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Entscheid

BZ 2025 96

Strafgericht (Kollegialgericht)

21. Oktober 2025Deutsch11 min

1. Mit Entscheid vom 8. Juli 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf ent­sprechendes Begehren der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs ("offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 1'803.00"). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 8. Juli 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 399).

Source zg.ch

II. Beschwerdeabteilung

BZ 2025 96

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiber J. Lötscher

Urteil vom 1. Oktober 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

C.________,

vertreten durch D.________,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug

(Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. Juli 2025)

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 8. Juli 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf ent­sprechendes Begehren der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs ("offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 1'803.00"). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 8. Juli 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 399).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Konkursbegehren sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1). Auf entsprechenden Hinweis des Präsidenten i.V. der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts vom 22. Juli 2025 (act. 2) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde am 5. August 2025 (act. 3).

3. Mit Verfügung vom 6. August 2025 erkannte der Abteilungspräsident i.V. der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu (act. 4).

4. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, hielt die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 7. August 2025 zusammengefasst fest, sofern die Konkursforderung zu ihren Gunsten hinterlegt worden sei, habe sie kein Interesse an der Aufrechterhaltung des Konkurses (act. 7).

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen.

2.

Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).

Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1 m.H.).

3.

Die Beschwerdeführerin hinterlegte innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist zugunsten der Beschwerdegegnerin CHF 1'803.00 bei der Gerichtskasse (act. 1/3). Der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist damit gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

4.

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamt­betrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).

5.

Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:

5.1

Gemäss dem von ihr eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zug vom 15. Juli 2025 (act. 1/5) wurden gegen sie – nebst der Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und durch Hinterlegung des geschuldeten Betrags bei der Gerichtskasse erledigt ist – seit Juni 2021 38 Betreibungen über insgesamt CHF 100'300.88 angehoben. Davon sind 20 Betreibungen über CHF 37'015.76 durch Zahlung erledigt. Ferner hat die Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass sie die Forderung von CHF 130.00 in der Betreibung Nr. F.________ bezahlt hat (act. 3/4). Belegt hat die Beschwerdeführerin sodann, dass sich die Forderung der I.________ in der Betreibung Nr. G.________ aufgrund einer Einsprache von CHF 26'523.90 um CHF 14'125.25 auf CHF 12'389.65 reduziert hat (act. 3/1-3/3). Die Beschwerdeführerin bestreitet überdies die Forderungen in den Betreibungen Nrn. J.________, K.________ und L.________ über insgesamt CHF 13'616.52. Keine Stellung nimmt die Beschwerdeführerin zur Forderung von CHF 1'194.45 der M.________ AG in der Betreibung Nr. H.________, die bis zur Konkursandrohung fortgeschritten ist. Nachdem diese Betreibung bereits im April 2023 angehoben und bis anhin kein Konkursbegehren gestellt wurde, kann zugunsten der Beschwerdeführerin angenommen werden, dass diese Betreibung erledigt ist. Offen sind gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin demgegenüber die Forderungen in den Betreibungen Nrn. N.________, O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________, T.________, U.________ und V.________ über total CHF 13'968.85. Dasselbe gilt für die Forderungen von CHF 7'851.40 der I.________ in den Betreibungen Nrn. W.________, X.________ und Y.________, bei denen Verlustscheine ausgestellt wurden. Somit bestehen unerledigte Betreibungen von gesamthaft CHF 34'218.90 (Betreibungen Nrn. W.________, G.________,X.________, Y.________, N.________, O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________, T.________, U.________ und V.________).

5.2

Diesen Verbindlichkeiten stehen Bankguthaben von insgesamt CHF 8'608.67 gegenüber (act. 1/6 f.). Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, es bestünden Aufträge im Umfang von CHF 461'741.00 (act. 1 S. 3 Ziff. 5), und reichte hierfür unterzeichnete Auftragsbestätigungen ein (act. 1/8). Gemäss dem mit Eingabe vom 5. August 2025 vorgelegten Zahlungsplan resultieren aus diesen Aufträgen in nächster Zeit folgende Zahlungen: per sofort: CHF 40'000.00; per 11. August 2025: 39'091.50, per 8. September 2025: 27'311.25 und per 1. Oktober 2025: CHF 30'946.30 (act. 3 S. 2 Ziff. 2 und act. 3/5). Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe es bis anhin versäumt, für ihre Angestellten die Kinderzulagen ab dem 1. Januar 2022 geltend zu machen, und habe dies im Juni 2025 nun nachgeholt. Diese Ansprüche hätten ihre Angestellten am 4. August 2025 an sie abgetreten (act. 3 S. 2 Ziff. 3 und act. 3/6).

5.3

Eine aktuelle Jahresrechnung oder zumindest einen aktuellen Status reichte die Beschwerdeführerin demgegenüber nicht ein. Ihre finanzielle Lage bleibt daher letztlich unklar. Insbesondere ist ungewiss, wie hoch die Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin sind, die nicht in Betreibung gesetzt wurden. Angesichts dessen, dass die offenen Betreibungsforderungen von CHF 34'218.90 mit den Einnahmen gemäss dem vorgelegten Zahlungsplan gedeckt werden können, kann bei grosszügiger Betrachtung die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bejaht werden. Die Beschwerdeführerin muss sich allerdings im Klaren darüber sein, dass bei einem erneuten Konkurs erheblich strengere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt würden. Insbesondere hätte sie eine aktuelle Jahresrechnung oder zumindest einen finanziellen Status einzureichen.

6.

Die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben.

7.

7.1

Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).

7.2

In diesem Zusammenhang ist Folgendes anzumerken:

Der von der Vorinstanz berechnete Forderungsbetrag von CHF 1'803.00 umfasst u.a. die

vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 200.00. Ein Kostenvorschuss wurde dafür von der Beschwerdegegnerin nicht erhoben, nachdem ihr gemäss Art. 116 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 GOG keine Gerichtskosten auferlegt werden dürfen. Die Konkursforderung beläuft sich damit entgegen der Vorinstanz nicht auf CHF 1'803.00, sondern auf CHF 1'603.00. Diesen Betrag hat die Gerichtskasse an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Vom hinterlegten Betrag werden sodann CHF 200.00 zur Deckung der vorinstanzlichen Kosten verwendet. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 wird vom Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 bezogen und die restliche Summe von CHF 1'050.00 hat die Gerichtskasse an das Konkursamt Zug zur Deckung seiner eigenen aufgelaufenen Kosten zu überweisen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat.

_____________________

Urteilsspruch

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. Juli 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.

2.1

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 und die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt

2.2

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 werden mit dem von der Beschwerdeführerin hinterlegten Betrag von CHF 1'803.00 verrechnet. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat.

3.

Die Gerichtskasse wird angewiesen, vom hinterlegten Betrag von CHF 1'803.00 die Summe von CHF 1'603.00 an die Beschwerdegegnerin auszuzahlen.

4.

Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

5.

Mitteilung an:

- Parteien

- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2025 399)

- Konkursamt Zug

- Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv)

- Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv)

- Betreibungsamt Zug (im Dispositiv)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer

J. Lötscher

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

versandt am:

Art. 171 SchKGart. 171 LPart. 171 LEF

Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

BGE 139 III 491ATF 139 III 491DTF 139 III 491

5A_375/2025

5A_353/2022

5A_33/2021

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 116 ZPOart. 116 CPCart. 116 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF