F 2023 37
Kantonale Amtsstelle
4. Dezember 2024Deutsch23 min
A.a. Der 1948 geborene A.________ steht seit 2021 in Kontakt mit einem Netzwerk von Personen, die für ihn in Krypto-Währungen investiert haben wollen. Ihnen hat er insgesamt ca. Fr. 400'000.– überwiesen oder zugänglich gemacht. Dies nebst eigentlichen "Investitionssummen" unter anderem um vorab angebliche Gebühren zu begleichen oder angeblich zu Zwecken der Geldwäschereibekämpfung notwendige "liquidity checks" zu bestehen. Seine Kontaktpersonen spiegelten ihm dabei immer wieder vor, seine "Investition" sei innert kürzester Zeit rasant angewachsen, zuletzt auf über zwei Millionen Franken. Die betreffenden Gelder seien blockiert und müssten durch verschiedene Vorabzahlungen ausgelöst werden. Dass es sich hierbei um ein bekanntes Vorgehen handle ("Vorschusstrick") und die Gelder weg seien, versuchte – unter anderen – Staatsanwalt D.________ ihm mindestens dreimal schriftlich sowie vier- bis fünfmal mündlich zu erläutern, wobei er den Eindruck erlangte, dieser sei weiterhin unbeirrt der Meinung, seine Gelder würden nur in "blockierten Kryptos" hängen und er werde seine "Investition" zurückerhalten (KESB-act. 1.45, Eintrag vom 13. Juni 2023). Die Söhne des Geschädigten erstatteten am 21. März 2023 eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), wobei sie angaben, sie selbst sowie der Schwiegervater des jüngeren Sohns würden seit Jahren versuchen, den Vater davon abzuhalten, seinen kriminellen Kontaktpersonen weiterhin Gelder zu überlassen, was indes nicht gelinge. Der Vater zeige immer wieder nur vordergründig Einsicht, überweise dann aber trotzdem immer wieder unter falschen Vorwänden Geld (KESB-act. 1.1).
Source zg.ch
FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider
Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier
U R T E I L vom 16. November 2023 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug
Beschwerdegegnerin
weiter verfahrensbeteiligt:
1. B.________, Ehefrau
2. C.________, Beiständin
betreffend
Erwachsenenschutzrecht
(Beistandschaft)
F 2023 37
Sachverhalt
A.
A.a. Der 1948 geborene A.________ steht seit 2021 in Kontakt mit einem Netzwerk von Personen, die für ihn in Krypto-Währungen investiert haben wollen. Ihnen hat er insgesamt ca. Fr. 400'000.– überwiesen oder zugänglich gemacht. Dies nebst eigentlichen "Investitionssummen" unter anderem um vorab angebliche Gebühren zu begleichen oder angeblich zu Zwecken der Geldwäschereibekämpfung notwendige "liquidity checks" zu bestehen. Seine Kontaktpersonen spiegelten ihm dabei immer wieder vor, seine "Investition" sei innert kürzester Zeit rasant angewachsen, zuletzt auf über zwei Millionen Franken. Die betreffenden Gelder seien blockiert und müssten durch verschiedene Vorabzahlungen ausgelöst werden. Dass es sich hierbei um ein bekanntes Vorgehen handle ("Vorschusstrick") und die Gelder weg seien, versuchte – unter anderen – Staatsanwalt D.________ ihm mindestens dreimal schriftlich sowie vier- bis fünfmal mündlich zu erläutern, wobei er den Eindruck erlangte, dieser sei weiterhin unbeirrt der Meinung, seine Gelder würden nur in "blockierten Kryptos" hängen und er werde seine "Investition" zurückerhalten (KESB-act. 1.45, Eintrag vom 13. Juni 2023). Die Söhne des Geschädigten erstatteten am 21. März 2023 eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), wobei sie angaben, sie selbst sowie der Schwiegervater des jüngeren Sohns würden seit Jahren versuchen, den Vater davon abzuhalten, seinen kriminellen Kontaktpersonen weiterhin Gelder zu überlassen, was indes nicht gelinge. Der Vater zeige immer wieder nur vordergründig Einsicht, überweise dann aber trotzdem immer wieder unter falschen Vorwänden Geld (KESB-act. 1.1).
A.b. Aktuell bewohnt A.________ zusammen mit seiner Ehefrau eine 4,5-Zimmer-Wohnung in E.________, die im Eigentum des Ehepaars steht und hypothekarisch unbelastet ist. Das Ehepaar verfügt weiter über ein Renteneinkommen von über Fr. 5'000.– pro Monat und muss nach eigenem Bekunden sparsam leben, seit die Ersparnisse abgeflossen sind (KESB-act. 1.55; 1.44 S. 6). Gemäss Ausführungen in der Beschwerde vom 3. Oktober 2023 beabsichtigt der Beschwerdeführer nun, die eheliche Eigentumswohnung zu verkaufen, um an eine neue Kapitalbasis zu gelangen, wobei die Ehegatten lebenslängliche Wohnrechte erhalten sollen (act. 1 S. 3). Dies offenbar auch auf erheblichen Druck einer Kontaktperson unter dem Alias "G.________" hin, die das Ehepaar auch ständig anrufe und nachfrage, ob die Wohnung bereits verkauft sei (Protokoll der Anhörung vom 23. Oktober 2023, act. 8 S. 6 f., 10).
A.c. Angesichts dieser Ausgangslage und gestützt auf ihre Abklärungen, zusammengefasst im Abklärungsbericht vom 4. Juli 2023 (KESB-act. 1.44), errichtete die KESB eine kombinierte Beistandschaft. Diese besteht einerseits aus einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Der Beistandsperson übertrug die KESB im Zusammenhang damit die Befugnis, A.________ (jeweils "soweit nötig") beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten sowie bei der Verwaltung seiner finanziellen Angelegenheiten zu vertreten und insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten. Anderseits errichtete die KESB eine Mitwirkungsbeistandschaft mit der Wirkung, dass A.________ nur mit Zustimmung der Beistandsperson rechtsgültig Kreditverträge und Finanzgeschäfte jeglicher Art ab Fr. 1'000.– abschliessen kann. Auch alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Liegenschaft GS F.________, Grundbuch E.________, bedürfen gemäss Entscheid der KESB der Zustimmung der Beiständin (KESB-act. 1.72; Entscheid Nr. 2023/1144 vom 5. September 2023).
B. Gegen den Entscheid der KESB vom 5. September 2023 erhob A.________ mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 (selbentags persönlich auf der Gerichtskanzlei übergeben) Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte im Wesentlichen dessen Aufhebung, da er seine Angelegenheiten selbständig regeln könne und keine Unterstützung benötige (act. 1). Weiter begehrte er die unentgeltliche Prozessführung, wobei er die Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen am 5. Oktober 2023 nachreichte.
C. Das Verwaltungsgericht zog die Akten der KESB bei (KESB-act. 1.1–1.76) und wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 mangels Bedürftigkeit ab (act. 7). Gleichzeitig lud die Referentin A.________ zur persönlichen Anhörung am 23. Oktober 2023 ein. Die Anhörung wurde im Beisein der Ehefrau durchgeführt; KESB und Beiständin verzichteten auf eine Teilnahme. Das Protokoll stand den Mitgliedern des Spruchkörpers zur Verfügung.
D. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid Nr. 2023/1144 der KESB vom 5. September 2023. A.________ hat seinen Wohnsitz in E.________, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Er war als betroffene Person am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, so dass er ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben und sie genügt den Anforderungen an eine Laienbeschwerde. Auf sie ist folglich einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die KESB zu Recht eine kombinierte Beistandschaft errichtet und damit die Handlungsfähigkeit von A.________ eingeschränkt hat.
2.1
Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung auf andere Art – etwa durch Familie, andere nahestehende Personen oder (private oder öffentliche) Dienste – bereits gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, trifft sie behördliche Massnahmen. Diese müssen erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es sind "Massnahmen nach Mass" zu treffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB); es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. zum Ganzen etwa BGE 140 III 49 E. 4.3.1; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 6.3.2, je mit Hinweisen).
2.2
Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen muss ein objektiver Schwächezustand sowie ein Bedürfnis nach besonderem Schutz einer Person bzw. deren Unvermögen vorliegen, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch Erteilung einer Vollmacht besorgen zu lassen (Art. 390 Abs. 1 ZGB). Entscheidend für die Ausgestaltung der Massnahme ist das Ausmass des konkreten Schutzbedürfnisses (Philippe Meier, in: Zürcher Kommentar, Art. 388–404 ZGB, Der Erwachsenenschutz, 2021, Art. 390 N 24). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen (Art. 396 Abs. 1 ZGB). Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt (Art. 396 Abs. 2 ZGB).
3.
3.1
Gemäss dem angefochtenen Entscheid liegt bei A.________ insofern ein Schwächezustand vor, als dieser – in für Aussenstehende völlig irrationaler Weise – nach wie vor intensiven Kontakt pflegt zu seiner kriminellen Kontaktperson "G.________", die sich als Mitarbeiterin der Firma "Binance" ausgibt und ihm vermeintlich helfen soll, Gelder aus einem fiktiven Krypto-Wallet auf seine Schweizer Bankkonten zu transferieren. "G.________" hat ihn – offenbar recht erfolgreich – von seinem Umfeld und mithin den kritischen Stimmen darin entfremdet. Er versuche nach wie vor verzweifelt seine "Investition" (von ca. Fr. 400'000.–) irgendwie zurückzuholen. Unbeirrt vertrete er die Ansicht, diese würde lediglich in "blockierten Kryptos" hängen, obwohl ihm Polizei, Staatsanwaltschaft, seine Familie sowie mehrere Rechtsanwälte immer wieder erklärt hätten, dass er getäuscht worden sei, die Chance, die "Investition" zurückzuerlangen, gegen Null tendieren würden und es sich um ein bekanntes Vorgehen handle (E. 2.3 ff. des angefochtenen Entscheids; KESB-act. 1.72). Während laufender Abklärung habe A.________ immer wieder versprochen, er werde kein Geld mehr überweisen. Nachweislich habe er aber in der Familie und bei Bekannten weiter nach Geld gefragt und sei konstant im Kontakt geblieben mit der Frau unter dem Alias "G.________". Mittlerweile wolle er auch die eheliche Wohnung verkaufen, wobei eine erhebliche Gefahr bestehe, dass er das dadurch erhaltene Kapital erneut in kriminelle Finanzgeschäfte fliessen lasse. Herr A.________ sei nicht empfänglich für Hilfe oder Beratung aus dem Kreis seiner Familie, von Bekannten oder auch von Fachpersonen, sondern unterstelle sämtlichen Personen, die sich kritisch gegenüber den getätigten Geschäften oder "G.________" äusserten, sie würden hiervon einfach nichts verstehen. Es bestehe eine ausufernde Verschleuderung des Vermögens mit Realitätsverweigerung, wohl befeuert durch Druckausübung seitens "G.________" auf der Beziehungsebene. Damit gefährde A.________ den gewohnten Lebensstandard des Ehepaars. Beim Wohnungsverkauf scheine es sich um eine Kurzschlussreaktion zu handeln, in der Hoffnung, sich aus den entstandenen finanziellen Schwierigkeiten doch noch befreien und das verlorene Kapital zurückerlangen zu können (E. 2.5 f. und 3 des angefochtenen Entscheids; KESB-act. 1.72). Im Ergebnis seien Schutzmassnahmen, insbesondere eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit in Finanzangelegenheiten, dringend angezeigt, um zu verhindern, dass A.________ erneut von (immer neuen) dreisten Kriminellen finanziell ausgenutzt werde (E. 3 ff. des angefochtenen Entscheids; KESB-act. 1.72).
3.2
A.________ macht geltend, er könne in seinem familiären und freundschaftlichen Umfeld auf qualifizierte Unterstützung zurückgreifen, so dass behördliche Massnahmen nicht angemessen seien. Für den Verkauf der Liegenschaft sei ein seriöser Makler in der Schweiz beauftragt worden. Für die Zukunft wünsche er sich eine neue, freie Orientierung seines Lebens ohne externe Kontrolle und Steuerung. Dies beinhalte:
" - Vergessen, Löschen und Reparieren der Vergangenheit
• Korrektur der Fehler
• Wir orientieren uns an einem neuen Leben in Frieden und Gesundheit, frei von jeglichen finanziellen Sorgen
• Bereit zum Neustart, hören und respektieren der kompetenten Beratung in der Familie und im Freundeskreis, ohne sie mit unseren Sorgen zu belasten".
Er plane, die eheliche Liegenschaft zu verrenten mit lebenslangem Wohnrecht für sich und seine Gattin ("vente en viager"). Die aus dem Wohnungsverkauf erzielten Gelder gedenke das Ehepaar für den Lebensunterhalt zu verwenden, und auf weitere "finanziellen Abenteuer" zu verzichten. Insbesondere sehe er ein, dass es "nicht mehr vernünftig [sei], Geld im Voraus (Liquidity Check) zu zahlen, um unsere Millionen von eingefrorenen Fonds zu erhalten!" Sodann schildert A.________ die Geschehnisse seit Anfang 2021, wobei er mehrmals darauf verweist, es seien blockierte Gelder vorhanden (act. 1).
4.
4.1
Ein Schwächezustand liegt – mit der KESB – bei A.________ vor in Form einer offensichtlichen Realitätsverkennung. Für sämtliche Aussenstehenden ist ohne jeden Zweifel erstellt, dass er von Anfang an von einer kriminellen Gruppierung getäuscht und systematisch um sein Erspartes gebracht wurde. Selber vermag dies A.________ aber nicht zu erkennen, selbst nach mehreren Jahren, in denen es nicht gelungen ist, die vermeintlichen Gewinne auf ein real existierendes Bankkonto zu transferieren und auch nach zahlreichen Erklärungen nicht zuletzt durch die mit solchen Vorgehensweisen vertraute Staatsanwaltschaft. Erst recht vermag er nach dieser auf der Hand liegenden Erkenntnis nicht zu handeln. A.________ bekundete anlässlich seiner Anhörung vom 23. Oktober 2023 den Wunsch, seinen Lebensabend zusammen mit seiner Frau zu verbringen, und sich dabei auch Wünsche wie etwa neue Kleidung, Reisen etc. erfüllen zu können, was gegenwärtig aber mangels Liquidität nicht möglich sei, was das Ehepaar belaste. Wie A.________ ebenfalls ausführte, hat er sich trotz widriger Umstände eine hervorragende Ausbildung erarbeitet und später auch verantwortungsvolle Stellungen in verschiedenen Betrieben innegehabt. Auch seine Frau habe immer gearbeitet bzw. die gemeinsamen Söhne grossgezogen, deren Ausbildungen das Ehepaar auch ohne Dritthilfe finanziert habe (act. 8 S. 2). Dass das Ehepaar nun seinen wohl verdienten Ruhestand und die Früchte lebenslanger Arbeit geniessen und die erarbeiteten Vermögenswerte für die eigenen Bedürfnisse einsetzen möchte, lässt sich ohne Weiteres nachvollziehen. In der Tat kennt das Schweizer Recht denn auch keine Verpflichtung, Vermögen zu Gunsten der Erben zu erhalten. Insbesondere handelt es sich auch bei einer Beistandschaft nicht um eine Zwangs‑, sondern um eine Schutzmassnahme, die der hilfsbedürftigen Person dienen muss, und nicht Dritten (wie etwa den Erben oder dem Gemeinwesen, vgl. BGer 5A_58/2022 vom 1. Februar 2022 E. 4 mit Hinweis).
4.2
Vorliegend verhält es sich indes gerade so, dass A.________ – auch nach eigenem Bekunden – wünscht, sein verbleibendes Vermögen für die Bedürfnisse seiner selbst und auch seiner Ehefrau einzusetzen; allenfalls auch soziale Projekte in seinem Herkunftsland zu unterstützen. Es gelingt ihm aber nicht, seine finanziellen Mittel im Hinblick auf dieses Ziel unbeeinflusst von anderen Personen zu verwalten und nach freiem Willen zu verwenden. Vielmehr ist offenkundig, dass er nach wie vor der unverrückbaren Überzeugung ist, es sei "das Unmögliche möglich", sprich, sein Geld sei noch da, ja, habe sich gar vermehrt, und er werde am Ende eine Auszahlung in Millionenhöhe erhältlich machen können (vgl. act. 8, ubique). Zwar scheint er mittlerweile das Vertrauen zu "G.________" zu verlieren; nach wie vor scheint er aber davon auszugehen, dass diese Person tatsächlich existiere (da er ihren Hund gesehen habe und sie ihm eine Adresse in H.________ angegeben habe, die tatsächlich existiere) und für ein bekanntes Unternehmen arbeite. Aktuell scheint sich offenbar der angebliche Vorgesetzte von "G.________", ein Mann namens "I.________", in Stellung zu bringen, um A.________ neue Hoffnung schöpfen zu lassen, nach dem gleichen Muster, wie dies bereits mit zahlreichen anderen Personen zuvor geschehen ist. Immer wieder hat A.________ sich von neuen Personen und unter neuen Vorwänden dazu verleiten lassen, noch einmal Beträge zu bezahlen vor dem Hintergrund des Versprechens, damit – endlich – seine "blockierten" Gelder zurückzuerhalten (vgl. eingehend bereits E. 2.6 des angefochtenen Entscheids, KESB-act. 1.72; Protokoll der Anhörung vom 23. Oktober 2023, act. 8). Damit läuft er ernsthaft Gefahr, seine wirtschaftliche Situation in unhaltbarer Weise aufs Spiel zu setzen (zum Ganzen vgl. etwa BGE 140 III 49 E. 4.3.2; BGer 5A_540/2013 E. 5.2, nicht publiziert in BGE 140 III 1 ff.). Dies gilt umso mehr, als nahe liegt, dass er auch ein Teil der Rentenbetreffnisse, die ihm und seiner Ehefrau zukommen, weiterhin in die täuschenden Machenschaften abfliessen lässt. Ansonsten liesse sich nicht nachvollziehen, weshalb sich das Ehepaar mit einem Einkommen von über Fr. 5'000.– pro Monat (und ohne Kosten für Miete oder Hypothekarzinsen) finanziell dermassen einschränken müsste, dass sie gar Sozialhilfe beantragt haben (vgl. KESB-act. 1.73, Gefährdungsmeldung der Einwohnergemeinde E.________ vom 6. September 2023).
A.________ wurde nach Lage der Akten Opfer von Kriminellen, die bei ihm gleich mehrere bekannte Tricks erfolgreich zur Anwendung gebracht haben (u.a.: "Vorschusstrick"; "recovery scam"; "binance imposter scam"). Dies führt dazu, dass er – gegen seinen eigentlichen, freien Willen – die Ersparnisse seines Arbeitslebens, die ihm für Wünsche wie Reisen, Wohltätigkeit, etc. hätten zur Verfügung stehen sollen, verloren hat, was er aber nach wie vor nicht einsehen und akzeptieren will, sondern unbeirrt daran festhält, es werde alles wieder gut, "das Unmögliche möglich", sobald er nur einen sauberen Vertrag mit seinen Kontakten in Händen halte (vgl. act. 8, ubique). Zwar beteuert A.________ immer wieder – auch in der gerichtlichen Anhörung – er wolle nichts mehr überweisen. Wie indes beide Söhne bereits der KESB plausibel schilderten, tut er dies dann jeweils doch immer wieder, entgegen seinen Beteuerungen. Dabei bedarf es offenbar lediglich einer neuen Person oder eines neuen Zahlungsgrundes (etwa: zuerst liquidity check, dann anti money-laundering, dann Versicherungsgebühren etc.), um in ihm neue Hoffnungen zu wecken, seine "Investition" doch noch zurückzuerlangen, und ihn zu erneuten Zahlungen zu veranlassen. Auch während des laufenden Abklärungsverfahrens der KESB ist aktenkundig, dass er – entgegen expliziten Beteuerungen, keine Gelder mehr zu überweisen – dies doch wiederholt getan hat, wobei er sich die nötigen Mittel von Familie und Bekannten beschafft hat, so dass das Ehepaar mittlerweile Schulden von ca. Fr. 50'000.– bis Fr. 60'000.– hat (vgl. Abklärungsbericht vom 4. Juli 2023, KESB-act. 1.44 S. 2). Dass er dies mit dem Argument rechtfertigt, es habe sich seinen Kontakten zufolge nicht um Überweisungen gehandelt, sondern es hätte das Geld jeweils umgehend zurückfliessen sollen (was aber natürlich nicht geschehen ist), zeigt das Ausmass auf, in dem er seinen Kontakten mittlerweile hörig ist und sich an jede neue falsche Hoffnung klammert, die sie ihm machen (vgl. etwa act. 8 S. 4).
Dispositiv
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A.________ nicht imstande ist, die Realität des Verlusts seines "Investments" anzuerkennen und demnach seine (finanzielle) Lage realistisch einzuschätzen und nach dieser Erkenntnis zu handeln. Im Gegenteil wurde nicht zuletzt auch an der persönlichen Anhörung vom 23. Oktober 2023 offensichtlich, dass er die Betrugsmechanismen, denen er bereits mehrfach unterlegen ist, nicht versteht und offenbar auch keine echte Einsicht dahingehend gereift ist, dass er keine Gelder überweisen sollte, wenn er selber nicht versteht, wofür, bzw. ihm die angeblichen Gründe nicht nachvollziehbar erscheinen. Nach wie vor glaubt er, über ein Vermögen in Krypto-Währung in Höhe von rund zwei Millionen Franken zu verfügen, das irgendwo in den Tiefen des Internets "hängen" und einsehbar sein soll und das nur darauf warte, ausgelöst zu werden. Er merkt dabei nicht, dass in der Person der angeblichen "Helfer", die seine Guthaben in der Blockchain gesehen haben wollen, oder die für ihn das Geld physisch an der angeblichen Adresse von "G.________" in H.________ holen wollen, bereits die nächste kriminelle Machenschaft lauert. Er glaubt nach wie vor, es lasse sich mit seinen kriminellen Kontakten ein "sauberer Vertrag" bzw. ein "Deal" abschliessen, bei dem diese sich mit einer "Provision" von ca. einem Drittel des vermeintlichen Krypto-Vermögens zufriedengeben würden und ihm den Rest überweisen würden. Dabei blendet er offensichtlich aus, dass das Krypto-Vermögen nie bestanden hat, sondern für eine Aufteilung bestenfalls seine "Investitionen" von rund Fr. 370'000.– zur Verfügung stehen, wobei für die Kriminellen keinerlei Anreiz besteht zur Rückerstattung irgendeines Anteils davon.
Der Schwächezustand tritt hier mithin darin zutage, dass A.________ sein Vermögen nicht etwa sehenden Auges verschenkt, weil dies seinem freien Willen entspricht (was ihm grundsätzlich freistünde), sondern er sich unter erheblichem Fremdeinfluss, falschen Annahmen und Hoffnungen entreichert und damit seine wirtschaftliche Existenz aufs Spiel setzt. Konkret gefährdet er sowohl die Wohnung des Ehepaars (insbesondere, falls er diese auf Drängen von "G.________" gar ohne Einräumung eines Wohnrechts verkaufen sollte) als auch dessen gewohnten Lebensstandard. Die Ehefrau sprach anlässlich der Anhörung vom 23. Oktober 2023 in diesem Zusammenhang etwa die Kosten für die Mitgliedschaft im Tennisclub oder für das Abonnement der Zuger Zeitung an. Beides hat offenbar für das Ehepaar grosse Bedeutung; aufgrund der finanziellen Engpässe scheint es aber so zu sein, dass sie sich beides nicht mehr ohne Weiteres leisten können. Erschwerend kommt hinzu, dass sich das Verhalten von A.________ auch auf das Sozial- und Familienleben erheblich negativ auswirkt, indem sich die Söhne samt Enkelkindern distanzieren (vgl. act. 8 S. 8).
Am Gesagten ändert nichts, dass A.________ in anderen Angelegenheiten des täglichen Lebens offenbar zumindest nach Wahrnehmung seines Freundeskreises seine Handlungsfähigkeit bewahrt hat, zumal auch die entsprechend eingereichten Referenzschreiben auf finanzielle Schwierigkeiten hinweisen (vgl. BF-act. C1).
5.
5.1 Die angeordneten Massnahmen sind geeignet, dem geschilderten Schwächezustand zu begegnen. Durch sie kann sichergestellt werden, dass A.________ für sich und seine Ehefrau wenigstens die eheliche Wohnung bewahren kann. Sollte diese allenfalls tatsächlich gegen Einräumung lebenslänglicher Wohnrechte verkauft werden, kann durch die Mitwirkung und Verwaltung der Beiständin gewährleistet werden, dass der Genuss des aus dem Verkauf generierten Kapitals dem Ehepaar A.________ zukommt, und nicht kriminellen Elementen. Die Beiständin wird dabei in Zusammenarbeit mit dem Ehepaar möglichst die Voraussetzungen dafür schaffen, dass A.________ und seine Ehefrau – befreit aus den Fängen der "G.________" und weiteren Kriminellen – ihren Lebensabend so gestalten können, wie ihnen das vorschwebt.
5.2 Mildere Massnahmen sind keine ersichtlich. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob die angeordnete kombinierte Beistandschaft notwendig ist, oder ob eine weniger einschneidende Massnahme ausreichen würde, um A.________ den Beistand, Fürsorge und Schutz zu bieten, die er benötigt. Diesbezüglich ist aktenkundig, dass mit ihm wiederholt und von verschiedenen Seiten seine Situation erörtert wurde und er auf die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Hilfsangebote hingewiesen wurde. Letztere hat er indes nicht annehmen wollen, wonach erst seine Söhne eine Gefährdungsmeldung an die KESB erstattet haben. Eine familiäre Unterstützung kommt bei dieser Ausgangslage offensichtlich nicht in Frage; diesbezüglich kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (E. 3; KESB-act. 1.72).
5.3 Die getroffenen Massnahmen sind schliesslich auch insofern zumutbar, als mit ihnen gerade die Selbständigkeit und der Handlungsspielraum des A.________ (und seiner Ehegattin) in den alltäglichen Verrichtungen und der Freizeitgestaltung nach ihren persönlichen Wünschen erhalten und befördert wird und sie nicht unnötig in ihrer Lebensführung eingeschränkt werden. Insbesondere wird ihnen selbstredend auch künftig ein angemessener Betrag zur freien Verfügung zustehen (Art. 409 ZGB; offenbar kann das Ehepaar zwischenzeitlich auch wieder Geldbezüge im festgelegten Rahmen mit ihren Bankkarten tätigen, vgl. act. 8 S. 9). A.________ ist zu wünschen, dass er im Verlauf die Realität akzeptieren, nach vorne schauen und sich von seinen immer neuen kriminellen Kontakten befreien kann. Anlässlich seiner Anhörung vom 23. Oktober 2023 betont er zwar – einmal mehr –, dass dies zeitnah geschehen werde, und es ihm nur noch darum gehe, die ganze Angelegenheit aufzudecken. Dies überzeugt indes nicht, nachdem ähnlichen Beteuerungen bereits in der Vergangenheit keine Taten gefolgt sind, und die hier angewandten Vorgehensweisen tatsächlich in einer breiteren Öffentlichkeit bereits auch ohne Zutun von A.________ sattsam bekannt sind, was letzterem aber auch schon von verschiedenen kompetenten Stellen und Personen erklärt wurde. Sollte sich künftig eine nachhaltige Einsicht einstellen, kann (und muss) selbstverständlich die Notwendigkeit der Beistandschaft einer erneuten Überprüfung unterzogen werden (Art. 399 Abs. 2 ZGB), oder kann die Berufsbeiständin allenfalls durch eine Beiständin aus dem Kreis der Familie abgelöst werden (vgl. etwa Art. 401 Abs. 1 und 2 ZGB). Aktuell kommt indes beides nicht in Frage und erscheint es A.________ deshalb zumutbar, vorderhand mit der eingesetzten Berufsbeiständin zusammenzuarbeiten, gegen deren Person er keine Einwände erhebt.
6. Insgesamt sind die durch die KESB angeordneten Massnahmen geeignet, als mildest mögliches Mittel erforderlich und verhältnismässig. Mithin ist der angefochtene Entscheid der KESB vom 5. September 2023 zu bestätigen.
7.
7.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22a Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV]; BGS 162.12). Sie ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 der Kostenverordnung). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG).
7.2 Die Beschwerde ist abzuweisen, womit A.________ vollständig unterliegt und grundsätzlich kostenpflichtig wird, zumal bei ihm mit Blick auf das vorhandene, anrechenbare Vermögen keine Bedürftigkeit im Rechtssinne vorliegt. Mit Blick auf seine offensichtlich schwierige Liquiditätslage sowie dem nicht besonders grossen Aufwand des Gerichts (bei liquidem Sachverhalt) kann hier indes ermessensweise auf die Erhebung einer Spruchgebühr verzichtet werden (§ 57 Abs. 3 EG ZGB; § 1 Abs. 2 KoV).
7.3 Aufgrund seines Unterliegens ist dem nicht anwaltlich vertretenen A.________ keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Auch die KESB hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung sowie unter Beilage einer Kopie des Protokolls der Anhörung vom 23. Oktober 2023), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug sowie an die Verfahrensbeteiligten (je unter Beilage einer Kopie des Protokolls der Anhörung vom 23. Oktober 2023).
Zug, 16. November 2023
Im Namen der
FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
§ 58 EG ZGB
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
Art. 450b ZGBart. 450b CCart. 450b CC
Art. 442 ZGBart. 442 CCart. 442 CC
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
§ 58 EG ZGB
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
Art. 450f ZGBart. 450f CCart. 450f CC
§ 56 EG ZGB
Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 CC
Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 CC
Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC
Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC
Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC
Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC
Art. 391 ZGBart. 391 CCart. 391 CC
BGE 140 III 49ATF 140 III 49DTF 140 III 49
5A_770/2018
Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC
Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 CC
Art. 404 ZGBart. 404 CCart. 404 CC
Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC
Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC
Art. 396 ZGBart. 396 CCart. 396 CC
Art. 396 ZGBart. 396 CCart. 396 CC
5A_58/2022
BGE 140 III 49ATF 140 III 49DTF 140 III 49
5A_540/2013
BGE 140 III 1ATF 140 III 1DTF 140 III 1
Art. 409 ZGBart. 409 CCart. 409 CC
Art. 399 ZGBart. 399 CCart. 399 CC
Art. 401 ZGBart. 401 CCart. 401 CC
§ 57 EG ZGB
§ 22a VRG
§ 1 KoV VG
§ 23 VRG
§ 57 EG ZGB
§ 28 VRG
§ 28 VRG