F 2020 26
Antrag / Gesuch
16. September 2020Deutsch4 min
A. A.________, geb. 1955, wurde am 13. Juni 2020 von Dr. med. B.________, Psychiatrie FMH, mit fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen.
Source zg.ch
FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER
DIE EINZELRICHTERIN
U R T E I L vom 7. Juli 2020 [rechtskräftig]
gemäss § 20 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________, zzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, 6317 Oberwil b. Zug
Beschwerdeführerin
gegen
Triaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Fürsorgerische Unterbringung
F 2020 26
Sachverhalt
A. A.________, geb. 1955, wurde am 13. Juni 2020 von Dr. med. B.________, Psychiatrie FMH, mit fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen.
B Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 beschwerte sich A.________ beim Verwaltungsgericht gegen diese ärztliche fürsorgerische Unterbringung und ersuchte um umgehende Entlassung aus der Klinik.
Die Einzelrichterin erwägt:
1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss der per 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 58 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, wenn die betroffene Person Wohnsitz im Kanton Zug hat oder wenn die Massnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet wurde und die betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Die Beschwerdeführerin wohnt in C.________/ZG, weshalb die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist.
1.1 Nach Art. 439 Abs. 2 ZGB beträgt die Frist zur Anrufung des Gerichts zehn Tage seit der Mitteilung des Entscheids. Die Beschwerdeführerin wurde am 13. Juni 2020 von Dr. B.________ mittels ärztlicher Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen, sodass der 13. Juni 2020 als Mitteilungsdatum gilt. Die zehntägige Beschwerdefrist gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung hat damit am Sonntag, dem 14. Juni 2020, zu laufen begonnen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1) und am Dienstag, dem 23. Juni 2020, geendet (Art. 439 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 10 Abs. 3 VRG). Die vorliegende Beschwerde datiert vom 3. Juli 2020 und wurde gleichentags der Post übergeben, sodass sie nicht fristgerecht und demzufolge verspätet eingereicht worden ist. Auf die Beschwerde kann daher zufolge Verspätung nicht eingetreten werden. Da die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf die Beschwerde offensichtlich erfüllt sind, kann die Beurteilung gemäss § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11) durch die Einzelrichterin erfolgen.
1.2 Nachdem auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eingetreten werden kann, ist die Eingabe der Beschwerdeführerin als Entlassungsgesuch im Sinne von Art. 426 Abs. 4 ZGB an die Triaplus AG Klinik Zugersee zu überweisen. Nach einer allfälligen Abweisung des Entlassungsgesuchs könnte wiederum das Verwaltungsgericht angerufen werden (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).
Erwägungen
2.
Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
_____________________________
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe der Beschwerdeführerin wird als Entlassungsgesuch an die Triaplus AG Klinik Zugersee überwiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee (unter Beilage des Originals der Beschwerdeschrift).
Zug, 7. Juli 2020
Im Namen der
FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER
Die Einzelrichterin
lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Claudia Meier-Wiesner
versandt am
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 CC
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 CC
§ 58 EG ZGB
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 CC
§ 10 VRG
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 CC
§ 10 VRG
§ 20 GO VG
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 CC
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 CC
§ 57 EG ZGB