BZ 2025 92
II. Beschwerdeabteilung
1. Oktober 2025Deutsch5 min
1. Mit Strafbefehl vom 5. November 2024 verpflichtete das Statthalteramt C.________ die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) als Halterin des Personenwagens mit dem Kennzeichen E.________ wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 6-10 km/h zur Bezahlung einer Ordnungsbusse von CHF 120.00 und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von CHF 150.00 (act. 4/2). Dieser Strafbefehl blieb unangefochten.
Source zg.ch
II. Beschwerdeabteilung
BZ 2025 92
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter P. Huber
Oberrichter M. Siegwart
Gerichtsschreiber J. Lötscher
Urteil vom 1. Oktober 2025
in Sachen
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Statthalteramt C.________,
Beschwerdegegner,
betreffend
definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug
(Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 30. Juni 2025)
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Mit Strafbefehl vom 5. November 2024 verpflichtete das Statthalteramt C.________ die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) als Halterin des Personenwagens mit dem Kennzeichen E.________ wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 6-10 km/h zur Bezahlung einer Ordnungsbusse von CHF 120.00 und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von CHF 150.00 (act. 4/2). Dieser Strafbefehl blieb unangefochten.
2. Gestützt darauf leitete der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner), vertreten durch das Statthalteramt C.________, beim Betreibungsamt Zug gegen die Beschwerdeführerin die Betreibung für CHF 270.00 ein. Gegen den am 7. April 2025 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. D.________ vom 28. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin am 11. April 2025 Rechtsvorschlag (act. 4/1). Mit Eingabe vom 15. April 2025 ersuchte der Beschwerdegegner beim Kantonsgericht Zug um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Umfang von CHF 270.00. Mit Entscheid vom 30. Juni 2025 hiess die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das Rechtsöffnungsgesuch gut (Verfahren ER 2025 342).
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte, es sei vorab festzustellen, ob die Vorinstanz überhaupt rein staatlich-hoheitlich oder handelsrechtlich gehandelt habe. Ferner sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Zudem sei sie (die Beschwerdeführerin) mit CHF 1'080.00 zu entschädigen.
4. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 wies der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung ab. Diese Verfügung "wies" die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2025 "aus formellen Gründen als ungültig zurück".
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Soweit die Beschwerdeführerin vorab die Frage aufwirft, ob die Vorinstanz hoheitlich oder handelsrechtlich gehandelt habe, ist darauf nicht einzugehen, wie ihr dies bereits früher dargelegt wurde (vgl. Urteil BZ 2025 43 des Obergerichts Zug vom 21. August 2025 E. 3 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Überdies bedarf es keiner Erläuterung, dass die Vorinstanz hoheitlich gehandelt hat.
2.
Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
3.
Die Beschwerdeführerin macht wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, der Strafbefehl des Statthalteramtes C.________ vom 5. November 2024 sei entgegen Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO nicht eigenhändig unterzeichnet, sondern lediglich mit einer Faksimile-Unterschrift versehen worden. Er sei daher nichtig.
4.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein bloss mit einem Faksimile-Stempel versehener Strafbefehl nicht nichtig ist; er leidet lediglich an einem Formmangel (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_705/2024, 7B_779/2024 vom 3. September 2024 E. 4.2).
5.
Die Beschwerdeführerin hat gegen den Strafbefehl vom 5. November 2024 keine Einsprache erhoben. Der Strafbefehl ist somit trotz des formellen Mangels infolge fehlender Nichtigkeit in Rechtskraft erwachsen und für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Einreden der Tilgung, Stundung oder Verjährung hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben. Demgemäss hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdegegners, mit welchem die Erteilung der definitive Rechtsöffnung für die im Strafbefehl verhängte Ordnungsbusse von CHF 120.00 und die Verfahrenskosten von CHF 150.00 beantragt wurde, zu Recht gutgeheissen.
6.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Urteilsspruch
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 150.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
4.
Mitteilung an:
- Parteien
- Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ER 2025 342)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
St. Scherer
J. Lötscher
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiber
versandt am:
BGE 148 IV 445ATF 148 IV 445DTF 148 IV 445
7B_705/2024
7B_779/2024