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Entscheid

BZ 2025 87

II. Beschwerdeabteilung

25. Juli 2025Deutsch7 min

1. Mit Entscheid vom 8. Juli 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf Antrag der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten gemäss der vorinstanzlichen Vorladung: CHF 6'930.05). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 8. Juli 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Kommanditgesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2025 415).

Source zg.ch

II. Beschwerdeabteilung

BZ 2025 87

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiber J. Lötscher

Urteil vom 28. August 2025

[rechtskräftig]

in Sachen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

C.________,

vertreten durch D.________,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug

(Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. Juli 2025)

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 8. Juli 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf Antrag der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten gemäss der vorinstanzlichen Vorladung: CHF 6'930.05). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 8. Juli 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Kommanditgesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2025 415).

2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte, der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 8. Juli 2025 über die Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Lasten.

3. Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 erkannte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu.

4. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, hielt die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 16. Juli 2025 fest, sofern der geschuldete Betrag zu ihren Gunsten bei der Gerichtskasse hinterlegt worden sei, habe sie kein Interesse an der Aufrechterhaltung des Konkurses. Sollte der Betrag nicht hinterlegt worden sein, sei die Beschwerde abzuweisen. Dazu liess sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juli 2025 vernehmen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich am 29. Juni 2025 beim Betreibungsamt Zug über den ausstehenden Forderungsbetrag in der Betreibung Nr. E.________ erkundigt. Das Betreibungsamt habe ihr per E-Mail vom 30. Juni 2025 mitgeteilt, der gesamte Betrag inkl. Gerichtskosten belaufe sich auf CHF 6'964.85, und sie solle diesen an die Gerichtskasse des Kantons Zug überweisen. Am 2. Juli 2025 – und somit sechs Tage vor der Konkursverhandlung – habe sie den Betrag von CHF 6'964.85 unter Angabe der Verfahrensnummer

EK 2025 415 auf das Konto der Gerichtskasse des Kantons Zug bezahlt. Sie habe damit vor der Konkurseröffnung vom 8. Juli 2025 die in der richterlichen Vorladung genannte Schuld von CHF 6'930.05 beglichen. Es sei daher nicht nötig, dass sie ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft mache.

2.

Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden, wobei die Parteien uneingeschränkt neue Tatsachen geltend machen können, wenn sie vor dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind. Inhaltlich können diese unechten Noven alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen. Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen. Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat oder eine Stundung der Schuld vorliegt, prüft die Beschwerdeinstanz die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht (vgl. Giroud/Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 19 ff. m.H.).

3.

Tilgen im Sinne von Art. 172 SchKG bedeutet Tilgung nach den Vorschriften des Obligationenrechts, also gemäss Art. 74 ff. und 85 ff. OR. Tilgung kann nur an die betreibende Gläubigerin (bei Art. 190 SchKG an die Gläubigerin, die das Konkurseröffnungsgesuch gestellt hat), an das Betreibungsamt, das für die Gläubigerin die betriebene Schuld einzutreiben hat (Art. 12 SchKG), sowie an das Konkursgericht zuhanden der Gläubigerin erfolgen (Giroud/ Theus Simoni, a.a.O., Art. 172 SchKG N 18 m.H.). Die Beschwerdeführerin hat mit der am 2. Juni 2025 erfolgten Überweisung von CHF 6'964.85 auf das Konto der Gerichtskasse des Kantons Zug unter Angabe der Betreibungsnummer sowie der vorinstanzlichen Verfahrensnummer (act. 1/11) die Schuld inkl. Zinsen und Kosten gegenüber der Beschwerdegegnerin vor der Konkurseröffnung mehr als beglichen. So beläuft sich die offene Forderung entgegen den Angaben der Vorinstanz in der Vorladung nicht auf CHF 6'930.05, sondern auf CHF 6'730.05, nachdem die vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 200.00 nicht von der Beschwerdegegnerin bezogen, sondern im angefochtenen Entscheid der Beschwerdeführerin auferlegt und in deren Konkursverfahren zur Kollokation angemeldet wurden. Die vollständige Tilgung der Schuld kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren als sogenanntes unechtes Novum berücksichtigt werden. Mit dem Nachweis, dass die Beschwerdeführerin die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, braucht ihre Zahlungsfähigkeit nicht geprüft zu werden. Somit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid über die Konkurseröffnung aufzuheben.

4.

Trotz Gutheissung der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Sie hat es versäumt, den Konkursrichter über die Zahlung der Forderung an die Gerichtskasse zugunsten der Beschwerdegegnerin zu informieren. Dem Konkursrichter kann daher nicht vorgeworfen werden, dass er am 8. Juli 2025 den Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet hat. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkursdekrets erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgewiesen und damit auch dieses Verfahren verursacht. Sie hat demzufolge auch für die dadurch verursachten Kosten einzustehen. Desgleichen hat sie die dem Konkursamt bisher entstandenen Kosten verursacht und muss ebenfalls hierfür aufkommen. Hingegen hat sie die Beschwerdegegnerin bereits mangels eines entsprechenden Antrags für das vorliegende Verfahren nicht zu entschädigen.

Urteilsspruch

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. Juli 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.

2.1

Der Beschwerdeführerin werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 und die Entscheidgebühr von 600.00 für das Beschwerdeverfahren auferlegt.

2.2

Die Entscheidgebühr von CHF 600.00 wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'200.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das – nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten – einen allfälligen Überschuss der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat.

3.

Die Gerichtskasse wird angewiesen, von den hinterlegten CHF 6'964.85 den Betrag von CHF 6'730.05 an die Beschwerdegegnerin zu überweisen und CHF 34.80 an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Der verbleibende Betrag von CHF 200.00 wird zur Deckung der erstinstanzlichen Gerichtskosten verwendet.

4.

Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

5.

Mitteilung an:

- Parteien

- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2025 415)

- Konkursamt Zug

- Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv)

- Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv)

- Betreibungsamt Zug (im Dispositiv)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer

J. Lötscher

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

versandt am:

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF

Art. 74 ORart. 74 COart. 74 CO

Art. 85 ORart. 85 COart. 85 CO

Art. 74 VAWart. 74 ORHart. 74 OR

Art. 85 VAWart. 85 ORHart. 85 OR

Art. 190 SchKGart. 190 LPart. 190 LEF

Art. 12 SchKGart. 12 LPart. 12 LEF

Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF