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Entscheid

F 2023 2

Antrag / Gesuch

2. Februar 2023Deutsch5 min

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons A.________ beantragte bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (fortan: KESB) im Hinblick auf die Rückgabe beschlagnahmter Vermögenswerte mit Schreiben vom 1. Juni 2022 die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für die Verwaltung des Vermögens von B.________, geb. 1941. Diese sei superprovisorisch zu errichten.

Source zg.ch

FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Aldo Elsener

Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier

U R T E I L vom 23. Januar 2023

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

Kanton A.________

Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB),

Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug

Beschwerdegegnerin

weiter verfahrensbeteiligt

B.________

betreffend

Erwachsenenschutzrecht

(Rechtsverzögerung)

F 2023 2

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons A.________ beantragte bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (fortan: KESB) im Hinblick auf die Rückgabe beschlagnahmter Vermögenswerte mit Schreiben vom 1. Juni 2022 die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für die Verwaltung des Vermögens von B.________, geb. 1941. Diese sei superprovisorisch zu errichten.

B. Die KESB eröffnete ein – aktuell noch laufendes – Abklärungsverfahren.

C. Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 19. Januar 2023 verlangt der Kanton A.________, es sei die KESB zu verpflichten, den Antrag vom 1. Juni 2022 umgehend zu behandeln bzw. zu prüfen und über die gestellten Anträge zeitnah, insbesondere über den (super-)provisorischen Antrag verzugslos, zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden zuständig, mit denen eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung durch die hiesige KESB geltend gemacht wird (Art. 450a Abs. 2 ZGB; § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug [EG ZGB; BGS 211.1]).

1.2

Beschwerdebefugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Abs. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Abs. 2) sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids haben (Abs. 3).

1.3

Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft für eine volljährige Person auf deren Antrag oder auf Antrag einer nahestehenden Person von Amtes wegen (Art. 390 Abs. 3 ZGB). Weitere Personen können der KESB Gefährdungsmeldungen erstatten (Art. 443 Abs. 1 ZGB), werden dadurch jedoch weder antragsberechtigt noch verfahrensbeteiligt und haben entsprechend auch keinen Anspruch auf einen materiellen Entscheid (vgl. etwa Luca Maranta, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 14 vor Art. 443-450g ZGB; N 3 zu Art. 443 ZGB). Voraussetzung für die Errichtung einer Beistandschaft ist ein dauernder oder vorübergehender Schwächezustand und Schutzbedarf (Art. 390 Abs. 1 ZGB). Es handelt sich nicht um eine Zwangs-, sondern um eine Schutzmassnahme, die der hilfsbedürftigen Person dient, und nicht Dritten (wie etwa den Erben oder dem Gemeinwesen, vgl. BGer 5A_58/2022 vom 1. Februar 2022 E. 4 mit Hinweis).

1.4

Nachdem die Staatsanwaltschaft des Kantons A.________ offensichtlich keine nahestehende Person im Sinne von Art. 390 Abs. 3 ZGB ist, war sie zum vorneherein nicht befugt, der KESB Zug Anträge auf Verbeiständung zu stellen, weder grundsätzlicher noch superprovisorischer Art. Frei stand ihr selbstredend die Erstattung einer Gefährdungsmeldung. Als solche hat die KESB Zug die Eingabe der Staatsanwaltschaft des Kantons A.________ denn auch offensichtlich entgegengenommen, reagierte sie doch mit der Eröffnung eines Abklärungsverfahrens. Der Beschwerdeführer hat weiter zwar offensichtlich ein Interesse daran, dass seine Staatsanwaltschaft die sichergestellten Vermögenswerte herausgeben kann, nachdem die damit zusammenhängenden Strafverfahren offenbar seit bald zehn Jahren abgeschlossen sind. Er hat jedoch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Errichtung einer Beistandschaft. Zusammengefasst gebricht es ihm an der Legitimation zur Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Dispositiv

1.5 Soweit der Beschwerdeführer nebst den Bestimmungen zur Rechtsverzögerungsbeschwerde vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz auch auf § 51 Abs. 1 VRG verweist, der eine Beschwerde bereits bei blosser Betroffenheit erlaubt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Bestimmung hat nicht die Rechtsverzögerungsbeschwerde vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz zum Gegenstand, sondern diejenige an die vorgesetzte Behörde. Im Kanton Zug wäre dies die Direktion des Innern (Art. 441 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Ziff. 8 EG ZGB). Nachdem aber keine Eingabe an eine unzuständige Instanz vorliegt, sondern der Beschwerdeführer klarerweise Rechtsverzögerungsbeschwerde an die gerichtliche Beschwerdeinstanz erhoben hat, die indes auf seine Beschwerde nicht eintreten kann, ist die Beschwerde hier der Direktion des Innern nicht von Amtes wegen weiterzuleiten (§ 7 Abs. 1 VRG). Es liegt demnach am Beschwerdeführer, sein Anliegen im Bedarfsfall bei dieser der KESB vorgesetzten Behörde anhängig zu machen.

2. Für dieses Verfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beschwerdegegnerin sowie an B.________.

Zug, 23. Januar 2023

Im Namen der

FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER

Die Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a CC

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC

Art. 443 ZGBart. 443 CCart. 443 CC

Art. 443 ZGBart. 443 CCart. 443 CC

Art. 450g ZGBart. 450g CCart. 450g CC

Art. 443 ZGBart. 443 CCart. 443 CC

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC

5A_58/2022

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC

§ 51 VRG

Art. 441 ZGBart. 441 CCart. 441 CC

§ 5 EG ZGB

§ 7 VRG