F 2020 40
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
15. Dezember 2021Deutsch25 min
B. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ mit einem nicht datierten Schreiben (Poststempel: 2. November 2020; Eingang auf der Gerichtskanzlei am 3. November 2020) Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein mit dem sinngemässen Antrag, anstelle von D.________ sei er selbst als Beistand seines Bruders zu bestellen. Zur Begründung führte er – soweit von Relevanz – aus, die bisherige Beiständin seines Bruders verwalte das noch vorhandene Vermögen seines Bruders von rund Fr. 200'000.– nicht richtig, gebe viel zu viel Geld aus beispielsweise für Miet- und Lagerkosten und habe auch persönliche Gegenstände, die seinem Bruder viel bedeutet hätten, entsorgt. Dass sein Bruder bei Administration und Verwalten seines kleinen Vermögens Hilfe brauche, sei absolut unbestritten. Dass sein Bruder, er selbst und letztlich auch der Steuerzahler durch das Verhalten der KESB geschädigt würden, sei als Unfähigkeit, Geld sinnvoll zu verwalten, zu bezeichnen. Dafür gebe es mehrere Beispiele und dafür werde Schadenersatz verlangt. Wenn er selber die Beistandschaft übernehme, sei dies für B.________ absolut kein Risiko, da er sicher mit der KESB abrechnen werde. Sein Bruder vertraue ihm mehr als der KESB, da ihn diese finanziell schädige und nicht seine Interessen vertrete. Es werde daher ein Beistandswechsel von C.________ zu ihm selber und nicht zu D.________ beantragt, weil dieser die KESB-Firma vertrete und seinen Bruder mehr kosten und dadurch finanziell schädigen werde. Aufgrund des schwarz auf weiss bewiesenen finanziellen Schadens durch Bankverluste, überteuerte Miet- und Lagerkosten werde von der KESB eine Entschädigung von pauschal Fr. 20'000.– verlangt, die sie brüderlich teilen würden.
Source zg.ch
FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker
Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier
U R T E I L vom 19. Oktober 2021
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug
Beschwerdegegnerin
weiter verfahrensbeteiligt:
B.________
C.________, Beiständin, Mandatszentrum Zug, Artherstrasse 25, 6300 Zug
D.________, Beistand, Mandatszentrum Zug, Artherstrasse 25, 6300 Zug
betreffend
Erwachsenenschutzrecht
(Beistandschaft)
F 2020 40
A.a) B.________, geb. 1964, war seit 1986 als Folge eines Schädelhirntraumas, das er 1984 bei einem Verkehrsunfall erlitten hatte, gestützt auf aArt. 370 ZGB und ab 2005 gestützt auf aArt. 369 ZGB bevormundet, angeordnet jeweils vom Gemeinderat E.________ (BG-act. 2.1 und 2.12) und mit wechselnden Beiständen im Laufe der Zeit. Mit Entscheid Nr. 2013/0044 ernannte die ab 2013 neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug C.________ per 1. Januar 2013 als neue Vormundin (BG-act. 2.15). Mit KESB-Entscheid Nr. 2013/0777 vom 6. August 2013 (BG-act. 2.16) ordnete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB und eine Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB an und definierte die der Beistandsperson C.________ aufgetragenen Aufgabenbereiche; überdies hielt sie fest, welche Rechtsgeschäfte in Einschränkung der Handlungsfähigkeit nur mit Zustimmung der Beiständin rechtsgültig abgeschlossen werden könnten.
b) Mit E-Mail vom 30. Oktober 2019 (BG-act. 1.51) beantragte A.________, die Vertretungsbeistandschaft seines Bruders B.________ zu übernehmen und als Beistand zu führen. Diesen Antrag zog A.________ an der Anhörung vom 19. Dezember 2019 wieder zurück (BG-act. 5.13). Am 20. Januar 2020 (BG-act. 1.71) stellte A.________ erneut den Antrag auf Übernahme der Beistandschaft, worauf er von der KESB am 20. Januar und am 24. Februar 2020 (BG-act. 1.72 und 1.73) um Einreichung eines Straf- und eines Betreibungsregisterauszugs ersucht wurde. Da diese Dokumente nicht eingereicht wurden, schloss die KESB das Verfahren mit Verfügung vom 14. April 2020 (BG-act. 2.22) ab.
c) Mit Entscheid Nr. 2020/1175 vom 29. September 2020 (BG-act. 2.25) wurde ein Beistandswechsel angeordnet mit dem neuen Beistand D.________ vom Mandatszentrum Zug und einigen Änderungen im Aufgabenbereich (Ziff. 1). Die Gewährung von Darlehen und Schenkungen könnten – wie bis anhin – nur mit Zustimmung der Beistandsperson rechtsgültig abgeschlossen werden; die Handlungsfähigkeit bleibe bei den mitwirkungsbedürftigen Geschäften eingeschränkt (Ziff. 2). Der Antrag von A.________ vom 6. Mai 2020, von B.________ mitunterzeichnet, auf Einsetzung als Beistandsperson wurde abgewiesen (Ziff. 7).
Sachverhalt
B. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ mit einem nicht datierten Schreiben (Poststempel: 2. November 2020; Eingang auf der Gerichtskanzlei am 3. November 2020) Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein mit dem sinngemässen Antrag, anstelle von D.________ sei er selbst als Beistand seines Bruders zu bestellen. Zur Begründung führte er – soweit von Relevanz – aus, die bisherige Beiständin seines Bruders verwalte das noch vorhandene Vermögen seines Bruders von rund Fr. 200'000.– nicht richtig, gebe viel zu viel Geld aus beispielsweise für Miet- und Lagerkosten und habe auch persönliche Gegenstände, die seinem Bruder viel bedeutet hätten, entsorgt. Dass sein Bruder bei Administration und Verwalten seines kleinen Vermögens Hilfe brauche, sei absolut unbestritten. Dass sein Bruder, er selbst und letztlich auch der Steuerzahler durch das Verhalten der KESB geschädigt würden, sei als Unfähigkeit, Geld sinnvoll zu verwalten, zu bezeichnen. Dafür gebe es mehrere Beispiele und dafür werde Schadenersatz verlangt. Wenn er selber die Beistandschaft übernehme, sei dies für B.________ absolut kein Risiko, da er sicher mit der KESB abrechnen werde. Sein Bruder vertraue ihm mehr als der KESB, da ihn diese finanziell schädige und nicht seine Interessen vertrete. Es werde daher ein Beistandswechsel von C.________ zu ihm selber und nicht zu D.________ beantragt, weil dieser die KESB-Firma vertrete und seinen Bruder mehr kosten und dadurch finanziell schädigen werde. Aufgrund des schwarz auf weiss bewiesenen finanziellen Schadens durch Bankverluste, überteuerte Miet- und Lagerkosten werde von der KESB eine Entschädigung von pauschal Fr. 20'000.– verlangt, die sie brüderlich teilen würden.
C. Mit Eingabe vom 10. November 2020 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen werde auf den ausführlich begründeten Entscheid Nr. 2020/1175 verwiesen.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 und 450b Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (Art. 450a ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Soweit das ZGB das Verfahren nicht selber regelt, gelangt das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1) zur Anwendung (§ 56 EG ZGB). Subsidiär sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar. Anfechtungsgegenstand bildet der Entscheid Nr. 2020/1175 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug vom 29. September 2020, weshalb das Verwaltungsgericht sowohl örtlich als auch sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. B.________, der seinen gesetzlichen Wohnsitz in E.________ hat, im Wohnheim der Stiftung F.________ wohnt und den Antrag an die KESB, nicht aber die Beschwerde mitunterzeichnet hat, wäre als von der Massnahme betroffene Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne Weiteres beschwerdelegitimiert, tritt aber nicht als Beschwerdeführer auf. Der Beschwerdeführer ist als Bruder und damit als nahestehende Person von B.________ gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde im kantonalen Verfahren legitimiert. Die fristgerecht eingereichte Beschwerde entspricht im Übrigen den einfachen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
Für B.________ besteht seit vielen Jahren eine Beistandschaft und zwar aktuell in Form einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB und einer Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB. Mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid Nr. 2020/1175 wurde diese Beistandschaft gleich belassen, die bisherige Beiständin C.________ per 31. Oktober 2020 aus dem Amt entlassen und an ihrer Stelle D.________, als neuer Beistand ernannt. Gleichzeitig wurde der von B.________ und seinem Bruder A.________ unterzeichnete Antrag vom 6. Mai 2020 (KESB-act. 1.79) auf Einsetzung von A.________ als Beistandsperson abgewiesen. Die Voraussetzungen der angeordneten Beistandschaft und deren Ausgestaltung sind vorliegend unbestritten und brauchen auch nicht weiter geprüft zu werden. Streitig ist vorliegend einzig die Frage, ob die KESB A.________ als private Beistandsperson für seinen Bruder zu Recht nicht berücksichtigt und stattdessen D.________ als professionellen Beistand eingesetzt hat.
3.
Gemäss Art. 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist; sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 1 und 2 ZGB).
Das Gesetz enthält in Art. 400 Abs. 1 ZGB die allgemeinen Voraussetzungen für die Wahl des Beistandes: Neben zeitlicher Disponibilität und persönlicher Auftragserfüllung wird eine persönliche und fachliche Eignung für das Amt verlangt. Damit ist eine umfassende Eignung im Sinne von Sozial-, Selbst- und Fachkompetenz gemeint (Ruth E. Reusser, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 400 N 11 mit zahlreichen Hinweisen). Das Gesetz unterscheidet zwischen der persönlichen und der fachlichen Eignung der natürlichen Person, die Beistand werden soll. Bei der persönlichen Eignung geht es einmal um die grundsätzliche Eignung, ohne deren Vorhandensein eine Person zum vornherein als Beistand ausser Betracht fällt (Reusser, a.a.O., Art. 400 N 22 und die dort zitierte Judikatur und Literatur). Neben Personen, die absolut nicht geeignet sind, gibt es auch Personen, die aus persönlichen Gründen im Einzelfall nicht als Beistand in Frage kommen, unabhängig davon, welche Aufgaben zu erledigen sind. Darunter fallen z.B. Personen, bei denen Interessenkonflikte in Frage stehen. Eine abstrakte Interessenkollision genügt, wobei aus einem verwandtschaftlichen Verhältnis allein nicht bereits auf eine abstrakte Interessenkollision geschlossen werden darf. Die Fähigkeit, angemessen und ohne Eigeninteressen mit Einkommen und Vermögen der verbeiständeten Person umzugehen, stellt ein wesentliches Beurteilungskriterium für die Eignung als Beistand dar (Reusser, a.a.O., Art. 400 N 23 mit Hinweisen). Im Weiteren ist es wichtig, dass die hilfsbedürftige Person und der Beistand möglichst zueinander passen, wobei der Beistand "die Rolle eines geachteten Partners ... und nicht die eines alles besser wissenden Erziehers und Übermenschen" anzustreben hat (Reusser, a.a.O., Art. 400 N 24). Bei der fachlichen Eignung geht es sodann um die für die Ausübung des konkreten Mandates nötigen Fachkompetenzen. Dabei gibt es nach wie vor auch einfachere Beistandschaften, bei denen eine Privatperson ohne spezielles Fachwissen, aber mit Lebenserfahrung, gesundem Menschenverstand, Sozialkompetenz und gutem Willen als Beistand in Frage kommt, insbesondere wenn sie die erforderliche Einführung und laufende Unterstützung bekommt (Reusser, a.a.O., Art. 400 N 25). Schliesslich muss der Beistand über zeitliche Disponibilität verfügen und seine Aufgaben als Beistand persönlich wahrnehmen (Reusser, a.a.O., Art. 400 N 27 ff.). Nach der Praxis und der Lehre sollten die Beistandschaften für folgende Personen in der Regel nicht einem Privatbeistand übertragen werden: Drogenabhängige oder andere Suchtkranke; Personen mit schweren psychischen Störungen; Personen, die nicht fähig sind, mit ihrem Geld umzugehen; sehr überschuldete Personen; Personen, die sich einer Massnahme widersetzen; Personen in sehr konfliktbeladenen Familiensituationen, randständige Personen (Reusser, a.a.O., Art. 400 N 17 mit Hinweisen).
4.
Die KESB begründete ihren Entscheid hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von A.________ als künftiger Privatbeistand seines Bruders im Wesentlichen mit dessen fehlender persönlicher Eignung. So halte er seine eigenen Finanzen offensichtlich nicht in Ordnung, was dem Betreibungsregisterauszug zu entnehmen sei, in dem diverse Betreibungen und zwölf Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 17'056.05 aufgeführt seien. Im Weiteren habe B.________ eingeräumt, dass sein Bruder wirtschaftliche Probleme und darum finanzielle Interessen am Mandat habe, was er selber jedoch gar nicht schlimm finde und es gut fände, wenn er seinem Bruder damit helfen könnte, Geld zu verdienen. Im Weiteren würden die beiden Brüder nach eigenem Bekunden nicht zusammenpassen, da ihre Lebensweisheiten einfach zu unterschiedlich seien. Einen ersten Antrag auf Bestellung als Beistand habe A.________ aufgrund der Anhörung vom 19. Dezember 2019 zurückgezogen und dazu erklärt, dass er eigentlich mit dem Leben seines Bruders nichts zu tun haben wolle. Während B.________ kurzzeitig bei seinem Bruder gewohnt habe, sei es zu Streit gekommen. Das Verhältnis der beiden scheine belastet und ambivalent zu sein; eine ausreichende emotionale Distanz im Rahmen einer Mandatsführung sei nicht gegeben. Bei dieser Sachlage fehle es A.________ an der Fähigkeit, angemessen und ohne Eigeninteressen mit Einkommen und Vermögen der verbeiständeten Person umzugehen, weshalb es ihm bereits an der persönlichen Eignung als private Beistandsperson fehle und eine weitergehende Eignungsprüfung durch die interne priMa-Fachstelle sich erübrige.
5.
Den Akten lässt sich im Wesentlichen das Folgende entnehmen:
5.1
Zur Vorgeschichte enthalten die Akten unter anderem einen Bericht der Klinik G.________ vom 3. Juni 2004 (BG-act. 5.7), worin Assistenzärztin H.________ und Dr. med. I.________ – offenbar im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung – die folgenden Diagnosen aufführen: organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2), organische schizophreniforme Störung (ICD-10:F06.2), Alkoholabusus (ICD-10: F10.1) und Cannabisabusus (ICD-10: F12.1).
5.2
Sodann erstattete Dr. med. J.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der damaligen Vormundschaftsbehörde E.________ am 28. Juli 2005 ein Gutachten (BG-act. 5.8) und diagnostizierte darin ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) und eine neuroleptisch behandelte organische schizophreniforme Störung (ICD-10 F06.2) mit Alkohol- und Cannabis-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21 und 12.21). Mit Ausnahme des Alkohol- und Cannabismissbrauchs müsse aus psychiatrischer Sicht mit einer dauernden Beeinträchtigung von B.________ gerechnet werden. Es bestehe eine Schutzbedürftigkeit hinsichtlich der Erledigung der persönlichen und der finanziellen Angelegenheiten. Aus ärztlicher Sicht seien die Voraussetzungen für eine Vormundschaft nach aArt. 369 ZGB gegeben. B.________ sei nicht in der Lage, einen bevollmächtigten Vertreter selbst zu ernennen und dessen Handlungen zu überwachen. Die zu ernennende Person als gesetzlicher Vertreter für B.________ sollte in der Ausübung des Amtes erfahren sein und nicht aus der Familie oder dem Umfeld des Exploranden stammen; vorzugsweise würde ein Amtsvormund bestimmt. Aus psychiatrischer Sicht sei von der Bestimmung eines Verwandten, auch des Bruders, zum Vormund dringend abzuraten. B.________ könne sich schlecht gegenüber seinem Bruder abgrenzen.
5.3
Dem Bericht von C.________ vom 4. März 2019 für die Berichtsperiode 2017/ 2018 (BG-act. 3.30) lässt sich unter anderem entnehmen, dass B.________ sein Psychopharmakon Leponex in Absprache mit den behandelnden Ärzten abgesetzt habe. Daher befinde er sich gemäss seinem damaligen Psychiater Dr. K.________ in einer ständigen psychotischen/paranoiden Stimmung, was Auswirkungen auf sein Verhalten im Allgemeinen, aber auch im Umgang mit seinen Nachbarn habe. Die Begleitung durch den Dienst L.________ sei im Mai 2017 abgebrochen wegen mangelnder Zusammenarbeit, Nichteinhaltens der Termine und weil eine grosse Misstrauenskomponente die Beziehung gestört habe. Seit April 2018 habe B.________ in der Pension M.________ in einem Zimmer gewohnt, nachdem es wegen seines auffälligen Verhaltens in seiner 3-Zimmerwohnung an der Scheuermattstrasse zu mehreren Verwarnungen seitens des Vermieters gekommen sei. Das auffällige Verhalten habe sich gezeigt, indem er in etlichen Nächten mit Kollegen sehr laut Musik gehört habe (Nachtruhestörung), Müll im Kellerabteil oder vor dem Haus gesammelt oder im Treppenhaus geschlafen habe. In dieser Zeit sei es zu Polizeieinsätzen wegen Nachtruhestörung gekommen. Die Wohnung habe er schliesslich per Ende März 2018 verlassen müssen. Die Räumung seiner Wohnung sei mit einem ausserordentlich hohen zeitlichen Aufwand verbunden gewesen. Ursache für ihre enge Begleitung sei gewesen, dass er mehrmals angekündigt habe, sich das Leben nehmen zu wollen, wenn er seine Wohnung verlassen müsse. Seine Sachen seien bei N.________ eingelagert. Vieles habe entsorgt werden müssen. Viele Gegenstände hätten für ihn einen emotionalen Wert und hätten deshalb nicht entsorgt werden dürfen. Nach dem Umzug sei eine intensive Wohnungsreinigung erfolgt. In der Pension M.________ fühle sich B.________ sehr wohl. Es sei eine Übergangslösung, bis eine geeignete Wohnung für ihn gefunden werde. Bei der Wohnungssuche werde er von der O.________ Wohnbegleitung unterstützt. Seine Wäsche werde von einer Mitarbeiterin der Spitex gemacht. Nun habe sich der Vermieter der Pension M.________ im Herbst 2018 gemeldet und erklärt, dass es aus dem Zimmer stark stinke, weshalb das Zimmer alle zwei bis drei Monate von Holz, Steinen, Moos, Kartons, Federn, Schilf und offenen Lebensmitteln geräumt werden müsse, wobei B.________ immer vor Ort sei, daran aber jeweils keine Freude habe. Aus dem Vermögensbericht vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 ist sodann ersichtlich, dass sein Vermögen von rund Fr. 273'105.50 um Fr. 44'946.– auf nunmehr Fr. 228'159.50 abgenommen hat. C.________ begründete dies mit den Kosten für die Räumung und Entsorgung der Wohnung, die Wohnbegleitung, Zahnarztkosten (mehrmalige Zahnsanierung), seinen Lebensunterhalt und die Mandatsentschädigung.
5.4
In seiner Eingabe an die KESB vom 31. August 2020 (BG-act. 1.113) äusserte sich der damalige Rechtsvertreter von B.________, RA lic. iur. P.________, dahingehend, dass die bisherige Beistandschaft nach wie vor geprägt sei von Spannungen zwischen der Beiständin und B.________, die vorweg den Antrag auf Ernennung eines neuen Beistands begründen würden. Straf- und Betreibungsregistereinträge stünden im Zusammenhang mit einer Cannabis-Outdoor-Anlage, als deren Folge A.________ mit Verfahrenskosten konfrontiert worden sei, für die er nach seinem Empfinden nicht habe aufkommen wollen; Einträge im Strafregister wegen Vermögensdelikten seien nicht ersichtlich. Diese Einträge stünden einer Beistandschaft von A.________ für seinen Bruder nicht entgegen. Eine Interessenkollision bestehe nach Gesetzgeber und Rechtsprechung nicht bei finanziellen Interessen, welche die beiden Betroffenen – Mündel und Beistand – gleichermassen begünstigten. Sollte eine Interessenkollision darin gesehen werden, dass A.________ am 24. April 2013 den Antrag auf ein Darlehen über Fr. 100'000.– aus dem Vermögen seines Bruders eingereicht habe, der in der Folge abgelehnt worden sei, könne im Nachhinein in dieser Konstellation kein Interessenkonflikt ausgemacht werden. Das Darlehen sei für die Amortisation der Hypothek auf der Eigentumswohnung von A.________ vorgesehen gewesen. Abgesehen davon, dass die Verzinsung höher gewesen wäre als die Verzinsung der Sparanlage bei der Zuger Kantonalbank und damit das Sparvermögen um ca. Fr. 10'000.– geäufnet worden wäre – was in beider Interessen gelegen hätte –, wäre das Darlehen durch die Eigentumswohnung gesichert gewesen. Insofern sei damals ein Entscheid gegen die Interessen von B.________ ergangen. Des Weiteren könne nicht von einer umsichtigen Betreuung des Vermögens gesprochen werden, da die Wohnkosten in keinem Verhältnis zum Einkommen stünden und die Einlagerungskosten bei weitem zu hoch seien. A.________ habe wiederholt günstigere Angebote bekannt gegeben, denen keine Rechnung getragen worden sei. Die aktuelle Mandatsführung sei mit hohen Kosten verbunden, die den Interessen des Mündels entgegenstünden und dessen Vermögen erheblich reduzierten; die beantragte Beistandschaft des Bruders werde diese Kosten reduzieren. Der Ernennung des Bruders als Beistand stehe nichts entgegen. Allenfalls befürchteten Interessenkollisionen könne mit Auflagen bei der Ernennung, strikterer Kontrolle und zeitverkürzter Rechenschaftsablegung Rechnung getragen werden.
5.5
5.5.1
Mit Zustimmung der damaligen Vormundin, genehmigt vom Gemeinderat E.________ am 2. April 2001 (BG-act. 2.7), gewährte B.________ seinem Bruder A.________ am 26. Juni 2000 ein verzinsliches Darlehen in Höhe von Fr. 50'000.– für den Kauf einer 3 ½-Zimmer-Eigentumswohnung in Q.________, grundpfandrechtlich gesichert (Kaufpreis der Wohnung Fr. 365'000.–). A.________ verpflichtete sich, das Darlehen nach 20 Jahren (bis 1. März 2020), bei besonderen in der Person des Darlehensgebers liegenden Gründen bereits nach zehn Jahren (bis zum 1. März 2010) zurückzubezahlen.
5.5.2
Am 14. November 2005 beantragte A.________ dem Gemeinderat E.________ (BG-act. 1.35), dass B.________ die 2. Hypothek von Fr. 47'000.– (bei einer 1. Hypothek von 285'000.–) übernehmen dürfe für die von A.________ bewohnte Wohnung in Q.________, nachdem seine Exfreundin ausgezogen sei und ihren Anteil zurückhaben wolle. Es wurde dazu am 7. März 2006 ein Darlehensvertrag über Fr. 90'000.– (darin enthalten der Rest des bisherigen Darlehens von Fr. 42'320.–; BG-act. 4.5) unterzeichnet. Diesem Darlehen wurde am 13. März 2006 vom Gemeinderat E.________ zugestimmt (BG-act. 2.13).
5.5.3
Ein weiterer Darlehensantrag von A.________ über Fr. 100'000.– wurde am 25. April 2013 von C.________ abgelehnt (BG-act. 1.38). Dabei hätte die Hypothekarschuld in diesem Umfang von B.________ bei Hypothekar-Schulden von Fr. 320'800.– übernommen werden sollen (Wert der 3 ½-Zimmer-Dachwohnung: Fr. 500'000.–).
5.5.4
Dem letzten Klientenvermögensbericht per 31. Dezember 2018 (BG-act. 3.30) ist ein Vermögensbestand von Fr. 228'159.50 zu entnehmen. Das Darlehen an A.________ hat sich von Fr. 20'570.16 per 1. Januar 2017 auf Fr. 16'275.16 per 31. Dezember 2018 reduziert.
5.6
Im Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 12. Mai 2020 (BG-act. 1.84) sind vier Einträge aus den Jahren 2010 bis 2014 ersichtlich, die allesamt Verurteilungen wegen teils mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffen. Dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 11. Mai 2020 (BG-act. 1.84) lassen sich über 20 Einträge entnehmen, mehrheitlich von Gläubigern der öffentlichen Hand. Die nicht getilgten zwölf Verlustscheine aus Pfändungen beliefen sich auf einen Gesamtbetrag von Fr. 17'056.05.
5.7
5.7.1
An der Anhörung vom 4. Dezember 2019 (BG-act. 5.12) erklärte B.________, dass er als Notlösung bei seinem Bruder wohne. Auf längere Zeit wolle er aber nicht dort wohnen, da dies nicht funktionieren würde. Zudem wohne er bei seinem Bruder auf der Couch im Wohnzimmer und zahle dafür Fr. 800.–. Angesprochen darauf, ob er auch schwierige Diskussionen mit seinem Bruder führen könne, antwortete er mit "jein". Sein Bruder habe das Gefühl, alles sei gratis; ihm sei es egal, wer sein Beistand sei. Sein Bruder habe wirtschaftliche Probleme und er würde es nun gut finden, wenn er seinem Bruder damit helfen könnte, wenn er durch die Führung der Beistandschaft Geld verdienen würde.
5.7.2
Am 19. Dezember 2019 wurden B.________ und A.________ betreffend Mandatswechsel angehört (BG-act. 5.13). A.________ gab an, dass sein Bruder aus der Wohnung geflogen sei, da es für ihn schwierig sei, Ordnung zu halten. Er wolle eigentlich mit dem Leben seines Bruders nichts zu tun haben; ihre Lebensweisheiten seien einfach zu unterschiedlich.
5.7.3
An der Anhörung vom 12. Juni 2020 (BG-act. 5.15) gab B.________ zu Protokoll, dass es aus seiner Sicht vertretbar sei, wenn sein Bruder sein Beistand wäre. Das sei familientechnisch besser und sein Bruder könnte davon auch noch profitieren. Es treffe zu, dass sein Bruder finanzielle Interessen habe, aber das sei doch kein Problem. Er wohne nicht mehr bei seinem Bruder, weil es Streit gegeben habe, allerdings ja nur beim Thema Wohnen.
5.7.4
Ebenfalls am 12. Juni 2020 (BG-act. 5.14) fand eine Anhörung mit A.________ statt. Dabei hielt er an seinem Antrag auf Einsetzung als Beistand für seinen Bruder fest.
5.7.5
An der Anhörung vom 22. Juli 2020 (BG-act. 5.16) erklärte B.________, dass er mit der in Aussicht gestellten Ablehnung seines Bruders als Beistand nicht einverstanden sei; er wolle mit der bisherigen Beiständin nicht länger arbeiten und wünsche einen Mann als neue Beistandsperson. Mit der Wahl von D.________ vom Mandatszentrum erklärte er sich einverstanden; das mache Sinn und er sehe keine negativen Punkte.
5.8
In Würdigung all dieser Akten und Aussagen sprechen mehrere Gründe gegen die Ernennung von A.________ als Beistandsperson seines Bruders B.________.
5.8.1
Zunächst hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen eigene wirtschaftliche Interessen an einem solchen Mandat und möchte daran auch etwas verdienen. Dies ist seinem Bruder auch bewusst, wobei er dies grundsätzlich gut findet, wenn er damit seinem Bruder helfen kann. B.________ räumt allerdings sinngemäss auch ein, dass er mit seinem Bruder keine grösseren Diskussionen führen und sich damit auch nicht gegen seinen Bruder durchsetzen könne. Sinn einer Beistandschaft ist es nun aber klarerweise nicht, dass ein Beistand aus der Verwandtschaft die Beistandschaft als Einnahmequelle betrachtet und sich so ein Einkommen zu Lasten des Verbeiständeten erwirtschaften kann. Mit den Darlehen, die er sich von seinem Bruder hat gewähren lassen, hat er zudem vom Vermögen seines Bruders profitiert und auf diese Weise Eigentum erwerben können. Darin ist klar eine finanzielle und wirtschaftliche Interessenkollision zu erblicken, zumal er 2013 bereits wieder um ein Darlehen über Fr. 100'000.– nachsuchte, das dieses Mal von der Beiständin jedoch abgelehnt wurde.
5.8.2
Sodann hat A.________ seine eigenen Finanzen offensichtlich selber nicht im Griff, wovon die Einträge im Betreibungsregister mit diversen Verlustscheinen zeugen, die jedenfalls nicht alle mit den strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln stehen dürften. Er hat unbestrittenermassen Schulden, unter anderem auch nach wie vor eine Darlehensschuld gegenüber seinem Bruder B.________, und ist dementsprechend in engen und angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen. Selbst in der Beschwerde verlangt er von der KESB eine Entschädigung von Fr. 20'000.–, die er mit B.________ brüderlich teilen wolle. Auch den Gewinn und die Einsparungen bei den Lager- und anderen Kosten will er nicht seinem Bruder zukommen lassen, sondern vielmehr die Hälfte für sich beanspruchen.
5.8.3
A.________ hat offensichtlich auch kaum Empathie für den Bruder. Sie seien zu unterschiedlich und hätten andere Lebensweisen. Sein Bruder interessiere ihn nicht wirklich. Als B.________ vorübergehend bei seinem Bruder wohnen konnte – wobei er soweit bekannt auf der Couch schlafen musste –, kam es schnell zu Streitigkeiten; offenbar war B.________ nicht in der Lage Ordnung zu halten, was seinen Bruder erzürnte, sodass B.________ nach wenigen Wochen wieder ausziehen musste. Auch dieses offensichtlich belastete Verhältnis spricht gegen die Einsetzung von A.________ als Beistand.
5.8.4
Es mag im Weiteren zwar durchaus zutreffen, dass sich das Vermögen von B.________ im letzten Jahr (2018/2019 BG-act. 1.51) deutlich reduziert hat. Dies hängt aber offensichtlich mit den Wohnungsumzügen, den Wohnungsreinigungen und der Einlagerung von umfangreichen Habseligkeiten zusammen. Nachdem er seine Wohnung an der Scheuermattstrasse in E.________ räumen musste, fand B.________ zunächst Unterschlupf in der Pension M.________, die er aber ebenfalls wegen seiner geruchsintensiven, messihaften Unordnung wieder verlassen musste. Danach wohnte er ab 1. September 2019 bei seinem Bruder in Q.________, wo es sehr schnell zu Streitigkeiten kam und wo er nach wenigen Wochen vom Beschwerdeführer rausgeschmissen wurde. Ab dem 9. März 2020 logierte er im Hotel R.________ in E.________ und seit 1. Oktober 2020 ist er nun im Wohnheim der Stiftung F.________ untergebracht. Dass B.________ jeweils seine Unterkunft verlor und umziehen musste, ist darauf zurückzuführen, dass er nicht in der Lage war, Ordnung zu halten, und jeden Raum mit allen möglichen Gegenständen und Materialien mehr oder weniger zumüllte. Entsprechende Geruchsemissionen führten schliesslich dazu, dass ihm all diese Räumlichkeiten gekündigt wurden. Sodann erklärte die bisherige Beiständin C.________, dass die Betreuung von B.________ zeitlich auch sonst sehr aufwendig gewesen sei. Dass seine Habseligkeiten allenfalls relativ teuer eingelagert wurden, hängt nach der Aktenlage auch damit zusammen, dass dies nur vorübergehend geplant war bis zum Einzug in eine neue Wohnung, wo dann alle Gegenstände wieder hätten eingestellt werden können.
5.8.5
Schliesslich ist auch zu bedenken, dass bei B.________ eine dauerhafte psychische Erkrankung vorliegt, bei der eine Beistandsperson aus dem Verwandtenkreis nicht empfohlen wird (s. dazu primär das psychiatrische Gutachten von Dr. J.________, BG-act. 5.8). Gerade durch diese Krankheit besteht eine besondere Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit, die es dem Betroffenen schwer macht, sich gegen die Verwandtschaft abzugrenzen und allenfalls auch durchzusetzen.
5.9
Mit dem Wechsel von C.________ zu D.________ als Beistand ist dem Wunsch von B.________ nach einem männlichen Beistand entsprochen worden. Zudem war sein Verhältnis zu C.________ dauerhaft getrübt, da sie seiner Ansicht nach Erinnerungsstücke, die ihm offenbar sehr viel bedeuteten, gegen seinen Wunsch entsorgt hatte; dies wird von ihm auch immer wieder moniert und bleibt als steter Vorwurf an C.________ im Raum. Ob das indessen zutrifft, ist allerdings mehr als fraglich; immerhin liegt bei den Akten ein "Einverständnis Räumung Zimmer Pension M.________", worin B.________ am 22. Juli 2019 bestätigt, dass er alle für ihn wichtigen Gegenstände und Kleider aus dem Zimmer bei Freunden gelagert habe; seine Beiständin könne das Zimmer am Montag, den 29. Juli 2019, räumen und den Inhalt entsorgen (BG-act. 1.55). Jedenfalls ist das Thema Räumung, Entsorgung und auch Einlagerung ein Dauerthema und belastet das Verhältnis von B.________ zur bisherigen Beiständin. An D.________s persönlicher und fachlicher Eignung bestehen sodann keine Zweifel. B.________ hat ihn ebenfalls kennengelernt und ist mit ihm einverstanden (BG-act. 5.16, S. 3).
6.
Zusammenfassend und in Berücksichtigung aller Aspekte ist festzuhalten, dass die KESB den Beschwerdeführer mangels persönlicher Eignung zu Recht nicht als Beistand seines Bruders eingesetzt hat. Einerseits bestehen eindeutig finanzielle und wirtschaftliche Interessen und damit offensichtlich auch eine Interessenkollision. Andererseits hat der Beschwerdeführer Schulden und seine eigenen Finanzen nicht im Griff. Bei B.________ handelt es sich zudem – wie dem psychiatrischen Gutachten von Dr. J.________ entnommen werden kann – um einen dauerhaft psychisch beeinträchtigten Mann, bei dem ein Beistand aus dem familiären Umfeld eben gerade nicht eingesetzt werden sollte. Bei der Beistandschaft für B.________ handelt es sich schliesslich um eine nicht einfache, offensichtlich sehr aufwendige und auch zeitintensive Betreuung, die zu Recht einem professionellen und – dem Wunsch von B.________ entsprechend – männlichen Mandatsträger übertragen worden ist. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und muss abgewiesen werden.
7.
Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22 Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht; BGS 162.12). Sie ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 der Kostenverordnung). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinem Antrag vollumfänglich. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist ihm daher eine Spruchgebühr aufzuerlegen, die auf Fr. 400.– gemäss § 1 Abs. 1 der Kostenverordnung festgesetzt wird. Parteientschädigungen sind mangels anwaltlicher Vertretung nicht zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 400.– auferlegt.
3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung, Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug, an B.________, an C.________ und an D.________.
Zug, 19. Oktober 2021
Im Namen der
FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Art. 370 ZGBart. 370 CCart. 370 CC
Art. 369 ZGBart. 369 CCart. 369 CC
Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC
Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC
Art. 396 ZGBart. 396 CCart. 396 CC
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
Art. 450b ZGBart. 450b CCart. 450b CC
Art. 442 ZGBart. 442 CCart. 442 CC
§ 58 EG ZGB
Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a CC
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
§ 56 EG ZGB
Art. 450f ZGBart. 450f CCart. 450f CC
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
§ 29 GO VG
Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC
Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC
Art. 396 ZGBart. 396 CCart. 396 CC
Art. 400 ZGBart. 400 CCart. 400 CC
Art. 401 ZGBart. 401 CCart. 401 CC
Art. 400 ZGBart. 400 CCart. 400 CC
Art. 369 ZGBart. 369 CCart. 369 CC
§ 57 EG ZGB
§ 22 VRG
§ 1 KoV VG
§ 23 VRG