F 2021 18
Ergänzungsleistungen (Berechnung und Rückforderung)
21. Januar 2022Deutsch11 min
A. E.________, geboren 2016, ist das gemeinsame Kind von A.________ und C.________. Im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nach Trennung der Eltern wurde E.________ unter die Obhut der Mutter gestellt. Weiter wurden das Besuchs- und Ferienrechts des Kindsvaters sowie die von diesem zu leistenden Unterhaltsbeiträge für das Kind und die Kindsmutter geregelt (Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 27. April 2020; BF-act. 5). Mit Urteil vom 16. Dezember 2020 korrigierte das Obergericht des Kantons Zug die Höhe der zu leistenden Unterhaltsbeiträge, bestätigte im Übrigen den vorinstanzlichen Entscheid (BF-act. 6).
Source zg.ch
FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker
Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier
U R T E I L vom 16. November 2021 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
vertreten durch B.________
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug
Beschwerdegegnerin
weiter verfahrensbeteiligt:
1. C.________
2. D.________, Mandatszentrum Zug, Artherstrasse 25, 6300 Zug
betreffend
Kindesschutzrecht
(Beistandschaft)
F 2021 18
Sachverhalt
A. E.________, geboren 2016, ist das gemeinsame Kind von A.________ und C.________. Im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nach Trennung der Eltern wurde E.________ unter die Obhut der Mutter gestellt. Weiter wurden das Besuchs- und Ferienrechts des Kindsvaters sowie die von diesem zu leistenden Unterhaltsbeiträge für das Kind und die Kindsmutter geregelt (Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 27. April 2020; BF-act. 5). Mit Urteil vom 16. Dezember 2020 korrigierte das Obergericht des Kantons Zug die Höhe der zu leistenden Unterhaltsbeiträge, bestätigte im Übrigen den vorinstanzlichen Entscheid (BF-act. 6).
Aufgrund einer Gefährdungsmeldung aus der Nachbarschaft im Jahr 2018 prüfte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug (KESB) Kindesschutzmassnahmen. Die Abklärungen ergaben erhebliche Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern, weshalb die KESB mit Entscheid Nr. 2021/0744 vom 27. April 2021 für E.________ eine Beistandschaft errichtete. Die Beistandsperson wurde mit der Unterstützung der Eltern bei der Erziehung und Betreuung des Kindes, mit der Vermittlung bei allfälligen Spannungen zwischen den Eltern sowie mit der Umsetzung des gerichtlich festgesetzten Besuchsrechts zwischen Kind und Kindsvater beauftragt (BF-act. 2).
B. Gegen diesen Entscheid liess die Kindsmutter A.________ am 31. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und im Hauptbegehren die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie das Absehen von der Errichtung einer Beistandschaft für E.________ beantragen (act. 1 S. 2).
Erwägungen
C. Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2021 schloss die KESB auf Abweisung der Beschwerde (act. 8). Der Kindsvater und der Beistand liessen sich nicht vernehmen.
D. Am 15. Oktober 2021 liess die Beschwerdeführerin die von den Kindseltern im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor dem Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf/ZH am 5. Oktober 2021 abgeschlossene Teilvereinbarung ins Recht legen (act. 10).
E. Darüber orientiert, teilte die KESB mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 mit, an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde nicht mehr festzuhalten, weil die Interessen von E.________ mit der Teilvereinbarung im Scheidungsverfahren umfassend gewahrt würden (act. 12). Telefonisch erklärte sich die KESB am 29. Oktober 2021 mit einer Gutheissung der Beschwerde einverstanden (act. 13).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
Gemäss Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. § 58 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz des Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen in den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1) anwendbar.
Dispositiv
E.________ als betroffenes Kind hat seinen gesetzlichen Wohnsitz bei seiner Mutter im Kanton Zug. Angefochten ist der Entscheid Nr. 2021/0744 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug vom 27. April 2021, weshalb das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Der angefochtene Entscheid vom 27. April 2021 wurde am 29. April 2021 versandt und ging bei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin tags darauf ein, sodass die der Post am 31. Mai 2021 übergebene Beschwerdeschrift gestützt auf § 10 Abs. 3 VRG rechtzeitig eingereicht worden ist. Sie entspricht auch den übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2. In rechtlicher Hinsicht sind Kindesschutzmassnahmen zu prüfen, genauer die Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB. Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 ZGB).
3.
3.1 Vorliegend gehen inzwischen sowohl beide Kindseltern als auch die KESB davon aus, dass eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für E.________ nicht mehr nötig ist. Es liegen somit übereinstimmend auf eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde zielende Parteianträge vor.
3.2 Laut der im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor dem Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf/ZH am 5. Oktober 2021 abgeschlossenen Teilvereinbarung einigten sich die Kindseltern über folgende, E.________ betreffende Punkte (BF-act. 25):
[…]
2. Der gemeinsame Sohn der Parteien E.________, geboren […] 2016, sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.
3. Der Sohn E.________ sei unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stellen. Der gesetzliche Wohnsitz des Sohnes im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZGB befinde sich am jeweiligen Wohnsitz der Beklagten.
4. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Kläger über besondere Ereignisse im Leben von E.________ (z.B. medizinische Eingriffe von einiger Tragweite, Nachhilfe- und Stützunterricht) umgehend und umfassend sowie rechtzeitig über wichtige Anlässe (z.B. Schulbesuchstag, Elternabend etc.) zu informieren und Entscheidungen die für die Entwicklung von E.________ oder für dessen schulische und berufliche Laufbahn wichtig sind (z.B. Schul- und Berufswahl), erst nach Anhörung des Klägers und einvernehmlich zu treffen. Ferner verpflichtet sich die Beklagte, dem Kläger während der schulischen und beruflichen Ausbildung von E.________ dessen Zeugnisse in Kopie unaufgefordert zukommen zu lassen. Die Parteien halten fest, dass sie gleichermassen berechtigt sind, bei Drittpersonen, die an der Betreuung von E.________ beteiligt sind, oder sich mit diesen betreffenden schulischen und/oder medizinischen Fragestellungen auseinandersetzen, umfassend Auskünfte einzuholen.
5. Die Parteien regeln das Besuchsrecht (inkl. Ferien) von Fall zu Fall selbst. Im Streit fall gelte Folgendes:
Der Kläger sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, E.________
- an jedem zweiten Wochenende jeweils von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;
- in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern (Karfreitag 09.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr) und über Silvester (31. Dezember 09.00 Uhr bis 1. Januar 18.00 Uhr);
- in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten (Pfingstsamstag 09.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr) sowie
- In Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 24. Dezember 09.00 Uhr bis 25. Dezember 09.00 Uhr, in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 25. Dezember 09.00 Uhr bis 26. Dezember 09.00 Uhr (die Beklagte betreut E.________ vice versa über die Weihnachtsfeiertage in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember 09.00 Uhr bis 25. Dezember 09.00 Uhr, in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember 09.00 Uhr bis 26. Dezember 09.00 Uhr)
auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
Der Kläger sei zudem berechtigt und verpflichtet zu erklären, E.________ jährlich während der Schulferien wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen:
- Im zweiten Kindergartenjahr eine Woche;
- in der ersten Primarschule zwei Wochen (wovon maximal eine Woche am Stück);
- ab der zweiten Primarschule drei Wochen (wovon maximal zwei Wochen am Stück).
Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen, wann er sein Ferienbesuchsrecht ausüben will. Können sich der Kläger und die Beklagte nicht einigen, so kommt dem Kläger das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Beklagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl zu.
Der Kläger sei zudem für berechtigt und verpflichtet zu erklären, jeden Mittwochabend um 17.30 Uhr bis zu einer halben Stunde sowie am Sonntag 17.30 Uhr an denjenigen Wochenenden, an denen er sein Besuchsrecht nicht ausübt, mit E.________ zu telefonieren.
6. Die Parteien ersuchen das Gericht, die Betreuungsregelung gemäss Ziffer 5 vorstehend unmittelbar nach Unterzeichnung dieser Teilvereinbarung im Sinne von vorsorglichen Massnahmen anzuordnen.
7. Der Kläger zieht seinen Antrag auf Errichtung bzw. Fortführung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zurück (Ziffer 5 des Scheidungsbegehrens).
[…]
3.3 Es ist somit anzunehmen, dass die Kindseltern die von der KESB im Abklärungsverfahren festgestellten Kommunikationsprobleme soweit überwinden konnten, als dies zur einvernehmlichen, sehr detaillierten Regelung des Besuchsrechts sowie der Obhutsberechtigung und der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nötig war. Durch die dem Scheidungsgericht beantragte, umgehende Anordnung der Besuchsrechtsregelung als vorsorgliche Massnahme während des Scheidungsverfahrens ist die dem Beistand übertragene Aufgabe der Umsetzung des im Eheschutzverfahren festgesetzten Besuchsrechts zwischen dem Kindsvater und E.________ sowie der Regelung der Besuchsmodalitäten hinfällig geworden.
Über den vorläufigen Unterhaltsanspruch von E.________ gegenüber seinem Vater hatte bereits das Eheschutzgericht befunden. Diese Regelung hat grundsätzlich auch während des Scheidungsverfahrens Gültigkeit, solange sie vom Scheidungsgericht (im Rahmen vorsorglicher Massnahmen) nicht abgehändert oder aufgehoben wird. Demzufolge verfügt die Beschwerdeführerin über einen Rechtstitel, um den Unterhaltsanspruch ihres Sohnes E.________ durchzusetzen, sodass auch diesbezüglich kein Handlungsbedarf besteht.
Wie die KESB zutreffend feststellt (act. 12), werden die Interessen von E.________ nun umfassend gewahrt, weshalb die Gründe, die zur Errichtung der Beistandschaft geführt haben, dahingefallen sind. Es liegt nun an den Kindseltern, die vereinbarten bzw. gerichtlich verfügten Regelungen einzuhalten und allfällige künftige Konflikte auf konstruktive Weise auszutragen, ohne den gemeinsamen Sohn zu involvieren oder gar zu instrumentalisieren (z.B. durch Einstellung der vom Eheschutzgericht angeordneten Unterhaltszahlungen).
3.4 Aus diesen Gründen ist der angefochtene Entscheid der KESB Nr. 2021/0744 vom 27. April 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
4.
4.1 In Kindesschutzfällen sind gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB keine Kosten zu erheben.
4.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin obsiegt in diesem Verfahren vollumfänglich. Ihr ist deshalb gemäss § 28 Abs. 2 VRG zu Lasten der KESB eine Parteientschädigung zuzusprechen.
In ihrer Kostennote vom 2. November 2021 (act. 14) macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen zeitlichen Aufwand von 19 Stunden und 25 Minuten geltend. Davon fallen 45 Minuten auf Bemühungen vor Erlass des angefochtenen Entscheids (27. April 2021) und sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Weiter werden insgesamt 13 Stunden und 30 Minuten allein für die Ausarbeitung der 29-seitigen, viele Wiederholungen enthaltenden Beschwerde geltend gemacht. Dieser Aufwand ist gemessen an der durchschnittlichen Schwierigkeit des Falles zu hoch und ermessensweise auf 5 ½ Stunden zu kürzen. Somit verbleibt ein berechtigter zeitlicher Aufwand von 10 Stunden und 40 Minuten. Praxisgemäss sind sodann ein Stundenansatz von Fr. 250.– sowie eine Pauschale von 3 % für Barauslagen zu berücksichtigen, weshalb die Parteientschädigung in Anwendung von § 8 f. der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor Verwaltungsgericht (BGS 162.12) ermessensweise auf Fr. 3'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid Nr. 2021/0744 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug vom 27. April 2021 aufgehoben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel, mit einer Kopie der Eingabe der KESB vom 27. Oktober 2021 zur Kenntnisnahme), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug, an den Kindsvater C.________ (mit einer Kopie der Eingabe der KESB vom 27. Oktober 2021 zur Kenntnisnahme) und an den Beistand D.________, Mandatszentrum Zug (mit einer Kopie der Eingabe der KESB vom 27. Oktober 2021 zur Kenntnisnahme).
Zug, 16. November 2021
Im Namen der
FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
§ 58 EG ZGB
Art. 450b ZGBart. 450b CCart. 450b CC
Art. 315 ZGBart. 315 CCart. 315 CC
§ 58 EG ZGB
Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a CC
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
Art. 450f ZGBart. 450f CCart. 450f CC
§ 56 EG ZGB
§ 10 VRG
§ 29 GO VG
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
Art. 25 ZGBart. 25 CCart. 25 CC
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
§ 57 EG ZGB
§ 28 VRG