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Entscheid

BZ 2026 38

Beschwerde vor BGer hängig

1. Juli 2026Deutsch14 min

Source zg.ch

Beschwerde vor BGer hängig

II. Beschwerdeabteilung

BZ 2026 38

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiber Ph. Carr

Urteil vom 14. April 2026 [rechtskräftig]

in Sachen

1. A.________ – FZCO,

2. B.________ S.R.L.,

beide vertreten durch Rechtsanwältin C.________,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter, Aabachstrasse 3, Postfach, 6301 Zug,

betreffend

Nachlassstundung / Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 21. Januar 2026)

Sachverhalt

1. Die D.________ AG hat ihren Sitz in E.________ (ZG). Gemäss Eintrag im Handelsregister bezweckt sie ________ (Zweckumschreibung).

2. Am 16. Oktober 2025 bewilligte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug der D.________ AG die provisorische Nachlassstundung bis 16. Februar 2026 und ernannte F.________, c/o G.________ AG, zum provisorischen Sachwalter. Mit Entscheid vom 21. Ja­nuar 2026 widerrief der Einzelrichter die provisorische Nachlassstundung und eröffnete den Konkurs über die D.________ AG. Dieser Entscheid wurde am tt.mm.2026 im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB publiziert (act. 1/3).

3. Die A.________ – FZCO und die B.________ S.R.L. (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) sind im Ausland ansässige Gläubigerinnen der D.________ AG. Am 2. Februar 2026 erhoben sie beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 21. Januar 2026 und stellten die folgenden Anträge (act. 1):

" 1. Es sei der Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 21. Januar 2026 aufzuheben.

2. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 21. Januar 2026 aufzuheben und es sei eine Verlängerung der provisorischen Nachlassstundung bis 16. Juni 2026 zu gewähren.

3. Es sei der über die D.________ AG eröffnete Konkurs zu widerrufen.

4. Es sei das Kantonsgericht Zug anzuweisen, eine Verhandlung anzusetzen und die Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung im SHAB über Ort und Zeitpunkt der Verhandlung in Kenntnis zu setzen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. "

In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführerinnen zudem, der Beschwerde sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen; bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde seien die Nachlassstundung zu verlängern und die Konkurseröffnung aufzuschieben. Zur Begründung ihrer Anträge führten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen an, sie hätten gegenüber der D.________ AG Forderungen im Umfang von CHF 2'333'475.00 bzw. CHF 13'776.84 und hätten am 27. November bzw. 4. Dezember 2025 schriftlich ihr grundsätzliches Einverständnis zu einer Nachlassdividende von 15 % erklärt. Vor dem Entscheid über den Widerruf der Nachlassstundung bzw. die Konkurseröffnung habe das Nachlassgericht den Schuldner und die Gläubiger anzuhören. Zu diesem Zweck habe es eine Verhandlung durchzuführen und öffentlich bekannt zu machen. Dies habe die Vor­instanz vorliegend unterlassen und damit Art. 296b SchKG sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nachdem sich die Beschwerdeführerinnen vor­instanzlich nicht hätten äussern können, sei auch ihre Beschwerdelegitimation gegeben.

4. Mit Schreiben vom 6. Februar 2026 gab der Abteilungspräsident i.V. der Vorinstanz, dem provisorischen Sachwalter und der D.________ AG Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem hielt er fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, die provisorische Nachlassstundung längstens bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde verlängert werde und F.________ bis zu diesem Zeitpunkt als provisorischer Sachwalter eingesetzt bleibe (act. 2).

Die Vorinstanz ersuchte mit Eingabe vom 16. Februar 2026 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie an, es habe vorliegend keiner Verhandlung bedurft. Zudem habe die D.________ AG den Weisungen des gerichtlich eingesetzten provisorischen Sachwalters zuwidergehandelt, weshalb so oder anders vor Ablauf der Stundung der Konkurs zu eröffnen gewesen wäre (act. 5). Der provisorische Sachwalter verzichtete mit Eingabe vom 17. Februar 2026 auf eine Stellungnahme (act. 6), während sich die D.________ AG im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen liess. Am 9. März 2026 reichten die Beschwerdeführerinnen eine weitere Stellungnahme ein (act. 8).

Erwägungen

1. Zum Nachlassverfahren ist einleitend Folgendes festzuhalten:

1.1 Aufgrund der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Änderung des SchKG ist das gerichtliche Nachlassverfahren neu geordnet worden. Unter anderem ist der Zugang zur Nachlassstundung und zum Nachlassvertrag in verschiedener Weise erleichtert worden. Insbesondere ist nach Einleitung des Nachlassverfahrens immer zunächst eine provisorische und dann erst eine definitive Nachlassstundung zu prüfen. Während für die definitive Stundung "Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages" erforderlich ist (Art. 294 Abs. 1 und 2 SchKG), d.h. ein Gelingen der Sanierung erwartet werden darf bzw. ein Nachlassvertrag realistische Chancen haben muss, ist die provisorische Stundung einzig zu verweigern und der Konkurs zu eröffnen, wenn "offensichtlich keine Aussicht" auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags besteht (Art. 293a Abs. 3 SchKG). Nur in aussichtslosen bzw. hoffnungslosen Fällen soll das Nachlassgericht keine provisorische Stundung bewilligen, wobei zur Beurteilung ein Ermessen besteht. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Aussicht kann sich auch erst zu einem späteren Zeitpunkt nach der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung, aber vor deren Ablauf, ergeben (Urteil des Bundesgerichts 5A_660/2025 vom 5. November 2025 E. 2.1.2 ff.; BGE 147 III 226 E. 3.1.3).

1.2 Das Nachlassverfahren kann namentlich durch ein Gesuch des Schuldners oder eines zur Stellung des Konkursbegehrens berechtigten Gläubigers eingeleitet werden (Art. 293 lit. a und b SchKG). Das Nachlassgericht bewilligt unverzüglich eine provisorische Stundung und trifft von Amtes wegen weitere Massnahmen, die zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens notwendig sind. Die provisorische Stundung kann vom Nachlassgericht auf Antrag verlängert werden. Besteht offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags, so eröffnet das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs (Art. 293a Abs. 1 und 3 SchKG). Da das Nachlassgericht unverzüglich zu entscheiden hat, verzichtet es in der Regel auf die Durchführung einer Verhandlung. Die Anhörung weiterer Beteiligter ist nicht vorgesehen, aber auch nicht ausgeschlossen (Bauer/Luginbühl, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 293a SchKG N 12; Umbach-Spahn/Kessel­bach/Burkhalter, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 293a SchKG N 7). Zur näheren Prüfung der Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung des Nachlassvertrags setzt das Nachlassgericht einen oder mehrere provisorische Sachwalter ein (Art. 293b SchKG).

1.3 Auf die provisorische Nachlassstundung folgt bei gegebenen Voraussetzungen die definitive Nachlassstundung. Ob diese bewilligt wird, entscheidet das Nachlassgericht von Amtes wegen vor Ablauf der provisorischen Stundung (vgl. Art. 294 Abs. 1 SchKG). Dabei lädt es vorgängig den Schuldner und gegebenenfalls den antragstellenden Gläubigern zu einer Verhandlung vor, wobei der provisorische Sachwalter mündlich oder schriftlich Bericht erstattet. Das Nachlassgericht kann den Verhandlungstermin öffentlich machen und weitere Gläubiger anhören. Das Gesetz verlangt indessen keine öffentliche Bekanntmachung der Verhandlung (vgl. Art. 294 Abs. 2 SchKG; Hunkeler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A. 2025, Art. 294 SchKG N 4 f.). Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags, eröffnet das Gericht von Amtes wegen den Konkurs (Art. 294 Abs. 3 SchKG; vgl. Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. A. 2024, N 2353 f.).

1.4 Art. 296b SchKG nennt drei Tatbestände, bei deren Vorliegen die Fortführung der definitiven Nachlassstundung nicht mehr gerechtfertigt ist (Hunkeler [Kurzkommentar], a.a.O., Art. 296b SchKG N 1; Umbach-Spahn/Kessel­bach, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], a.a.O., Art. 296b SchKG N 1). So eröffnet das Nachlassgericht den Konkurs vor Ablauf der Stundung von Amtes wegen, wenn dies zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens erforderlich ist (lit. a), offensichtlich keine Aussicht mehr auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags besteht (lit. b) oder der Schuldner Art. 298 SchKG oder den Weisungen des Sachwalters zuwiderhandelt (lit. c). Das frühere Recht schrieb vor, dass der Schuldner und die Gläubiger vor dem Widerruf der Nachlassstundung anzuhören sind (vgl. aArt. 295 Abs. 5 und aArt. 298 Abs. 3 SchKG). Dies wurde in der Lehre so verstanden, dass Schuldner und Gläubiger auf dem Weg der Vorladung und gegebenenfalls öffentlichen Publikation zur Verhandlung zu laden sind (vgl. Hunkeler, Das Nachlassverfahren nach revidiertem SchKG, 1996, N 845 und 850; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. III, 4. A. 1997/2001, Art. 298 SchKG N 27). Das revidierte Sanierungsrecht enthält keine explizite Regelung, wonach Schuldner und Gläubiger vor einem Widerruf der Stundung anzuhören sind. Gleichwohl wird in der Lehre mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung anzusetzen und öffentlich bekannt zu machen ist, sofern der Schuldner und der Sachwalter nicht übereinstimmend auf eine Anhörung verzichten (Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 296b SchKG N 11a f.; Hunkeler [Kurzkommentar], a.a.O., Art. 296b SchKG N 13 ff.; Stauber/Talbot, Die Praxis des Nachlassgerichts Zürich zum revidierten Sanierungsrecht, AJP 7/2017 S. 874 ff., 883). Andere Stimmen halten auch die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens für denkbar (Umbach-Spahn/Kesselbach, a.a.O., Art. 296b SchKG N 13).

2. Der Ansicht der Beschwerdeführerinnen, wonach die Vorinstanz vorliegend vor dem Widerruf der provisorischen Nachlassstundung und der Konkurseröffnung eine Verhandlung hätte durchführen und öffentlich bekannt machen müssen, kann nicht gefolgt werden:

2.1 Ob das revidierte Sanierungsrecht beim Widerruf der definitiven Nachlassstundung trotz fehlender gesetzlicher Regelung eine vorgängige Verhandlung verlangt, kann offenbleiben. Anzumerken ist immerhin, dass auch gemäss den befürwortenden Stimmen in der Lehre von einer Verhandlung abgesehen werden kann, wenn der Schuldner und der Sachwalter übereinstimmend auf eine Anhörung verzichten (vgl. vorne E. 1.4). Begründet wird dies damit, dass in diesem Fall von Aussichtslosigkeit auszugehen sei, die Anhörung der Gläubiger daher zwecklos sei und die möglichst rasche Konkurseröffnung in ihrem Interesse liege (Stauber/Talbot, a.a.O., S. 883).

2.2 Vorliegend geht es indessen nicht um den Widerruf einer bereits bewilligten definitiven Nachlassstundung, sondern um die Aufhebung der provisorischen Nachlassstundung vor deren Ablauf und bevor eine Verhandlung über die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung stattgefunden hat. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet Art. 293a Abs. 3 SchKG, wonach das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs eröffnet, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags besteht (in diesem Sinn auch das Urteil des Obergerichts Solothurn ZKBES.2025.396 vom 13. Februar 2026 E. 3.3 ff.; offengelassen im Urteil des Bundesgerichts 5A_660/2025 vom 5. November 2025 E. 2.1.4). Die Aussichtslosigkeit ist anhand aller dem Nachlassgericht zur Verfügung stehenden Elemente zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_481/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2.2; Levante, SchKG-Streitigkeiten in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts, ZZZ 67/2024 S. 233 ff., 244) und kann sich auch erst im Laufe der provisorischen Nachlassstundung ergeben (vgl. vorne E. 1.1).

2.3 Bei der Beurteilung der (offensichtlichen) Aussichtslosigkeit können somit auch Gesichtspunkte eine Rolle spielen, die gemäss Art. 296b SchKG einen Grund für den Widerruf der definitiven Nachlassstundung bilden (vgl. vorne E. 1.4). Alle in Art. 296b SchKG aufgeführten Tatbestände (lit. a-c) begründen eine starke Vermutung dafür, dass die Fortdauer der Nachlassstundung sinnlos ist, weil sie nicht mehr den Interessen der Gläubiger entspricht (Bauer/

Luginbühl, a.a.O., Art. 296b SchKG N 9). Die Aussichtslosigkeit der Sanierung kann sich namentlich daraus ergeben, dass der Schuldner sich den Weisungen des Sachwalters widersetzt und es dem Sachwalter aufgrund mangelnder Kooperation des Schuldners verunmöglicht wird, eine Aussicht auf Sanierung oder Abschluss eines Nachlassvertrags zu evaluieren (Urteil des Obergerichts Solothurn ZKBES.2025.396 vom 13. Februar 2026 E. 3.3; Urteil des Obergerichts Thurgau BR.2022.44 vom 15. Februar 2023 E. 5.2.4 [= RBOG 2023 Nr. 32]; Bauer/Lu­ginbühl, a.a.O., Art. 294 SchKG N 16a; vgl. auch Urteil des Obergerichts Zürich PS160190 vom 31. Oktober 2016 E. 4.2).

2.4 Eine Konkurseröffnung gestützt auf Art. 293a Abs. 3 SchKG setzt keine vorgängige Verhandlung voraus (vgl. vorne E. 1.2). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör des Schuldners oder des antragstellenden Gläubigers kann ohne Weiteres durch Einräumung einer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme Rechnung getragen werden (vgl. Art. 53 Abs. 3 und Art. 256 Abs. 1 ZPO). Dass die weiteren Gläubiger in diesem Verfahrensstadium nicht anzuhören sind, zeigt auch ein Blick auf die Gesetzessystematik: So hat das Nachlassgericht selbst die in Art. 294 Abs. 2 SchKG vorgesehene Verhandlung über die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung bzw. die Konkurseröffnung nicht öffentlich bekannt zu machen (vgl. vorne E. 1.3). Demnach ist es umso weniger angezeigt, dass das Nachlassgericht die Gläubiger noch vor einer solchen Verhandlung und bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Nachlassverfahrens anhört. Gläubigern, die nicht selbst den Antrag auf Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung gestellt haben, steht während der provisorischen Nachlassstundung denn auch nie ein Rechtsmittel zur Verfügung. Sie können erst gegen den Entscheid über die definitive Nachlassstundung ein Rechtsmittel erheben (vgl. Art. 295c Abs. 1 SchKG; Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 293d SchKG N 7; Umbach-Spahn/Kesselbach/Fink, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], a.a.O., Art. 293d SchKG N 12; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [Sanierungsrecht] vom 8. September 2010, BBl 2010 6455, 6483).

2.5 Zusammengefasst ist das Nachlassgericht nicht gehalten, vor dem Widerruf der provisorischen Nachlassstundung und der Konkurseröffnung von Amtes wegen gestützt auf Art. 293a Abs. 3 SchKG eine Verhandlung durchzuführen. Die Rüge der Beschwerdeführerinnen ist daher unbegründet. Sie waren weder anzuhören noch zu einer Verhandlung vorzuladen.

3. Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass die Beschwerdeführerinnen nicht zur Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid legitimiert sind. Als Gläubigerinnen, die nicht selbst ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung gestellt haben, steht ihnen im Stadium der provisorischen Nachlassstundung kein Rechtsmittel zur Verfügung (vgl. vorne E. 2.4). Fehlt der beschwerdeführenden Partei die Beschwerdelegitimation, erlässt die Beschwerdeinstanz einen Nichteintretensentscheid (Freiburghaus/Afehldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 7; Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, N 289; Urteil des Obergerichts Zug BZ 2024 1 vom 2. Mai 2024 E. 1.6.1; Urteil des Obergerichts Zürich RZ240008 vom 9. Januar 2025 E. 3.1). Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Mit Schreiben des Abteilungspräsidenten i.V. vom 6. Februar 2026 wurde festgehalten, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4). Das Schicksal der D.________ AG bleibt vom Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde indessen unberührt, zumal neben den Beschwerdeführerinnen weitere Gläubiger und die D.________ AG den vorinstanzlichen Entscheid vom 21. Januar 2026 angefochten haben. Ob das Konkursdekret der Vorinstanz aufzuheben oder der Konkurs neu zu eröffnen ist, ist im Urteil über die von der – beschwerdelegitimierten – D.________ AG erhobenen Beschwerde zu entscheiden.

5. Zu regeln bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens.

5.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese Regelung gilt auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. BGE 145 III 153 E. 3.2.2). Vorliegend unterliegen die Beschwerdeführerinnen, da auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl. vorne E. 3).

5.2 Die Gebühr für Entscheide des Nachlassgerichts beträgt CHF 200.00 bis CHF 2'500.00, wobei sie das Nachlassgericht in besonderen Fällen auf CHF 5'000.00 erhöhen kann (Art. 54 GebV SchKG). Im Rechtsmittelverfahren kann die Gebühr höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr betragen (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Innerhalb des festgelegten Rahmens verfügt das Gericht bei der Bemessung der Gebühr über Ermessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017 E. 4.3.1). Angesichts des überschaubaren Aufwands und der parallel laufenden Beschwerdeverfahren, die sich inhaltlich in wesentlichen Teilen überschneiden (vgl. vorne E. 4), ist die Entscheidgebühr vorliegend auf CHF 500.00 festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Dispositiv

Urteilsspruch

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 500.00 wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 500.00 wird zurückerstattet.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

5. Mitteilung an:

- Beschwerdeführerinnen - F.________, c/o G.________ AG (unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 9. März 2026) - D.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt H.________ (unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 9. März 2026) - I.________ AG (im Dispositiv) - J.________ (im Dispositiv) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EN 2025 10; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 9. März 2026) - Konkursamt Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Handelsregisteramt des Kantons Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer

Ph. Carr

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

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