BZ 2025 89
Abteilungsfall, Berufungsverfahren (summ.)
18. September 2025Deutsch9 min
1. Mit Entscheid vom 8. Juli 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Risch über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 5'604.00). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 8. Juli 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 391).
Source zg.ch
II. Beschwerdeabteilung
BZ 2025 89
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter P. Huber
Oberrichter M. Siegwart
Gerichtsschreiber J. Lötscher
Urteil vom 10. September 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch C.________,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Risch
(Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. Juli 2025)
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 8. Juli 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Risch über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 5'604.00). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 8. Juli 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 391).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte im Wesentlichen, das Konkursdekret vom 8. Juli 2025 sei aufzuheben und es sei ein neuer Termin für die Konkursverhandlung anzusetzen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihr Geschäftsführer sei wegen Krankheit der Konkursverhandlung vom 8. Juli 2025 ferngeblieben und das Kantonsgericht hätte vor der Konkurseröffnung zwingend prüfen müssen, ob eine Fristwiederherstellung oder die Ansetzung eines neuen Termins angezeigt gewesen wäre.
3. Mit eingeschriebenem Brief vom 16. Juli 2025 hielt der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts gegenüber der Beschwerdeführerin fest, ob die oben erwähnte, ohne jeden Beleg vorgetragene Begründung stichhaltig sei, werde das Obergericht zum gegebenen Zeitpunkt zu entscheiden haben. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Argument nicht durchdringen sollte, hätte sie einerseits die Zahlung des geschuldeten Betrags oder dessen Hinterlegung bei der Gerichtskasse nachzuweisen und anderseits ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zu diesem Zweck habe sie einen Betreibungsregisterauszug einzureichen. Soweit andere Betreibungen vorliegen würden, sei sodann anzugeben, wie die Schulden getilgt werden sollen. Sodann sei ein aktueller, unterzeichneter Zwischenabschluss oder zumindest ein Status, der verbindlich über die Aktiven und Passiven der Gesellschaft Auskunft gebe, vorzulegen. Zum Nachweis der Aktiven seien sodann die aktuellen Auszüge der Bankkonten der Gesellschaft vorzulegen. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, die Beschwerde innerhalb der aufgrund der Betreibungsferien noch laufenden Beschwerdefrist, d.h. bis am 6. August 2025, im Sinne des oben Ausgeführten zu ergänzen bzw. zu verbessern.
4. Auf dieses Schreiben reagierte die Beschwerdeführerin nicht.
5. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Hingegen wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin macht, wie erwähnt, geltend, ihr Geschäftsführer sei der Konkursverhandlung vom 8. Juli 2025 ferngeblieben, weil er wegen einer akuten Grippe im Bett gelegen habe und nicht verhandlungsfähig gewesen sei. Eine kurzfristige Mitteilung an das Gericht sei aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Die Nichtteilnahme habe somit auf einem entschuldbaren Versäumnis beruht und das Kantonsgericht hätte vor der Konkurseröffnung zwingend prüfen müssen, ob eine Fristwiederherstellung oder die Ansetzung eines neuen Termins angezeigt gewesen sei.
Dispositiv
2. Ist das Konkursbegehren gestellt, so wird den Parteien wenigstens drei Tage vorher die gerichtliche Verhandlung angezeigt. Es steht denselben frei, vor Gericht zu erscheinen, sei es persönlich, sei es durch Vertretung (Art. 168 SchKG). Das Gericht entscheidet ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der Parteien. Es spricht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht einer der in Art. 172-173a SchKG erwähnten Fälle vorliegt (Art. 171 SchKG). Das Gericht kann einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen von Amtes wegen verschieben oder wenn es vor dem Termin darum ersucht wird (Art. 135 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG und § 12 EG SchKG).
2.1 Die Vorladung ist verbindlich. Es besteht kein Anspruch auf eine Verschiebung. Bei der Verschiebung einer Verhandlung ist mit Blick auf den administrativen und organisatorischen Aufwand für alle Beteiligten Zurückhaltung geboten. Das gilt insbesondere für das summarische Verfahren, das beschleunigt durchzuführen ist. Als zureichender Verschiebungsgrund gilt eine Verhinderung wegen plötzlicher Erkrankung oder Unfall. In diesem Fall ist ein zuverlässiges Arztzeugnis einzureichen. Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ist dabei nicht mit der – massgebenden – Verhandlungsunfähigkeit gleichzusetzen (vgl. Bachofner, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 135 ZPO N 2-4, 6 und 12; Weber, in: Oberhammer und andere [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 135 ZPO N 3 f.; Brändli, Basler Kommentar, 4. A. 2025, Art. 135 ZPO N 12, 14 und 19; Frey, Berner Kommentar, 2012, Art. 135 ZPO N 5-7).
2.2 Im vorinstanzlichen Verfahren informierte die Beschwerdeführerin, wie sie selbst einräumt, den Konkursrichter weder vor noch nach der Konkursverhandlung vom 8. Juli 2025, dass ihr Geschäftsführer infolge Krankheit nicht an dieser Verhandlung teilnehmen konnte. Die Vorinstanz hatte daher keinerlei Anlass zu prüfen, ob das Fernbleiben der Beschwerdeführerin entschuldbar war oder nicht. Vielmehr war sie verpflichtet, die Konkursverhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchzuführen und über das Konkurseröffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin zu entscheiden.
2.3 Selbst im Beschwerdeverfahren erbringt die Beschwerdeführerin keinen Nachweis dafür, dass es ihr aufgrund der Erkrankung ihres Geschäftsführers gänzlich unmöglich war, die Vorinstanz rechtzeitig über ihre Verhandlungsunfähigkeit zu orientieren. Auf diese Behauptung kann daher nicht abgestellt werden. Die Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin wurden somit im vorinstanzlichen Verfahren nicht beschnitten.
3. Zudem waren auch die übrigen Voraussetzungen zur Konkurseröffnung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen des Beschwerdeführers den Konkurs zu eröffnen.
4. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).
Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2).
5. Die Beschwerdeführerin wies in der Beschwerde nicht nach, dass sie die Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten getilgt oder bei der Gerichtskasse hinterlegt hat oder dass die Beschwerdegegnerin diese Forderung gestundet hat. Desgleichen machte sie auch keine Ausführungen zu ihrer Zahlungsfähigkeit. Überdies liess sie sich auch nicht vernehmen, nachdem ihr der Präsident der II. Beschwerdeabteilung im Schreiben vom 16. Juli 2025 die entsprechende Rechtslage erläutert hatte. Die Beschwerdeführerin hat daher nicht ansatzweise dargetan, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt sind. Damit besteht kein Grund für die Aufhebung des Konkurs-dekrets.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, muss das Datum der Konkurseröffnung nicht neu auf den Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheides festgesetzt werden. Es bleibt beim Entscheid des Einzelrichters, wonach der Konkurs am 8. Juli 2025 eröffnet wurde.
7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und in ihrem Konkurs zur Kollokation anzumelden (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Urteilsspruch
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 750.00 auferlegt und in ihrem Konkurs zur Kollokation angemeldet.
3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
4. Mitteilung an:
- Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift)
- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2025 413)
- Konkursamt Zug
- Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv)
- Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv)
- Betreibungsamt Risch (im Dispositiv)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
St. Scherer
J. Lötscher
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiber
versandt am:
Art. 171 SchKGart. 171 LPart. 171 LEF
Art. 168 SchKGart. 168 LPart. 168 LEF
Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF
Art. 173a SchKGart. 173a LPart. 173a LEF
Art. 171 SchKGart. 171 LPart. 171 LEF
Art. 135 ZPOart. 135 CPCart. 135 CPC
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
§ 12 EG SchKG
Art. 135 ZPOart. 135 CPCart. 135 CPC
Art. 135 ZPOart. 135 CPCart. 135 CPC
Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
BGE 139 III 491ATF 139 III 491DTF 139 III 491
5A_977/2022
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF