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Entscheid

F 2023 14

Publikation Verwaltungsgericht

19. September 2023Deutsch8 min

A. A.________, geboren 1999, wurde am 18. März 2023 durch Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Zug, mit ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung in der Triaplus AG Klinik Zugersee untergebracht. Aufgrund eines am Abend desselben Tages aufgetretenen, raptusartigen Erregungszustands, im Zuge dessen die Patientin verbal nicht mehr zu erreichen war, wurde diese einmalig um ca. 19:30 Uhr intramuskulär mit Haloperidol sowie Diazepam zwangsmediziert (Haldol Inj. Lös 5 mg/ml i.m.: 2 ml = 10 mg und Valium Inj. Lös 10 mg/2ml i.m.: 2 ml = 10 mg) sowie im Einzelzimmer isoliert.

Source zg.ch

FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER

Einzelrichterin: Dr. iur. Diana Oswald

Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier

U R T E I L vom 30. März 2023 [rechtskräftig]

gemäss § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

zzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________

gegen

Triaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug

Verfahrensbeteiligte

betreffend

Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen

(Zwangsmedikation sowie Bewegungseinschränkung vom 18. März 2023)

F 2023 14

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1999, wurde am 18. März 2023 durch Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Zug, mit ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung in der Triaplus AG Klinik Zugersee untergebracht. Aufgrund eines am Abend desselben Tages aufgetretenen, raptusartigen Erregungszustands, im Zuge dessen die Patientin verbal nicht mehr zu erreichen war, wurde diese einmalig um ca. 19:30 Uhr intramuskulär mit Haloperidol sowie Diazepam zwangsmediziert (Haldol Inj. Lös 5 mg/ml i.m.: 2 ml = 10 mg und Valium Inj. Lös 10 mg/2ml i.m.: 2 ml = 10 mg) sowie im Einzelzimmer isoliert.

B. Gegen ihre Unterbringung führte sie – vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ – Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren F 2023 12). Ebenso lässt sie mitteilen, "dass auch gegen allfällige Zwangsmassnahmen der Klinik", deren schriftliche Anordnungsdokumente ihrem Rechtsvertreter bei Postaufgabe der Beschwerde am 27. März 2023 noch nicht vorgelegen hätten, "Beschwerde erhoben wird zufolge von Unrechtmässigkeit". Ihr sei nie eine schriftlich unterzeichnete Zwangsmassnahme ausgehändigt worden, obwohl sie bereits isoliert und zwangsinjiziert worden sei; es werde "auf Gerichtsnotorietät diesbezüglich betr. die Triaplus AG" verwiesen.

C. Das Gericht holte die Akten der Klinik ein (Verlaufsberichte bis und mit 27. März 2023; Anordnung von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch das Pflegepersonal D.________ und E.________ vom 18. März 2023; Anordnung von medizinischen Massnahmen durch die Ärzte Dres. med. F.________ und G.________ sowie H.________ vom 18. März 2023).

Die Einzelrichterin erwägt:

1. Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person bei Anordnung einer Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich das zuständige Gericht anrufen. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht – während der Dauer der Massnahme – jederzeit angerufen werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 5 und Abs. 2 ZGB). Sachlich zuständig ist im Kanton Zug das Verwaltungsgericht (§ 58 Abs. 1 lit. b des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug [EG ZGB; BGS 211.1]). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im interkantonalen Verhältnis danach, auf wessen Hoheitsgebiet die angefochtene Massnahme angeordnet worden ist (BGE 146 III 377 E. 6.3.3 analog; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Vorliegend ist mithin durch die Anordnung einer Zwangsmedikation sowie einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Kanton Zug die Zuständigkeit des Zuger Verwaltungsgerichts gegeben.

Erwägungen

2.

2.1

2.1.1

Art. 435 Abs. 1 ZGB sieht unter dem Titel "II. Behandlung ohne Zustimmung" vor, dass in einer Notfallsituation die zum Schutze der betroffenen Person oder Dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen sofort ergriffen werden dürfen. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung ist der Wille der betroffenen Person in Bezug auf ihre Behandlung zu berücksichtigen, wenn er der Einrichtung bekannt ist. In der akuten Notfallsituation bedarf es keines vorgängig erstellten Behandlungsplans, und auch nicht der Anordnung durch eine leitende Arztperson, sondern es genügt die Verfügung durch das Dienst habende medizinische Personal, wobei es sich immerhin um eine Person mit abgeschlossenem Medizinstudium handeln muss (Geiser/Etzensberger, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 434/435 ZGB N 29, 35).

2.1.2

Auch gegen Notfallbehandlungen steht die Beschwerde gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB grundsätzlich offen (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], 7072). Verlangt ist aber in jedem Fall ein fortbestehendes, aktuelles Rechtsschutzinteresse. Wie dies etwa Geiser/Etzensberger (a.a.O., Art. 439 ZGB N 14, 26, mit weiteren Hinweisen) richtig bemerken, besteht ein solches regelhaft nicht, wo eine Notfallmedikation einmalig appliziert wurde, mithin die medizinische Zwangsmassnahme im Zeitpunkt der Beschwerde bereits beendet wurde (vgl. auch BGer 5A_985/2020 vom 26. Mai 2021 E. 2.3 mit Verweis auf BGer 1P.103/2001 vom 22. März 2001 E. 2b, nicht publiziert in BGE 127 I 6). Denkbar sind immerhin Fälle, in denen ein aktuelles Rechtsschutzinteresse im Beschwerdezeitpunkt noch besteht, etwa wo eine angeordnete Notfallbehandlung sich ausnahmsweise über einen längeren Zeitraum erstreckt oder in denen sich mehrere Notfallbehandlungen aneinanderreihen (zum Fortbestand des Rechtsschutzinteresses, wo eine abgelaufene Zwangsmassnahme verlängert oder ersetzt wird, vgl. BGer 5A_985/2020, a.a.O., E. 2.3.2).

2.1.3

Geht es aber – wie hier offensichtlich der Fall (die Zwangsmedikation erfolgte einmalig am 18. März 2023) – allein um die Feststellung einer behaupteten Rechtsverletzung ohne praktische Auswirkungen auf die Behandlung der Beschwerdeführerin, oder um die Durchsetzung von Verantwortlichkeitsansprüchen, stünde (einzig) die Klage nach Art. 454 ZGB offen, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin sämtliche Rechtsrügen erheben kann (BGer 5A_985/2020, a.a.O., E. 2.2.2). Weiterungen dazu erübrigen sich an dieser Stelle.

2.2

Das soeben Gesagte gilt analog auch bezüglich der am 18. März 2023 angeordneten Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Isolation im Einzelzimmer). Wie sich den beigezogenen Verlaufsberichten entnehmen lässt, konnte diese nach erfolgter Zwangsmedikation und anschliessend freiwilliger weiterer Medikamenteneinnahme bereits am Morgen des 20. März 2023 aufgehoben werden. Damit bestand im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde auch hinsichtlich der vorübergehenden Isolation im Einzelzimmer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung der Beschwerde.

2.3

2.3.1

Am Gesagten ändert nichts, dass es grundsätzlich möglich erscheint, dass die Beschwerdeführerin auch künftig wieder in eine Situation gerät, in der ihre Isolation oder Zwangsmedikation angeordnet wird, vermöchte eine gerichtliche Beurteilung vergangener Notfallmedikationen und/oder Bewegungseinschränkungen doch zum vorneherein nichts auszusagen über die Zulässigkeit von solchen oder anderen Massnahmen bei künftig möglichen, allenfalls auch anders gelagerten, Situationen.

2.3.2

Ebenfalls nichts für sich ableiten kann die Beschwerdeführerin aus § 67 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG; BGS 821.1). Diese Bestimmung kann sich zum vorneherein nur auf die Zwangsmassnahmen kantonalen Rechts beziehen, nicht aber auf solche gemäss ZGB im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung (vgl. bereits VGer ZG F 2022 40 vom 30. Dezember 2022 E. 1.2 mit Hinweisen). Sodann erübrigt sich hier auch ein Zuwarten mit dem Entscheid bis zum Abschluss des Parallelverfahrens betreffend die fürsorgerische Unterbringung (§ 67 Abs. 4 GesG), nachdem hier aus formellen Gründen so oder anders auf die Beschwerde bezüglich der Zwangsmassnahmen nicht eingetreten werden kann, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens betreffend die fürsorgerische Unterbringung. Der vorgesehene gleichzeitige Entscheid ergibt nur dort Sinn, wo es um andauernde Zwangsmassnahmen geht, die mit einer Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung entfallen würden, in deren Rahmen sie einzig angeordnet werden dürfen (die Art. 433 ff. ZGB betreffend die medizinischen Massnahmen bei einer psychischen Störung finden sich systematisch im Gesetzesabschnitt zur fürsorgerischen Unterbringung und sind nur in deren Rahmen möglich).

2.4

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde gegen die Anordnungen vom 18. März 2023 nicht einzutreten.

3.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 57 Abs. 2 EG ZGB). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1]). Ebenso wenig besteht – bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit – Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung.

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

_____________________________

1. Auf die Beschwerde bezüglich der Anordnungen medizinischer Zwangsmassnahmen vom 18. März 2023 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird für das vorliegende Verfahren abgewiesen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.

6. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel) sowie an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee.

Zug, 30. März 2023

Im Namen der

FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER

Die Einzelrichterin

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 CC

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 CC

§ 58 EG ZGB

BGE 146 III 377ATF 146 III 377DTF 146 III 377

§ 58 EG ZGB

Art. 435 ZGBart. 435 CCart. 435 CC

Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 CC

Art. 435 ZGBart. 435 CCart. 435 CC

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 CC

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 CC

5A_985/2020

1P.103/2001

BGE 127 I 6ATF 127 I 6DTF 127 I 6

5A_985/2020

Art. 454 ZGBart. 454 CCart. 454 CC

5A_985/2020

§ 67 GesG

§ 67 GesG

Art. 433 ZGBart. 433 CCart. 433 CC

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 CC

§ 57 EG ZGB

§ 28 VRG