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Entscheid

F 2023 15

Natur- und Heimatschutz

20. März 2023Deutsch8 min

A. Bezüglich A.________, geboren ____ 1941, eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) nach Eingang einer Gefährdungsmeldung vom 14. Juli 2017 ein Abklärungsverfahren. Nach Erstgespräch vom 15. September 2017 wurde dieses Verfahren ohne Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen abgeschlossen.

Source zg.ch

FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler

Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler

U R T E I L vom 14. April 2023 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12,

Postfach 27, 6301 Zug

Beschwerdegegnerin

weiter verfahrensbeteiligt

Rechtsanwalt lic. iur. B.________

betreffend

Erwachsenenschutzrecht

(Verfahrensbeistandschaft)

F 2023 15

Sachverhalt

A. Bezüglich A.________, geboren ____ 1941, eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) nach Eingang einer Gefährdungsmeldung vom 14. Juli 2017 ein Abklärungsverfahren. Nach Erstgespräch vom 15. September 2017 wurde dieses Verfahren ohne Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen abgeschlossen.

Erwägungen

B. Nach Eingang einer weiteren Gefährdungsmeldung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons C.________ eröffnete die KESB abermals ein Abklärungsverfahren (vgl. VGer ZG F 2023 2 vom 23. Januar 2023). Im Zuge dieses Verfahrens errichtete die KESB für A.________ eine Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 449a ZGB mit dem Auftrag, diesen im Verfahren betreffend Prüfung/Abklärung einer Erwachsenenschutzmassnahme vor allen Instanzen umfassend zu vertreten. Als Verfahrensbeistand wurde Rechtsanwalt B.________ eingesetzt. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB-Entscheid Nr. 2023/0494 vom 28. März 2023).

Dispositiv

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. April 2023 (Poststempel) verlangt A.________ unter anderem, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, es sei ihm ein Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.– auszurichten und es seien verschiedene Akten beizuziehen. Der Entscheid der KESB vom 28. März 2023 sei vollumfänglich aufzuheben, da er unter keinen physischen, kognitiven oder psychischen Erkrankungen leide und demnach nicht unter Verfahrensbeistandschaft gestellt werden dürfe. Seiner Beschwerde legt er die erste und zweite Seite des KESB-Entscheids Nr. 2023/0494 vom 28. März 2023 bei.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar.

Der Beschwerdeführer hat seinen gesetzlichen Wohnsitz in D.________ im Kanton Zug. Anfechtungsgegenstand bildet der KESB-Entscheid Nr. 2023/0494 vom 28. März 2023, so dass das Verwaltungsgericht – unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen – örtlich und sachlich zuständig ist zur Beurteilung der Beschwerde, soweit sich diese gegen den erwähnten Entscheid der KESB richtet. Darüber hinaus ist auf diese – soweit die darin enthaltenen Ausführungen überhaupt nachvollzogen werden können – bereits mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Als von der Massnahme betroffene Person ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB legitimiert. Mit der Postaufgabe vom 11. April 2023 wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben.

1.2 Die Beschwerdeschrift muss gemäss § 65 Abs. 1 VRG einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Erfordernissen nicht, wird dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 65 Abs. 3 VRG). Kann auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden oder erweist sie sich als offensichtlich unbegründet, so entscheidet das Gericht ohne Weiterungen (§ 67 Abs. 2 VRG).

Vorliegend ist strittig, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich im Verfahren betreffend Prüfung/Abklärung einer Erwachsenenschutzmassnahme selber zu vertreten oder ob die KESB zu Recht gestützt auf Art. 449a ZGB seine Vertretung durch Rechtsanwalt B.________ angeordnet hat. Diese Frage lässt sich ohne Weiteres auch ohne Beizug der – vom Beschwerdeführer nicht mitgelieferten – Begründung der KESB oder der KESB-Akten beantworten, so dass auf eine Einholung der Akten ebenso wie auf eine Nachfristansetzung zur Beibringung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann. Vielmehr ist in Anwendung von § 67 Abs. 2 VRG ohne Weiterungen zu entscheiden.

2. Gemäss Art. 449a ZGB ordnet die Erwachsenenschutzbehörde wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.

2.1 Die Verfahrensbeistandschaft gewährleistet, dass ein Verfahren auch dann fair verläuft, wenn sich die betroffene Person nicht selbständig wirksam vertreten kann bzw. durch einen gewillkürten Vertreter vertreten lassen kann. Sie weist Parallelen zur amtlichen Verteidigung auf. Dem Verfahrensbeistand obliegt es insbesondere, den subjektiven Willen der betroffenen Person auf geeignete Weise in das Verfahren einzubringen (vgl. Luca Maranta, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 449a ZGB N 1, 4 und 26).

2.2 Dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, sich selbständig wirksam zu vertreten, zeigt er mit seiner Eingabe vom 11. April 2023 an das Verwaltungsgericht in aller notwendigen Deutlichkeit auf. Diese ist weitschweifig, weitgehend unverständlich, zitiert wahllos rechtliche Bestimmungen und zieht völlig verquere Schlüsse aus bereits ergangenen Urteilen insbesondere des hiesigen Gerichts sowie des Bundesgerichts (vgl. beispielhaft lediglich die Ausführungen zum Gehalt der Nichteintretensentscheide VGer ZG F 2023 2 vom 23. Januar 2023 sowie BGer 5A_120/2023 vom 27. Februar 2023). Im Wesentlichen besteht die Beschwerdeschrift aus einer wirren Ansammlung von Vorwürfen gegen verschiedene gegenwärtige und ehemalige Amtspersonen in diversen Kantonen. Einzig auf S. 11 (oben) seiner Beschwerdeschrift befasst sich der Beschwerdeführer am Rande kurz mit dem eigentlichen Prozessthema seiner Prozessfähigkeit, wobei er sich darauf beschränkt, das Vorliegen von Erkrankungen zu bestreiten, was er insbesondere durch den Beizug eines elektroenzephalographischen Arztzeugnisses belegen will (das ihm zufolge gestohlen wurde und deshalb "von Amtes wegen zwingend herbeizuschaffen" sei). Damit übersieht er nicht zuletzt, dass eine Verfahrensbeistandschaft – gleich wie die übrigen Beistandschaften – nicht nur aufgrund einer Erkrankung, sondern auch wegen anderweitiger Schwächezustände, vorübergehender Abwesenheit oder Urteilsunfähigkeit (genereller Natur oder hinsichtlich bestimmter Rechtsgeschäfte) errichtet werden kann (Art. 390 Abs. 1 ZGB). Ist der Beschwerdeführer hier offensichtlich nicht in der Lage, seine Interessen selber zu wahren, hat die KESB für das ihn betreffende Abklärungsverfahren zu Recht einen Verfahrensbeistand eingesetzt.

2.3 Gegen die Person des Verfahrensbeistands bringt der Beschwerdeführer keine Einwände vor. Dieser erscheint für die Übernahme der Aufgabe denn auch ohne Weiteres als geeignet, handelt es sich doch um einen erfahrenen, im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt.

2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und ist der KESB-Entscheid Nr. 2023/0494 vom 28. März 2023 zu bestätigen. Mit der Abweisung der Beschwerde in der Hauptsache wird das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung derselben gegenstandslos und erübrigen sich Weiterungen hierzu.

3.

3.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem VRG und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22 Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht; BGS 162.12). Diese ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Vorliegend rechtfertigt es indes der geringe Aufwand des Gerichts, auf die Erhebung einer Spruchgebühr umständehalber und in Ausübung seines diesbezüglichen Ermessens zu verzichten.

3.2 Der unterliegende Beschwerdeführer, der hier ohnehin unvertreten prozessiert, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2 VRG). Für die Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses besteht zum Vornherein keine Rechtsgrundlage, so dass dieses Begehren des Beschwerdeführers ebenfalls ohne Weiterungen abzuweisen ist.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug sowie an Rechtsanwalt B.________ (je unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift).

Zug, 14. April 2023

Im Namen der

FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER

Die Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

Art. 449a ZGBart. 449a CCart. 449a CC

Art. 450c ZGBart. 450c CCart. 450c CC

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

§ 58 EG ZGB

Art. 450b ZGBart. 450b CCart. 450b CC

Art. 442 ZGBart. 442 CCart. 442 CC

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

§ 58 EG ZGB

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

Art. 450f ZGBart. 450f CCart. 450f CC

§ 56 EG ZGB

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

§ 65 VRG

§ 65 VRG

§ 67 VRG

Art. 449a ZGBart. 449a CCart. 449a CC

§ 67 VRG

Art. 449a ZGBart. 449a CCart. 449a CC

Art. 449a ZGBart. 449a CCart. 449a CC

5A_120/2023

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC

§ 57 EG ZGB

§ 22 VRG

§ 1 KoV VG

§ 1 KoV VG

§ 23 VRG

§ 28 VRG