F 2022 37
Invalidenversicherung
4. Mai 2023Deutsch34 min
I. Mit Schreiben vom 3. April 2023 äusserte sich auch die Beiständin abschliessend in dem Sinne, dass die Weiterführung der Platzierung sowie der begonnenen Gespräche (in der Institution "E.________" sowie bei der Beiständin) angezeigt seien, um eine schrittweise Annäherung zu erreichen. Mit einer Rückkehr nach Hause sei eine Familienbegleitung zur Unterstützung vor Ort angezeigt (act. 20). Am 17. April 2023 konnte die Beiständin zudem Vereinbarungen zwischen B.________ und ihrer Mutter festhalten betreffend einerseits die Wochenenden (Aufenthalt neu wieder zuhause) und anderseits den Ausgang von B.________ (Regeln insbesondere bezüglich Erreichbarkeit, Rückkehrzeiten, etc.; act. 22).
Source zg.ch
FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Aldo Elsener
Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier
U R T E I L vom 1. Mai 2023 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug
Beschwerdegegnerin
weiter verfahrensbeteiligt
B.________
vertreten durch C.________
D.________
betreffend
Kindesschutzrecht
(vorsorgliche Massnahmen)
F 2022 37
A. Betreffend die am 15. März 2007 geborene B.________ ging erstmals am 30. Mai 2022 eine Gefährdungsmeldung der Zuger Polizei ein. Die Mutter der Jugendlichen, A.________, hatte am 27. Mai 2022 die Einsatzleitzentrale kontaktiert, da sie ihre Tochter nicht mehr erreichen konnte. Bei der Polizei sagte B.________ in der Folge aus, ihre Mutter habe ihr in der Nacht vom 25. zum 26. Mai 2022 mit einem Messer und einem Wallholz gedroht und sie mit letzterem auch geschlagen, da sie erst um Mitternacht nach Hause gekommen sei. Die polizeiliche Spurensicherung konnte am 28. Mai 2022 keine Zeichen von Gewaltanwendung feststellen (KESB-act. 1.2). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) eröffnete ein Abklärungsverfahren (KESB-act. 1.6 ff.). Nach vorübergehender Verbesserung des Verhältnisses zwischen B.________ und ihrer Mutter kam es Anfang Oktober 2022 erneut zu einer Eskalation, indem B.________ nach dem Ausgang nicht mehr nach Hause zurückkehrte und nicht mehr erreichbar war (KESB-act. 1.11 ff.). Polizei und KESB gelang es schliesslich, ihren Aufenthaltsort zu ermitteln (KESB-act. 1.15). In der Folge gleiste die KESB (u.a.) auf Wunsch von B.________ deren vorsorgliche Unterbringung im Jugendheim E.________ auf, zunächst im Einvernehmen mit der Kindsmutter (KESB-act. 1.17 ff.). Mit KESB-Entscheid Nr. 2022/1478 vom 17. Oktober 2022 (KESB-act. 1.26) verfügte sie vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Abklärungsverfahrens, darunter den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter, die Platzierung von B.________ im Jugendheim E.________ sowie die Beteiligung der Mutter an den Kosten der Unterbringung (Elternbeitrag von Fr. 30.– pro Tag). Mit Entscheid Nr. 2022/1557 vom 2. November 2022 wurde D.________ als Beiständin eingesetzt (KESB-act. 1.38).
B. Gegen den – unbegründet gebliebenen – Entscheid vom 17. Oktober 2022 führte A.________ am 9. November 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (act. 1).
C. Nach Rücksprache mit dem Verwaltungsgericht (act. 2 f.) zog die KESB ihren unbegründet gebliebenen (mithin mit einem schweren Mangel behafteten) Entscheid vom 17. Oktober 2022 in Wiedererwägung und verfügte – in der Sache gleich, aber nunmehr begründet – mit Entscheid Nr. 2022/1628 vom 17. November 2022 erneut vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Abklärungsverfahrens (KESB-act. 1.48; act. 4). Das Verwaltungsgericht führte das Verfahren gegen diesen neuen Entscheid fort (act. 6 ff.).
D. Die KESB beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 7) und reichte einen Zwischenbericht der Beiständin vom 13. Januar 2023 zu den Akten (act. 9).
E. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 verwies die Kindesverfahrensvertreterin auf ihren gleichentags der KESB übersandten Zwischenbericht mit Antragstellung (act. 11; KVV-act. 1). Darin beantragte sie im Namen von B.________ deren weitere behördliche Unterbringung im Jugendheim E.________; eventualiter die enge Begleitung einer allfälligen Rückkehr der Jugendlichen in den Haushalt der Mutter, konkret durch den Einsatz einer sozialpädagogischen Familienbegleitung ggf. in Form eines Jugend-Coaches. Selbentags erteilte die Beiständin Auskunft zur aktuellen Ausbildungs- und Arbeitssituation von B.________ sowie zur Finanzierung der vorsorglichen Platzierung (act. 12) und reichte die Beschwerdeführerin (entsprechend der Aufforderung des Gerichts, act. 8) Belege zu ihren finanziellen Verhältnissen ein (act. 10; BF-act. 1).
F. Am 23. Februar 2023 reichte die KESB ihren Abklärungsbericht vom 17. Februar 2023 zu den Akten (act. 15). Diesem lässt sich insbesondere entnehmen, dass ein Strafverfahren gegen die Kindsmutter (bezüglich Tätlichkeit, Beschimpfung sowie Drohung) am 8. August 2022 definitiv eingestellt wurde, sich die Konflikte zwischen Mutter und Tochter primär um die Festlegung und Einhaltung von Regeln für B.________ drehen würden und die Mutter sich durch die Kosten der Unterbringung von B.________ erheblich finanziell belastet fühle, da sie hierfür entweder auf die Sozialhilfe zurückgreifen oder ihre Arbeitstätigkeit erhöhen müsse.
G. Anlässlich der Referentenaudienz vom 2. März 2023 legte die Referentin den Parteien die Rechtslage dar und machte Ausführungen zum weiteren Verfahrensgang im Sinne einer vorläufigen Auffassung im Erkenntnisprozess. Den Parteien wurde insbesondere auseinandergesetzt, dass die weitere – auch vorsorgliche – Unterbringung der Jugendlichen sowie der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter eine Kindswohlgefährdung voraussetze und die Massnahme unter diesem Blickwinkel als nötiges, mildest mögliches Mittel, und nicht lediglich wünschenswert zur Schaffung idealer Bedingungen, erscheinen müsse (act. 16 S. 3 ff.). An der Referentenaudienz nahmen die Beschwerdeführerin (begleitet von ihrer Vertrauensperson Herrn F.________), die KESB (vertreten durch Behördenmitglied G.________), B.________ (unterstützt durch Kindesverfahrensvertreterin C.________), die Beiständin D.________ sowie – zwecks Verständigung mit der Kindsmutter – eine Dolmetscherin für die Sprache Tigrinya teil. Seitens des Gerichts nahmen die Referentin, die Co-Referentin, die Gerichtsschreiberin sowie der Protokollführer und eine Auditorin teil.
H. Die Kindesverfahrensvertreterin nahm am 31. März 2023 im Namen von B.________ abschliessend Stellung und hielt am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Dies begründete sie im Wesentlichen mit einer schweren Zerrüttung der Beziehung und des Vertrauensverhältnisses zwischen B.________ und ihrer Mutter sowie damit, dass in der Vergangenheit beratende Unterstützung insbesondere durch die Kindsmutter nicht genutzt worden sei (act. 18).
Sachverhalt
I. Mit Schreiben vom 3. April 2023 äusserte sich auch die Beiständin abschliessend in dem Sinne, dass die Weiterführung der Platzierung sowie der begonnenen Gespräche (in der Institution "E.________" sowie bei der Beiständin) angezeigt seien, um eine schrittweise Annäherung zu erreichen. Mit einer Rückkehr nach Hause sei eine Familienbegleitung zur Unterstützung vor Ort angezeigt (act. 20). Am 17. April 2023 konnte die Beiständin zudem Vereinbarungen zwischen B.________ und ihrer Mutter festhalten betreffend einerseits die Wochenenden (Aufenthalt neu wieder zuhause) und anderseits den Ausgang von B.________ (Regeln insbesondere bezüglich Erreichbarkeit, Rückkehrzeiten, etc.; act. 22).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 450 ZGB i.V.m. § 58 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt bei vorsorglichen Massnahmen zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 445 Abs. 3 ZGB).
Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz des Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen in den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen ist gemäss Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1) anwendbar.
Dispositiv
1.2 B.________ hatte im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids, d.h. am 17. November 2022, gesetzlichen Wohnsitz in Zug (Art. 25 Abs. 1 ZGB; vgl. mit weiteren Hinweisen Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 310 N 1). Angefochten ist ein Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug, womit das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerdeführerin ist als Kindsmutter vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und demnach zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen ohne Weiteres frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten.
2. Mit Entscheid vom 17. November 2022 hat die KESB eine Reihe vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Abklärungsverfahrens getroffen. Strittig sind dabei – wie sich dies der Beschwerde entnehmen lässt und die Beschwerdeführerin anlässlich der Referentenaudienz vom 2. März 2023 ausdrücklich bestätigt hat – nur, aber immerhin, die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter gestützt auf Art. 310 Abs. 2 ZGB, die Unterbringung von B.________ im Jugendheim E.________ und die Beteiligung der Mutter im Umfang eines Kostgelds von Fr. 30.– pro Tag. Im Übrigen erklärte die Kindsmutter ausdrücklich, mit der Beteiligung anderer Behörden sowie mit der Unterstützung von B.________ durch die Beiständin und die Kindesverfahrensvertreterin einverstanden zu sein (act. 16 S. 8). Die insoweit unangefochten gebliebenen Anordnungen der KESB (insbesondere: Einsetzung sowie Aufgaben der Beiständin) geben zu keinen Weiterungen Anlass.
3.
3.1 Ist das Wohl eines Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zu seinem Schutz (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Massnahmen können mit Ermahnungen oder Weisungen an die betroffenen Eltern oder das Kind verbunden werden (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB) mit dem Inhalt, etwas zu unterlassen oder zu tun (z.B.: Teilnahme an einer Therapie oder Mediation). Wo Beratung, Mahnung oder Weisungen als mildeste Massnahmen nicht ausreichen, kann darüber hinaus für das Kind eine Beistandsperson eingesetzt werden, welche die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 ZGB). Wenn einer Kindswohlgefährdung nicht anders begegnet werden kann, hat die Kindesschutzbehörde das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Sie können in den Anlagen oder einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern bzw. den Elternteil ein Verschulden an der Gefährdung trifft. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Der Entzug ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vorneherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug des Rechtes, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur als letztes Mittel zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere (ambulante) Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann, welche die Familiengemeinschaft besser respektieren (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_1066/2020 vom 23. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen; ausserdem etwa Breitschmid, a.a.O., Art. 310 ZGB N 3).
3.2 Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung einer Jugendlichen in einem Jugendheim sowohl bezüglich der Jugendlichen selber wie auch des entsprechenden Elternteils schwere Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]) sowie des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 31 BV, Art. 5 EMRK, Art. 9 UNO-Pakt II) darstellen (zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, welche "die wechselseitige Freude von Eltern und Kindern an der Gesellschaft des andern" schützt, die mit einer Unterbringung unterbrochen wird, vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 310 ZGB N 2). Auf der Stufenleiter der möglichen Kindesschutzmassnahmen handelt es sich zusammen mit dem Entzug des Sorgerechts um die einschneidendsten Eingriffe.
3.3 Kindesschutzmassnahmen sollen die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Grundsatz der Komplementarität; BGer 5A_540/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.4.2). Dabei muss die Unterbringung in einer Einrichtung mit Blick auf die spezifisch kindesrechtliche Gefährdung und das Kindeswohl als oberste Maxime dem Kind oder der Jugendlichen die notwendige Hilfe bei der Lösung ihrer Probleme zu leisten vermögen, so dass Aussicht besteht, ihre Entwicklung in geordnete Bahnen lenken zu können. Insofern setzt jede Anordnung und Änderung einer Kindesschutzmassnahme auch eine Prognose voraus über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände. Eine solche ist immer nur auf Grund der vergangenen Ereignisse und des derzeitigen Verhaltens der betroffenen Personen möglich (zum Ganzen: BGer 5A_540/2015, a.a.O., E. 4.4). Jedenfalls bewirkt die Wegnahme des Kindes für sich alleine nicht die Lösung der Probleme, sondern bildet lediglich die Voraussetzung, dass dem Kind in einem neuen Umfeld bessere Bedingungen geboten werden können. Entsprechend geht eine Fremdplatzierung denn auch regelhaft mit einer Anordnung weiterer Massnahmen einher. Diese sind laufend zu optimieren, bis sie schliesslich durch ihre Wirkung selbst hinfällig werden (BGer 5A_199/2020 vom 28. Mai 2020 E. 3.1.1 i.f.). Ein einmal angeordneter Obhutsentzug (d.h. die Platzierung) ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet ist, wobei das Gericht im Entscheidzeitpunkt beurteilt, ob die angeordnete Massnahme sich (noch) halten lässt (BGer 5A_582/2019 vom 29. November 2019 E. 4.1 i.f.; 5A_1003/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.2 i.f.).
4.
4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob eine Gefährdung des Wohls der Jugendlichen vorliegt, d.h. ob B.________ im Haushalt ihrer Mutter nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für ihre körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (E. 3.1 hiervor).
4.1.1
4.1.1.1 Die Jugendliche hatte bei der Polizei ernstzunehmende Anschuldigungen an die Adresse ihrer Mutter erhoben und insbesondere angegeben, diese würde ihr gegenüber regelmässig Gewalt anwenden. Diese Aussagen haben zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Mutter wegen Tätlichkeit, Beschimpfung sowie Drohung geführt, das am 8. August 2022 definitiv eingestellt wurde (oben lit. F). Dabei hält der Abklärungsbericht der KESB vom 17. Februar 2023 fälschlich fest, es hätten trotz wiederholter Tätlichkeiten keine weiteren Ermittlungen stattgefunden, da B.________ auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet habe (act. 15 S. 6, 9). Tatsächlich handelt es sich aber bei wiederholten Tätlichkeiten – wie sie hier von B.________ bei der Polizei behauptet wurden (KESB-act. 1.2 S. 3) – gegenüber einem unter der eigenen Obhut stehenden Kind um ein Offizialdelikt, das von den Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen aufzuklären und zu verfolgen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Offensichtlich hat denn auch die Polizei den Sachverhalt abgeklärt, insbesondere durch ihren kriminaltechnischen Dienst eine Spurensicherung an B.________ vornehmen lassen – wobei keine Verletzungen festgestellt werden konnten (act. 1.2 S. 3) – und einen Augenschein in der Familienwohnung vorgenommen. Letzterer ergab, dass die Jugendliche in ihrer Schilderung des Vorfalls der Nacht vom 25. zum 26. Mai 2022 erwiesenermassen gelogen habe. So sei es unmöglich, dass B.________ ihre Mutter so, wie sie dies beschrieben habe, mit einem Messer gesehen haben könne. Insgesamt sei für Polizei und Staatsanwaltschaft der klare Eindruck entstanden, dass B.________ masslos übertreibe. Es bestehe die Vermutung, dass sie mehr Freiheiten für den Ausgang erlangen wolle, während demgegenüber die Kindsmutter sehr streng und konservativ sei (vgl. Abklärungsbericht der KESB vom 17. Februar 2023, act. 15 S. 6; E. 4.4 des angefochtenen Entscheids, act. 4).
4.1.1.2 Eine systematische Anwendung körperlicher Gewalt durch die Kindsmutter im Sinne einer Erziehungshaltung, wie sie von B.________ behauptet wird, konnte auch im Zuge der Abklärungen durch die KESB nicht glaubhaft gemacht werden (Abklärungsbericht, a.a.O., S. 9). Soweit ersichtlich vermochte B.________ insbesondere während des gesamten Verfahrens nie einen konkreten gewalttätigen Ablauf zu schildern und nahm ihre Anschuldigungen nicht hinlänglich ernst, um zu den ersten beiden durch die KESB angesetzten Anhörungsterminen im Juni 2022 zu erscheinen (vgl. lit. C des angefochtenen Entscheids, act. 4 S. 5). Nicht nachvollziehbar ist sodann, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, für ihre jüngeren Halbgeschwister sei – trotz behaupteten regelmässigen Einsatzes von Schlägen durch die Mutter als Erziehungsmethode ihr gegenüber – nicht mit Gewalt zu rechnen (vgl. etwa Abklärungsbericht, a.a.O., S. 5) und sich im Gegenteil erheblich beunruhigt zeigte durch die Tatsache, dass ihre Behauptungen zu Abklärungen der KESB auch bezüglich der Situation ihrer Halbgeschwister führten (KESB-act. 1.55). All dies nährt den auch durch Polizei und Staatsanwaltschaft geäusserten Eindruck (soeben E. 4.1.1.1), dass B.________ eine wohl durchaus bestehende Konfliktsituation mit dem Ziel der Erlangung von Vorteilen (Freiheiten) für sich selber übertreibe. Dies gilt umso mehr, als aktenkundig ist, dass B.________ durch den Eintritt in die E.________ schlagartig ermöglicht wurde, deutlich mehr Freizeit mit anderen Jugendlichen aus ihrer Peer Group zu verbringen (KVV-act. 1 S. 4).
4.1.1.3 In gesamthafter Würdigung ist demnach im aktuellen Zeitpunkt nicht mehr glaubhaft gemacht, dass B.________ im Haushalt ihrer Mutter körperliche Gewalt drohen würde. In dieser Hinsicht besteht demnach keine Kindeswohlgefährdung, welche die fortgesetzte Unterbringung zu rechtfertigen vermöchte.
4.1.2 Gemäss Abklärungsbericht der KESB vom 17. Februar 2023 bestehe eine Kindeswohlgefährdung zudem darin, dass sich B.________ zuhause nicht altersgerecht entwickeln könne, da keine verbindlichen Regeln und Grenzen bestünden. Zudem bestehe – provoziert durch den Weggang von B.________ von zuhause – ein Bedarf an unabhängiger Unterstützung in den weiteren Entwicklungsaufgaben (act. 15 S. 9). Grundsätzlich von allen Beteiligten anerkannt ist, dass die gedeihliche Entwicklung von B.________ während der aktuellen Umbruchszeit, in der u.a. auch die Vorbereitung auf und der Eintritt in die berufliche Ausbildung ansteht, in besonderem Masse Struktur, Grenzen und Unterstützung durch die Erziehungsberechtigten erheischt (vgl. dazu etwa auch BGer 5A_199/2020 vom 28. Mai 2020 E. 3.8.2), aber auch ein gewisses wohlwollendes Verständnis der Erziehungsberechtigten (KVV-act. 1 S. 9).
4.1.2.1 Vorliegend wird der Kindsmutter einerseits mit Abklärungsbericht vom 17. Februar 2023 vorgeworfen, sie stehe einer altersgerechten Entwicklung der Jugendlichen im Weg, da "keine verbindlichen Regeln und Grenzen bestehen" würden; soweit Regeln bestünden, habe B.________ in der Vergangenheit offenbar keine Gelegenheit gehabt, an deren Festlegung zu partizipieren (act. 15 S. 9). Anderseits lässt sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen, dass zentrales Konfliktthema zwischen Mutter und Tochter wohl die durch die Mutter aufgestellten Regeln seien, was begriffsnotwendig auf eine Partizipation der Jugendlichen hindeutet (auch wenn diese – was allgemeinnotorisch nicht unüblich ist – offensichtlich nicht immer harmonisch abgelaufen ist). Insbesondere scheint es ein Anliegen der Mutter zu sein, dass B.________ nicht nach Mitternacht nach Hause zurückkehrt, für sie während des Ausgangs erreichbar ist und keine Suchtmittel konsumiert (vgl. E. 4.2 f. des angefochtenen Entscheids, act. 4; weiter auch die von der Beiständin im Schreiben vom 17. April 2023, act. 22, festgehaltenen Vereinbarungen, wonach sich B.________ nun im April 2023 offenbar auf diese Regeln verpflichten konnte, die durchaus altersentsprechend scheinen).
In der Zusammenfassung scheint eine Überforderung der Kindsmutter im Umgang mit der sehr herausfordernden Phase der Pubertät unbestritten zu bestehen, dies auch vor dem Hintergrund der kulturellen Unterschiede zwischen dem Herkunftsland und der Schweiz (E. 4.2 des angefochtenen Entscheids, act. 4 S. 7 f.). Diese Phase ist natürlicherweise gekennzeichnet durch die Abgrenzung von den Eltern, oft auch durch die Auflehnung gegen oder das Überschreiten von durch letztere gesetzten Regeln und Grenzen, wie dies die Kindesverfahrensvertreterin ausführt (KVV-act. 1 S. 9). Soweit es der Kindsmutter nicht zuverlässig gelingt, in diesem Prozess hinreichend ruhig zu bleiben und damit einen sicheren Rahmen für die Jugendliche zu schaffen (vgl. etwa ihre Ausführungen anlässlich der Referentenaudienz vom 2. März 2023, act. 16 S. 9), kann ein Unterstützungsbedarf bejaht werden, zumal sie auch selber Unterstützung ihrer Person in der Erziehung gerne annehmen möchte (vgl. bereits oben E. 2).
4.1.2.2 Nicht nachvollziehbar ist der Hinweis darauf, B.________ würde von zuhause wenig Unterstützung in der Berufsbildung erhalten (act. 15 S. 9). Das aktuelle, offenbar auch von B.________ als sehr positiv empfundene (vgl. etwa KVV-act. 1 S. 6; act. 16 S. 10 ff.), Praktikum in der Kindertagesstätte in H.________ seit Januar 2023 wurde noch vor Intervention des externen Unterstützungssystems (KESB, Beiständin sowie Jugendheim) unter der erzieherischen Verantwortung der Mutter – wohl unter Mitwirkung des Case Managers vom I.________ (vgl. act. 16 S. 6 f.) – aufgegleist, der entsprechende Vertrag am 6. Oktober 2022 unterschrieben (durch B.________ und ihre Mutter; MAZ-act. 4).
4.1.2.3 Nicht ersichtlich ist sodann das Vorliegen einer derart schweren Störung des Verhältnisses zwischen Mutter und Tochter, dass das Verbleiben der Jugendlichen im gemeinsamen Haushalt unzumutbar wäre (Art. 310 Abs. 2 ZGB; dazu, dass auch bei Antrag der Jugendlichen auf Fremdplatzierung das Vorliegen der qualifizierten Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 ZGB durch die KESB zu prüfen ist, vgl. etwa Breitschmid, a.a.O., Art. 310 ZGB N 23 mit Hinweisen).
Zwar frappierte auch anlässlich der durchgeführten Referentenaudienz vom 2. März 2023 die eisige Kälte und der Hochmut, mit welchen B.________ ihrer Mutter begegnete. Nichtsdestotrotz lässt es sich in Würdigung der Schilderungen aller Beteiligten (sowie auch deren Verhaltens) nicht nachvollziehen, inwiefern es zwischen Mutter und Tochter zu einem eigentlichen Bruch des Vertrauensverhältnisses gekommen sein sollte, wie dies die Kindesverfahrensvertreterin (auch) anlässlich der Referentenaudienz vom 2. März 2023 darstellte (act. 16 S. 10). Vielmehr ist aktenkundig, dass Probleme primär bezüglich der einzuhaltenden Regeln und der Prioritäten von B.________ auftreten, in dem Sinn, dass es der Mutter – auf sich allein gestellt – nicht gelungen ist, mit B.________ geeignete Strukturen und Regeln auszuhandeln (vgl. etwa KVV-act. 1 S. 9 oben). Die aufgetretenen – grundsätzlich jugend-typischen – Probleme in der Beziehung zwischen B.________ und ihrer Mutter belasten B.________ zwar nachvollziehbar. Daran besteht kein Zweifel, und diese Belastung ist ernst zu nehmen. Von der Auseinandersetzung mit ihrer Mutter darf sie aber gerade keinesfalls vollständig entlastet werden, stellt diese doch gerade notorisch eine ihrer wichtigen Entwicklungsaufgaben im Rahmen der Ablösung vom Elternhaus dar. Immerhin ist festzuhalten, dass B.________ in der Bewältigung dieser Aufgabe seit Anfang Jahr Unterstützung in Form einer Psychotherapie erhält (vgl. act. 16 S. 10). Auch die Kindsmutter ist ihrerseits bereit, Unterstützung anzunehmen, nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erwartung, dass sie die Phase der Pubertät auch mit den drei jüngeren Halbgeschwistern von B.________ zu bewältigen haben wird (vgl. etwa act. 16 S. 9; oben E. 2). Wie sie sowohl in ihrer Beschwerde als auch anlässlich ihrer Anhörung vom 2. März 2023 deutlich zum Ausdruck bringt, stösst sie sich aber daran, dass vorliegend ohne vorgängige Angebote zur ambulanten Unterstützung ihrer Erziehungsarbeit umgehend die Massnahme der Fremdplatzierung von B.________ ergriffen wurde (act. 1 S. 2; act. 16 S. 11).
4.1.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine eigentliche Kindswohlgefährdung im aktuellen Zeitpunkt nicht ausgemacht werden kann. Immerhin leuchtet aber ein, dass angesichts der hier bestehenden Ausgangslage (alleinerziehende Mutter mit vier Kindern und ohne ausreichende Deutschkenntnisse) unterstützende Massnahmen angezeigt sind. Diese würden dafür sorgen, dass B.________ und ihre Geschwister auch in einer Lebensphase geschützt und gefördert werden und sich gedeihlich entwickeln können, in der sie eine Lebenswirklichkeit erleben, die ihrer Mutter bereits aufgrund der kulturellen Unterschiede im Vergleich zum Herkunftsland, in dem sie selber ihre Adoleszenz verbracht hat, verständlicherweise fremd ist.
4.2 Zu prüfen ist in einem zweiten Schritt, ob die angeordnete Unterbringung ein geeignetes Mittel ist, um der immerhin drohenden Gefährdung aufgrund der Überforderung der Kindsmutter mit der Erziehung einer Pubertierenden in einem für sie fremden kulturellen Umfeld zu begegnen. Dabei ist unbestritten, dass B.________ gegenwärtig einer klaren, führenden Hand und verbindlicher Regeln bedarf. An deren Aushandlung muss sie aber auch beteiligt werden, um nach und nach Selbständigkeit zu erlangen und Verantwortung für sich selber zu übernehmen. Hierbei kommt es zwischen ihr und der Mutter zu Konflikten.
4.2.1 Die Unterbringung konnte ursprünglich – bei glaubhaft geschilderter Gefahr von Gewaltanwendung zuhause – noch als geeignet qualifiziert werden, um der behaupteten Gefährdung von B.________ zu begegnen (zumal die Mutter einverstanden war); insoweit lässt sich die Anordnung durch die KESB denn auch nachvollziehen in einem Zeitpunkt, in dem erst die sich widersprechenden Aussagen von B.________ sowie ihrer Mutter bekannt waren.
4.2.2 Die entsprechenden Vorwürfe liessen sich indes in der Folge entkräften, ohne dass im Zuge des Abklärungsverfahrens durch die KESB weitere akute Gefährdungen erhoben werden konnten (E. 4.1 hiervor). Wie bereits ausgeführt wurde, besteht zwar offensichtlich ein eskalierter Konflikt zwischen der Jugendlichen und ihrer Mutter. Jedenfalls im aktuellen Zeitpunkt ist aber in keiner Weise ersichtlich, inwiefern dieser Konflikt sich nicht unter Zuhilfenahme ambulanter Unterstützungsangebote (Beiständin, punkto, Psychotherapie, allenfalls sozialpädagogische Familienbegleitung) bearbeiten und in (für die Entwicklung der Jugendlichen ebenso wie für ihre Mutter) konstruktive Bahnen lenken liesse.
Tatsächlich erschiene es geradezu als kontraproduktiv, würde B.________ vor dem Hintergrund der nun vorliegenden Erkenntnisse weiterhin durch Schuldzuweisungen exklusiv an ihre Mutter sowie durch Herauslösen aus dem familiären Umfeld die Auseinandersetzung mit ihrer eigenen Verantwortlichkeit und Verantwortung erspart. Einem solchen Bestreben der Jugendlichen, das ihre Mutter nicht fördern dürfte, ohne sich dem Vorwurf der Erziehungsunfähigkeit ausgesetzt zu sehen (vgl. BGer 5A_300/2018 vom 28. Mai 2018 E. 6.1), darf auch der Staat keinen Vorschub leisten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Kindeswillen zwar mit zunehmendem Alter des Kindes eine immer grössere Bedeutung zukommt. KESB und Gericht sind aber nicht dazu da, dem kindlichen oder jugendlichen Willen gegenüber den Erziehungsberechtigten um jeden Preis zum Durchbruch zu verhelfen, sondern bleiben dem objektiven Kindeswohl verpflichtet. Dieses kann gerade bei Jugendlichen (stark) vom subjektiven Kindeswillen abweichen und einen Entscheid erheischen, der ihrem Willen widerspricht (etwa: BGer 5A_199/2020 vom 28. Mai 2020 E. 3.8; vgl. zur da Prüfungspflicht der KESB bereits oben E. 4.1.2.3).
4.3 Zu verneinen ist angesichts des Ausgeführten auch die Verhältnismässigkeit einer Unterbringung unter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter. Offensichtlich besteht beidseits weiterhin eine Bereitschaft zur Annäherung sowie zur Annahme externer Unterstützungsangebote. Insbesondere bestehen seitens der Mutter zumindest in den Grundzügen eine Problemeinsicht sowie die Bereitschaft, Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich auf unterstützende Angebote einzulassen. Eine unkooperative Verweigerungshaltung, die mildere Massnahmen wie etwa eine sozialpädagogische Familienbegleitung oder eine Erziehungsbeistandschaft zum vornherein als zum Scheitern verurteilt erscheinen lassen würde, liegt jedenfalls nicht vor (für Beispielfälle, in denen die Aussichtslosigkeit solcher Massnahmen bejaht wurde, vgl. etwa BGer 5A_1066/2020, a.a.O., E. 4.3.1 und 4.6; 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2).
4.4 Vor dem Hintergrund des Ausgeführten ist die Unterbringung von B.________ im Jugendheim E.________ im Entscheidzeitpunkt weder geeignet noch im Sinne des mildest möglichen Mittels erforderlich, um den Erziehungsschwierigkeiten der Kindsmutter zu begegnen und damit einer Gefährdung von B.________ vorzubeugen. Prüfenswert erscheint – entsprechend dem Eventualantrag der Kindesverfahrensvertreterin (KVV-act. 1 S. 10) – die Errichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung, um die Beziehung zwischen Mutter und Tochter zu entlasten und diese beim Aushandeln der nötigen Regeln und Grenzen zu unterstützen, soweit die bereits errichtete Beistandschaft hierzu nicht ausreicht. Wie es sich damit verhält, erscheint allerdings aktuell stark im Fluss begriffen (vgl. auch mitgeteilte Vereinbarungen vom 17. April 2023, act. 22). Jedenfalls erschliesst sich dem Gericht nicht ohne Weiteres, inwiefern aktuell die verlangte, zusätzliche Begleitung tatsächlich notwendig oder sinnvoll wäre. Aus diesem Grund ist es dem Ermessen der Beiständin – die über die aktuelle Familiensituation am besten im Bilde ist – zu überlassen, ob auch prospektiv nach wie vor das Aufgleisen einer sozialpädagogischen Familienbegleitung ins Auge gefasst werden soll, und nötigenfalls deren Anordnung der KESB zu beantragen.
4.5 Demnach ist die Unterbringung (sowie der damit verbundene Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter) nicht mehr gerechtfertigt und demnach so rasch als möglich aufzuheben. Es bleibt zu erörtern, auf welchen Zeitpunkt hin dies konkret der Fall sein wird. Rechnung zu tragen ist dabei der Gefahr, dass es im Falle einer überstürzten Rückkehr von B.________ in den mütterlichen Haushalt erneut zu einer Eskalation kommt. Infolgedessen kann die im angefochtenen Entscheid angeordnete Unterbringung mit Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter nicht per sofort aufgehoben werden, sondern ist ermessensweise auf Ende Juni 2023 festzulegen. Damit wird der Familie Zeit verschafft, sich auf die geänderte Ausgangslage einzustellen. Nota bene fällt die Anordnung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Abklärungsverfahrens so oder anders dahin, sobald die KESB ihren Entscheid bezüglich der definitiven Massnahmen fällt. Sollte dies vor Ende Juni 2023 erfolgen, wären mithin durch sie Übergangsregelungen zu treffen um die Rückplatzierung von B.________ stufenweise auszugestalten. Der Zeitpunkt Ende Juni 2023 erscheint auch insofern günstig, als mittlerweile im Praktikum eine stabile Situation zu bestehen scheint, da B.________ seit März 2023 zu 100 % in der Kinderkrippe arbeitet (act. 16 S. 6 f.), also beruflich vorerst wieder "Boden fassen" konnte und aktuell auch die Bestrebungen zur stufenweisen Rückplatzierung gut angelaufen sind, nachdem B.________ nun die Wochenenden wieder zuhause verbringt (act. 22).
5.
5.1 Offen bleibt die Frage nach der Kostentragung für die vorsorgliche Unterbringung von B.________ im Jugendheim zwischen dem 14. Oktober 2022 und dem 30. Juni 2023.
5.2 Die Unterbringung in der E.________ verursacht Kosten von Fr. 280.– pro Tag (KESB-act. 1.47). Mit Blick auf die ungünstigen finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter wurde dieser hiervon bereits durch die KESB lediglich die Tragung eines Kostgeldbeitrags in Höhe von Fr. 30.– pro Tag (bzw. ca. 900.– pro Monat) auferlegt (E. 8 des angefochtenen Entscheids, unter Verweis auf Art. 276 ZGB sowie § 7 des Reglements über die Bemessung der Eigenleistung von betreuten Personen an die Kosten für den Aufenthalt in einer sozialen Einrichtung [BGS 861.514]).
5.3 Die Kosten für den Kindesunterhalt – wozu auch die Kosten für Kindesschutzmassnahmen wie etwa eine Unterbringung gehören (BGE 141 III 401 E. 4) – sind grundsätzlich durch die Eltern zu tragen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Bereits die KESB hat weitgehend darauf verzichtet, der alleinerziehenden Mutter von vier Kindern die Kosten für die Unterbringung von B.________ aufzuerlegen, sondern diese direkt über die Sozialen Dienste Asyl abrechnen lassen, welche für die Unterbringung Kostengutsprache geleistet haben (KESB-act. 1.47). Da diese Kosten indes letztlich dem Unterstützungskonto von B.________ und ihrer Mutter belastet werden (die während der Minderjährigkeit von B.________ noch eine Unterstützungseinheit bilden), hat die Mutter ein Interesse an der Feststellung, ob es sich um Kosten rechtmässig angeordneter Kindesschutzmassnahmen handelt, welche ihr selber und B.________ gemäss Art. 276 Abs. 2 und 3 ZGB zugeordnet werden dürfen. Verneinendenfalls wären die Kosten der Massnahme durch den Kanton zu tragen (Art. 454 ZGB; vgl. zur Anwendbarkeit auf Massnahmen des Kindesschutzes BGE 140 III 92 E. 2.3).
5.3.1 Wie bereits festgestellt wurde, lassen sich der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Unterbringung von B.________ im Urteilszeitpunkt nicht mehr halten. Dies bedeutet aber nicht, dass sie von allem Anbeginn weg unrechtmässig angeordnet wurden.
5.3.2 Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass B.________ wiederholt und – zumindest prima vista – glaubhaft Anschuldigungen körperlicher Gewalt gegenüber ihrer Mutter erhoben hat und auch mehrfach durch Tat und Wort zu verstehen gegeben hat, dass sie um keinen Preis in den mütterlichen Haushalt zurückkehren werde (vgl. etwa nur KVV-act. 1 S. 8). Mit Blick darauf hat die KESB kein Recht verletzt, indem sie im Initialstadium ihrer Abklärung von dieser glaubhaft gemachten Kindswohlgefährdung ausging und auch mit Blick auf den erheblichen Widerstand der Jugendlichen gegenüber einer Rückkehr nach Hause – wobei eben gerade die dortige Gefährdungslage noch abzuklären war – für die Dauer des Abklärungsverfahrens eine Platzierung im Jugendheim E.________ vorgenommen hat. Zwar bedingt auch die vorsorgliche – gleich wie die definitive – Platzierung grundsätzlich eine erhebliche Gefährdung und muss als mildest mögliches Mittel erscheinen (vgl. oben E. 3.1 f.). Es musste indes in diesem Verfahrensstadium (zwangsläufig) ausreichen, dass eine Gefährdungslage bloss glaubhaft gemacht wurde. Dies gilt insbesondere bei Jugendlichen, bei denen die Fremdplatzierung und die damit verbundene Trennung von einem oder beiden Eltern aufgrund letztlich ungerechtfertigter Anschuldigungen weniger als bei jüngeren Kindern geeignet ist, ihrerseits das Kindswohl zu gefährden (vgl. in diesem Sinne etwa auch Breitschmid, a.a.O., Art. 310 ZGB N 5). Mit Fortschreiten der Abklärungen war alsdann an den Nachweis der Gefährdung sowie die Untauglichkeit anderer Massnahmen zunehmend ein höherer Beweismassstab anzusetzen, bis hin zum ordentlichen Beweismass der vollen Überzeugung, das schliesslich auch für die Anordnung einer definitiven Fremdplatzierung vonnöten ist.
5.3.3 Vorliegend war (spätestens) seit Vorliegen des Abklärungsberichts der KESB vom 17. Februar 2023 nicht mehr glaubhaft, dass B.________ zuhause eine Gefahr körperlicher Gewalt durch die Kindsmutter drohte. Auch im Übrigen förderten die Abklärungen der KESB keine akute, sondern lediglich eine drohende Gefährdung des Kindswohls zutage, welcher durch ambulante unterstützende Massnahmen zugunsten des Familiensystems begegnet werden kann (zum Ganzen: E. 4 hiervor). Solche Massnahmen sind denn auch bereits aufgegleist, bei bis anhin gutem Erfolg. Gemäss Schreiben der Beiständin vom 17. April 2023 (act. 22) konnten insbesondere mittlerweile unter Mitwirkung der Beiständin zwischen B.________ und ihrer Mutter verschiedene Vereinbarungen getroffen werden betreffend das Verbringen der Wochenenden neu zuhause sowie den Ausgang (Erreichbarkeit, Information, Rückkehrzeit). Für den 8. Mai 2023 ist ein Auswertungsgespräch dieser Abmachungen angesetzt, wobei dann besprochen werden soll, ob B.________ bereits auch unter der Woche vermehrt wieder Zeit bei der Familie verbringen soll. Dies lässt erwarten, dass es möglich sein wird, bis Ende Juni 2023 die vollumfängliche Rückplatzierung von B.________ in ihre Herkunftsfamilie schrittweise durchzuführen, zeigt aber auch auf, dass ein abrupter Wechsel im Sinne einer sofortigen Rückplatzierung sämtliche Beteiligten überfordern würde. Ein Übergangszeitraum von insgesamt ca. vier Monaten ab Abklärungsbericht bzw. von knapp zwei Monaten ab Zeitpunkt des aktuellen Urteils erscheint dabei noch als angemessen angesichts der Tatsache, dass sich B.________ seit Oktober 2022, mithin doch seit einiger Zeit, in der E.________ befindet und sich das gesamte Familiensystem auf die neue Situation einstellen muss.
5.3.4 Erweist sich demnach die ursprüngliche Unterbringung als rechtmässig und erscheint zur (nachhaltig erfolgreichen) Rückplatzierung ein Übergangszeitraum als notwendig, ist auch die Platzierung während dieses Übergangszeitraums noch als rechtmässig anzusehen und sind die hierfür anfallenden Kosten folglich der Unterstützungseinheit von B.________ und ihrer Mutter zuzuordnen, zumal – mit der impliziten Auffassung der KESB – offensichtlich ist, dass beide finanziell nicht in der Lage sind, diese zu tragen.
5.4 Hinsichtlich der "Eigenleistung" bzw. des Kostgeldes in Höhe von Fr. 30.– (pro Anwesenheitstag) ist festzuhalten, dass dieses im Wesentlichen einem minimalen Beitrag entspricht an Verpflegung und Unterkunft (entsprechend ungefähr den Kosten, wie sie auch zuhause anfallen würden).
5.4.1 Eine Gegenüberstellung der Einkünfte und Ausgaben der Kindsmutter ergibt bereits ohne Berücksichtigung des Kostgeldbeitrags oder eines Grundbetrags für B.________ ohne Weiteres einen Fehlbetrag von einigen hundert Franken im Monat (vgl. BF-act. 1 ff.; Einkommen von gerundet ca. 5'200.– gegenüber anrechenbaren Ausgaben von ca. Fr. 5'500.–).
Art. 276 ZGB enthält aber hinsichtlich der Unterhaltspflicht für Kinder keinen Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die relative wirtschaftliche Leistungsfähigkeit spielt immerhin eine Rolle einerseits im Verhältnis zwischen den Eltern (Abs. 2) – wozu sich indes hier Weiterungen erübrigen, da der Vater von B.________ nicht bekannt ist –, anderseits im Verhältnis zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Kind selber (Abs. 3; vgl. ausserdem Art. 323 Abs. 2 ZGB). Demnach ist der Frage nachzugehen, ob, bzw. inwieweit es B.________ zugemutet werden kann, ihren Unterhalt aus eigenem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. In diesem Umfang ist die Mutter von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten. Im Mehrbetrag kann der Mutter diese Belastung allerdings nicht erspart werden, wobei auch hier darauf zu verweisen ist, dass sie offenbar auf Unterstützung durch die Sozialen Dienste Asyl zurückgreifen kann (etwa: act. 9 S. 2) und muss, wenn es ihr anders nicht gelingt, ihren Unterstützungspflichten nachzukommen (hinsichtlich der Pflicht zur Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen und körperlichen Ressourcen vgl. etwa BGE 147 III 265 E. 7.4 mit Hinweisen; daraus folgt auch, dass die Deckung der Bedürfnisse der Kinder Vorrang haben muss vor allfälligen ausländerrechtlichen Überlegungen der Mutter; zur Kostentragung durch die Sozialhilfestellen vgl. Art. 293 Abs. 1 ZGB; mit Hinweisen vgl. etwa auch Breitschmid, a.a.O., Art. 310 ZGB N 16 i.f.; Christiana Fountoulakis, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 276 ZGB N 15).
5.4.2 Was ein angemessener Betrag ist, den die Jugendliche durch eigenen Arbeitserwerb an ihren Unterhalt beitragen kann, wird i.d.R. zwischen Eltern und Kind einvernehmlich geregelt; im Streitfall ist dieser Betrag nach pflichtgemässem Ermessen i.S.v. Art. 4 ZGB festzulegen (Fountoulakis, a.a.O., Art. 276 ZGB N 35, mit Hinweisen).
B.________ befindet sich aktuell im zehnten Schuljahr. Sie absolvierte dabei zunächst während zwei Tagen pro Woche ein Praktikum im J.________ (mit einem Einkommen von Fr. 400.– pro Monat). Alsdann trat sie ab 1. Januar 2023 in ein Kita-Praktikum ein, wo sie zunächst Fr. 600.– pro Monat verdiente (vgl. zu beidem: act. 12 S. 1). Ab März 2023 konnte sie ihr Pensum erhöhen und ein Bruttoeinkommen von Fr. 850.– erzielen (vgl. act. 16 S. 6, 12; ab Juli 2023 wird sich das Einkommen auf Fr. 900.– erhöhen, was aber bei Begrenzung der Unterbringung bis maximal Ende Juni 2023 ausser Betracht bleibt). Zur finanziellen Situation von B.________ ist zu erwägen was folgt: Grundsätzlich setzt das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse als Grundbetrag für Kinder über zehn Jahren den Betrag von Fr. 720.– ein. Dieser Betrag beinhaltet insbesondere die Kosten für die Verpflegung sowie für Ausgaben wie Kleidung, Körperpflege, Freizeit, Taschengeld, etc., nicht hingegen Fahrtkosten zum Arbeitsplatz sowie Mehrkosten für auswärtige Verpflegung. Das Jugendheim E.________ geht seinerseits im Sinne einer Richtlinie für das individuelle Budget von einem Betrag von 530.– aus für Jugendliche im Praktikum oder im ersten Lehrjahr. In diesem Betrag sind Kosten enthalten für Kleider, Körperpflege, Fahrkosten, Hobbies, Taschengeld inkl. Handy sowie Schul- oder Erwerbskosten (vgl. Richtlinien individuelles Budget des K.________; ausserdem MAZ-act. 2 f.). Dieser Betrag entspricht in etwa demjenigen Betrag, der resultiert, wenn vom obgenannten Betrag von Fr. 720.– die Kosten für die Verpflegung abgezogen (da hier gerade im Kostgeld enthalten, um dessen Verlegung es geht) und diejenigen für den öffentlichen Verkehr hinzugerechnet werden. Infolgedessen ist B.________ ein Betrag von Fr. 530.– zur Deckung des persönlichen Grundbedarfs (ohne Verpflegung) von ihrem Einkommen zu belassen; den Mehrbetrag (d.h. aktuell Fr. 320.–) hat sie ihrer Mutter abzuliefern im Sinne eines zumutbaren Beitrags des erwerbstätigen Kindes an den eigenen Unterhalt. Ein solcher Beitrag ist der jugendlichen B.________ umso mehr zuzumuten, als ihre eigene wirtschaftliche Lage eindeutig besser ist als jene ihrer Mutter (in dem Sinne, dass sie im Gegensatz zu ihrer Mutter über mehr Mittel verfügt, als zur Deckung des persönlichen Bedarfs notwendig sind) und sie letztlich ohne Not (wie sich indes erst nach Abklärung herausgestellt hat) auf elterliche Naturalleistungen (insbesondere: Wohnung) verzichtet hat (vgl. dazu Fountoulakis, a.a.O., Art. 276 ZGB N 34 f.).
5.4.3 Nach dem Gesagten ist B.________ gestützt auf Art. 276 Abs. 3 sowie Art. 323 Abs. 2 ZGB zu verpflichten, sich im Betrag von Fr. 320.– pro Monat an den Kosten ihrer Unterbringung zu beteiligen. Diesen Betrag hat sie an ihre Mutter abzuführen, die im Aussenverhältnis haftbar bleibt für den Kostgeldbeitrag in der E.________.
6. In Kindesschutzfällen sind gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB keine Kosten zu erheben. Die ohnehin nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
2. Die vorsorglichen Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der KESB-Verfügung Nr. 2022/1628 vom 17. November 2022 werden zeitlich begrenzt bis maximal zum 30. Juni 2023.
3. B.________ wird gestützt auf Art. 276 Abs. 3 und Art. 323 Abs. 2 ZGB an den Kosten ihrer Unterbringung beteiligt. Sie wird verpflichtet, ihrer Mutter A.________ von ihrem Praktikumslohn für die Monate Mai und Juni 2023 den Betrag von Fr. 320.– je Monat abzuliefern.
4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
5. Es werden keine Kosten erhoben.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
8. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), an D.________, sowie an C.________ (im Doppel für sich und B.________).
Zug, 1. Mai 2023
Im Namen der
FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
Art. 445 ZGBart. 445 CCart. 445 CC
Art. 315 ZGBart. 315 CCart. 315 CC
§ 58 EG ZGB
Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a CC
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
Art. 450f ZGBart. 450f CCart. 450f CC
§ 56 EG ZGB
Art. 25 ZGBart. 25 CCart. 25 CC
Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 CC
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 CC
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
5A_1066/2020
Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 CC
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 EMRK
Art. 17 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechteart. 17 Pacte international relatif aux droits civils et politiquesart. 17 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 EMRK
Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 CC
5A_540/2015
5A_540/2015
5A_199/2020
5A_582/2019
5A_1003/2017
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
5A_199/2020
Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 CC
Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 CC
Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 CC
5A_300/2018
5A_199/2020
5A_1066/2020
5A_968/2020
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC
§ 7 R KoSoEin
BGE 141 III 401ATF 141 III 401DTF 141 III 401
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC
Art. 454 ZGBart. 454 CCart. 454 CC
BGE 140 III 92ATF 140 III 92DTF 140 III 92
Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 CC
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC
Art. 323 ZGBart. 323 CCart. 323 CC
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
Art. 293 ZGBart. 293 CCart. 293 CC
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Art. 4 ZGBart. 4 CCart. 4 CC
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC
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Art. 323 ZGBart. 323 CCart. 323 CC
§ 57 EG ZGB
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC
Art. 323 ZGBart. 323 CCart. 323 CC