BZ 2025 84
II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
12. September 2025Deutsch9 min
1. Mit Entscheid vom 1. Juli 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 7'997.30). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 1. Juli 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 377).
Source zg.ch
II. Beschwerdeabteilung
BZ 2025 84
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter P. Huber
Oberrichter M. Siegwart
Gerichtsschreiber J. Lötscher
Urteil vom 28. August 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________ GmbH,
Zustelladresse: B.________
Beschwerdeführerin,
gegen
C.________,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug
(Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 1. Juli 2025)
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 1. Juli 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 7'997.30). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 1. Juli 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 377).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte sinngemäss, die Konkurseröffnung vom 1. Juli 2025 sei aufzuheben. Nach entsprechenden Erläuterungen des Präsidenten i.V. der II. Beschwerdeabteilung ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Eingaben vom 7. und 9. Juli 2025.
3. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 erkannte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
4. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, hielt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 11. Juli 2025 fest, bis auf die Konkursforderung von CHF 7'997.30 bestünden aktuell keine Ausstände der Beschwerdeführerin mehr. Nach erfolgter Überweisung der bei der Gerichtskasse des Kantons Zug hinterlegten Konkursforderung habe sie – die Beschwerdegegnerin – kein Interesse mehr an der Konkurseröffnung.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen.
2.
Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).
Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2).
3.
Die Beschwerdeführerin hinterlegte innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist die Konkursforderung von CHF 7'997.30 bei der Gerichtskasse zuhanden der Beschwerdegegnerin (act. 1/1). Der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist damit gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.
4.
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).
5.
Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:
5.1
Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zug vom 3. Juli 2025 (act. 4/9) wurden gegen sie – nebst der Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und durch Hinterlegung des geschuldeten Betrags bei der Gerichtskasse erledigt ist – seit November 2024 vier Betreibungen über insgesamt CHF 22'454.85 angehoben. Davon sind zwei Betreibungen über CHF 9'309.45 durch Zahlung erledigt. Dasselbe gilt auch für die weiteren von der Beschwerdegegnerin angehobenen Betreibungen Nr. E.________ und F.________ über insgesamt CHF 13'145.40, nachdem Letztere in der Eingabe vom 11. Juli 2025 bestätigt hat, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der hinterlegten Konkursforderung keine Ausstände mehr habe (act. 8). Damit bestehen keine offenen Betreibungen mehr.
5.2
Gemäss der eingereichten Bilanz per 30. Juni 2025 (act. 6/1) verfügt die Beschwerdeführerin nebst transitorischen Aktiven von CHF 10'978.78 und einem Mieterkautionskonto von CHF 9'330.00 über liquide Mittel von insgesamt CHF 107'581.83 (Kasse CHF 7'122.50, G.________ Bank CHF 10.00, H.________ Bank CHF 923.02, Durchlaufkonto CHF 99'526.31) und über ein Anlagevermögen von CHF 926'881.90. Auf der anderen Seite wird ein kurzfristiges Fremdkapital von CHF 612'642.17 ausgewiesen. Dieses setzt sich wie folgt zusammen: negativer Saldo von CHF 175'006.67 des Kontokorrentkontos bei der H.________ Bank, Darlehensschuld von CHF 83'094.10 gegenüber dem Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführerin, Darlehensschuld von CHF 200'000.00 gegenüber dem zweiten Gesellschafter. Überdies haben weitere Personen Darlehensforderungen gegenüber der Beschwerdeführerin im Umfang von insgesamt CHF 94'553.00. Schliesslich bestehen transitorische Passiven von CHF 59'988.40. Auch wenn zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden kann, dass die Gesellschafter ihre Darlehensforderungen einstweilen zurückstellen, vermögen die liquiden Mittel von CHF 107'581.83 die übrigen kurzfristigen Schulden von CHF 329'548.07 (CHF 175'006.67 + CHF 94'553.00 + CHF 59'988.40 = CHF 329'548.07) bei Weitem nicht zu decken. Hinzu kommt das langfristige Fremdkapital von CHF 498'000.00. Die Aktiven von CHF 1'054'772.51 sind damit geringer als das Fremdkapital von CHF 1'110'642.17, so dass die Beschwerdeführerin auch überschuldet ist. Angesichts dessen, dass der Geschäftsführer in der Vergangenheit die fälligen Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin aus seinem eigenen Vermögen bezahlt hat und keine offenen Betreibungen vorhanden sind, kann bei äusserst grosszügiger Betrachtungsweise die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bejaht werden. Die Beschwerdeführerin muss sich allerdings im Klaren darüber sein, dass in einem erneuten Konkurs erheblich strengere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt würden.
6.
Die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben.
7.
Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).
Urteilsspruch
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 1. Juli 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat.
3.
Die Gerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von CHF 7'997.30 an die Beschwerdegegnerin auszuzahlen.
4.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
5.
Mitteilung an:
- Parteien
- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2025 377)
- Konkursamt Zug
- Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv)
- Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv)
- Betreibungsamt Zug (im Dispositiv)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
St. Scherer
J. Lötscher
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiber
versandt am:
Art. 171 SchKGart. 171 LPart. 171 LEF
Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
BGE 139 III 491ATF 139 III 491DTF 139 III 491
5A_977/2022
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_353/2022
5A_33/2021
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF