EN 2022 2
Entscheid vom 9. Januar 2025 EN 2022 2
9. Januar 2025Deutsch14 min
____ Kanton Zug Kantonsgericht EINGEGANGEN 10Jan 202~ Einzelrichter EN 2022 2 Kantonsrichter P. Stüdli Entscheid vom 9. Januar 2025 in Sachen Nord Stream 2 AG, Hinterbergstrasse 38A, 6312 Steinhausen, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hütte, HütteLAW AG, Alte Steinhauserstra...
Source zg.ch
____ Kanton Zug Kantonsgericht EINGEGANGEN 10Jan 202~ Einzelrichter EN 2022 2
Kantonsrichter P. Stüdli
Entscheid vom 9. Januar 2025
in Sachen
Nord Stream 2 AG, Hinterbergstrasse 38A, 6312 Steinhausen, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hütte, HütteLAW AG, Alte Steinhauserstrasse 1, 6330 Cham, Gesuchstellerin,
betreffend
Nachlassstundung/-vertrag
S&te 2/8
Sachverhalt und Erw~igungen
Erwägungen
1.1
Mit Entscheid vom 10. Mai 2022 wurde der Gesuchstellerin die provisorische Nachlassstundung bis 10. September 2022 gewährt und mit Entscheid vom 7. September 2022 wurde diese letztmals bis 10. Januar 2023 verlängert.
1.2 Mit Entscheid vom 27. Dezember 2022 wurde der Gesuchstellerjn die definitive Nachlassstundung bis 10. Juli 2023 gewährt, welche in der Folge mit Entscheiden vom 19. Juni 2023, 15. Dezember 2023 und 26. Juni 2024 bis 10. Januar 2025 verlängert wurde.
1.2 Mit Entscheid vom 27. Dezember 2022 wurde der Gesuchstellerjn die definitive Nachlassstundung bis 10. Juli 2023 gewährt, welche in der Folge mit Entscheiden vom 19. Juni 2023, 15. Dezember 2023 und 26. Juni 2024 bis 10. Januar 2025 verlängert wurde.
1.3 Am 20. Dezember 2024 fand die Verhandlung über die Bestätigung des ordentlichen Nach lassvertrags gemäss Art. 314 f. SchKG / Konkurseröffnung gemäss Art. 309 SchKG statt (act. 126—128).
2. Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 stellte die Gesuchstellerin folgende Anträge (act. 131>:
1. Es sei eine provisorische Stundung von 4 Monaten zu gewähren; eventualiter sei die laufende Nachlassstundung ausserordentlich um mindestens weitere
4 Monate zu verlängern.
2. Die Transliq AG, Bern, sei als Sachwalterin einzusetzen.
Zur Begründung führte die Gesuchstellerin im Wesentlichen Folgendes aus:
2.1 Sie stehe in intensivem Kontakt mit den FinanzinvestorE
______ __________ _____
Inachste~end die H~ ~d dem:tionär,;i) 1 deren Zustimmung IL r das Erreichen des Quorums vonnöten seien. Während der Aktionär bereits zugestimmt habe und ein Finanzinvestor bedingt zugestimmt habe, erweise sich die ausserordentliche politische Lage als verzögernder und erschwerender Faktor für die formel le Erteilung der Zustimmung. Nach ihrem Verständnis seien weiterhin Bescheide der zustän digen nationalen Behörden offen. Die Behörden hätten inzwischen eine erste wage Einschätzung abgegeben, welche jedoch bei den betroffenen Grossgläubigern weiteren Abklärungsbedarf vor der Erteilung der Zustimmung hervorgerufen habe. Die Ge suchstellerin habe Kenntnis davon, dass die Finanzinvestoren heute, 8. Januar 2025, ein Schreiben an das Nachlassgericht eingereicht hätten (bzw. einreichen würden). In diesem werde ausgeführt, weshalb das Konkursverfahren unbedingt vermieden werden solle und es im Interesse aller Gläubiger sei, wenn dieses vermieden werden könne. Sie unterstützten damit auch die Bemühungen und das vorliegende Gesuch der Gesuchstellerin um eine neue provisorische Nachlassstundung.
2.2 Der Aktionär und Grossgläubiger, habe am 8. Januar 3 2025 ebenfalls ein ähnliches Schreiben wie jenes der Finanzinvestoren an das Nachlassge richt verfasst. Die Aktionärin unterstütze ebenfalls das vorliegende Gesuch um provisorische Nachlassstundung. Sie erkläre in ihrem Schreiben, dass sie sich verpflichte, die Mittel (direkt oder über eine Tochtergesellschaft) zur Verfügung zu stellen, um die Kleingläubiger inner halb von 60 Tagen nach der Entscheidung des Gerichts in voller Höhe auszuzahlen, wenn Seite 3/8 die Nord Stream 2 AG nicht im Januar 2025 in Konkurs gehe. Der Aktionär habe in seinem Schreiben ebenfalls bestätigt, dass er im Falle der Gewährung der provisorischen Nachlassstundung die notwendigen Mittel in Höhe von EUR für sechs Monate durch eine Erfüllungsgarantie über seine Tochtergesellschaft zur Verfügung gestellt habe. Damit sei gesichert, dass bei einer neuerlichen Stundung bzw. bei einer weiteren Verlängerung eine Schlechterstellung der Gläubiger ausgeschlossen sei und ausschliesslich Vorteile für die Gläubiger entstehen könnten.
2.3 Es handle sich beim Nachlassverfahren der Nord Stream 2 AG in vielerlei Hinsicht um ein aussergewöhnliches Nachlassverfahren; dies auch aufgrund der komplexen geopolitischen und sanktionsrechtlichen Lage. Hinzu kämen ein am 20. Januar 2025 anstehender Administ rationswechsel in den USA sowie Wahlen in Deutschland im Februar 2025, die vermutlich eine massgebliche Auswirkung auf die Situation der Nord Stream 2 AG haben könnten. Schliesslich sei es mehreren Finanzinvestoren aus sanktionsrechtlichen Gründen weiterhin nicht möglich, innert der vom Nachlassgericht angesetzten Frist eine Zustimmungserklärung abzugeben.
2.4 Im Falle einer Konkurseröffnung würde die Konkursdividende bei rund~% liegen, was für 5 die zahlreichen Kleingläubiger fatal wäre. Das Pipeline-System der Nord Stream 2 AG werde aufgrund der voraussichtlich wegfallenden Bewilligungen im Konkursfall erheblich an Wert verlieren. Weiter bestünden substanzielle Umwelt- und Gesundheitsrisiken im Konkursfall, sei doch unklar, wie der Schutz für Mensch und Natur bei einem Konkurs sichergestellt wer den könne, da die Pipelines mit massiven Kostenfolgen unterhalten werden müssten. Ein Konkurs würde auch zum Verlust von Arbeitsplätzen für die Mitarbeiter der Nord Stream 2 AG führen. Die Gesuchstellerin verfüge aktuell über 25 Mitarbeiter in der Schweiz sowie über zahlreiche Vertragspartner, die auch in der nächsten Zukunft notwendig seien, um für den erwähnten Unterhalt und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu sorgen. Im Falle eines Konkurses verlören die Mitarbeiter die Arbeitsplätze als auch die Vertragspartner eine wichtige Einkommensquelle.
2.5 Der Sinn des Gesetzes für die zeitliche Begrenzung der Nachlassstundung sei der Folgende: ‘Für die einzelnen Gläubigerinnen und Gläubiger hat eine Verlängerung zur Folge, dass sie während einer relativ langen Zeit hingehalten werden, ohne zu wissen, wie die finanziellen Verhältnisse des Schuldners konkret aussehen und welcher Verfahrensausgang angestrebt wird. Diese Ungewissheit soll ihnen nicht über derart lange Zeit zugemutet werden‘ (BBI 2010 III 6485), Die Kleingläubiger sollen befriedigt werden und nicht länger hingehalten werden und die verbleibenden Gläubiger wünschten ja gerade eine neue Nachlassstundung, weshalb das Kriterium der Maximaldauer zum Schutz der Gläubiger vorliegend gerade nicht zutreffe. Das strikte Festhalten an der Maximaldauer des Nachlassverfahrens würde im vor liegenden Fall wohl nicht bloss der “ratio legis“ widersprechen, sondern auch nachweislich den Interessen der Gläubiger entgegenlaufen. Die zeitliche Begrenzung der Nachlassstun dung bezwecke jedoch in erster Linie gerade den Schutz der Gläubiger und solle insbeson dere verhindern, dass diese gegen ihren Willen zu lange an der Vollstreckung ihrer Forde rungen gehindert würden. Dieses Argument verfange in casu jedoch nachweislich nicht. Während ein Konkurs mehrere Kleingläubiger selbst in Existenznot und die Grossgläubiger um namhafte Beträge bringen würde, könnten durch eine Gewährung der Stundung über den Gesetzeswortlaut hinaus, jedoch im Einklang mit dem Gesetzeszweck, die Kleingläubiger Seite 4/8 überleben, indem ihre Forderungen vollumfänglich befriedigt würden, und die Forderungen der Grossgläubiger durch einen möglichen Verkauf der Pipeline oder die Sanierung der Gesellschaft in höherem Masse oder gar vollständig gedeckt werden.
2.6 Es sei ferner davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der Stundungsverlängerung von komplexen Fällen auf höchstens 24 Monate eine wirtschaftliche Komplexität in Betracht gezogen habe. Im vorliegenden Falle sei die Komplexität allerdings nicht nur aufgrund wirt schaftlicher Gesichtspunkte gegeben; hinzu komme eine Komplexität politischer Natur, wel che in einer geopolitischen Aus nahmesituation und sanktionstechnischen Hürden fusse. Dies zeige sich insbesondere auch im Umstand, dass die Grossgläubiger ihre formelle Zustim mung zum Nachlassvertrag von einer entsprechenden Entscheidung der nationalen Sank tionsbehörden abhängig machten. Vor diesem Hintergrund und um zu vermeiden, dass das Zustandekommen des sehr vorteilhaften Nachlassvertrages nicht bloss aufgrund von Forma lismen scheitern würde, sehe die Gesuchstellerin die erneute Gewährung einer provisori schen Nachlassstundung als gerechtfertigt an. Dank der noch laufenden Nachlassstundung hätten die Voraussetzungen geschaffen werden können, welche es nun ermöglichten, sämt liche Kleingläubiger vollständig zu befriedigen und die verbleibenden Gläubiger vor einem Quasi-Totalausfall zu schützen. Wie die Sanierung letztlich aussehen werde (Vollsanierung, ordentlicher Nachlassvertrag usw.), werde insbesondere von den weiteren Gesprächen mit den Interessenten abhängen.
3. Die Kleingläubiger, welche für den Fall der Verlängerung innert 60 Tagen zu 100 % befriedigt werden sollen, werden damit selbstredend einverstanden sein. Der Aktionär und Grossgläu ~nterstützt eine Verlänrerun9 der Nachlassstun
widersprechen einer Verlängerung der Nachlassstundung nicht (vgl. act. 133f.).
4. Die Sachwalterin schloss sich mit Schreiben vom 8. Januar 2025 dem Antrag der Schuldne rin um Gewährung einer ausserordentlichen Verlängerung der laufenden Nachlassstundung um mindestens weitere vier Monate an und stellte folgende Anträge (act, 135):
Seite 5/8
1. Die der Nord Strearn 2 AG mit Entscheid vorn 26. Juni 2024 bis zum 10, Januar 2025 gewährte definitive Nachlassstundung sei ausserordentlich um 4 Monate, d.h. bis zum 10. Mai 2025 zu verläncern,
2. Dem vorliegenden Fristverlängerungsgesuch sei nötigenfalls bis zum Entscheid über den Antrag gemäss Ziffer 1 vorstehend die aufschiebende Wirkung zu erteilen, d.h. die Wirkung der Stundung sei bis dahin aufrecht zu erhalten.
3. Die Honorarnote der definitiven Sachwalterin sei zu genehmigen.
4. Die Schuldnerin/Gesuchsteljerin sei anzuweisen, einen weiteren Kostenvorschuss für die Sachwalterkosten in der Höhe von CHF an das Nachlassgericht zu bezahlen. Unter Kostenfolge zulasten der Schuldnerin/Gesuchstellerin,
5. Auf Antrag des Sachwalters kann die Stundung auf zwölf, in besonders komplexen Fällen auf höchstens 24 Monate verlängert werden (Art. 295b Abs. 1 SchKG). Nach Gesetz beträgt die Gesamtdauer der (provisorischen und definitiven) Nachlassstundung maximal insgesamt
32 Monate. Dies ergibt sich aus der Maximaldauer der provisorischen Nachlassstundung von acht Monaten (Art. 293a Abs. 2 SchKG) und der Maximaldauer der definitiven Nachlassstun dung von 24 Monaten. Eine weitere Verlängerung ist grundsätzlich nicht möglich (BGE 150 Iii 137 E. 3.8.1; Bauer/Luginbühl, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 294 SchKG N 14 und Art. 295b SchKG N 4a, 11 und 11 a; Umbach-SpahnlKesselbachfFink, in Kren Kostkiewicz/ Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG],
4. A. 2017, Art. 295b SchKG N 3). Wenn die Stundung ausläuft, ohne dass das Stundungs ziel erreicht wurde, ist Art. 296b SchKG analog anzuwenden und umgehend von Amtes we gen der Konkurs zu eröffnen (vgl. Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 296b SchKG N 10ff.; Hunke 1er, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 295b SchKG N 16, 19 f. und 23; Urteil des Bundesgerichts 5A_418/2020 vom 8. Juni 2020 E. 3; offen gelassen in BGE 150 III 137 E. 4). Dies gilt auch bei einem Rückzug des Nachlassstundungsgesuches (Hunkeler, a.a.O., Art. 295b SchKG N 19 f.). Grund dieser Befristung ist der Gläubigerschutz.
6. Eine neue provisorische Stundung im Anschluss an eine 24 Monate dauernde definitive Stundung ist nicht möglich, weshalb der entsprechende Antrag der Gesuchstellerin abzuwei sen ist. Indessen sollen im vorliegenden Fall sämtliche Kleingläubiger gemäss Forderungs eingabeverzeichnis vom 28. November 2024 (act. 122/1 6) mit Ausnahme der Gläubiger — (Nr., deren subsidiärer Anspruch auf Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme nach Anerkennung der Werkleistung durch die Gesuchstellerin obsolet geworden ist (vgl. act. 135 S. 41.; act. 135/2—3), und der Nr., die ihre Forderung am 16. Dezember2024 zurückgezogen hat (vgl. act. 127 5. 2; act. 127/32) innert 60 Tagen und damit innert nützlicher Frist zu 100 % — befriedigt werden. Sodann unterst~ „~‚ ~ ~„ ~ ir das Quorum massgeblichen Grossgläubigern 1 _________ eine Verlängerung der Nachlassstundung; die 1 investoren ~rsprechen einer Verlänge rung der Nachlassstundung nicht. Entsprechend ist davon auszugehen, dass alle Gläubiger mit einer Verlängerung der Stundung einverstanden sind. Mithin sind die Gläubigerinteressen Seite 6/8 bei einer ausserordentlichen, über die vom Gesetz vorgesehene Mindestdauer einer Nach lassstundung hinausgehende Verlängerung der Nachlassstundung besser gewahrt als bei einer Konkurseröffnung. Abgesehen davon ist eine Verlängerung der Stundung auch für die Angestellten der Gesuchstellerin und für den Unterhalt der Pipeline die bessere Lösung. Entsprechend ist der Eventualantrag der Gesuchstellerin gutzuheissen und die definitive Nachlassstundung ausnahmsweise bis 10. Mai 2025 zu verlängern.
7. Ferner ist das geltend gemachte Honorar der definitiven Sachwalterin für die Zeitspanne vom im beantragten Umfang von CHF (vgl. act. 122/1, act. 127/34 und act. 135/1) angesichts der Komplexität des Verfahrens als angemessen zu betrachten und somit zu bewilligen.
8. Die Gebühr für Entscheide des Nachlassgerichts beträgt CHF 200.00 bis CHF 2500.00. Das Nachlassgericht kann sie in besonderen Fällen bis auf CHF 5‘OOO.OO erhöhen (Art. 54 GebV SchKG). Vorliegend ist die Gerichtsgebühr auf CHF 2500,00 festzulegen.
9. Die Bewilligung der Stundung wird durch das Nachlassgericht öffentlich bekannt gemacht und dem Betreibungs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mitge teilt. Die Nachlassstundung ist spätestens zwei Tage nach Bewilligung im Grundbuch anzu merken (Art. 296 SchKG). Gemäss Art. 160 HRegV meldet das Gericht dem Handelsregisteramt die Bewilligung der definitiven oder der provisorischen Nachlassstundung und reicht ihm das Dispositiv seines Entscheides ein, soweit nicht Art. 293c Abs. 2 SchKG den Verzicht auf die Mitteilung vorsieht (Abs. 1). Das Handelsregisteramt nimmt die Eintragung unverzüglich nach Eingang der Meldung vor (Abs. 2).
10. Der Schuldner und die Gläubiger können den Entscheid des Nachlassgerichts mit Beschwer de nach der ZPO anfechten (Art. 295c Abs. 1 SchKG). Der Beschwerde gegen die Bewilli gung der Nachlassstundung kann keine aufschiebende Wirkung erteilt werden (Art. 295c Abs. 2 SchKG).
1.1 Das Gesuch vom 8. Januar 2025 um Gewährung einer provisorischen Stundung von vier Monaten wird abgewiesen.
1.2 Der Gesuchstellerin wird die definitive Nachlassstundung ausnahmsweise bis 9. Mai 2025 verlängert.
1.3 Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt dieses Entscheids sämtliche Kleingläubiger in voller Höhe zu befriedigen und dem Kantonsgericht Zug die ent sprechenden Zahlungsbelege zukommen zu lassen. Wird diese Frist nicht eingehalten, wird über die Gesuchstellerin ohne Ansetzung einer Nachf rist der Konkurs eröffnet.
2. Die Transliq AG (Mandatsleiter: Philipp Possa; Mandatsstellvertreter: Robert Bächler), Schwanengasse 5/7, 3001 Bern, wird als definitive Sachwalterin beibehalten.
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3. Der Sachwalterin werden weiterhin die in Art. 295 Abs. 2 i.V.m. Art. 298—302 und Art. 304 SchKG aufgeführten Aufgaben übertragen. Die Sachwalterin wird insbesondere mit den folgenden Aufgaben betraut:
a) Zustellung des vorliegenden Entscheids im Dispositiv an die bekannten Gläubiger;
b) Überwachung der Geschäftstätigkeit der Gesuchstellerin und Treffen vermögenserhaltender Massnahmen im Sinne von Art. 298 SchKG;
c) Prüfung der Vermögens- und Ertragslage der Gesuchstellerin sowie der Aussicht auf das Zustandekommen der Sanierung bzw. Bestätigung eines Nachlassvertrages;
d) umgehende Berichterstattung an das Nachlassgericht, falls feststehen sollte, dass das Stundungsziel (Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages) nicht herbei geführt werden kann oder ein anderer in Art. 296b SchKG genannter Grund vorliegt;
e) umgehende, begründete Mitteilung an das Nachlassgericht für den Fall, dass der für die Sachwalterkosten auf das Konto des Obergerichts des Kantons Zug, Gerichte, geleistete bzw. zu leistende Vorschuss (vgl. Ziff. 5 nachfolgend) aufgebraucht sein sollte;
f) schriftliche Orientierung (inkl. Anträge betreffend eine allfällige Aufhebung der Nach lassstundung oder eine Konkurseröffnung) des Nachlassgerichts bis spätestens 23. April 2025 über die Art ihrer Tätigkeit, die Ergebnisse der Bemühungen sowie über den Umfang der bisherigen Aufwendungen und Auslagen (ab 9. Januar 2025).
4. Das von der definitiven Sachwalterin geltend gemachte Honorar (inkl. Auslagen) für die Zeitspanne vom wird im beantragten Umfang von 4Q CHF genehmigt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Sachwalterin das q Honorar aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu bezahlen.
5.1 Die Gesuchstellerin wird aufgefordert, binnen 20 Tagen (nicht erstreckbar) einen weiteren Kostenvorschuss für die Sachwalterkosten in der Höhe von CHF auf das Konto 4 des Obergerichts des Kantons Zug, Gerichte, zu leisten, ansonsten die definitive Nachlassstundung nach unbenutztem Ablauf einer kurzen Nachf rist widerrufen wird. — —
5.2 Die Gesuchstellerin wird aufgefordert, binnen 20 Tagen (nicht erstreckbar) einen weiteren Kostenvorschuss für das Gerichtsverfahren in der Höhe von CHF 10‘OOO.OO auf das Konto des Obergerichts des Kantons Zug, Gerichte, zu leisten, ansonsten die definitive Nachlass stundung nach unbenutztem Ablauf einer kurzen Nachfrist widerrufen wird. — —
6. Die Kosten dieses Entscheids betragen CHF 2500.00 (einschliesslich Publikationskosten) und werden aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
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7. Gegen diesen Entscheid kann binnen 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug eingereicht werden. Gerügt werden kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift kann in Papierform (je ein Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei) oder elektronisch, versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Im summarischen Verfahren gel ten gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen (‘Gerichtsferien‘) nicht.
8. Mitteilung an: - Gesuchstellerin, unter Beilage zweier Einzahlungsscheine und des Doppels der Eingabe der Sachwalterin vom 8. Januar 2025 (ohne Beilagen) - Trans(iq AG (Mandatsleiter: Philipp Possa; Mandatsstellvertreter: Robert Bächler), Schwanengasse 5/7, 3001 Bern, als definitive Sachwalterin - Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zug (beschränkt auf die Angaben über die Gesuchstellerin, die Verlängerung der definitiven Nachlassstundung gemäss Ziff. 1.2, die Verpflichtung zur Befriedigung der Kleingläu biger gemäss Ziff. 1.3 und die Rechismittelbelehrung) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Handelsregisteramt des Kantons Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv)
Kantonsgericht des Kantons Zug Einzelrichter
P. Stüdli Kantonsrichter
versandt am: 9.1.2025 spa