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Entscheid

F 2023 44

Baubewilligung für Mobilfunkanlage (ST-2021-052)

4. Oktober 2024Deutsch17 min

A. Bezüglich A.________, geboren 30. August 1941, eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) nach Eingang einer Gefährdungsmeldung vom 14. Juli 2017 ein Abklärungsverfahren. Nach Erstgespräch vom 15. September 2017 wurde dieses Verfahren ohne Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen abgeschlossen (KESB-act. 1.48).

Source zg.ch

1

FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider

Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi

U R T E I L vom 5. Juli 2024 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

B.________ AG in Liquidation

Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12,

Postfach 27, 6301 Zug

Beschwerdegegnerin

weiter verfahrensbeteiligt

C.________

D.________

betreffend

Erwachsenenschutzrecht

(Beistandschaft)

F 2023 44

Sachverhalt

A. Bezüglich A.________, geboren 30. August 1941, eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) nach Eingang einer Gefährdungsmeldung vom 14. Juli 2017 ein Abklärungsverfahren. Nach Erstgespräch vom 15. September 2017 wurde dieses Verfahren ohne Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen abgeschlossen (KESB-act. 1.48).

B. Nach Eingang einer weiteren Gefährdungsmeldung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons E.________ eröffnete die KESB abermals ein Abklärungsverfahren (vgl. VGer ZG F 2023 2 vom 23. Januar 2023). Im Zuge dieses Verfahrens errichtete die KESB für A.________ eine Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 449a ZGB mit dem Auftrag, diesen im Verfahren betreffend Prüfung/Abklärung einer Erwachsenenschutzmassnahme vor allen Instanzen umfassend zu vertreten. Als Verfahrensbeistand wurde Rechtsanwalt D.________ eingesetzt. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB-Entscheid Nr. 2023/0494 vom 28. März 2023). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab, soweit es darauf eintrat (VGer Zug F 2023 15 vom 14. April 2023). Auf eine weitere "Beschwerde", mit der A.________ am 20. November 2023 verschiedene Verfahrensanträge stellte, trat die Einzelrichterin mangels Anfechtungsobjekts nicht ein (VGer ZG F 2023 41 vom 21. November 2023).

C. Die KESB führte in der Zwischenzeit ihre Abklärungen fort. Mit Entscheid Nr. 2023/1480 vom 24. November 2023 errichtete sie für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Der Beistandsperson wurden folgende Aufgaben übertragen:

"a) A.________ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch beim Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen und anderen Versicherungen (mit Einsichtsrecht in die persönlichen Akten), sonstigen Institutionen und Privatpersonen,

b) A.________ bei der Verwaltung seiner finanziellen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere sein gesamtes Einkommen und Vermögen (inklusive Schliessfächer) sorgfältig zu verwalten (u.a. die Verwaltung der Liegenschaft an der .________strasse)."

Als Berufsbeiständin wurde C.________ eingesetzt. Gleichzeitig wurde die bestehende Verfahrensbeistandschaft aufgehoben (KESB-act. 2.101).

D.

D. a Mit Eingabe namens der B.________ AG, datiert vom 26. November 2023 (Kopfzeile: 9. Dezember 2023; Poststempel: 11. Dezember 2023), mit dem Betreff "Amtsmissbrauch Herr D.________ […]" verlangte A.________, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihm das rechtliche Gehör bezüglich der Akten der KESB Zug zu gewähren, es sei ihm ein Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.– auszurichten und es sei der Entscheid der KESB vom 24. November 2023 vollumfänglich aufzuheben. Ausserdem macht er sinngemäss verschiedene Schadenersatzforderungen geltend. Weiter verlangte er Zeugeneinvernahmen und den Beizug diverser Akten (act. 1).

D. b Am 15. Dezember 2023 reichte A.________ – erneut namens der B.________ AG als Beschwerdeführerin, diesmal mit erweitertem Betreff, u.a. "Beendigung der Verfahrens- und anderen, arglistigen Beistandschaften" – eine Eingabe bei der KESB ein, welche diese am 18. Dezember 2023 an das Verwaltungsgericht weiterleitete (Eingang auf der Gerichtskanzlei am 19. Dezember 2023, act. 3 f.). Im Wesentlichen wiederholte er darin Inhalte seiner früheren Eingabe; zusätzlich nahm er Bezug auf eine Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2023 (Verfahren V 2023 88 bzgl. Führerausweisentzug, rechtskräftig nach Nichteintretensentscheid des Schweizerischen Bundesgerichts BGer 1C_4/2024 vom 11. Januar 2024).

E. Die KESB reichte am 28. Februar 2024 ihre Akten ein. In der Sache verlangte sie – unter Verweis hierauf sowie auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid Nr. 2023/1480 vom 24. November 2023 – die Abweisung der Beschwerde (act. 6).

F. Mit Zuschrift vom 12. April 2024 (Poststempel, act. 8), gerichtet sowohl an das Verwaltungsgericht als auch an das Betreibungsamt F.________, begehrte A.________ zusätzlich Akteneinsicht in eine Betreibung und Pfändungsankündigung. Weiter präsentierte er erneut verschiedentliche Rechtsbegehren ohne erkennbaren Bezug zum KESB-Entscheid vom 24. November 2023.

G. Das Verwaltungsgericht übermittelte A.________ in der Folge Kopien der Aktenverzeichnisse und setzte ihm Frist zur abschliessenden Stellungnahme sowie zur Anmeldung zur Einsichtnahme auf der Gerichtskanzlei, wovon er indes auch innert erstreckter Frist keinen Gebrauch machte (act. 9 f.).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210)

i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachse­nen­­s­chutzbehörde beim Verwal­tungs­ge­richt Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Ver­fah­ren betreffend Erwach­sen­enschutz­mass­nahmen die Erwach­senenschutz­be­hörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestim­mungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) an­wendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vor­behalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Ver­fahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwend­bar.

A.________ hat seinen gesetzlichen Wohnsitz in F.________ im Kanton Zug. Anfechtungsgegenstand bildet der KESB-Entscheid Nr. 2023/1480 vom 24. November 2023 (KESB-act. 2.101), sodass das Verwaltungsgericht örtlich und sachlich zuständig ist zur Beurteilung der Beschwerde, soweit sich diese gegen den genannten Entscheid der KESB richtet. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben über andere Themenbereiche auslässt, ist darauf mangels Zuständigkeit des hiesigen Gerichts nicht einzutreten. Eine Weiterleitung an andere Behörden erweist sich als entbehrlich, da sich aus den Zuschriften kein klarer Beschwerdewille in einem Zuständigkeitsbereich einer anderen kantonalen Behörde ergibt.

1.2 Die Beschwerde wird namens der B.________ AG als Beschwerdeführerin erhoben; A.________ wird lediglich als weiterer Verfahrensbeteiligter genannt. In weiter Auslegung der Beschwerde und des Beschwerdewillens (vgl. zu den grundsätzlich niedrigeren formellen Voraussetzungen bei einer Laienbeschwerde etwa BGer 9D_3/2024 vom 24. April 2024 E. 2.3.4) kann die vorliegende Beschwerde als solche von A.________ aufgefasst werden. Als von der Massnahme betroffene Person ist er zur Erhebung der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB legitimiert. Mit der Postaufgabe vom 11. Dezember 2023 wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben.

1.3 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde der B.________ AG (in Liquidation), zumal weder dargelegt wird noch ersichtlich ist, inwiefern es sich hierbei um eine A.________ besonders nahestehende Person handeln soll. Soweit erkennbar besteht ein Bezug zwar insoweit, als A.________ einziger Verwaltungsrat der G.________ AG ist, die gegenwärtig als Liquidatorin der B.________ AG eingetragen ist. Damit ist aber allenfalls eine geschäftliche Beziehung belegt, nicht hingegen eine enge persönliche Beziehung, wie sie für eine Berufung auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB notwendig ist (vgl. etwa BGer 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3.2).

1.4 Vorliegend ist ein Entscheid der KESB über die Errichtung einer Beistandschaft angefochten. Die Eingabe des A.________ vom 11. Dezember 2023 ist zwar als wirr, weitschweifig und zusammenhanglos zu qualifizieren; in weiten Teilen lässt sich nicht nachvollziehen, was der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringen will. Vielmehr zitiert er wahllos rechtliche Bestimmungen, zieht völlig verquere Schlüsse aus bereits ergangenen Urteilen insbesondere des hiesigen Gerichts sowie des Bundesgerichts (vgl. beispielhaft lediglich die Ausführungen zum Gehalt der Nichteintretensentscheide VGer ZG F 2023 2 vom 23. Januar 2023 sowie BGer 5A_120/2023 vom 27. Februar 2023) und erwähnt unzählige Amtspersonen ohne jeden Bezug zum hiesigen Verfahren. Immerhin lässt sich seiner Zuschrift aber ohne Weiteres entnehmen, dass er der Auffassung ist, seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten weiterhin selbst besorgen zu können, weshalb er die Aufhebung der durch die KESB angeordneten Beistandschaft wünscht. Weiter verlangt er, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1 S. 2). Auf die (Laien-)beschwerde des A.________ kann mithin eingetreten werden. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob die KESB zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für A.________ in den Bereichen Administration und Finanzen angeordnet hat.

2.1

Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Sie sollen die Selbst­bestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung auf andere Art – etwa durch Familie, andere nahestehende Personen oder (private oder öffentliche) Dienste – gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, trifft sie behördliche Massnahmen. Diese müssen erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es sind "Massnahmen nach Mass" zu treffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB); es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. zum Ganzen etwa BGE 140 III 49 E. 4.3.1; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 6.3.2, je mit Hinweisen).

2.2

Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen muss ein objektiver Schwächezustand sowie ein Bedürfnis nach besonderem Schutz einer Person bzw. deren Unvermögen vorliegen, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch Erteilung einer Vollmacht besorgen zu lassen (Art. 390 Abs. 1 ZGB). Entscheidend für die Ausgestaltung der Massnahme ist das Ausmass des konkreten Schutzbedürfnisses (Philippe Meier, in: Zürcher Kommentar, Art. 388–404 ZGB, Der Erwachsenenschutz, 2021, Art. 390 N 24). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Handlungsfähigkeit wird durch eine Vertretungsbeistandschaft nicht von Gesetzes wegen eingeschränkt (Art. 394 Abs. 2 ZGB

e contrario).

3.

3.1

Ein Schwächezustand liegt bei A.________ insoweit vor, als es ihm offensichtlich in keiner Weise gelingt, bei der Besorgung seiner administrativen und finanziellen Angelegenheiten dergestalt mit anderen Menschen zusammenzuwirken, dass die notwendigen administrativen Vorkehren überhaupt getroffen und die finanziellen Belange so geregelt sind, dass ihm die für sein tägliches Leben notwendigen Mittel zur Verfügung stehen. Die vollständige Unfähigkeit, administrative Belange zu regeln, insbesondere mit Ämtern und Behörden zu verkehren, offenbart sich in jeder aktenkundigen Eingabe von A.________; sie ergibt sich auch ohne jeden Zweifel aus den von der KESB zur Verfügung gestellten Akten (vgl. ubique; im vorliegenden Verfahren etwa act. 1, 8). Die Unfähigkeit, die finanziellen Belange zu regeln, zeigt einerseits die Tatsache, dass bereits seit über zehn Jahren durch die Staatsanwaltschaft des Kantons E.________ Vermögenswerte nicht an den Beschwerdeführer herausgegeben werden können, u.a. aufgrund dessen fehlender Mitwirkung bezüglich der Übergabe (vgl. dazu etwa KESB-act. 2.53). Es erhellt anderseits auch daraus, dass der Beschwerdeführer seit den 1990er Jahren kontinuierlich und in mehreren Kantonen Verlustscheine in Höhe von weit über hunderttausend Franken generiert (wobei es sich zu einem erheblichen Teil um Forderungen von Gerichten, Steuerbehörden, Krankenkassen, etc. handelt, aber auch etwa um Forderungen von Vermietern, vgl. etwa KESB-act. 2.53; ausserdem KESB-act. 2.76 S. 4; KESB-act. 1.40).

Medizinisch wurde bei A.________ durch mehrere Fachärzte für Psychiatrie eine krankhafte Veränderung der Persönlichkeit festgestellt, die ihn daran hindere, seine administrativen und finanziellen Belange zu besorgen. Im Wesentlichen diagnostizierten die Ärzte eine querulatorische Persönlichkeitsstörung, wobei es sich um eine besondere Ausprägung der paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) handle. A.________ leide unter einem Wahnsystem des Inhalts, dass er mit allen Mitteln sein Einkommen bzw. Vermögen gegen ungerechtfertigte Ansprüche (des Staats) verteidigen müsse. Das Führen von Prozessen sei sein einziger Lebensinhalt; dabei sei seine Erkenntnisfähigkeit aus forensisch-psychiatrischer Sicht erheblich beeinträchtigt (vgl. psychiatrische Gutachten vom 23. April 2009, vom 13. Mai 1998 sowie vom 25. Mai 1991, KESB-act. 2.76; in der Folge waren psychiatrische Begutachtungen aufgrund fehlender Mitwirkungsbereitschaft des A.________ nicht mehr möglich).

Nach dem Gesagten sind Schwächezustand (manifeste psychische Erkrankung) und Schutzbedürfnis (daraus resultierende Unfähigkeit zur selbstzweckhaften Tätigkeit in den Bereichen Administration und Finanzen) ausgewiesen.

3.2

Zu prüfen bleibt, ob die in den Bereichen Administration und Finanzen angeordnete Vertretungsbeistandschaft geeignet, erforderlich und verhältnismässig ist, um dem Schwächezustand zu begegnen.

3.2.1

Mit Blick darauf, dass die Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit des Verbeiständeten per se nicht einschränkt, erscheint die Regelung der KESB für sich allein primär geeignet, eine Rückgabe der bei der Staatsanwaltschaft E.________ blockierten Vermögenswerte zu ermöglichen, deren sachgerechte Verwaltung sicherzustellen und dadurch A.________ die Mittel zur Verfügung zu stellen, die dieser für die Befriedigung seiner alltäglichen Bedürfnisse benötigt. Die Massnahme ist damit geeignet, die Lage des Verbeiständeten insofern zu verbessern, als dadurch seine grundsätzlich vorhandenen Vermögenswerte nutzbar gemacht werden für die Bestreitung seines Lebensunterhalts. Dies zu vollbringen, ist dem Beschwerdeführer bis anhin nicht gelungen, wovon nicht nur die sehr zahlreichen Betreibungen zeugen, sondern etwa auch die aktenkundig notwendige Unterstützung durch Ergänzungsleistungen sowie Leistungen der Pro Senectute und des "Tischlein deck dich" (vgl. etwa KESB-act. 2.53, Auszug aus dem Betreibungsregister vom 10. März 2022; Auskunft der Pro Senectute vom 11. Juli 2022, KESB-act. 2.17).

Nicht geeignet ist die angeordnete Massnahme hingegen, um weiteren Schaden vom Beschwerdeführer abzuwenden, den dieser dadurch verursacht, dass er weitere Verfahren anhebt, Rechtsstreitigkeiten anzettelt und dadurch Verbindlichkeiten anhäuft, so wie er dies bereits seit den 1990er-Jahren – offensichtlich ohne wesentlichen Unterbruch – tut. Bereits die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde H.________ stellte im Jahre 2010 fest, sämtliche Massnahmen, welche die Handlungsfähigkeit des A.________ nicht einschränkten, vermöchten mit Blick auf diese Ausgangslage kaum eine Wirkung zu entfalten (KESB-act. 2.76). Ob deshalb die getroffene Regelung allenfalls künftig ergänzt werden muss um eine Aufhebung oder Einschränkung der Handlungsfähigkeit von A.________, kann indes vorliegend offen bleiben; gegebenenfalls wird zunächst die KESB dieser Frage nachzugehen und hierzu die nötigen Abklärungen zu treffen haben.

3.2.2

Die angeordneten Massnahmen erweisen sich sodann als mildest mögliches Mittel: A.________ hat über Jahrzehnte unter Beweis gestellt, dass er selbst nicht in der Lage ist, seine diversen Gesellschaften so zu betreiben, dass er daraus Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts generieren kann (soweit ersichtlich liquidieren sich diese lediglich andauernd selbst im Kreise und generieren Kosten, ohne dass eine Geschäftstätigkeit ersichtlich wäre, vgl. dazu bereits KESB-act. 2.76). Ebenso wenig war der Beschwerdeführer imstande, vor der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft selbst seine Liegenschaft zu verwalten (vgl. auch hierzu bereits die Ausführungen der Vormundschaftsbehörde E.________, KESB-act. 2.76). Freiwillige, begleitende Unterstützung bei der Besorgung seiner Angelegenheiten lehnt der Beschwerdeführer ab, sodass dieses mildere Mittel ausser Betracht fällt.

3.2.3

Die getroffene Massnahme für den Bereich der Administration und der Finanzen ist schliesslich insofern zumutbar und mithin verhältnismässig im engeren Sinne, als damit – wie bereits ausgeführt – überhaupt erst die Voraussetzungen geschaffen werden, damit der Beschwerdeführer die Früchte seines Vermögens geniessen und seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

3.2.4

Gegen die Person der Beiständin bringt der Beschwerdeführer keine Einwände vor. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, die gegen ihre Eignung für die Übernahme der Aufgabe sprechen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und ist der KESB-Entscheid Nr. 2023/1480 vom 24. November 2023 zu bestätigen. Mit der Abweisung der Beschwerde in der Hauptsache wird das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung derselben (act. 1 S. 2) gegenstandslos und erübrigen sich Weiterungen hierzu. Ebenfalls kann in antizipierter Beweiswürdigung auf den Beizug weiterer Akten sowie die Einvernahme von Zeugen verzichtet werden.

5.

5.1

Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22a Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV]; BGS 162.12). Sie ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 KoV). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG).

5.2

Die Beschwerde ist abzuweisen, womit A.________ vollständig unterliegt und grundsätzlich kostenpflichtig wird, zumal er – für das aktuelle Verfahren – keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellt.

Praxisgemäss beträgt die Spruchgebühr in Verfahren des Erwachsenenschutzes zwischen Fr. 400.– und 1’000.– (§ 1 Abs. 4 KoV sowie Ziffer III der Richtlinien des Verwaltungsgerichts für die Festlegung der Gerichtskosten, abrufbar unter https://www.zg.ch/behoerden/verwaltungsrechtspflege/verwaltungsgericht/gerichtskosten/ verwaltungsgericht-rl-festlegung-gerichtskosten.pdf/view). Angesichts der bekannten, querulatorischen Prozessführung des Beschwerdeführers, der langjährigen, komplexen Vorgeschichte sowie der durch seinen Verweis auf das Zuger Attentat notwendig gewordenen Vorkehren (insbesondere: Abklärungen des Gerichts mit der Fachstelle Gewaltschutz der Zuger Polizei) rechtfertigt es sich indes, die Spruchgebühr gegenüber dem sonst Üblichen zu erhöhen und ermessensweise auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Mit dieser Spruchgebühr wird einerseits dem erhöhten Arbeitsaufwand des Gerichts Rechnung getragen. Anderseits wird aber der Kostenrahmen von bis zu Fr. 15’000.– bei Weitem nicht ausgeschöpft; auch ist die so angesetzte Spruchgebühr noch immer weit von einer kostendeckenden Gebühr entfernt. Diese Zurückhaltung lässt sich aus sozialpolitischen Überlegungen rechtfertigen, aus denen die Kosten in den für die betroffenen Personen oft emotional schwierigen und einschneidenden Verfahren des Erwachsenenschutzes grundsätzlich massvoll angesetzt werden.

5.3

Aufgrund seines Unterliegens ist dem nicht anwaltlich vertretenen A.________ keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Für die Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses besteht zum Vornherein keine Rechtsgrundlage, sodass dieses Begehren des Beschwerdeführers ebenfalls ohne Weiterungen abzuweisen ist. Auch die KESB hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Auf die Beschwerde der B.________ AG in Liquidation wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. A.________ wird eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.

6. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug, an die Beiständin C.________, an Rechtsanwalt D.________ sowie – im Dispositiv, zum Vollzug von dessen Ziffer 3 – an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 5. Juli 2024

Im Namen der

FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER

Die Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

Urteil F 2023 44

Art. 449a ZGBart. 449a CCart. 449a CC

Art. 450c ZGBart. 450c CCart. 450c CC

1C_4/2024

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

§ 58 EG ZGB

Art. 450b ZGBart. 450b CCart. 450b CC

Art. 442 ZGBart. 442 CCart. 442 CC

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

§ 58 EG ZGB

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

Art. 450f ZGBart. 450f CCart. 450f CC

§ 56 EG ZGB

9D_3/2024

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

5A_663/2013

5A_120/2023

Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 CC

Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 CC

Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC

Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC

Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC

Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC

Art. 391 ZGBart. 391 CCart. 391 CC

BGE 140 III 49ATF 140 III 49DTF 140 III 49

5A_770/2018

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC

Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 CC

Art. 404 ZGBart. 404 CCart. 404 CC

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

§ 57 EG ZGB

§ 22a VRG

§ 1 KoV VG

§ 23 VRG

§ 28 VRG

§ 28 VRG