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Entscheid

F 2024 3

Haftentlassungsgesuch

13. Mai 2024Deutsch26 min

A. a Die 1975 geborene AA.________ leidet seit ca. ihrem zwanzigsten Lebensjahr an einer paranoiden Schizophrenie (KESB-act. 1.13, 2.12). Sie lebt seit Geburt bei ihren Eltern, BA.________ und CA.________, mit kurzen Unterbrüchen im frühen Erwachsenenalter (Unterbringung auswärts im Rahmen der beruflichen Ausbildung u.a. in der C.________ sowie in einer Stiftung in D.________, vgl. act. 15 S. 7; KESB-act. 2.12). Im August 2023 eskalierte die Situation zuhause dergestalt, dass AA.________ ein psychotisches Zustandsbild zeigte, kaum mehr Nahrung zu sich nahm, zunehmend verwahrloste und sich mutistisch verhielt (d.h. nicht mehr sprach). Sie wurde dann durch ihren Vater – auf Anraten des ambulant behandelnden Psychiaters – in die Klinik E.________ verbracht. Dort wurde am 30. August 2023 ein Rückbehalt ausgesprochen (KESB-act. 1.3), gefolgt von einer ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung am 1. September 2023 (KESB-act. 1.5) und einer behördlichen fürsorgerischen Unterbringung am 10. Oktober 2023 (Entscheid der KESB Nr. 2023/1280, KESB-act. 1.12).

Source zg.ch

1

FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider

Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi

U R T E I L vom 24. April 2024 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

AA.________

Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12,

Postfach 27, 6301 Zug

Beschwerdegegnerin

weiter verfahrensbeteiligt:

1. BA.________ und CA.________, Eltern

2. B.________, Mandatszentrum, Artherstrasse 25, 6300 Zug, des. Beiständin

betreffend

Erwachsenenschutzrecht

(Beistandschaft)

F 2024 3

Sachverhalt

A.

A. a Die 1975 geborene AA.________ leidet seit ca. ihrem zwanzigsten Lebensjahr an einer paranoiden Schizophrenie (KESB-act. 1.13, 2.12). Sie lebt seit Geburt bei ihren Eltern, BA.________ und CA.________, mit kurzen Unterbrüchen im frühen Erwachsenenalter (Unterbringung auswärts im Rahmen der beruflichen Ausbildung u.a. in der C.________ sowie in einer Stiftung in D.________, vgl. act. 15 S. 7; KESB-act. 2.12). Im August 2023 eskalierte die Situation zuhause dergestalt, dass AA.________ ein psychotisches Zustandsbild zeigte, kaum mehr Nahrung zu sich nahm, zunehmend verwahrloste und sich mutistisch verhielt (d.h. nicht mehr sprach). Sie wurde dann durch ihren Vater – auf Anraten des ambulant behandelnden Psychiaters – in die Klinik E.________ verbracht. Dort wurde am 30. August 2023 ein Rückbehalt ausgesprochen (KESB-act. 1.3), gefolgt von einer ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung am 1. September 2023 (KESB-act. 1.5) und einer behördlichen fürsorgerischen Unterbringung am 10. Oktober 2023 (Entscheid der KESB Nr. 2023/1280, KESB-act. 1.12).

A. b Angesichts dieser Ausgangslage und gestützt auf ihre Abklärungen, zusammengefasst im Abklärungsbericht vom 30. Oktober 2023 (KESB-act. 2.13) und im Protokoll der Anhörung vom 30. November 2023 (KESB-act. 2.41), errichtete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Der Beistandsperson übertrug sie die Aufgabe, AA.________ (jeweils "soweit nötig") beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten sowie bei der Verwaltung ihrer Finanzen zu vertreten und insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten. Weiter beauftragte sie die Beiständin, gemeinsam mit AA.________ für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein, sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten und unter Berücksichtigung einer allfälligen Patientenverfügung für das gesundheitliche Wohl von AA.________ sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten (KESB-act. 2.47; Entscheid Nr. 2023/1573 vom 19. Dezember 2023).

B. Mit Schreiben datiert vom 28. Dezember 2023, versandt an das Verwaltungsgericht, bedankte sich AA.________ bei "Frau .________" für deren Fürsorge, teilte jedoch mit, sie werde am 28. Dezember 2023 in massiv gebessertem Zustand aus der Klinik entlassen. Sie habe sich immer selbständig um ihre Finanzen gekümmert und ihre Eltern seien mit der Rückkehr nach Hause einverstanden. Sie brauche und möchte keine Beiständin. Falls es ihr wieder schlechter gehen würde, stehe ihr ein genügend grosses Helfernetz zur Verfügung (act. 1). Das Gericht leitete die Zuschrift weiter an angeschriebene B.________. Mit Schreiben vom 8. Januar 2024 retournierte die KESB das besagte Schreiben von AA.________ an das Verwaltungsgericht unter Beilage ihres Entscheids Nr. 2023/1573 vom 19. Dezember 2023 (act. 2; Eingang auf der Gerichtskanzlei am 10. Januar 2024).

C. Angesichts dieser zusätzlichen Information eröffnete das Gericht ein Verfahren zur Überprüfung des KESB-Entscheids Nr. 2023/1573 vom 19. Dezember 2023. Es zog die Akten der KESB bei (KESB-act. 1.1-1.47) und führte einen Schriftenwechsel durch. Die KESB beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 5). AA.________ bekräftigte erneut, dass sie zuhause bei ihren Eltern verbleiben und diese unterstützen möchte, zumal es ihr dort gesundheitlich am besten gehe. Einen Beistand wolle sie nicht (act. 7). Mit Schreiben vom 6. März 2024 lud die Referentin AA.________ sowie BA.________ und CA.________ zur persönlichen Anhörung durch eine Delegation des Gerichts ein (act. 8; § 69 Abs. 3 VRG). Darauf reagierte AA.________ mit einer Zuschrift, worin sie kundtat, sie sei "momentan nicht in der Lage diese Gespräch zu führen". Sie habe nicht gewollt, "dass es bis vor das Gericht" gehe. Sie hoffe, "den Termin noch absagen zu können" (act. 11). Von diesen Äusserungen distanzierte sie sich unmittelbar nach ihrem Versand, was dem Gericht durch den fallführenden Arzt noch selbentags zur Kenntnis gebracht wurde (Aktennotiz vom 14. März 2024, act. 10). Auf Wunsch der Beschwerdeführerin, die sich im Rahmen einer akuten Belastungsreaktion (auf die behördlichen Umtriebe) erneut in der Klinik befand, wurde die Anhörung vom 21. März 2024 in der Klinik E.________ durchgeführt, im Beisein der behandelnden Ärzte und einer Dolmetscherin für Italienisch (act. 12). Das Protokoll wurde den Beteiligten im Nachgang zur Anhörung zugestellt und stand den Mitgliedern des Spruchkörpers zur Verfügung.

D. Das Gericht fällte sein Urteil auf dem Zirkulationsweg, nach einlässlicher Diskussion und Beratung am 18. April 2024.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenenschutz­massnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwend­bar.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid Nr. 2023/1573 der KESB vom 19. Dezember 2023. AA.________ hat ihren Wohnsitz im Kanton Zug, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Sie war als betroffene Person am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, so dass sie ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben und sie genügt den Anforderungen an eine Laienbeschwerde. Auf sie ist folglich einzutreten. Die Beurteilung erfolgt – nach mündlicher Diskussion und Beratung des Spruchkörpers am 18. April 2024 – auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob die KESB zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft für AA.________ in den Bereichen Administration, Finanzen, Wohnen und Gesundheit angeordnet hat.

2.1

Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Sie sollen die Selbst­bestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung auf andere Art – etwa durch Familie, andere nahestehende Personen oder (private oder öffentliche) Dienste – bereits gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, trifft sie behördliche Massnahmen. Diese müssen erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es sind "Massnahmen nach Mass" zu treffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB); es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. zum Ganzen etwa BGE 140 III 49 E. 4.3.1; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 6.3.2, je mit Hinweisen).

2.2

Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen muss ein objektiver Schwächezustand sowie ein Bedürfnis nach besonderem Schutz einer Person bzw. deren Unvermögen vorliegen, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch Erteilung einer Vollmacht besorgen zu lassen (Art. 390 Abs. 1 ZGB). Entscheidend für die Ausgestaltung der Massnahme ist das Ausmass des konkreten Schutzbedürfnisses (Philippe Meier, in: Zürcher Kommentar, Art. 388–404 ZGB, Der Erwachsenenschutz, 2021, Art. 390 N 24). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Handlungsfähigkeit wird durch eine Vertretungsbeistandschaft nicht von Gesetzes wegen eingeschränkt (Art. 394 Abs. 2 ZGB).

3.

3.1

Ein Schwächezustand liegt – insoweit allseits unbestritten – bei AA.________ vor in Form einer langjährig bekannten und grundsätzlich durch den ambulanten Psychiater behandelten Schizophrenie. Für Aussenstehende ist die Beeinträchtigung von AA.________ an ihrem Verhalten ohne weiteres erkennbar, wobei sie aber offensichtlich bis anhin ihre alltäglichen Angelegenheiten – z.T. unter Zuhilfenahme von Familienangehörigen oder mit Rückfragen bei den zuständigen Behörden – selbst zu regeln vermochte. Wie sie glaubhaft darlegt, vermag sie denn auch nach wie vor ihre – nicht sehr komplexen – finanziellen und administrativen Angelegenheiten ausserhalb akuter psychotischer Episoden selbst zu besorgen, und werden die nötigsten Handlungen (etwa: Bezahlung von Rechnungen) in Zeiten psychischer Dekompensation vorübergehend durch ihre Eltern erledigt.

Dispositiv

3.2 Das Gericht hat bei der Ermittlung des Schutzbedürfnisses grundsätzlich auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie im Zeitpunkt seines eigenen Entscheids vorliegen (vgl. implizit BGer 5A_379/2015 vom 12. August 2015 E. 2.3). Der Beschwerdeführerin ist demnach insofern beizupflichten, als nicht allein am Ausnahmezustand angeknüpft werden kann, wie er sich im Herbst 2023 präsentierte (akute psychotische Dekompensation mit mehrmonatigem Aufenthalt in der Klinik E.________ vom 30. August 2023 bis zum 28. Dezember 2023). Dieses Zustandsbild ist zwischenzeitlich gemäss ärztlicher Einschätzung abgeklungen, nach offenbar erstaunlich gutem und raschem Ansprechen der Patientin auf die eingestellte Medikation (act. 15 S. 10). Die an der Anhörung anwesenden, behandelnden Ärzte führten aus, Stand Dezember 2023 habe sich der Gesundheitszustand von AA.________ erheblich anders präsentiert als dies aktuell der Fall sei. Damals sei die Beschwerdeführerin akut psychotisch dekompensiert (was sie nota bene auch selbst anerkannte und ausführte, es sei ihr damals ganz schlecht gegangen, vgl. act. 15 S. 8). Die Psychose habe dann aber überraschend schnell und gut auf die Behandlung angesprochen, so dass man die Patientin Ende Dezember wieder nach Hause zu ihren Eltern habe entlassen können. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass noch am 30. November 2023 die Eltern eine Rückkehr nach Hause abgelehnt hätten (KESB-act. 2.47 E. 3.4). Nach Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung änderten sie offenbar ihre Meinung, so dass schliesslich – nach Erlass des angefochtenen Entscheids – am 28. Dezember 2023 ein Austritt nach Hause in gebessertem, aber nicht remittiertem Zustand möglich war (Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 28. Dezember 2023, KESB-act. 1.13 S. 4 f.; act. 15 S. 10).

3.3 Zu berücksichtigen ist aber auch, dass – bei aktuell gemäss ärztlicher Einschätzung gänzlich anderem Beschwerdebild, nämlich primär einer akuten Belastungsreaktion (auf die laufenden behördlichen Verfahren; vgl. diesbezüglich Protokoll der gerichtlichen Anhörung vom 21. März 2024, act. 15 S. 10 f.; ausserdem bereits Protokoll der Anhörung vom 30. November 2023, KESB-act. 2.41) – psychotische Dekompensationen in regelmässigen Abständen bereits in der Vergangenheit vorgekommen sind (vgl. Protokoll der Anhörung durch die KESB vom 5. Oktober 2023, KESB-act. 1.11: bisher bereits 16-malig stationäre Behandlung in der Klinik E.________ deswegen). Unklar ist, ob sich die Abstände verringern bzw. die Dekompensationen schlimmer werden; jedenfalls habe die Beschwerdeführerin im vergangenen Herbst die bisher mit Abstand schwerste psychotische Episode erlitten, die nach ärztlicher Einschätzung auch wieder ausbrechen könne. Ebenfalls einzubeziehen seien aus ärztlicher Sicht das fortschreitende Alter und der Gesundheitszustand der Eltern, wobei indes an der Anhörung vom 21. März 2024 zumindest der Vater der Beschwerdeführerin sich in einem grundsätzlich wenig beeinträchtigt wirkenden Zustand präsentierte. Die Mutter der Beschwerdeführerin leidet hingegen offensichtlich unter den Auswirkungen eines vor einiger Zeit in Italien stattgehabten Hirnschlages; die Beschwerdeführerin führte denn auch aus, dass sie ihre Mutter pflege, ihr etwa beim Duschen, Ankleiden und der Körperpflege helfe und dafür sorge, dass sie ausreichend Bewegung erhalte bei gemeinsamen Spaziergängen (vgl. act. 15 S. 6). Mit Blick darauf regte denn auch die Klinik E.________ bei Austritt der Patientin am 28. Dezember 2023 eine "weitere vorsichtige Arbeit in Richtung proaktiver Klärung der Wohnsituation bei hochbetagten Eltern und zunehmenden Überforderungszeichen im häuslichen Umfeld" an (KESB-act. 1.13 S. 5).

3.4

3.4.1 Fest steht, dass AA.________ – auch nach eigenem Bekunden – nicht in der Lage wäre, eigenständig zu wohnen oder sich allein um ihre Gesundheitsversorgung zu kümmern (vgl. etwa act. 15 S. 6). Klar ist auch, dass die Eltern und Schwestern der Beschwerdeführerin deren Vertretung in den Bereichen Gesundheit und Wohnen in Phasen akuter psychotischer Dekompensation weder wahrnehmen können noch dies wollen, wie sie der KESB anlässlich einer Besprechung vom 5. Oktober 2023 deutlich zur Kenntnis gegeben haben (KESB-act. 2.12, Aktennotiz vom 30. Oktober 2023). Insoweit besteht ein ausgewiesener Schutzbedarf in diesen Bereichen.

3.4.2 Nicht ausgewiesen ist ein solcher hingegen hinsichtlich der finanziellen und administrativen Angelegenheiten. Die KESB hat zwar festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Vollmachten erteilt, keine Patientenverfügung verfasst und auch keinen Vorsorgeauftrag erteilt habe (KESB-act. 2.12). Die Beschwerdeführerin legte indes an ihrer Anhörung vom 21. März 2024 nachvollziehbar dar, dass auch während ihrer z.T. mehrmonatigen Klinikaufenthalte die finanziellen und administrativen Angelegenheiten nie liegengeblieben seien. Ihre Darstellung wird dadurch belegt, dass gegen sie offenbar keine Betreibungen bestehen (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 12. Oktober 2023, KESB-act. 2.8) und Pflichten wie derjenigen zur Einreichung von Steuererklärungen (vgl. KESB-act. 2.10; die Steuererklärung würde jeweils eine Schwester erledigen, act. 15 S. 3) jeweils nachgelebt wurde. Der Beschwerdeführerin ist es auch gelungen, sich für den Bezug der ihr zustehenden Leistungen von Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen anzumelden (KESB-act. 2.9). Es ist demnach festzustellen, dass es ihr bis anhin und auch aktuell gelingt, sich mit niederschwelliger, punktueller Unterstützung ihres Vaters und z.T. auch der Schwestern um ihre alltäglichen finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Dem Gericht erklärte sie nachvollziehbar, sie verstehe zwar etwa behördliche Zuschriften nicht immer (womit sie allerdings gerichtsnotorisch in bester Gesellschaft ist). Wenn dies so sei, rufe sie aber bei der zuständigen Stelle an und lasse sich erklären, was zu tun sei. So komme sie gut zurecht (act. 15 S. 3).

Nicht von der Hand zu weisen ist zwar in der Gesamtschau eine gewisse Überforderung der Beschwerdeführerin im Verkehr mit den Behörden, insbesondere der KESB und dem Gericht. So konnte etwa erst mit Unterstützung des fallführenden Arztes geklärt werden, ob sich die Beschwerdeführerin überhaupt als solche konstituieren und durch das Gericht angehört werden will. Eindrücklich schilderte sie auch ihre Angst vor der Flut an eingeschriebenen Briefen. Die entsprechenden Überforderungsgefühle und Ängste vermögen indes für sich allein eine Verbeiständung nicht zu rechtfertigen, zumal es AA.________ bislang gelungen ist, sich für diese Belange rechtzeitig Unterstützung zu organisieren. Welche Aufgaben die Beschwerdeführerin konkret nicht mehr zu bewältigen vermöchte, so dass diese durch eine Beiständin übernommen werden müssten, erschliesst sich nicht.

3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass bezüglich der Bereiche Administration und Finanzen gegenwärtig kein ausreichender Schutzbedarf besteht, so dass die Anordnung einer Beistandschaft diesbezüglich zum vornherein ausser Betracht fällt. Insoweit ist der Entscheid der KESB vom 19. Dezember 2023 aufzuheben (Dispositiv-Ziffern 2a) und 2b) sowie 4); Streichung der Vermögensverwaltung in Dispositiv-Ziffer 1)).

4.

4.1 Nachdem in den Bereichen Wohnen und Gesundheit hingegen ein Schutzbedürfnis besteht, ist bezogen auf die in diesen Bereichen angeordnete Vertretungsbeistandschaft zu prüfen, ob die Massnahmen geeignet, erforderlich und verhältnismässig sind, um dem Schwächezustand zu begegnen.

4.1.1 Mit Bezug auf die Wohnsituation ist einerseits festzustellen, dass aktuell die Eltern von AA.________ dieser den nötigen Beistand zu leisten vermögen; akut besteht demnach kein Bedarf an weiteren Massnahmen (Subsidiaritätsprinzip, vgl. oben E. 2.1). Anderseits ist unbestritten, dass AA.________ Unterstützung benötigen wird beim Aufgleisen einer betreuten Wohnsituation (allein oder gemeinsam mit den Eltern), sollte das Zusammenleben mit ihren Eltern, so wie es aktuell funktioniert, in naher oder ferner Zukunft nicht mehr möglich sein. Es muss dabei offenbleiben, ob es um die Organisation von Hilfe zuhause gehen wird oder etwa um die Anmeldung in einer geeigneten Wohneinrichtung, lässt sich doch aktuell die künftige Entwicklung noch nicht vorhersehen. Entsprechend ist auch nicht realistisch, dass eine Beistandsperson die geeigneten Vorkehren bereits heute für die Zukunft treffen kann. Daraus erhellt, dass die für den Bereich Wohnen errichtete Beistandschaft bei der aktuellen Ausgangslage zu einer Massnahme "auf Vorrat" verkommt, die ihren Nutzen erst für den Fall einer künftigen Dekompensation der gegenwärtigen Wohnsituation zu entfalten vermöchte. War im Anordnungszeitpunkt noch davon auszugehen, es müsse für die Beschwerdeführerin zwingend ein Wohnplatz in einer betreuten Wohneinrichtung organisiert werden – wozu anerkanntermassen weder sie selbst noch ihre Familie imstande gewesen wären –, ist ein solcher klar umrissener und akuter Handlungsbedarf im Urteilszeitpunkt nicht mehr gegeben. Momentan wäre zwar hoch wünschenswert, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie mit der Frage auseinandersetzen, wie das Zusammenleben zu dritt auch künftig gestaltet werden könnte, wenn CA.________ und BA.________ zunehmend älter und gebrechlicher werden, und AA.________ allenfalls erneut gesundheitlich dekompensiert. Eigentliche Vorkehren diesbezüglich kann aber auch eine Beistandsperson erst dann treffen, wenn dieser Fall eintritt. Diesfalls ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich AA.________ erneut für einige Wochen oder Monate in der Klinik E.________ befinden wird, was KESB und Beistandsperson Zeit verschafft, alles Weitere entsprechend den dann vorliegenden Umständen zu organisieren.

Nach dem Gesagten ist aufgrund der Entwicklung seit dem Entscheid der KESB am 19. Dezember 2023 – nämlich insbesondere der Tatsache, dass nun die Eltern bereit sind, AA.________ wieder bei sich zuhause aufzunehmen und demnach aktuell keine betreute Wohnlösung gesucht werden muss, und auch nicht absehbar ist, ob und wann dies notwendig werden wird – aktuell die Errichtung einer Beistandschaft für den Bereich Wohnen nicht (mehr) geeignet, zur Verbesserung der Wohnsituation der Beschwerdeführern beizutragen. Es ist nicht ersichtlich, was die Beiständin in dieser Hinsicht aktuell konkret vorkehren könnte, kann sie doch weder auf einen unbestimmten künftigen Zeitpunkt hin eine Anschlusslösung organisieren für den Fall eines heute noch nicht konkret voraussehbaren Auseinanderbrechens der aktuellen Wohnsituation der Familie A.________ noch wird ihre Unterstützung aktuell für die täglichen Belange des Wohnens benötigt. Infolgedessen ist auch die Beistandschaft für den Bereich Wohnen (Dispositiv-Ziffer 2c) des angefochtenen Entscheids) aufzuheben.

4.1.2 Die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für den Bereich Gesundheit erscheint hingegen geeignet, etwa allfällige Probleme in der medikamentösen Versorgung anzugehen. Hier kann ein konkreter Aufgabenbereich für die Beiständin ohne weiteres ausgemacht werden: Mit einer Vertretungsbefugnis im Bereich der Gesundheit wird es dieser insbesondere möglich sein, sich über den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin mit den behandelnden Ärzten auszutauschen, bei Bedarf Probleme zu lösen (etwa in der Beschaffung der Medikation, wie offenbar in der Vergangenheit vorgekommen) oder nötigenfalls rechtzeitig für eine adäquate Betreuung durch eine Psychiatrie-Spitex zu sorgen. Weiter wird es der Beiständin aufgrund ihrer Begleitung der Beschwerdeführerin möglich sein, der KESB bei Bedarf die zielgerichtete Anordnung weitergehender Massnahmen zu beantragen, wenn und sofern diese als akut notwendig erscheinen.

4.1.2.1 Bezüglich der Gesundheitsvorsorge fällt ins Gewicht, dass sich der psychische Zustand von AA.________ offenbar rasch verändern kann und ärztlicherseits nicht absehbar ist, wie sich dieser künftig entwickelt. Die behandelnden Ärzte in der Klinik E.________ vermochten keine Prognose für die Zukunft abzugeben, sondern einzig festzustellen, dass der Zustand aktuell nicht psychotisch sei und die Patientin in diesem Zustand wohl so weitermachen könne wie bisher (d.h. Wohnen bei den Eltern und Behandlung in regelmässigen Abständen beim ambulant behandelnden Psychiater, act. 15 S. 10 f.).

4.1.2.2 Weiter sind die Eltern von AA.________ – die bisher offenbar ein stabiles Umfeld geboten und ihre Tochter betreut haben – mittlerweile betagt und zumindest die Mutter nach einem Hirnschlag pflegebedürftig. Offensichtlich besteht zwar eine Symbiose innerhalb der Familie insofern, als sich AA.________ und ihre Eltern gegenseitig unterstützen und beschäftigen, was eine beachtliche Ressource darstellt (vgl. act. 15 S. 6). Es scheint aber durchaus so, dass die Unterstützung vermehrt durch AA.________ an ihre Eltern erfolgt, wie letztere denn auch an der Anhörung vom 21. März 2024 erklärten (AA.________ würde für sie übersetzen, Behördengänge erledigen, Einzahlungen machen, den Haushalt sowie die Pflege der Mutter übernehmen, act. 15 S. 6). Die Eltern vermochten sich insbesondere nicht klar dazu zu bekennen, dass sie z.B. die Medikamenteneinnahme der Tochter überwachen und unterstützen würden, sondern gaben einzig zu Protokoll, es sei ja im eigenen Interesse der Tochter, diese zu nehmen, weshalb sie dies wohl tun würde (act. 15 S. 8 f.). Aktenkundig ist denn auch, dass die Dekompensation im Herbst 2023 vor dem Hintergrund unklarer Medikamenteneinnahme erfolgte bzw. unklar war, ob es allenfalls Probleme bei der Medikamentenbeschaffung gab (vgl. Austrittsbericht vom 28. Dezember 2023, KESB-act. 1.13 S. 2). Die Eltern waren mit der damaligen Situation offensichtlich überfordert. Erst nach Eskalation mit Schreckung der Nachbarschaft sowie Erstattung mehrerer Gefährdungsmeldungen durch Vermieterschaft und Nachbarn am 21. August 2023 kontaktierten die Eltern den behandelnden Psychiater und verbrachten ihre Tochter in die Klinik E.________ zur Behandlung und Betreuung (KESB-act. 2.18 ff.). In der Folge gaben sie denn auch gegenüber der KESB an, ihre Tochter würde während solcher Phasen auf sie nicht hören und sie könnten sie dann zuhause nicht betreuen (KESB-act. 2.12). Es bedurfte also einer Eskalation mit Drittbeteiligung, bevor durch das Familiensystem für AA.________ die offensichtlich im damaligen Zeitpunkt dringend notwendige Hospitalisierung eingeleitet wurde. Dies zeigt auf, dass die Eltern von AA.________ nicht willens oder nicht fähig sind, ohne äussere Intervention in Phasen der gesundheitlichen Dekompensation ihrer Tochter (rechtzeitig) die nötigen Massnahmen zu treffen, damit diese möglichst zeitnah eine adäquate Behandlung und Betreuung erhalten kann. Hinzu kommt, dass seitens der Familie auch die Einsicht in Wirkung und Belastung der Umgebung fehlt. An der gerichtlichen Anhörung vom 21. März 2024 äusserten die Eltern etwa, es gebe in der Nachbarschaft überhaupt keine Probleme und keinen Handlungsbedarf; nach Auffassung von AA.________ seien die Gefährdungsmeldungen gemacht worden, weil sie häufig geweint habe (act. 15 S. 7). Dies erscheint angesichts der Formulierung der Gefährdungsmeldungen von Nachbarn und Vermieterschaft (KESB-act. 2.18 ff.) – und auch der Ausführungen der Klinik in ihrem Antrag auf behördliche fürsorgerische Unterbringung vom 5. Oktober 2023, wonach Frau AA.________ in psychotischem Zustand persönliche Grenzen nicht erkennen oder beachten könne und sich andere Personen von ihr bedrängt, belästigt oder bedroht fühlten (KESB-act. 1.8) – im Minimum als Bagatellisierung.

Zwar dürfte die langjährige Wohnsituation dadurch nicht unmittelbar gefährdet sein. Dennoch ist offenkundig, dass – auch wenn dies die Familie A.________ nicht wahrhaben will (etwa: act 15 S. 7 f.) – diesbezüglich eine latente Gefahr besteht, nachdem die Vermieterin in ihrer Gefährdungsmeldung vom 21. August 2023 wörtlich festhält: "Die Gefährderin wohnt mit ihren betagten Eltern in einer Wohnung der F.________. Sie ist verwirrt und aggressiv. Sie belästigt ihre Nachbarn und nun auch die Kinder ihrer Nachbarn. Wir vermuten eine sehr schwierige Situation innerhalb der Familie" (KESB-act. 2.18). Es erscheint demnach wichtig, die gesundheitliche Situation hinreichend zu überwachen und in geordnete Bahnen zu lenken, damit es nicht zu erneuten Gefährdungen kommt, aufgrund welcher sich die Vermieterin gezwungen sehen könnte, das Mietverhältnis mit der Familie A.________ zum Schutze der übrigen Mietparteien aufzulösen. Dass die Eltern letztlich in dieser Hinsicht keinen ausreichenden Einfluss auf ihre Tochter auszuüben vermögen und dies auch nicht wollen, zeigte sich nicht zuletzt eindrücklich an der gerichtlichen Anhörung, während der AA.________ – vor allem gegen Ende – alle paar Minuten spontan den Raum verliess, um Zigaretten rauchen zu gehen, und in keiner Weise auf die Aufforderungen ihrer Mutter (verbal sowie durch Festhalten an der Kleidung) reagierte, sie möge nun doch einmal im Sitzungszimmer verbleiben (act. 15 S. 13).

4.1.2.3 Angesichts des Ausgeführten bedarf es einer Drittperson, die AA.________ (und indirekt auch deren Eltern) bezüglich der gesundheitlichen Belange begleitet und bei Bedarf die nötigen Vorkehren zur Gesundheitsvorsorge trifft (etwa: Aufgleisen einer Psychiatrie-Spitex zur Medikamentenkontrolle, rechtzeitiges Hinwirken auf einen Spitaleintritt bei erneuter Dekompensation, Aufgleisen der Medikamentenbeschaffung). Da AA.________ bezüglich ihrer Erkrankung sowie der Notwendigkeit deren Behandlung grundsätzlich unbestritten kooperativ ist, erscheint es als realistisch, dass sie ihre Erkrankung mithilfe einer Vertretungsbeiständin für den Bereich Gesundheit mittelfristig zuhause wird im Griff behalten können. Dabei bestehen – wie bereits ausgeführt – die Aufgaben der Beiständin nicht in der persönlichen Dienstleistungserbringung (etwa: Verabreichen der Medikamente), sondern primär darin, bei Bedarf adäquate Unterstützung zu organisieren oder dafür zu sorgen, dass weitergehende (allenfalls vorübergehende) Massnahmen ergriffen werden in Akutphasen (bspw. Beantragung einer behördlichen fürsorgerischen Unterbringung in der psychiatrischen Klinik; vgl. zum Aufgabenbereich etwa Kurt Affolter-Fringeli, Beistandschaft, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, N 8.233).

4.1.2.4 Wohl wäre auch für den Bereich Gesundheit grundsätzlich die Errichtung einer Begleitbeistandschaft – anstelle der stärker einschränkenden Vertretungsbeistandschaft – wünschens- und prüfenswert. Eine solche kann aber gemäss Art. 393 Abs. 1 ZGB nur mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet werden und fällt demnach bei der geschilderten Ausgangslage ausser Betracht, nachdem aktenkundig ist – und durch die Familie A.________ auch an der Anhörung vom 21. März 2024 bekräftigt wurde – dass das notwendige Einverständnis nicht besteht.

4.1.3 Die getroffene Massnahme für den Bereich der Gesundheitsvorsorge ist schliesslich insofern zumutbar und mithin verhältnismässig im engeren Sinne, als damit gerade die Selbständigkeit und der Handlungsspielraum von AA.________ in den alltäglichen Verrichtungen gewahrt wird. Insbesondere werden damit die Voraussetzungen geschaffen, damit die Beschwerdeführerin noch so lange wie möglich zusammen mit ihren Eltern in der aktuellen Wohnung verbleiben kann, was offensichtlich massgeblich davon abhängt, dass ihr Gesundheitszustand stabilisiert wird und Dekompensationen rechtzeitig aufgefangen werden. Dies setzt nach dem durch das Gericht gewonnenen Eindruck voraus, dass eine externe (Beistands-)Person involviert wird, die sich zwar – solange AA.________ ihren Alltag gemeinsam mit ihren Eltern zu bewältigen vermag und die gesundheitliche Situation stabil bleibt – darin nicht einmischt, aber die Möglichkeit hat, nötigenfalls rechtzeitig Vorkehren zu treffen, wenn zur Erreichung dieses Ziels eine weitergehende Unterstützung nötig wird. Dies, da besonders in der Anhörung vom 21. März 2024 sehr deutlich wurde, dass ausser den betagten Eltern – die nota bene trotz Aufenthalts in der Schweiz seit 1977 kaum Deutsch sprechen – "wenn man jemanden braucht, niemand da ist", und – nicht zuletzt aus den Darlegungen der behandelnden Ärzte – klar wurde, dass der gesundheitliche Zustand aktuell labil ist.

4.1.4 Nach dem Ausgeführten ist die errichtete Vertretungsbeistandschaft im Bereich Gesundheit geeignet, erforderlich und verhältnismässig. Der Entscheid der KESB vom 19. Dezember 2023 ist demnach insoweit zu bestätigen.

4.2 Sollte sich künftig eine nachhaltige Einsicht und Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin mit ihrer Beiständin einstellen, kann (und muss) selbstverständlich die Notwendigkeit der (Vertretungs-)Beistandschaft einer erneuten Überprüfung unterzogen werden (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Aktuell kommt dies aber nicht in Frage und erscheint es AA.________ zumutbar, vorderhand im Bereich Gesundheit mit der eingesetzten Berufsbeiständin zusammenzuarbeiten, gegen deren Person sie keine Einwände erhebt. Sollte sich die Situation zuspitzen und künftig allenfalls erneut eine fürsorgerische Unterbringung oder eine Vertretung von AA.________ auch in den Bereichen Wohnen, Administration und Finanzen notwendig werden (zum Beispiel dann, wenn eine neue Wohnsituation nötig und damit die finanziellen Verhältnisse komplizierter oder zusätzliche Anträge bei Sozialversicherungen notwendig werden), wird die Beiständin der KESB die entsprechenden Anträge zu stellen haben (vgl. auch Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids). Eine Kompetenzzuteilung auf Vorrat erscheint diesbezüglich nicht angezeigt.

5.

5.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22a Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV]; BGS 162.12). Sie ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 KoV). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG).

5.2 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen (bezüglich der Bereiche Administration, Finanzen und Wohnen). Mit Blick auf die Umstände (mit insbesondere massgeblicher Verbesserung des Zustands der Beschwerdeführerin seit Erlass des angefochtenen Entscheids) ist hier indes ermessensweise von der Erhebung einer Spruchgebühr abzusehen (§ 57 Abs. 3 EG ZGB; § 1 Abs. 2 KoV).

5.3 Der nicht anwaltlich vertretenen AA.________ ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Auch die KESB hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG). Schliesslich wurden die Eltern der Beschwerdeführerin nicht als (entschädigungsberechtigte und unter Wahrheitspflicht gestellte) Zeugen einvernommen, sondern als nahe Angehörige (denen auch ein eigenständiges Beschwerderecht gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde zukäme, vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) am Verfahren beteiligt.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

2. Der vorinstanzliche Entscheid Nr. 2023/1573 vom 19. Dezember 2023 wird abgeändert wie folgt: Dispositiv-Ziff. 1 lautet neu: "Für AA.________ wird eine Vertretungsbeistandschaft gestützt auf Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet." Die Dispositiv-Ziffern. 2a), 2b), 2c) und 4. werden aufgehoben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.

6. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung; auf ihren ausdrücklichen Wunsch: Zustellung mittels A-Post-Plus), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), an CA.________ und BA.________ sowie an die Beiständin B.________.

Zug, 24. April 2024

Im Namen der

FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER

Die Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

Urteil F 2024 3

§ 69 VRG

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

§ 58 EG ZGB

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

Art. 442 ZGBart. 442 CCart. 442 CC

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

§ 58 EG ZGB

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

§ 56 EG ZGB

Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 CC

Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 CC

Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC

Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC

Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC

Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC

Art. 391 ZGBart. 391 CCart. 391 CC

BGE 140 III 49ATF 140 III 49DTF 140 III 49

5A_770/2018

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC

Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 CC

Art. 404 ZGBart. 404 CCart. 404 CC

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

5A_379/2015

Art. 393 ZGBart. 393 CCart. 393 CC

Art. 399 ZGBart. 399 CCart. 399 CC

§ 57 EG ZGB

§ 22a VRG

§ 1 KoV VG

§ 23 VRG

§ 57 EG ZGB

§ 28 VRG

§ 28 VRG

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC