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Entscheid

BZ 2025 85

I. Beschwerdeabteilung

19. September 2025Deutsch8 min

1. Mit Entscheid vom 1. Juli 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Baar über A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 1'999.80). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 1. Juli 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Der Beschwerdeführer habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Der Beschwerdeführer sei als Inhaber eines Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 347).

Source zg.ch

II. Beschwerdeabteilung

BZ 2025 85

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiber J. Lötscher

Urteil vom 28. August 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Baar

(Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 1. Juli 2025)

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 1. Juli 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Baar über A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 1'999.80). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 1. Juli 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Der Beschwerdeführer habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Der Beschwerdeführer sei als Inhaber eines Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 347).

2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Er beantragte, die Konkurseröffnung vom 1. Juli 2025 sei aufzuheben. Am 8. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.

3. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 erkannte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

4. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen des Beschwerdeführers den Konkurs zu eröffnen.

2.

Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).

Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2).

3.

Der Beschwerdeführer hinterlegte innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist die Konkursforderung von CHF 1'999.80 bei der Gerichtskasse zuhanden der Beschwerdegegnerin (act. 1/1). Der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist damit gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

4.

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamt­betrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).

5.

Zur Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten:

5.1

Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Baar vom 3. Juli 2025 (act. 1/3) wurden gegen ihn – nebst der Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und durch Hinterlegung des geschuldeten Betrags bei der Gerichtskasse erledigt ist – seit Mai 2022 insgesamt 12 Betreibungen über CHF 7'213.90 angehoben, die alle durch Zahlung erledigt sind. Damit bestehen keine offenen Betreibungen mehr.

5.2

Zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit reichte der Beschwerdeführer eine Jahresrechnung betreffend das von ihm geführte Einzelunternehmen ein (act. 1/2). Diese stammt allerdings aus dem Jahre 2023, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Eine aktuelle Jahresrechnung oder zumindest einen finanziellen Status reichte der Beschwerdeführer nicht ein, obwohl er vom Abteilungspräsidenten am 9. Juli 2025 dazu aufgefordert worden war. Trotz der weiteren Aufforderung des Abteilungspräsidenten reichte der Beschwerdeführer auch keine Aufstellung ein, aus der hervorgeht, wie er mit seinen Einkünften seinen Lebensunterhalt bestreitet. Vielmehr beschränkte er sich darauf, Auszüge aus seinem Privatkonto bei der D.________ vom 1. Juni 2024 bis zum 3. Juli 2025 vorzulegen. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer das Konto in der fraglichen Zeit nicht überzogen hat und per 3. Juli 2025 über ein Guthaben von CHF 1'395.38 verfügte (act. 2/1). Aufgrund dieser Unterlagen lässt sich die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers jedoch nicht schlüssig beurteilen. Weil die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibungen allerdings bescheidene Beträge aufweisen und sämtliche Forderungen mittlerweile beglichen sind, kann bei äusserst grosszügiger Betrachtungsweise die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bejaht werden. Der Beschwerdeführer muss sich allerdings im Klaren darüber sein, dass bei einem erneuten Konkurs erheblich strengere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt würden. Insbesondere hätte er eine aktuelle Jahresrechnung oder zumindest einen finanziellen Status einzureichen und anzugeben, wie er mit dem erzielten Einkommen seinen Lebensunterhalt bestreitet.

6.

Die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben.

7.

Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret damals zu Recht. Der Beschwerdeführer hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Er hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb er auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).

_______________________

Urteilsspruch

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 1. Juli 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.

2.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten hat.

3.

Die Gerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von CHF 1'999.80 an die Beschwerdegegnerin auszuzahlen.

4.

Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

5.

Mitteilung an:

- Parteien

- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2025 347)

- Konkursamt Zug

- Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv)

- Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv)

- Betreibungsamt Baar (im Dispositiv)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer

J. Lötscher

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

versandt am:

Art. 171 SchKGart. 171 LPart. 171 LEF

Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

BGE 139 III 491ATF 139 III 491DTF 139 III 491

5A_977/2022

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_353/2022

5A_33/2021

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF