BZ 2025 90
Kostenauflage/Entschädigung
10. September 2025Deutsch10 min
1. Mit Entscheid vom 1. Juli 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren des C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 10'962.90). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 1. Juli 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 371).
Source zg.ch
II. Beschwerdeabteilung
BZ 2025 90
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter P. Huber
Oberrichter M. Siegwart
Gerichtsschreiber J. Lötscher
Urteil vom 10. September 2025
[rechtskräftig]
in Sachen
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
C.________,
vertreten durch D.________,
Beschwerdegegner,
betreffend
Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar
(Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 1. Juli 2025)
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 1. Juli 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren des C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 10'962.90). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 1. Juli 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 371).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Konkursbegehren sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Lasten (act. 1).
3. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 erkannte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu (act. 2).
4. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 24. Juli 2025 die Gutheissung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 5).
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen des Beschwerdeführers den Konkurs zu eröffnen.
2.
Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).
Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2).
3.
Die Beschwerdeführerin hinterlegte innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist u.a. zugunsten des Beschwerdegegners CHF 200'000.00 bei der Gerichtskasse (act. 1/10). Der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist damit gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.
4.
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).
5.
Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:
5.1
Gemäss dem von ihr eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Baar vom 10. Juli 2025 (act. 1/9) wurden gegen sie – nebst der Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und durch Hinterlegung des geschuldeten Betrags bei der Gerichtskasse erledigt ist – seit Juni 2023 41 Betreibungen über insgesamt CHF 368'467.22 angehoben. Davon sind 25 Betreibungen über CHF 92'281.65 durch Zahlung erledigt. Zehn Betreibungen über CHF 221'334.50 sind bis zur Pfändung fortgeschritten (Nrn. F.________-G.________, J.________, K.________, 20243922, 20244782 und 20245932), davon sieben Betreibungen der H.________ des I.________ über CHF 198'373.70 (Nrn. F.________- G.________, J.________, K.________). Bei drei Betreibungen über CHF 13'646.55 wurde der Konkurs angedroht (Nrn. L.________, M.________ und N.________) und bei weiteren drei Betreibungen über CHF 41'204.52 der Zahlungsbefehl zugestellt (Nrn. O.________, P.________ und Q.________). Somit bestehen unerledigte Betreibungen im Umfang von CHF 276'185.57 (CHF 368'467.22 – CHF 92'281.65).
5.2
Wie erwähnt, hinterlegte die Beschwerdeführerin bei der Gerichtskasse des Kantons Zug CHF 200'000.00. Nach Abzug der Konkursforderung von CHF 10'962.90 besteht somit ein Guthaben von CHF 189'037.10 zur Tilgung der offenen Betreibungsforderungen. Zudem hat die Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass sie beim Betreibungsamt Baar ein Guthaben von CHF 83'944.15 hat (act. 1/7). Somit sind flüssige Mittel im Umfang von CHF 272'981.25 vorhanden. Gemäss dem eingereichten Kontoauszug der H.________ des I.________ vom 9. Juli 2025 hat sich der Ausstand aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Zahlungen an die Gläubigerin von CHF 11'516.70 auf CHF 186'857.00 reduziert (act. 1/8). Somit bestehen noch offene Betreibungsforderungen von CHF 264'668.87. Das vorhandene Guthaben bei der Gerichtskasse und beim Betreibungsamt von gesamthaft CHF 272'981.25 reicht damit aus, um die offenen Betreibungsforderungen zu decken, und zwar auch unter der Berücksichtigung, dass das bei der Abrechnung durch das Betreibungsamt im vorliegenden Fall eine Gebühr von gesamthaft fünf Promille (CHF 1'323.35) anfallen wird (Art. 19 Abs. 1 GebV SchKG). Gemäss der eingereichten Bilanz per 30. Juni 2025 hat die Beschwerdeführerin im ersten Halbjahr sodann einen Gewinn von CHF 47'015.85 erzielt (act. 1/6). Zudem ist das Fremdkapital durch vorhandene Aktiven gedeckt. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hat die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht.
6.
Die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, sind im vorliegenden Fall somit erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben.
7.
7.1
Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkurs-dekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).
7.2
In diesem Zusammenhang ist Folgendes anzumerken:
Der von der Vorinstanz berechnete Forderungsbetrag von CHF 10'962.90 umfasst u.a. die vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 200.00. Ein Kostenvorschuss wurde dafür vom Beschwerdegegner nicht erhoben, nachdem diesem gemäss § 62 Abs. 2 GOG keine Gerichtskosten auferlegt werden dürfen. Die Konkursforderung beläuft sich damit entgegen der Vorinstanz nicht auf CHF10'962.90, sondern auf CHF 10'762.90. Diesen Betrag hat die Gerichtskasse an den Beschwerdegegner zu überweisen. Vom hinterlegten Betrag werden sodann CHF 200.00 zur Deckung der vorinstanzlichen Kosten verwendet und die Gerichtskasse wird angewiesen, den restlichen Betrag von CHF 189'037.10 (CHF 200'000.00 – CHF 10'762.90 – CHF 200.00) an das Betreibungsamt Baar zu überweisen zur Tilgung der noch offenen Betreibungsforderungen in den Betreibungen Nrn. F.________-G.________, J.________, K.________, R.________, S.________, T.________, L.________, O.________, M.________, P.________, N.________ und Q.________. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 wird vom Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 bezogen und die restliche Summe von CHF 1'050.00 hat die Gerichtskasse an das Konkursamt Zug zur Deckung seiner eigenen aufgelaufenen Kosten zu überweisen.
_____________________
Urteilsspruch
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 1. Juli 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren des Beschwerdegegners wird abgewiesen.
2.1
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 und die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt
2.2
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 werden von dem von der Beschwerdeführerin hinterlegten Betrag von CHF 200'000.00 bezogen. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten hat.
3.
Die Gerichtskasse wird angewiesen, von den hinterlegten CHF 200'000.00 den Betrag von CHF 10'762.90 an den Beschwerdegegner auszuzahlen und CHF 189'037.10 an das Betreibungsamt Baar zu überweisen zur Tilgung der noch offenen Betreibungsforderungen in den Betreibungen Nrn. F.________-G.________, J.________, K.________, R.________, S.________, T.________, L.________, O.________, M.________, P.________, N.________ und Q.________.
4.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
5.
Mitteilung an:
- Parteien
- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2025 371)
- Konkursamt Zug
- Betreibungsamt Baar
- Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv)
- Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
St. Scherer
J. Lötscher
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiber
versandt am:
Art. 171 SchKGart. 171 LPart. 171 LEF
Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
BGE 139 III 491ATF 139 III 491DTF 139 III 491
5A_977/2022
5A_353/2022
5A_33/2021
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
§ 62 GOG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF