F 2022 9
Publikation Verwaltungsgericht
14. April 2022Deutsch9 min
A. Am 10. Januar 2022 haben Klinikärzte des Spitals B.________ für A.________, Jahrgang 1983, eine fürsorgerische Unterbringung (FU) in der Triaplus AG Klinik Zugersee angeordnet. Mit Behandlungsvereinbarung bei "Paranoide Schizophrenie" vom 10. Februar 2022 wurde unter anderem die Einstellung einer suffizienten neuroleptischen Medikation unter Anführung der entsprechenden Medikamente festgehalten. Ebenfalls am 10. Februar 2022 wurde die "Anordnung von medizinischen Massnahmen" (Behandlung ohne Zustimmung der betroffenen Person) erlassen mit Massnahmebeginn am 14. Februar 2022, voraussichtlich für 14 Tage. Als Gründe für diese Anordnung wurde festgehalten, die Patientin sei zunehmend verbal aggressiv, maximal abgewehrt gegen Behandlung, baue Klinikpersonal zunehmend in ihren Wahn ein; es drohe unbehandelt nebst Chronifizierung des Zustandes und Verlust von Alltagsfunktionen auch Verlust des Sorgerechts für ihre Kinder; es drohe langfristig Invalidität. Der Versuch durch komplementäre Beziehungsarbeit eine freiwillige Medikamenteneinnahme zu erwirken, sei über den gesamten Behandlungszeitraum nicht gelungen. Die potentiellen Folgeschäden sowie der Zustand, der zur Aufnahme geführt habe – Patientin sei aufgrund von Körperhalluzinationen hilflos in der Häuslichkeit aufgefunden worden, wobei die [Wohnungs-] Türe habe aufgebrochen werden müssen – würden sich ohne Behandlung aller Voraussicht nach [bestätigen bzw.] wiederholen.
Source zg.ch
FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
Dr. iur. Aldo Elsener und lic. iur. Ivo Klingler
Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier
Urteil vom 25. Februar 2022 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________,
zzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug
Beschwerdeführerin
gegen
Triaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen
F 2022 9
Sachverhalt
A. Am 10. Januar 2022 haben Klinikärzte des Spitals B.________ für A.________, Jahrgang 1983, eine fürsorgerische Unterbringung (FU) in der Triaplus AG Klinik Zugersee angeordnet. Mit Behandlungsvereinbarung bei "Paranoide Schizophrenie" vom 10. Februar 2022 wurde unter anderem die Einstellung einer suffizienten neuroleptischen Medikation unter Anführung der entsprechenden Medikamente festgehalten. Ebenfalls am 10. Februar 2022 wurde die "Anordnung von medizinischen Massnahmen" (Behandlung ohne Zustimmung der betroffenen Person) erlassen mit Massnahmebeginn am 14. Februar 2022, voraussichtlich für 14 Tage. Als Gründe für diese Anordnung wurde festgehalten, die Patientin sei zunehmend verbal aggressiv, maximal abgewehrt gegen Behandlung, baue Klinikpersonal zunehmend in ihren Wahn ein; es drohe unbehandelt nebst Chronifizierung des Zustandes und Verlust von Alltagsfunktionen auch Verlust des Sorgerechts für ihre Kinder; es drohe langfristig Invalidität. Der Versuch durch komplementäre Beziehungsarbeit eine freiwillige Medikamenteneinnahme zu erwirken, sei über den gesamten Behandlungszeitraum nicht gelungen. Die potentiellen Folgeschäden sowie der Zustand, der zur Aufnahme geführt habe – Patientin sei aufgrund von Körperhalluzinationen hilflos in der Häuslichkeit aufgefunden worden, wobei die [Wohnungs-] Türe habe aufgebrochen werden müssen – würden sich ohne Behandlung aller Voraussicht nach [bestätigen bzw.] wiederholen.
Ärztlicherseits wurden sowohl die Behandlungsvereinbarung als auch die Anordnung von medizinischen Massnahmen je am 10. Februar 2022 lediglich von Oberarzt med. pract. C.________ unterzeichnet.
Mit Beschluss vom 22. Februar 2022 ordnete die KESB D.________ gestützt auf Art. 426 ZGB die behördliche Unterbringung von A.________ in der Triaplus AG Klinik Zugersee an.
Erwägungen
B. Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 – eingegangen beim Gericht am 21. Februar 2022 – hat A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eingereicht gegen die Anordnung einer medizinischen Behandlung mit Injektion und führte aus, sie sei gegen eine Medikamentenbehandlung, weil sie sich gesund fühle, und sie bitte um gerichtliche Anhörung.
C. Am 25. Februar 2022 führte das Kollegium des Verwaltungsgerichts in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, eines gerichtlich bestellten Dolmetschers, med. pract. C.________, Oberarzt, und M. Sc. E.________, fallführender Psychologe, sowie Dr. med. F.________ als Sachverständiger die beantragte Anhörung in der Triaplus AG Klinik Zugersee durch. Im Anschluss an die Anhörung wurde der Urteilsspruch den Parteien mit kurzer Begründung mündlich eröffnet.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
Dispositiv
1.1. Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich das zuständige Gericht anrufen. Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss der per 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Fassung von § 58 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, wenn die betroffene Person Wohnsitz im Kanton Zug hat oder wenn die Massnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet wurde und die betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Die Beschwerdeführerin wohnt zwar im Kanton G.________, hält sich aber im Kanton Zug auf (Triaplus AG Klinik Zugersee), wo auch die angefochtene Massnahme angeordnet worden ist. Das Verwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der fristgerecht eingereichten und den minimalen formellen Anforderungen entsprechenden Beschwerde sowohl örtlich, sachlich wie auch funktionell zuständig.
1.2 Hat die betroffene Person gegen eine Anordnung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB). Bei psychischen Störungen muss zudem gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).
2.
2.1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht (Art. 426 Abs. 1 ZGB), so erstellt der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist (Art 434 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) und keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).
2.2 Die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziffer 1 EMRK) dar und betrifft auch die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV zentral (BGE 130 I 16 E. 3). Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber bestimmte Mechanismen eingebaut, um einen rechtsstaatlich einwandfreien Behandlungsablauf zu garantieren. Gemäss Art. 434 ZGB ist bei fehlender Zustimmung der betroffenen Person die sog. Anordnung von der Chefärztin oder vom Chefarzt der zuständigen Abteilung schriftlich zu treffen. Der entsprechende Entscheid darf auch von einer leitenden Ärztin bzw. von einem leitenden Arzt, d.h. einer Oberärztin oder einem Oberarzt stellvertretend getroffen werden (BGE 143 III 337 E. 2.4.2). Jedoch darf dies nicht dieselbe Person sein, welche den Behandlungsplan aufgestellt hat, d.h. die behandelnde Arztperson (Art. 433 ZGB). Mit dieser unterschiedlichen Kompetenzzuweisung in den Artikeln 433 und 434 ZGB garantiert das Gesetz, dass eine Behandlung ohne Zustimmung nur dann erfolgt, wenn mindestens zwei Spezialärzte von deren Notwendigkeit überzeugt sind ("Vieraugenprinzip"), was Behandler und Behandelter in gewissem Masse vor Fehlentscheiden schützt und womit auch dem rechtsstaatlichen Gebot der Unbefangenheit Rechnung getragen wird. Gleichzeitig verlangt diese Kompetenzverteilung eine entsprechende Organisation in der Klinik, sodass bei Verhinderung der die medizinische Gesamtverantwortung der entsprechenden Abteilung tragenden Arztperson eine Stellvertretung vorhanden ist; ein Verhinderungsgrund liegt bspw. auch vor, wenn diese Person selber den Behandlungsplan erstellt hat (vgl. auch Basler Kommentar ZGB I, Geiser/Etzensberger, Art. 434 N 32 ff.).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall wurden sowohl der Behandlungsplan (Behandlungsvereinbarung) als auch die Anordnung von medizinischen Massnahmen, je datiert mit dem 10. Februar 2022, ärztlicherseits lediglich von Oberarzt med. pract. C.________ unterzeichnet. Damit wurde aber die gesetzlich unterschiedlich vorgeschriebene Kompetenzzuweisung zwischen Behandlungsplan und Anordnung klar nicht eingehalten, was aufgrund von deren Bedeutung einen schweren Mangel darstellt.
3.2 Anlässlich der Anhörung vom 25. Februar 2022 führte Oberarzt med. pract. C.________ auf entsprechende Frage an die Klinik sinngemäss aus, die Situation mit der Unterzeichnung der Dokumente sei wegen Fortbildungen und sonstigen Abwesenheiten entstanden; er habe sich zwar mit med. pract. H.________ im konkreten Fall abgesprochen, jedoch nur mündlich. Auch wenn eine solche Absprache tatsächlich stattgefunden hat – den Akten kann dies jedoch nicht entnommen werden –, reichte auch ein mündlicher Konsens für die Zwangsbehandlung in keinem Fall aus; nach Art. 434 ZGB hat die korrekt zuständige ärztliche Person die Anordnung selber schriftlich zu verfügen.
Dem Gericht ist durchaus bewusst, dass die primäre Berufung und Aufgabe der Ärzte in der konkreten Behandlung der Patienten liegen. Da es sich bei der Zwangsmedikation um einen schweren Grundrechtseingriff handelt, ist die Einhaltung der minimalen formellen gesetzlichen Vorgaben wie das Vieraugenprinzip – welches wie in Ziffer 2.2 hiervor erwähnt verschiedene Zwecke verfolgt – jedoch unerlässlich. Dies umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin bereits seit dem 10. Januar 2022 in der Klinik befindet und somit für die Einleitung eines formal korrekten Prozederes genügend Vorlaufzeit bestanden hat. Ein zeitlicher Notstand ist damit nicht erkennbar und die gesetzlich unabdingbare Organisation der Stellvertretung liegt in der Verantwortung der Klinik.
3.3 Das Vorgehen der Klinik im Zusammenhang mit der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung vom 10. Februar 2022 erweist sich daher nicht als mit geltendem Bundesrecht konform, da die formellen Voraussetzungen für die Anordnung nach Art. 434 ZGB nicht erfüllt sind. Entsprechend ist die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen und die am 10. Februar 2022 angeordnete medizinische Massnahme aufzuheben.
4. Ergänzend ist anzumerken, dass nach Auffassung des Gerichtes die Voraussetzungen von Art. 434 ZGB bei der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht an sich erfüllt sind und die Zwangsmedikation auch angezeigt war. So haben die Klinik wie auch Dr. med. F.________ als Sachverständiger schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführerin ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht, ihr aktuell die Fähigkeit fehlt, den Zusammenhang zwischen ihrem Zustand und einer Behandlung zu erfassen, sie mithin diesbezüglich urteilsunfähig ist und alternative, weniger einschneidende Massnahmen nicht zur Verfügung stehen. Diese Einschätzung deckt sich auch mit den Akten und dem anlässlich der Anhörung gewonnenen Eindruck vom Zustand der Beschwerdeführerin. Da die Anordnung vom 10. Februar 2022 jedoch aus formellen Gründen aufgehoben werden muss, erübrigen sich vorliegend eingehendere Ausführungen zu den materiellen Voraussetzungen von Art. 434 ZGB. Die Klinik ist entsprechend gehalten, bei Notwendigkeit eine neue, korrekte Anordnung zu erlassen.
5. Das Verfahren ist kostenlos (§ 67 Abs. 3 GesG i.V.m. § 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Der obsiegenden anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die von der Klinik am 10. Februar 2022 angeordnete medizinische Massnahme aufgehoben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee.
Zug, 25. Februar 2022
Im Namen der
FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 CC
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 CC
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 CC
§ 58 EG ZGB
Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e CC
Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e CC
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 CC
Art. 433 ZGBart. 433 CCart. 433 CC
Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 CC
Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 CC
Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 CC
Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 EMRK
Art. 7 BVart. 7 Cst.art. 7 Cost.
BGE 130 I 16ATF 130 I 16DTF 130 I 16
Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 CC
BGE 143 III 337ATF 143 III 337DTF 143 III 337
Art. 433 ZGBart. 433 CCart. 433 CC
Art. 433 ZGBart. 433 CCart. 433 CC
Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 CC
Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 CC
Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 CC
Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 CC
Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 CC
§ 67 GesG
§ 57 EG ZGB