F 2023 11
Unfallversicherung (Leistungen)
12. Oktober 2023Deutsch26 min
A.a. AB.________, geboren 1939 und zurzeit wohnhaft im Altersheim D.________, E.________, ist die Witwe von AC.________, geboren 1930 und verstorben 2020. Letzterer hinterliess nebst seiner Witwe insgesamt sechs Söhne aus zwei Ehen. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die Nachlassabwicklung gestalteten sich als schwierig. Mangels Mitwirkung bzw. Mitwirkungsfähigkeit der AB.________ hierbei gelangte Rechtsanwalt F.________ als Willensvollstrecker von AC.________ mit Gesuch vom 26. August 2022 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) mit dem Antrag um Anordnung einer Beistandschaft für AB.________ im Sinne von Art. 390 ff. ZGB (KESB-act. 1.3). Die Abklärungen der KESB beim Heimarzt Dr. G.________, E.________, ergaben, dass AB.________ an einer fortgeschrittenen Demenz mit psychotischen Zügen leide, deren Verlauf fortschreitend und sich verschlechternd sei. Die Erkrankung führe zu wesentlichen und weitgehenden Einschränkungen. Die Urteilsfähigkeit sei in allen Bereichen dauerhaft eingeschränkt. Es liege eine Schutzbedürftigkeit vor, wobei die Patientin bereits in der Institution D.________ in E.________ lebe. Sie sei nicht in der Lage, eine Vollmacht an Dritte zu erteilen oder einen Geschäftsgang nachzuvollziehen. Mit ihr könne kein persönliches, komplexes Gespräch geführt werden; die Demenzerkrankung sei bereits so weit fortgeschritten, dass es auch keinen Sinn mache, sie persönlich anzuhören (KESB-act. 1.9; Arztbericht vom 9. September 2022).
Source zg.ch
FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Aldo Elsener
Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier
U R T E I L vom 26. Juli 2023 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
AA.________
Beschwerdeführer
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug
Beschwerdegegnerin
weiter verfahrensbeteiligt:
1. AB.________
2. B.________
3. RA C.________
betreffend
Erwachsenenschutzrecht
(Beistandschaft)
F 2023 11
Sachverhalt
A.
A.a. AB.________, geboren 1939 und zurzeit wohnhaft im Altersheim D.________, E.________, ist die Witwe von AC.________, geboren 1930 und verstorben 2020. Letzterer hinterliess nebst seiner Witwe insgesamt sechs Söhne aus zwei Ehen. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die Nachlassabwicklung gestalteten sich als schwierig. Mangels Mitwirkung bzw. Mitwirkungsfähigkeit der AB.________ hierbei gelangte Rechtsanwalt F.________ als Willensvollstrecker von AC.________ mit Gesuch vom 26. August 2022 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) mit dem Antrag um Anordnung einer Beistandschaft für AB.________ im Sinne von Art. 390 ff. ZGB (KESB-act. 1.3). Die Abklärungen der KESB beim Heimarzt Dr. G.________, E.________, ergaben, dass AB.________ an einer fortgeschrittenen Demenz mit psychotischen Zügen leide, deren Verlauf fortschreitend und sich verschlechternd sei. Die Erkrankung führe zu wesentlichen und weitgehenden Einschränkungen. Die Urteilsfähigkeit sei in allen Bereichen dauerhaft eingeschränkt. Es liege eine Schutzbedürftigkeit vor, wobei die Patientin bereits in der Institution D.________ in E.________ lebe. Sie sei nicht in der Lage, eine Vollmacht an Dritte zu erteilen oder einen Geschäftsgang nachzuvollziehen. Mit ihr könne kein persönliches, komplexes Gespräch geführt werden; die Demenzerkrankung sei bereits so weit fortgeschritten, dass es auch keinen Sinn mache, sie persönlich anzuhören (KESB-act. 1.9; Arztbericht vom 9. September 2022).
A.b. Der Sohn AA.________ verweigerte zunächst die Mitwirkung im Abklärungsverfahren der KESB, indem er deren Einladungsschreiben zurückschickte, versehen jeweils mit Klebern folgenden Inhalts (KESB-act. 1.11, 1.13, 1.16):
"Falscher Name
Laut [StGB Art. 179] darf dieser Brief nicht geöffnet werden.
Stimmt nicht mit der Briefkastenanschrift überein.
Empfänger wünscht keine Anonyme Post.
Laut Bundesrecht [ZStV Art.24 Abs. 4] dürfen Namen nicht geändert werden.
Der amtliche Name ist in der Verordnung des [EJPD Art. 4] über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige, klar definiert."
sowie im Oktober 2022 auch versehen mit einem Stempel (KESB-act. 1.16):
"Erste Zurückweisung
Zweite Zurückweisung
Dritte Zurückweisung
Error di Persona
Kein Vertrag
88445719".
A.c. Die KESB nahm davon Kenntnis, dass dem früheren Treuhänder des Ehepaars A.________ ein Vorsorgeauftrag der AB.________ zugunsten ihres Sohnes AA.________ nicht bekannt war (KESB-act. 1.19). Ein solcher war auch nicht beim Zivilstandsamt hinterlegt (KESB-act. 1.8). Sodann brachte sie beim Altersheim in Erfahrung, dass sich der Sohn AA.________ um die Mutter kümmere und auch die Heimrechnungen bezahle, er aber gleichzeitig die kognitiven Einschränkungen der Mutter verkenne und im Umgang sehr anspruchsvoll und fordernd sei (KESB-act. 1.20). Im weiteren Verlauf meldete sich AA.________ per E-Mail bei der KESB und teilte mit, dass er von seiner Mutter einen Vorsorgeauftrag erhalten habe (KESB-act. 1.24). Diesen reichte er indes vorerst nicht zur Validierung ein, sondern wandte sich am 31. Dezember 2022 mit folgendem Wortlaut an die KESB (KESB-act. 1.28):
"Grüss Gott H.________
Ich hätte da noch je eine Frage und Bitte.
• Warum braucht das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz eine Geschäftsordnung sowie einen Geschäftsführer?
• Bitte um Zustellung einer Kopie ihrer Amts hoheitlichen Legitimation.
Gerne sende ich ihnen nach Abarbeitung der oben genannten Punkte die nötigen Unterlagen zu.
Gott segne Sie
by A.R. : AA.________ : A.________"
A.d. In der Folge erhielt die KESB Kenntnis von zwei Zahlungsbefehlen vom 18. August sowie vom 24. Oktober 2022 gegen AB.________ (KESB-act. 1.29). Weiter reichte AA.________ am 21. Januar 2023 einen Vorsorgeauftrag der AB.________ vom 17. Mai 2017 ein (KESB-act. 1.34). In der Folge stellte er sich indes telefonisch auf den Standpunkt, er habe damit keinen Antrag auf Validierung des Vorsorgeauftrags gestellt (KESB-act. 1.37, Telefonat vom 30. Januar 2023) bzw. teilte schriftlich mit, er habe keinen Antrag für eine Erwachsenenschutzmassnahme für seine Mutter gestellt (KESB-act. 1.38).
A.e. Mit Entscheid Nr. 2023/0388 vom 28. Februar 2023 errichtete die KESB für AB.________ gestützt auf Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB und Art. 445 Abs. 1 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Abklärungsverfahrens. Die Beistandschaft übertrug sie nach Art. 402 ZGB auf mehrere Personen: Rechtsanwalt C.________ hinsichtlich der Abwicklung des Nachlasses von AC.________, inkl. allfälligem Abschluss eines Erbteilungsvertrags sowie für die übrigen Belange Berufsbeistand B.________. Zudem erteilte sie Berufsbeistand B.________ die Befugnis, soweit erforderlich die Post von AB.________ zu öffnen sowie deren Wohnräume zu betreten. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB-act. 1.42).
A.f. Parallel leitete die KESB das Verfahren zur Validierung des (zwischenzeitlich in beglaubigter Kopie eingereichten) Vorsorgeauftrags vom 17. Mai 2017 ein (KESB-act. 2). In diesem Zusammenhang gelang am 8. März 2023 auch eine Anhörung des Sohnes AA.________ (KESB-act. 2.8).
B. Ebenfalls am 8. März 2023 erhob AA.________ gegen den KESB-Entscheid Nr. 2023/0388 vom 28. Februar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (act. 1), die er innert der gerichtlich gesetzten Nachfrist verbesserte (act. 2 f.).
C. Die Beistände verzichteten auf eine Vernehmlassung (act. 5). Die KESB schloss mit Vernehmlassung vom 21. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde (act. 7).
D. Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht weiter eine beglaubigte Kopie einer Willenserklärung seiner Mutter vom 12. März 2023 ein, worin diese erklärte, sie sei im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte und wolle ausschliesslich von ihrem Sohn AA.________ gepflegt und betreut werden (act. 6; BF-act. 5). Sodann verlangte er, dass ihm verschiedene weitere Beweise abgenommen würden, wobei ihm zu deren Beibringung Frist angesetzt wurde bis zum 30. Juni 2023 (act. 9 f.).
E. Mit Eingabe vom 27. Juni 2023 ergänzte die KESB ihre Vernehmlassung dahingehend, dass sich in der Zwischenzeit gezeigt habe, dass im Jahr 2022 zum Teil Transaktionen über sehr grosse Vermögenswerte vom Konto der AB.________ erfolgt seien, welche weiterer Abklärungen bedürften. Zum Beleg reichte die KESB diverse Auszüge der Bankkonti von AB.________ bei der Bank I.________ ein (act. 12; KESB-act. 3).
F. Am 3. Juli 2023 traf beim Gericht ein undatiertes und mit Faksimile-Unterschrift versehenes Schreiben vom Beschwerdeführer ein. Darin reichte er neue Akten ein und nahm zu verschiedenen Themen Stellung (act. 13). Das Gericht forderte gleichentags den Beschwerdeführer dazu auf, das Schreiben datiert und original unterzeichnet nochmals einzureichen und stellte ihm zugleich das Doppel der ergänzenden Vernehmlassung der KESB (act. 12) zur Kenntnis zu (act. 14). Der gerichtlichen Aufforderung leistete der Beschwerdeführer keine Folge.
G. Am 5. sowie am 10. Juli 2023 trafen beim Gericht weitere Schreiben des Beschwerdeführers ein, mit denen dieser zusätzliche Akten einreichte und abschliessende Bemerkungen machte (act. 15 f.).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid Nr. 2023/0388 der KESB vom 28. Februar 2023. Die betroffene Person AB.________ hat ihren Wohnsitz in E.________, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde sachlich zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist am Verfahren der KESB beteiligt und macht als Sohn der betroffenen Person deren Interessen geltend, womit er zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie sich gegen den Entscheid Nr. 2023/0388 der KESB vom 28. Februar 2023 betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet.
Hingegen kann auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei der Vorsorgeauftrag von AB.________ umzusetzen, nicht eingetreten werden. Die Prüfung des Vorsorgeauftrags obliegt der KESB (Art. 363 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 39 Abs. 1 lit. b EG ZGB). Das Validierungsverfahren ist bereits hängig (vgl. KESB-act. 2; act. 7).
Erwägungen
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die KESB zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Abklärungsverfahrens errichtet hat.
2.1
Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung auf andere Art – etwa durch Familie, andere nahestehende Personen oder (private oder öffentliche) Dienste – bereits gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, trifft sie behördliche Massnahmen. Diese müssen erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es sind "Massnahmen nach Mass" zu treffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB); es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich". Das gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft (vgl. zum Ganzen etwa BGE 140 III 49 E. 4.3.1; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 6.3.2, je mit Hinweisen).
2.2
Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen muss ein objektiver Schwächezustand sowie ein Bedürfnis nach besonderem Schutz einer Person bzw. deren Unvermögen, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch Erteilung einer Vollmacht besorgen zu lassen, vorliegen (Art. 390 ZGB Abs. 1 ZGB). Entscheidend für die Ausgestaltung der Massnahme ist das Ausmass des konkreten Schutzbedürfnisses (Philippe Meier, in: Zürcher Kommentar, Art. 388–404 ZGB, Der Erwachsenenschutz, 2021, Art. 390 N 24). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Der Beistand oder die Beiständin darf ohne Zustimmung der betroffenen Person nur deren Post öffnen oder deren Wohnräume betreten, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Befugnis dazu ausdrücklich erteilt hat (Art. 391 Abs. 3 ZGB).
2.3
Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Voraussetzung für die Errichtung vorsorglicher Massnahmen sind ein rechtshängiges Hauptverfahren, für welches die vorsorglichen Massnahmen angeordnet werden sollen, eine günstige Hauptprognose, die Dringlichkeit der Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie deren Verhältnismässigkeit. Die Voraussetzung der günstigen Hauptprognose bedingt die Wahrscheinlichkeit, dass die im Hauptverfahren in Betracht fallende Massnahme tatsächlich angeordnet wird, wobei die Prüfung der Massnahme lediglich summarisch erfolgt. Unter dem Titel der Dringlichkeit muss die Anordnung der vorsorglichen Massnahme geboten erscheinen, um den Zweck und Erfolg des Hauptverfahrens zu sichern. Der Verzicht auf die Massnahme muss einen erheblichen Nachteil bewirken, den die betroffene Person selber bzw. ihr Umfeld nicht abzuwenden vermögen. Die Verhältnismässigkeit der vorsorglichen Massnahme bezieht sich schliesslich auf die verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen. Dabei ist stets die mildeste Anordnung zu treffen, die den angestrebten Erfolg noch zu gewährleisten vermag. Die Massnahme darf nicht stärker in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreifen als die in der Sache zur Diskussion stehende voraussichtlich definitive Massnahme. Für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung (zum Ganzen Luca Maranta, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 445 N 5 ff.; zur Verhältnismässigkeit eingehender vgl. Auer/Marti, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, Art. 445 N 6 ff.).
2.4
Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Artikel 447 ZGB gewährleistet der von einer Beistandschaftsmassnahme betroffenen Person – und nicht dem Beistand oder anderen Interessierten – das Recht, von der zum Entscheid berufenen Erwachsenenschutzbehörde persönlich und mündlich angehört zu werden. Ausnahmen vom Grundsatz der persönlichen Anhörung sind jedoch zulässig, sofern diese nach den gesamten Umständen als unverhältnismässig erscheint. Die Anhörung ist nicht nur ein Recht der betroffenen Person zur Wahrung ihrer Interessen, sondern dient auch der Behörde, die Tatsachen zu erhellen und sich eine persönliche Meinung sowohl über die psychische Verfassung der betroffenen Person als auch über die Notwendigkeit, eine Massnahme anzuordnen oder beizubehalten, zu bilden (BGer 5A_540/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.1.1 mit Hinweisen; nicht publiziert in BGE 140 III 1, aber in Pra 103 (2014) Nr. 92). Kann sich eine Person (verbal oder nonverbal) äussern, ist sie aber hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes urteilsunfähig, erscheint eine Anhörung i.e.S. nicht möglich (vgl. etwa auch VGer ZG F 2022 40 E. 1.3). Dennoch bleibt ein Besuch bei der betroffenen Person regelmässig geboten (Maranta, a.a.O., Art. 447 N 15), nicht zuletzt, damit sich die Behörde ihr eigenes Bild von der Situation machen kann (vgl. Maranta, a.a.O., Art. 447 N 12). Die Pflicht zur persönlichen Anhörung ist indes nicht absolut. Eine Ausnahme davon besteht dann, wenn die persönliche Anhörung nach den gesamten Umständen als unverhältnismässig erscheint (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Dies ist der Fall, wenn sie nicht erforderlich oder geeignet ist, um die damit verfolgten Zwecke der Sachverhaltsabklärung und der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person zu erreichen. Unverhältnismässig kann die Anhörung etwa sein, wenn lediglich ergänzende Anordnungen getroffen werden müssen und es auf den persönlichen Eindruck, den sich die Behörde vom Betroffenen machen könnte, nicht mehr entscheidend ankommt (BGer 5A_902/2018 vom 14. August 2019 E. 4.3).
2.5
Die Beschwerde gegen einen Entscheid der KESB hat aufschiebende Wirkung, sofern die KESB oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung setzt eine Dringlichkeit des Vollzuges voraus. Im Einzelfall ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 193 E. 4).
3.
3.1
Die KESB bejahte vorliegend gestützt auf das Arztzeugnis des Dr. med. G.________ vom 9. September 2022 sowie die Wahrnehmungen des Willensvollstreckers Rechtsanwalt F.________ vor Ort im Altersheim D.________ einen Schwächezustand im Sinne des Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Weiter folgte sie der ärztlichen Einschätzung, wonach die bei AB.________ diagnostizierte Demenz mit psychotischen Zügen zu wesentlichen Einschränkungen in sämtlichen alltäglichen Bereichen führe, da die Betroffene die Welt um sich herum kaum mehr wahrnehme. Folglich verunmögliche der Schwächezustand AB.________ die selbständige Erledigung ihrer persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten (KESB-act. 1.42 S. 6 f.; vgl. auch Sachverhalt lit. A.a hiervor). Nachdem weder dem Zivilstandsamt J.________ noch dem Willensvollstrecker des verstorbenen Ehemannes ein Vorsorgeauftrag bekannt gewesen seien und der Sohn AA.________ einen solchen erst nach mehrmaliger Aufforderung am 23. Januar 2023 in Kopie eingereicht habe, sei erst in diesem Zeitpunkt das Validierungsverfahren (u.a. Prüfung von Inhalt und Gültigkeit des Vorsorgeauftrags sowie der Eignung der vorsorgebeauftragen Person) eingeleitet worden. Während des Abklärungsverfahrens sei jegliche Unterstützung durch Familie, nahestehende Personen, private oder öffentliche Dienste von vornherein ungenügend, da AB.________ selbständig keine Vertretung mehr bestellen könne (KESB-act. 1.42 S. 7).
Gemäss Dr. G.________ sei AB.________ in allen Bereichen schutzbedürftig und nicht mehr in der Lage, alleine zu leben. Entsprechend halte sie sich in der Institution D.________ auf. Unter dieser Voraussetzung erachtete die KESB als ohne Weiteres ersichtlich, dass eine Vertretungsbeistandschaft erforderlich sei. AB.________ sei nicht mehr in der Lage, eigenständig zu handeln, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern, oder überhaupt ihre Unterschrift für notwendige Geschäfte zu leisten. In Anbetracht ihrer aktuellen Situation erscheine eine Unterstützung in den Bereichen Administration, Finanzen, Wohnen und Gesundheit als besonders dringlich. Insbesondere erscheine es wichtig, eine Übersicht über die finanziellen Verhältnisse und Abläufe zu erlangen, da davon auszugehen sei, dass AA.________ womöglich ohne Vertretungsbefugnis Handlungen vornehme, was unter Berücksichtigung des doch erheblichen Vermögens von AB.________ nicht unbedenklich sei. In diesem Sinne sei zudem eine Fachperson zu beauftragen, AB.________ im Rahmen des Nachlasses ihres Ehemannes AC.________ sel. zu vertreten. Insbesondere sei der Willensvollstrecker ihres verstorbenen Ehemannes für die Abwicklung dessen Nachlasses (mit vorgängig güterrechtlicher Auseinandersetzung der Eheleute) auf Informationen angewiesen, welche AB.________ ihm aufgrund ihres Zustands nicht mehr geben könne, er mangels Vertretungskompetenz nicht selbst einholen könne und der Sohn, AA.________, ihm offensichtlich teilweise verweigere. Eine reibungslose Abwicklung dieses Nachlasses sei zweifellos im Interesse von AB.________, die zur Wahrung ihrer diesbezüglichen Interessen fachkompetente Unterstützung benötige. Sie benötige weiter Hilfe bei der Regelung sämtlicher administrativer Angelegenheiten, vor allem bei Behördengängen sowie dem Umgang mit Ämtern und Versicherungen. Ebenso benötige sie eine Vertretung in finanziellen Belangen wobei das gesamte Einkommen und Vermögen durch die Beistandsperson zu verwalten sei. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation benötige sie schliesslich auch eine Vertretung in den Bereichen Wohnen und Gesundheit. Aufgrund ihres Schwächezustands sei auf eine Anhörung von AB.________ verzichtet worden (KESB-act. 1.42 S. 8 f.).
3.2
Die KESB ordnete die Erwachsenenschutzmassnahme im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, da AB.________ aufgrund ihrer Urteilsunfähigkeit und der bisherigen Unsicherheit bezüglich ihrer Vorsorge unbedingt und ohne weitere Verzögerung auf eine Vertretung angewiesen sei. Ohne eine solche sei sie bis zum Abschluss des Abklärungsverfahrens, nämlich der Prüfung der Geeignetheit ihres Sohnes AA.________ als designierte vorsorgebeauftrage Person und der allfälligen Validierung des Vorsorgeauftrags, nicht in der Lage, Handlungen vorzunehmen oder diese in ihrem Interesse vornehmen zu lassen. Dies betreffe insbesondere die Begleichung offener Rechnungen (insbesondere: Heimkosten, um ihren Heimplatz zu gewährleisten). Die Befugniserteilung zur Postöffnung und zum Betreten der Wohnräume von AB.________ begründete die KESB damit, dass diese aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, hierzu rechtsgenügend einzuwilligen, da sie bezüglich dieser Angelegenheit nicht urteilsfähig sei. Aufgrund der Dringlichkeit entzog die KESB einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (KESB-act. 1.42 S. 10 f.).
3.3
Der Beschwerdeführer hält sinngemäss zusammengefasst demgegenüber fest, dass er seit Dezember 2017 alles zum Wohle von AB.________ unternommen und in die Wege geleitet habe. Er bestreitet, Auskünfte bzw. der KESB die Mitwirkung zu verweigern und seine Mutter gegenüber den Angehörigen abzuschotten. Die Vermögensverwaltung habe er infolge der finanz- und weltpolitischen Situation, einem Beraterwechsel bei der Bank I.________ und dem offensichtlichen Zerfall der Kapitalanlage übernommen und die Strategie umgestellt. Er habe den Schwächezustand seiner Mutter bereits früh erkannt und ihr deshalb einen Platz im Altersheim D.________ organisiert, wo sie so stark sediert worden sei, dass sie ihre Umwelt kaum noch wahrgenommen habe. Deshalb habe er bei der Pflege und Dr. G.________ interveniert, worauf die Sedierung bemerkbar reduziert worden sei. Betreffend die Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes habe dieses ihm auf telefonische Nachfrage erklärt, dass sich der Fall erledigt habe. Von einer zweiten Betreibung wisse er nichts. Die KESB wolle ihm das Öffnen der Post sowie den Zugang zu den Wohnräumlichkeiten von AB.________ unterbinden. Dies verstosse gegen § 7 Abs. 5 des Deutschen Völkerstrafgesetzbuches. Es bestünden ferner in keiner Art und Weise Gefahr im Verzug und Dringlichkeit, die einen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bedingen würden (act. 3). Sodann bestreitet der Beschwerdeführer die Gültigkeit des Entscheides der KESB vom 2. März 2023 (recte: 28. Februar 2023), da für ein (Ersatz-) Mitglied der Behörde ein anderes Behördenmitglied i.V. unterzeichnet habe. Schliesslich rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die KESB auf eine Anhörung von AB.________ aufgrund ihres Schwächezustands verzichtet habe (act. 13).
4.
4.1
Ein Schwächezustand liegt bei AB.________ zweifellos vor. Sie hat eine fortgeschrittene Demenz mit psychotischen Zügen. Der Verlauf ist fortschreitend und verschlechtert sich. Die Erkrankung führt zu wesentlichen Einschränkungen in praktisch allen Lebensbereichen, wodurch auch ihre Urteilsfähigkeit einschränkt ist (KESB-act. 1.9). Auf summarische Prüfung hin erscheint es auch höchst wahrscheinlich, dass infolge ihres Schwächezustands eine Massnahme wie eine Beistandschaft für AB.________ errichtet wird – sei dies als effektive Bestellung einer Beistandschaft durch die KESB oder durch Bestätigung des Beschwerdeführers als Vorsorgebevollmächtigten, sollte der Vorsorgeauftrag validiert und die Eignung des Beschwerdeführers bestätigt werden. Dabei ist – im Sinne einer vorläufigen Hauptsachenprognose – nicht absehbar, dass der Sohn AA.________ ohne Weiteres bald als Vorsorgebeauftragter bestätigt werden kann, bestehen doch zumindest erhebliche Zweifel an dessen Fähigkeit und Wille zur konstruktiven Zusammenarbeit mit den Behörden und Ämtern sowie dem Altersheim D.________. Damit liegt seine Eignung als Vorsorgebeauftragter jedenfalls nicht auf der Hand, zumal er in dieser Funktion ebenfalls der KESB rechenschaftspflichtig wäre und diese auch berechtigt wäre, ihm Weisungen zu erteilen (Art. 368 Abs. 2 ZGB).
4.2
Eine Dringlichkeit besteht insoweit, als AB.________ ihre laufenden Angelegenheiten immer noch regeln muss, wozu sie jedoch aufgrund ihres Schwächezustands nicht mehr in der Lage ist. Eine Vertretungsbeistandschaft ist geeignet, um die Angelegenheiten zu regeln, in denen AB.________ nicht mehr fähig ist, selbst zu handeln. Bei Verzicht auf die Massnahme drohen ihr gravierende Konsequenzen, nämlich, dass sie im schlimmsten Fall noch vor Abschluss des Validierungsverfahrens ohne Vermögen und ohne Obdach da steht. Dass solches geschehen könnte, wenn die Besorgung ihrer Angelegenheiten während der Dauer des Abklärungsverfahrens weiter dem Sohn AA.________ – vor der Validierung noch ohne gesetzliche Rechenschaftspflicht und Weisungsbefugnis der KESB (Art. 368 Abs. 2 ZGB) – überlassen wird, ist konkret zu befürchten. Letzterer steht offenbar bereits im Konflikt mit der Institution D.________ und hat weiter bereits beträchtliche Summen weg vom Konto seiner hoch betagten Mutter bei der Bank I.________ hin zu augenscheinlich hoch riskanten Anlagen verschoben (insbesondere: Kryptowährungen im Ausland). Dies nota bene, ohne dass nähere Details zu diesen Transaktionen bekannt wären (vgl. act. 12; KESB-act. 3). Die diesbezüglichen Belege sind vor der Urteilsfällung beim Verwaltungsgericht eingegangen und sind mit Blick auf den im vorliegenden Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen. Soweit sie der Beschwerdeführer als verspätet eingereicht rügt (act. 16), kann ihm nicht gefolgt werden.
4.3
Mildere Massnahmen sind keine ersichtlich. Insbesondere kann vorläufig der Beschwerdeführer die Angelegenheiten (noch) nicht übernehmen. Aufgrund der ärztlich festgestellten, dauernden Urteilsunfähigkeit von AB.________ ist deren Sohn hierzu insbesondere weder gestützt auf die Vollmacht vom 29. Dezember 2017 (BF-act. 2) noch auf diejenige vom 12. März 2023 (BF-act. 5) ermächtigt (Art. 35 Abs. 1 OR). Andererseits muss der Vorsorgeauftrag noch validiert und die Eignung des Beschwerdeführers überprüft werden, was sich aufgrund dessen fehlender Kooperation bis anhin als schwierig erwiesen hat (KESB-act. 2, 1.18, 1.26, 1.31, 1.34; vgl. auch vorstehend Sachverhalt lit. A.b). Die bisherige Unterstützung des Beschwerdeführers war offenbar insofern nicht ausreichend, als Rechnungen nicht bezahlt wurden, worauf gegen AB.________ zwei Betreibungen eingereicht wurden (vgl. KESB-act. 1.35); weiter bestehen erhebliche Unklarheiten betreffend den Umgang mit dem Vermögen der Betroffenen sowie über dessen Verblieb, worüber der Beschwerdeführer offenbar nach wie vor der KESB keine Auskunft erteilt (vgl. act. 12; KESB-act. 3). Dem Willensvollstrecker seines verstorbenen Vaters verweigert der Beschwerdeführer ebenfalls die Auskunft betreffend seine Vermögensverwaltung (vgl. KESB act. 1.3). Unklar ist auch, inwieweit der Beschwerdeführer zumindest hinsichtlich der erbrechtlichen Auseinandersetzung sowie der Vermögensverwaltung in einem Interessenkonflikt zu seiner Mutter steht, mithin eine Vertretung durch ihn bereits aus diesem Grund abzulehnen wäre.
4.4
Die Massnahme ist schliesslich insofern auch zumutbar, als AB.________ ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Bestellung einer Vertretungsbeistandschaft als rechtmässig. Mit dieser wird keineswegs verhindert, dass ihr Sohn AA.________ sich weiterhin persönlich um ihr Wohlergehen sorgen, sie besuchen und sich auch mit ihrem Beistand besprechen kann. Dies verkennt der Beschwerdeführer, wenn er befürchtet, es werde ihm mit der angeordneten Massnahme der Zugang zu den Wohnräumlichkeiten von AB.________ unterbunden (oben E. 3.3).
5.
5.1
In verfahrensrechtlicher Hinsicht erfolgte die Begründung des Verzichts der KESB auf eine Anhörung von AB.________ mit ihrem Schwächezustand insofern zu pauschal, als grundsätzlich auch Urteilsunfähige angehört werden müssen (vgl. E. 2.4 vorstehend). Es bestand jedoch vorliegend eine gewisse Dringlichkeit, die Interessen von AB.________ zu schützen. Ferner bestätigten Dr. G.________ und der Willensvollstrecker Rechtsanwalt F.________, beide aufgrund persönlicher Wahrnehmung, dass AB.________ urteilsunfähig sei, die Welt um sich herum kaum mehr wahrnehme und ein komplexes persönliches Gespräch mit ihr nicht möglich sei (vgl. KESB-act. 1.3 S. 4). Gleichlautend war auch die Einschätzung der Pflege im Altersheim D.________. Mithin hat die KESB kein Recht verletzt, indem sie hier ausnahmsweise lediglich aufgrund der Akten über die vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens entschieden hat. Dies gilt umso mehr, als die Betroffene selber sowohl im Verfahren der KESB als auch im aktuellen, gerichtlichen Beschwerdeverfahren jeweils schriftlich mit den massgeblichen Unterlagen bedient wurde und selber nie eine persönliche Anhörung verlangt hat. Auch mit Blick darauf ist nicht ersichtlich, inwiefern eine persönliche Anhörung von AB.________ am Entscheid der KESB über vorsorgliche Massnahmen etwas geändert hätte (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 = Pra 107 [2018] Nr. 61). Der Beschwerdeführer legt diesbezüglich auch nichts Entsprechendes dar (vgl. BGer 4A_241/2020 vom 9. September 2020 E. 3.6). Anzumerken ist immerhin, dass wohl vor der Anordnung der definitiven Massnahmen – sofern der Vorsorgeauftrag aus dem Jahr 2017 nicht validiert werden kann – die Betroffene anzuhören sein wird, allenfalls unter Beizug eines Sachverständigen. Wie es sich damit verhält, ist indes hier nicht Verfahrensgegenstand und kann mithin offengelassen werden.
5.2
Hinsichtlich der angeblichen Ungültigkeit des Entscheids der KESB aufgrund einer fehlenden schriftlichen Vollmacht (vgl. act. 13) verkennt der Beschwerdeführer sodann die Organisationsgrundlagen der KESB. Die ordentlichen Mitglieder der KESB vertreten sich gegenseitig (§ 28 der Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug; BGS 213.53). Diese Vertretungsermächtigung umfasst konsequenterweise auch, dass ordentliche Mitglieder Ersatzmitglieder vertreten können, auch wenn dies nicht explizit gesagt wird. K.________ ist ein ordentliches Mitglied der KESB, womit sie einerseits ohnehin selbst befugt wäre, einen Entscheid der KESB mitzufällen (vgl. § 41 Abs. 1 EG ZGB), andererseits aber auch ohne Weiteres berechtigt ist, stellvertretend für eine Kollegin zu zeichnen, die in der Entscheidfindung noch mitgewirkt hatte, aber im Zeitpunkt der späteren Ausfertigung des zuvor gefällten Entscheids abwesend war.
5.3
Soweit der Beschwerdeführer in der dem Beistand erteilten Befugnis, die Post von AB.________ zu öffnen und deren Wohnräume zu betreten, eine Verletzung des Deutschen Völkerstrafgesetzbuches moniert (vgl. act. 3 S. 2), ist er darauf hinzuweisen, dass dieses in der Schweiz nicht anwendbar ist.
5.4
Schliesslich besteht – entgegen dem Beschwerdeführer (act. 16) – kein Anlass, allfällige weitere Dokumente der Klinik L.________ einzuholen oder abzuwarten. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, was damit belegt werden sollte, ist auch an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass vorliegend einzig ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Abklärungsverfahrens zu überprüfen ist. In dessen Rahmen erfolgt die Sachverhaltsabklärung naturgemäss summarischer, als im Hauptverfahren. Nota bene wäre denn auch das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und mithin formell zu erledigen, würde es derart in die Länge gezogen, dass vor seinem Abschluss bereits die Verfügung der KESB über die definitiven Erwachsenenschutzmassnahmen vorläge.
6.
Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22 Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht; BGS 162.12). Sie ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 der Kostenverordnung). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG).
Die Beschwerde ist abzuweisen, womit der Beschwerdeführer vollständig unterliegt. Entsprechend ist ihm eine Spruchgebühr aufzuerlegen, die ermessensweise auf Fr. 1'000.– festgesetzt wird (§ 1 Abs. 1 der Kostenverordnung sowie Ziffer. III der Richtlinien des Verwaltungsgerichts für die Festlegung der Gerichtskosten).
Aufgrund seines Unterliegens ist dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Auch die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (inkl. ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie – je unter Beilage einer Kopie von act. 15 und 16 zur Kenntnisnahme – an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), an AB.________, B.________ und RA C.________.
Zug, 26. Juli 2023
Im Namen der
FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
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Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC
Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC
Art. 445 ZGBart. 445 CCart. 445 CC
Art. 402 ZGBart. 402 CCart. 402 CC
Art. 450c ZGBart. 450c CCart. 450c CC
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
§ 58 EG ZGB
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
Art. 450b ZGBart. 450b CCart. 450b CC
Art. 442 ZGBart. 442 CCart. 442 CC
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
§ 58 EG ZGB
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
Art. 450f ZGBart. 450f CCart. 450f CC
§ 56 EG ZGB
Art. 363 ZGBart. 363 CCart. 363 CC
§ 39 EG ZGB
Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 CC
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Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC
Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC
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Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC
Art. 391 ZGBart. 391 CCart. 391 CC
BGE 140 III 49ATF 140 III 49DTF 140 III 49
5A_770/2018
Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC
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Art. 447 ZGBart. 447 CCart. 447 CC
Art. 447 ZGBart. 447 CCart. 447 CC
5A_540/2013
BGE 140 III 1ATF 140 III 1DTF 140 III 1
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5A_902/2018
Art. 450c ZGBart. 450c CCart. 450c CC
BGE 143 III 193ATF 143 III 193DTF 143 III 193
Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC
Art. 368 ZGBart. 368 CCart. 368 CC
Art. 368 ZGBart. 368 CCart. 368 CC
Art. 35 ORart. 35 COart. 35 CO
BGE 143 IV 380ATF 143 IV 380DTF 143 IV 380
4A_241/2020
§ 28 GO KESB
§ 41 EG ZGB
§ 57 EG ZGB
§ 22 VRG
§ 1 KoV VG
§ 23 VRG
§ 28 VRG
§ 28 VRG