krasse Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung disziplinarisch relevant sei und eine solche nicht vorliege. Insoweit enthält die Beschwerde keine hinreichende Begründung. Darauf ist nicht einzutreten.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Untätigkeit des Anwalts sei durch den dokumentierten E-Mail-Verkehr sowie durch das Ausbleiben konkreter Handlungen nachweisbar. Es habe sich nicht um blosse Wünsche oder gedankenlose Anordnungen, sondern um klar formulierte und nachvollziehbare Aufträge gehandelt, die der Verzeigte nicht ausgeführt habe. Dies stelle eine Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung dar. Die Darstellung, es habe Uneinigkeit über die Mandatsführung bestanden, verkenne den Kern des Problems. Der Anwalt habe nicht lediglich von seinem Ermessen Gebrauch gemacht, sondern den klar erteilten Auftrag ignoriert. Dies sei nicht als legitime Ausübung anwaltlicher Freiheit, sondern als "Mandatsverrat" zu werten.

Mit diesen pauschalen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Einschätzung nicht umzustossen, wonach aufgrund der neuerlichen Vorwürfe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Verzeigte eine Berufsregelverletzung begangen habe, indem er verschiedenen Anweisungen der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, welche Aufträge der Verzeigte nicht ausgeführt haben soll und weshalb die behauptete Untätigkeit eine Berufsregelverletzung darstellen soll. Sie begnügt sich mit appellatorischer Kritik und wiederholt die Vorbringen, die sie bereits vor der Vorinstanz vortrug. Darauf kann nicht eingetreten werden.

3.3 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin stellt die Weitergabe des Urteils des Sozialversicherungsgerichts sowie des Entwurfs der Beschwerde an die Staatsanwaltschaft eine klare Verletzung des Berufsgeheimnisses dar. Die Behauptung, es handle sich um blosse Vermutungen, sei unzutreffend, da konkrete Hinweise auf die Weitergabe vorlägen.

Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach dieser Vorwurf der Verletzung des Berufsgeheimnisses bereits Gegenstand des Disziplinarverfahrens AK 2024 2 gewesen sei und sich als unbegründet erwiesen habe. Sie zeigt auch nicht auf, welche "konkreten Hinweise auf die Weitergabe" vorliegen sollen. Es genügt nicht, den Erwägungen der Vorinstanz die eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen. Auch diesbezüglich kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.4 Weiter stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die in der Rechnung gestellten Leistungen seien weder nachvollziehbar dokumentiert noch inhaltlich überprüfbar. Der Verzeigte behaupte Tätigkeiten, die weder beauftragt noch nachweislich erbracht worden seien. In Anbetracht dessen erscheine das Honorar krass übersetzt und stelle einen Missbrauch des Vorschusses dar.

Wie bereits ausgeführt, erläuterte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin, dass zur Prüfung der Frage, ob ein Honorar angemessen sei, ob die berechneten Leistungen erbracht worden seien und ob der betriebene Aufwand notwendig gewesen sei, grundsätzlich der Richter zuständig sei. Die Aufsichtsbehörde habe nur einzuschreiten, wenn die Rechnung des Anwalts krass übersetzt sei. Dies sei nach der Praxis etwa dann der Fall, wenn der Anwalt das Dreifache des angemessenen Betrags fordere. Die Beschwerdeführerin behauptet, die berechneten Leistungen seien nicht erbracht worden und auch nicht nachvollziehbar. Über diese Fragen der Honorarberechnung hat aber nicht die Aufsichtsbehörde, sondern der Richter zu entscheiden. Die Rüge des Missbrauchs des Vorschusses kann daher nicht gehört werden.

3.5 Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, auch wenn das Schreiben an den Anwaltsverband nach der Mandatsniederlegung erfolgt sei, könne es nicht vollständig aus der diszi­plinarrechtlichen Betrachtung ausgeschlossen werden, wenn es ehrverletzende oder falsche Aussagen enthalte, die im Zusammenhang mit dem Mandat stünden.

3.5.1 In der Anzeige an die Vorinstanz vom 28. März 2025 kritisierte die Beschwerdeführerin die Ausführungen des Beschwerdegegners in seinem Schreiben an den Anwaltsverband vom 24. Oktober 2024 als unzutreffend und ehrverletzend (Vi act. 1). Der Beschwerdeführer hatte darin u.a. Folgendes festgehalten (Vi act. 1/4):

"Am 13. Juli 2023 rief ich sodann die Staatsanwältin an, um auftragsgemäss das weitere Vorgehen zu erörtern und ihr unsere Anspruchshaltung an die Untersuchung näher zu bringen. Dabei stellte ich fest, dass die Staatsanwältin sehr dossierfest war und mich versuchte zu manipulieren, um mir die angekündigten Beweisanträge auszureden. Ich durchschaute jedoch dieses Spiel und wäre bereit gewesen, innert nützlicher Frist eine entsprechende Stellungnahme bei ihr einzureichen. Dies wollte ich sodann mit der Gesuchstellerin besprechen, wobei ich thematisierte, dass für die weiteren Arbeiten ein neuer Vorschuss zu leisten wäre, da der am 3. April 2023 geleistete Vorschuss infolge des umfangreichen Aktenstudiums und dem Zusatzmandat aufgebraucht gewesen sei. Plötzlich rastete die Gesuchstellerin am Telefon aus und hielt mir unerwartet vor, dass ich mit dem Anruf bei der Staatsanwältin gegen das Anwaltsgeheimnis verstossen hätte und ich entgegen ihren Weisungen keine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht habe. Dies entbehrte selbstverständlich jeglicher Grundlage. Sie forderte mich auf, dass Mandat niederzulegen. Hiernach folgte noch ein E-Mailverkehr, wobei ich versuchte, auf irgendeine Weise noch zur Klientin durchzudringen (Diese Korrespondenz wurde nicht mehr verrechnet). Leider ohne Erfolg. In der Folge legte ich das Mandat entsprechend ihrem Wunsch nieder."

3.5.2 Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Darstellung des Beschwerdegegners in diesem Schreiben sei in verschiedener Hinsicht unzutreffend, vermag sie damit noch keine Berufsregelverletzung zu beweisen. Das betreffende Gespräch zwischen ihr und dem Beschwerdegegner wurde per Telefon geführt und es gibt offenbar keine Drittpersonen, die den Wahrheitsgehalt dieser Schilderungen beurteilen könnten. Dementsprechend wäre auch der Vorwurf der Ehrverletzung wegen des geschilderten "Ausrastens" nicht zu erhärten gewesen. Die Vorinstanz hat daher die Anzeige der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 24. Oktober 2024 im Ergebnis zu Recht nicht an die Hand genommen.

3.6 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht, weil ihr zentraler Nachweis, die Aussage des Anwalts über die Einflussnahme durch die Staatsanwältin, nicht berücksichtigt worden sei.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. statt vieler: BGE 146 II 335 E. 5.1, BGE 143 III 65 E. 5.2). Der angefochtene Entscheid umfasst insgesamt fünf Seiten und nennt die Gründe, weshalb die Anzeige nicht an die Hand genommen wurde. Die Vorinstanz durfte sich auf die wesentlichen Punkte beschränken und musste sich nicht mit jedem einzelnen Satz der Anzeige der Beschwerdeführerin befassen. Die Beschwerdeführerin war in der Lage, in der vorliegenden Beschwerde ihre Kritik an der Nichtanhandnahme umfassend abzuhandeln. Folglich ist das rechtliche Gehör bzw. die Begründungspflicht nicht verletzt.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (§ 28 EG BGFA i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO), da ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren – gemäss den nachstehenden Ausführungen – abgewiesen wird.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, für dessen Behandlung der Präsident der Beschwerdeabteilung zuständig ist (§ 23 Abs. 4 GOG i.V.m. § 11 Abs. 2 Geschäftsordnung des Obergerichts), ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO und BGE 142 III 138 E. 5.1; VA 2025 134).

Verfügung des Abteilungspräsidenten

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen (VA 2025 134).

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Urteilsspruch der II. Beschwerdeabteilung

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen

CHF

500.00

Spruchgebühr

CHF

20.00

Auslagen

CHF

520.00

Total

und werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung

1. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

2. Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner

- Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug (AK 2025 3)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer

D. Huber Stüdli

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin

versandt am:

§ 19 EG BGFA

§ 19 EG BGFA

§ 19 EG BGFA

§ 22 EG BGFA

§ 62 VRG

Art. 48 VwVGart. 48 PAart. 48 PA

Art. 89 BGGart. 89 LTFart. 89 LTF

Art. 89 BGGart. 89 LTFart. 89 LTF

2C_865/2022

§ 17 EG BGFA

2C_865/2022

Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA

BGE 146 II 335ATF 146 II 335DTF 146 II 335

BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65

§ 23 GOG

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF