F 2024 35
Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung)
16. Dezember 2024Deutsch24 min
A. a Der 1949 geborene A.________ ist Miteigentümer einer Liegenschaft in B.________ in C.________. Am 26. Oktober 2023 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug eine Meldung ein, wonach die von A.________ belegte Wohnung im Erdgeschoss der besagten Liegenschaft überstellt sei und sich in desolatem Zustand präsentiere. In der Folge leitete die KESB ein Abklärungsverfahren ein und lud A.________ zu einem Gespräch ein (KESB-AD-act. 1.1 f. und 1.6). Nachdem er zwei Gesprächstermine abgesagt hatte, erteilte die Verfahrensleitung der KESB einen Abklärungsauftrag an den internen Abklärungsdienst (KESB-AD-act. 1.9). Im Rahmen dieser Abklärung fanden mehrere Telefonate mit A.________ statt. Das erste persönliche Gespräch konnte sodann am 21. Februar 2024 durchgeführt werden. Weiter wurden Informationen insbesondere bei der der D.________, den E.________ dem Betreibungsamt F.________ sowie der Steuerverwaltung G.________ eingeholt. Der Abklärungsdienst empfahl der Verfahrensleitung schliesslich die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für die Bereiche Wohnen, Administration und Einkommens- und Vermögensverwaltung für A.________ (vgl. Abklärungsbericht vom 12. Juni 2024, KESB-AD-act. 1.35).
Source zg.ch
1
FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer
Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi
U R T E I L vom 11. Dezember 2024
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
vertreten durch Rechtsanwältin Sine Selman, Peyer Partner Rechtsanwälte,
Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich 1 Sihlpost
Beschwerdeführer
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12,
Postfach 27, 6301 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Erwachsenenschutz
(Beistandschaft)
F 2024 35
Sachverhalt
A.
A. a Der 1949 geborene A.________ ist Miteigentümer einer Liegenschaft in B.________ in C.________. Am 26. Oktober 2023 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug eine Meldung ein, wonach die von A.________ belegte Wohnung im Erdgeschoss der besagten Liegenschaft überstellt sei und sich in desolatem Zustand präsentiere. In der Folge leitete die KESB ein Abklärungsverfahren ein und lud A.________ zu einem Gespräch ein (KESB-AD-act. 1.1 f. und 1.6). Nachdem er zwei Gesprächstermine abgesagt hatte, erteilte die Verfahrensleitung der KESB einen Abklärungsauftrag an den internen Abklärungsdienst (KESB-AD-act. 1.9). Im Rahmen dieser Abklärung fanden mehrere Telefonate mit A.________ statt. Das erste persönliche Gespräch konnte sodann am 21. Februar 2024 durchgeführt werden. Weiter wurden Informationen insbesondere bei der der D.________, den E.________ dem Betreibungsamt F.________ sowie der Steuerverwaltung G.________ eingeholt. Der Abklärungsdienst empfahl der Verfahrensleitung schliesslich die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für die Bereiche Wohnen, Administration und Einkommens- und Vermögensverwaltung für A.________ (vgl. Abklärungsbericht vom 12. Juni 2024, KESB-AD-act. 1.35).
A. b In der Folge teilte die Verfahrensleitung A.________ mit, dass sie beabsichtige, der Erwachsenenschutzbehörde der Empfehlung des Abklärungsdienstes entsprechend die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gestützt auf Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB mit spezifischem Aufgabenprofil zu beantragen. Sie lud ihn ein, sich dazu in einem persönlichen Gespräch zu äussern (KESB-VL-act. 1.13, 1.17). Am 16. Juli 2024 wurde A.________ von der Verfahrensleitung der KESB und namentlich im Beisein der designierten Beistandsperson in den Räumlichkeiten der KESB in Zug angehört (vgl. Protokoll der Anhörung, KESB-VL-act. 1.18). Nachdem er im Rahmen der Anhörung ausgeführt hatte, dass er sich die vorgeschlagene Beistandschaft vorstellen könne, brachte er im Nachgang dazu sowohl telefonisch als auch schriftlich zum Ausdruck, dass er mit der vorgesehenen Massnahme nicht einverstanden sei (KESB-VL-act. 1.20 f.).
A. c Mit Entscheid Nr. 2024/1055 vom 6. August 2024 errichtete die KESB für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Ziffer 1). Der Beistandsperson, H.________, wurden gemäss dessen Ziffer 2 folgende Aufgaben übertragen: A.________ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch beim Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen und anderen Versicherungen (mit Einsichtsrecht in die persönlichen Akten), sonstigen Institutionen und Privatpersonen (a); A.________ bei der Verwaltung seiner finanziellen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere sein gesamtes Einkommen und Vermögen (inklusive allfällige Schliessfächer gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. d VBVV) sorgfältig zu verwalten (b); gemeinsam mit A.________ für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit nötig zu vertreten (c); A.________ in Bezug auf die Liegenschaftsverwaltung (inkl. Unterhalt, Renovationen) und in allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit nötig zu vertreten (d); umfassend alle Interessen von A.________ in Bezug auf die Liegenschaft in B.________ wahrzunehmen und ihn zu vertreten (e). In Ziffer 4 wurde festgelegt, dass die Beistandsperson in Zusammenarbeit mit der KESB bis spätestens 31. Dezember 2024 über die zu verwaltenden Vermögenswerte ein Inventar per 6. August 2024 aufzunehmen und der KESB zur Abnahme einzureichen habe. Der Beistandsperson wurde in Ziffer 5 zudem die Befugnis erteilt, soweit erforderlich die Post von A.________ zu öffnen sowie dessen Wohnräume zu betreten (KESB-VL-act. 1.24).
B. Mit Beschwerde vom 9. September 2024 liess A.________ beantragen, der Entscheid der KESB vom 6. August 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei auf die Errichtung einer Beistandschaft zu verzichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1 % MwSt.) zu Lasten der KESB (act. 1). Mit Beschwerdeergänzung vom 10. September 2024 wurde das Rechtsbegehren insoweit angepasst, als neu eventualiter beantragt wurde, es seien die Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Entscheids vollumfänglich aufzuheben und es sei eine Begleitbeistandschaft gestützt auf Art. 393 ZGB einzurichten. Der Beistandsperson sei die Aufgabe zu erteilen, A.________ in Bezug auf die Liegenschaftsverwaltung (insb. regelmässige Kontrollaufgaben) begleitend zu unterstützen (act. 3).
C. Die KESB beantragte in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 6).
D. Am 4. Dezember 2024 (Eingang bei Gericht am 6. Dezember 2024) liess A.________ eine Replik samt Beilagen einreichen (act. 10).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid Nr. 2024/1055 der KESB vom 6. August 2024 (versandt gemäss Versandstempel am 8. August 2024). A.________ hat seinen Wohnsitz in F.________, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Er war als betroffene Person am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, so dass er ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben und sie genügt den formellen Anforderungen. Auf sie ist folglich einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
2.1
Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung auf andere Art – etwa durch Familie, andere nahestehende Personen oder (private oder öffentliche) Dienste – bereits gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB e contrario). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, trifft sie behördliche Massnahmen. Diese müssen erforderlich und geeignet sein (Verhältnismässigkeit; Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es sind "Massnahmen nach Mass" zu treffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB); es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. zum Ganzen etwa BGE 140 III 49 E. 4.3.1; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 6.3.2, je mit Hinweisen).
2.2
Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen muss ein objektiver Schwächezustand sowie ein Bedürfnis nach besonderem Schutz einer Person bzw. deren Unvermögen vorliegen, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch Erteilung einer Vollmacht besorgen zu lassen (Art. 390 Abs. 1 ZGB; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7043, Ziff. 2.2.2; Yvo Biderbost, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 390 ZGB N 2). Entscheidend für die Ausgestaltung der Massnahme ist das Ausmass des konkreten Schutzbedürfnisses (Philippe Meier, in: Zürcher Kommentar, Art. 388–404 ZGB, Der Erwachsenenschutz, 2021, Art. 390 N 24). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Die Vertretungsbeistandschaft schränkt grundsätzlich – gegenteilige Anordnungen vorbehalten – die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein (Art. 394 Abs. 2 ZGB e contrario). Es kann jedoch der betroffenen Person der Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entzogen werden, ohne ihre Handlungsfähigkeit einzuschränken (Art. 395 Abs. 3 ZGB).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die KESB die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB gemäss Entscheid Nr. 2024/1055 vom 6. August 2024 zu Recht errichtet hat.
4.
4.1
Die KESB führte im angefochtenen Entscheid mit Verweis auf den Abklärungsbericht resp. namentlich gestützt auf die bei den E.________ sowie der D.________ eingeholten Informationen und die im Rahmen der Abklärung gemachten Erfahrungen aus, bei A.________ liege ein Schwächezustand in Form einer psychischen Störung (zwanghafte Persönlichkeitsstörung) vor. Zudem leide er an einer leichten kognitiven Beeinträchtigung. Überdies sei davon auszugehen, dass bei ihm ein ähnlicher in seiner Person liegender Schwächezustand im Sinne des Auffangtatbestandes nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. ZGB vorliege. Er sei nicht in der Lage, dem eigenen Willen entsprechend zu handeln und sich geeignete Hilfe zu holen resp. die Problembewältigung anzugehen und Wichtiges von Unwichtigem zu trennen. Er fühle sich bei all den zu erledigenden Angelegenheiten überfordert und weise keine (zeitlichen) Ressourcen auf, um sich um seine verschiedenen Geschäfte adäquat zu kümmern. Diese Einschränkungen würden es A.________ verunmöglichen, selbständig seine persönlichen, finanziellen wie auch administrativen Angelegenheiten zu erledigen. Die Menge der anstehenden Geschäfte bewirke bei ihm Stress und Mühe, Prioritäten zu setzen. Er verliere sich in Details und rechtlichen Streitereien, entwickle Misstrauen gegenüber Fachpersonen wie z.B. Rechtsanwälten und stehe sich dabei oftmals selbst im Weg, Aufgaben an professionelle Dritte (Liegenschaftsverwalter, Steuerfachpersonen) zu übertragen. Es falle ihm schwer, Dinge fertig zu stellen und er verliere sich oft in Kleinigkeiten, so dass er das grosse Ganze nicht mehr sehen könne bzw. nicht mehr in der Lage sei, Prioritäten zu setzen. Überdies habe er gemäss eigener Aussage den Anschluss an das digitale Zeitalter verloren. Aufgrund des festgestellten Schwächezustandes zeigten sich bei A.________ Einschränkungen in mehreren Lebensbereichen. Die Erkenntnisfähigkeit sei bei ihm zwar grundsätzlich gegeben, jedoch nicht die ebenfalls erforderliche Willensbildungsfähigkeit zur Erledigung der notwendigen Angelegenheiten. Der Betreibungsregisterauszug von A.________ weise Einträge auf. Zuletzt sei er auch von der Steuerbehörde mehrere Male eingeschätzt worden, da er jeweils nicht in der Lage gewesen sei, fristgemäss seine Steuererklärung einzureichen. Gemäss vorhandener definitiver Veranlagung für das Jahr 2019 verfüge er über ein steuerbares Einkommen von Fr. 226'700.– und ein steuerbares Vermögen von Fr. 8'651'000.–. Für das Steuerjahr 2022 liege noch keine Veranlagung vor. Er besitze mehrere Liegenschaften, in I.________ und in C.________, sei jedoch mit der Verwaltung dieser Liegenschaften und mit den (Rechts-)Streitigkeiten im Zusammenhang damit zu stark gefordert resp. offensichtlich überfordert. Er sei grundsätzlich, auch gemäss eigener Aussage, auf Unterstützung sowie Vertretung in Bezug auf die Liegenschaftsverwaltung (inkl. Unterhalt, Renovationen) und auf alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen angewiesen. Die Beistandsperson werde gegebenenfalls umfassend auch seine Interessen in Bezug auf die Streitigkeiten betreffend die Liegenschaft in B.________, deren Miteigentümer er sei, wahrzunehmen und ihn diesbezüglich zu vertreten haben. Zusätzlich werde die Beistandsperson A.________ auch hinsichtlich seiner Wohnsituation unterstützen müssen. Aktuell wohne er in einer Wohnung in I.________, die seinen verstorbenen Eltern gehört habe, da er aus der Wohnung in F.________ ausgewiesen worden sei. Diesbezüglich sei noch ein gerichtliches Verfahren hängig. Gemäss eigenen Aussagen würde er weiterhin gerne in F.________ leben. Es sei aber erstellt, dass er nicht in der Lage sei, sich aktiv mit den gängigen Mitteln für eine Wohnung zu bewerben. Es bestehe die Gefahr, dass er nicht nur ohne Wohnraum, sondern auch noch mit behördlich geräumtem Wohnraum sowie Kosten zu rechnen habe (KESB-VL-act. 1.24 Rz. 2.1 f. und 2.4).
Hinsichtlich Subsidiarität und Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme führte die KESB aus, dass für A.________ weder ein Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung beständen. Die Möglichkeit, eine Vollmacht an Dritte zu erteilen und deren Geschäftsgang nachzuvollziehen, zu überwachen und zu kontrollieren, sei aufgrund des Schwächezustandes – insbesondere aufgrund seiner zwanghaften Persönlichkeitsstörung – stark zu bezweifeln. Er sei auch nicht in der Lage, subsidiäre Angebote zur Abhilfe seiner Situation selbständig zu organisieren und entsprechende Anweisungen zur Unterstützung umzusetzen. Er entwickle vielfach Misstrauen gegenüber Fachpersonen und stehe sich oft selbst im Weg, Aufgaben an professionelle Dritte zu übertragen. So habe er Mühe, Fachpersonen wie z.B. der D.________ das nötige Vertrauen entgegenzubringen. Seitens D.________ sei versucht worden, ein Beratungssetting aufzubauen, das aber letzten Endes infolge des Schwächezustandes von A.________ nicht habe beibehalten werden können. Vorliegend seien weiter auch keine Angehörigen oder Personen bekannt, die mit ihm zusammenleben, zu ihm in einem Vertrauensverhältnis stehen bzw. ihm regelmässig persönlichen Beistand leisten und unterstützen (KESB-VL-act. 1.24 Rz. 2.3).
4.2
Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise im Wesentlichen vor, die Wohnung in B.________ werde seit Herbst 1982 nicht mehr effektiv von ihm bewohnt, weshalb deren Zustand mit Vorsicht zu würdigen sei. Diese sei mittlerweile auch geräumt und gereinigt worden. Auch habe er im Zusammenhang mit der Erbrechtsstreitigkeit rund um die Wohnung in B.________ einen Rechtsanwalt aus Locarno, Herrn J.________, mandatiert. Weiter sei der Bericht der E.________ für die vorliegende Fragestellung nicht relevant, werde darin doch hervorgehoben, dass es aufgrund der lediglich zweimal stattgehabten Vorsprache im Jahr 2023 nicht möglich sei, auf die Fragen der KESB im Detail einzugehen. Dies deute darauf hin, dass die Abklärungen sowie die Diagnose der zwanghaften Persönlichkeitsstörung aus dem Jahr 2020 für die vorliegenden Fragen nicht relevant seien. Der Bericht zeige hingegen, dass er nicht nur in der Lage sei, seine Situation realistisch einzuschätzen, sondern auch, dass er aktiv Verantwortung für seine Gesundheit und sein Wohlbefinden übernehme. Er ergreife eigenständig die Initiative, professionelle Hilfe aufzusuchen, wenn er überfordert sei. Er sei in bester Gesundheit, was ihm auch im Rahmen der Führereignungsprüfung ärztlich bescheinigt worden sei. Die Einschätzung, er habe den "Wandel ins digitale Zeitalter" nicht mitgemacht, treffe nicht ganz zu. Er agiere im Bereich der digitalen Medien bewusst zurückhaltend. Seine Vorsicht sei eine vernünftige Reaktion auf die Gefahren, die das Internet für Menschen seines Alters darstellen könne und keineswegs ein Anzeichen mangelnder Kompetenz. Im Zusammenhang mit der Verwaltung der Liegenschaft in I.________ sowie betreffend Steuern habe er Kontakt mit entsprechenden Fachleuten aufgenommen. Auch die Reinigung seiner ehemaligen Mietwohnung in F.________ sowie den Umzug in seine neue (Alters-)Wohnung in F.________ per 1. September 2024 habe er selbständig organisiert. Seine Interessen als Miteigentümer der Liegenschaft im C.________ würden durch Rechtsanwalt J.________ gewahrt. Er sei überdies sehr wohl in der Lage, Bevollmächtigte zu überwachen, was sein Schreiben an Rechtsanwalt K.________ belege. Es werde bestritten, dass bei ihm ein Schwächezustand vorliege. Die Urteilsfähigkeit sei in sämtlichen Belangen gegeben. So könne er mittels Beauftragung von Dritten aufgrund privatrechtlicher Verträge seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten regeln. Er sei nicht auf eine behördliche Vertretung angewiesen (act. 3).
4.3
Der Beschwerdeführer bewohnt seit 1. September 2024 eine Alterswohnung in F.________ (act. 3 S. 7 Rz. 15; BF-act. 6). Gemäss seinen eigenen Angaben bestreitet er seinen Lebensunterhalt seit 2004 aus einer (ganzen) Invalidenrente bzw. mittlerweile aus einer Rente der AHV (KESB-AD-act. 1.21; vgl. auch Auszahlungsbeleg der Altersrente für das Jahr 2020 der Ausgleichskasse L.________, KESB-AD-act. 1.32.1). Laut Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung G.________ vom 16. Mai 2023 (Kantons- und Gemeindesteuern) beliefen sich die Einkünfte des Beschwerdeführers im Jahr 2019 auf Fr. 335'322.– (AHV-Rente, Leibrente, Wertschriftenertrag, Ertrag/Nutzniessung übrige Liegenschaften Schweiz), das Vermögen auf Fr. 9'934'986.– (KESB-AD-act. 1.32.1). Er ist Eigentümer einer Liegenschaft in I.________ sowie Miteigentümer einer Liegenschaft in B.________ (KESB-AD-act. 1.21).
4.3.1
Nicht zuletzt aufgrund seiner Vermögenslage ist der Beschwerdeführer mit überdurchschnittlich komplexen (administrativen) Aufgaben konfrontiert. So obliegt ihm etwa als Eigentümer der Liegenschaft in I.________ die Bewirtschaftung eines Mehrfamilienhauses (sechs Wohnungen, wovon er eine selbst bewohnt). Als Miteigentümer einer Liegenschaft in B.________ ist er weiter Teil einer – im Übrigen aus Familienmitgliedern (mit denen er offenbar in einem [Rechts-]Streit steht) bestehenden – Miteigentümergemeinschaft. Bei einem (eingeschätzten) Vermögen von Fr. 9'934'986.– im Jahr 2019, davon Fr. 8'174'081.– in Form von Wertschriften und Guthaben sowie Anteilen an unverteilten Erbschaften, stellt die Erfüllung der Rechenschaftspflicht gegenüber den Steuerbehörden eine grosse Herausforderung dar. Bis vor kurzem war zudem nicht klar, ob er nach Verlust der Wohnung an der .________ in F.________ eine Anschlusslösung finden würde, wobei sich die Wohnungssuche offenbar auch darum schwierig darstellte, weil der Beschwerdeführer über keinen eigenen Internetzugang und – aufgrund der Befürchtung, er könnte in eine Vertragsfalle geraten – über kein E-Mail-Konto verfügt. Dass ihn die "Menge der Geschäfte" überfordert, hat der Beschwerdeführer schon im Rahmen des Abklärungsverfahrens und zuletzt auch im Rahmen der Anhörung vor der KESB am 16. Juli 2024 sowie – zumindest mit Bezug auf die Liegenschaft in I.________ und die Steuerangelegenheiten – in der Beschwerdeschrift (act. 3 S. 7 f.) bestätigt. Dies zeigt einerseits, dass er sich des anstehenden Handlungsbedarfs durchaus bewusst ist und grundsätzlich auch einsieht, dass er bei der Bewältigung v.a. administrativer Aufgaben Hilfe benötigt. So hat er sich denn auch im Vorverfahren offen gezeigt gegenüber Unterstützung durch eine (institutionalisierte) Hilfestelle. Eindeutig zu Tage tritt aber, dass er nicht im Stande ist, gemäss dieser Einsicht zu handeln. So scheint er – trotz grundsätzlicher Einsicht hinsichtlich des Unvermögens, die anfallenden Aufgaben alleine resp. selber bewerkstelligen zu können – letztendlich nicht gewillt, die Aufgabenerledigung an Dritte zu delegieren bzw. die entsprechende Hilfe im nötigen Ausmass zuzulassen. So lehnte er nach einer gewissen Zeit die Hilfe der D.________ ab mit der Begründung, deren Mitarbeiter sei(en) nicht qualifiziert genug. Die Unterstützung durch die Beiständin lehnte er im Nachgang zur Anhörung vom 16. Juli 2024 namentlich darum ab, weil er einen "Dr. iur." und keine Sozialarbeiterin brauche (KESB-VL-act. 1.20). Beschwerdeweise liess er zwar behaupten, dass er im Zusammenhang mit der Liegenschaft in I.________ und den Steuerangelegenheiten eigenständig Kontakt aufgenommen habe zu einer Liegenschaftsverwalterin bzw. einem professionellen Steuerberater (act. 3 S. 6 und 8). In der Replik äusserte er sich zum Einwand der KESB, die entsprechenden Mandatierungen seien nicht belegt (act. 6 S. 2), bezeichnenderweise aber nur dahingehend, er habe "vieles in der Organisation seiner Liegenschaft eigenständig wahrgenommen", "eigenmächtig verschiedene Handwerker beauftragt und die entsprechenden Arbeiten koordiniert". Bei dieser Sachlage resp. nach wie vor fehlenden handfesten Belegen ist nicht davon auszugehen, dass er entsprechende Mandate erteilt hat. Die Kosten derartiger Dienstleistungen sind ihm denn offenbar auch zu hoch (vgl. etwa KESB-AD-act. 1.21 S. 2). Hinsichtlich der Interessenwahrung im Zusammenhang mit der Liegenschaft in C.________ ist sodann aktenkundig, dass der Beschwerdeführer noch im Januar 2024 von Rechtsanwalt M.________ vertreten war bzw. dieser ihn zu einer Miteigentümerversammlung begleitet hat (KESB-AD-act. 1.17), mittlerweile – am 23. Juni 2024 – aber ein anderes resp. neues Mandat erteilt wurde: Ausweislich der Mandatierungsanzeige zuhanden der N.________ wurde Rechtsanwalt J.________, O.________, im Zusammenhang mit dem dort hängigen Verfahren .________ beauftragt, wo es offenbar um die Räumung der Wohnung in B.________ geht (der Streitwert wurde anhand der sich "in den Räumlichkeiten befindlichen Möbel" beziffert). Ein hinreichender, d.h. umfassender Auftrag in Bezug auf die rechtlichen Angelegenheiten in C.________ bzw. im Zusammenhang mit der besagten Liegenschaft ergibt sich aus der Mandatierungsanzeige mit der KESB aber nicht. Die Vollmacht vom 23. Juni 2024 wurde notabene nicht ins Recht gelegt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Mandat jederzeit beenden könnte.
Weiter ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2023 zweimal (ambulant) psychiatrisch behandelt wurde (vgl. Bericht E.________ vom 22. April 2024, KESB-AD-act. 1.27). Grund des Erstgesprächs, so die Ärztinnen der E.________ in Wiedergabe der Aussagen des Beschwerdeführers, sei eine Überforderung mit der Fertigstellung der Steuererklärungen für die Jahre 2020 und 2021 gewesen; aufgrund seiner zwanghaften Persönlichkeitsstörung falle es ihm sehr schwer, Dinge fertigzustellen, und er verliere sich in Kleinigkeiten. Die Diagnose einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung, so die Ärztinnen, sei im Jahr 2020 gestellt worden (KESB-AD-act. 1.27). Bei dieser Sachlage – der Beschwerdeführer erklärte sich die Schwierigkeiten mit den Steuererklärungen im Jahr 2023 augenscheinlich selber mit der zwanghaften Störung – ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Diagnose veraltet resp. nur im Zusammenhang mit dem Zivilprozess im Jahr 2020 zu sehen sein sollte. Zudem bleibt es Geheimnis des Beschwerdeführers, weshalb die Diagnose der zwanghaften Persönlichkeitsstörung – da von einer Psychologin gestellt – falsch sein soll, gehört es doch zum primären Aufgabenbereich einer (klinisch tätigen) Psychologin, psychische Beeinträchtigungen zu diagnostizieren, und wurde die entsprechende Diagnostik doch auch durch die Ärztinnen der E.________ übernommen. Im Übrigen ist die Diagnose in Anbetracht der Diagnosekriterien nach ICD-10 (F60.5), wonach sich die Störung durch Gefühle von Zweifel, Perfektionismus, übertriebener Gewissenhaftigkeit, ständigen Kontrollen, Halsstarrigkeit, Vorsicht und Starrheit kennzeichnet, im Lichte des Gesagten ohne Weiteres nachvollziehbar.
In der Folge bleiben resp. blieben wichtige Angelegenheiten unbesorgt. Hinsichtlich Steuern ist aktenkundig, dass es zu Ermessenveranlagungen gekommen ist, wozu es auch in Zukunft kommen dürfte, solange der Beschwerdeführer nicht professionell unterstützt wird. Gerichtsnotorisch ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung G.________ vom 9. November 2023 betreffend das Steuerjahr 2020, mit welchem die Steuerverwaltung namentlich auf seine Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen nach Ermessen nicht eingetreten war, rekurrieren wollte, er indes an der verhältnismässig einfachen Aufgabe der Begleichung des Kostenvorschusses scheiterte, weshalb das Verfahren androhungsgemäss abgeschrieben wurde (vgl. Abschreibungsverfügung .________ vom 22. Januar 2024). Eine hinreichende Bewirtschaftung der Liegenschaft in I.________ – der Beschwerdeführer tätigt keine regelmässigen Kontrollaufgaben und scheint insbesondere keine (geordnete) Buchhaltung zu führen; zudem bekundete er Probleme mit einem Mieter, der eine Waschmine kaputt gemacht haben soll – ist nicht sichergestellt. Solange der Beschwerdeführer sodann auch gegenüber Anwälten mit Misstrauen agiert, was sich durch die Vielzahl an Mandatierungen bzw. Mandatswechseln zeigt sowie etwa auch durch die Weigerung, sich im Zivilprozess tatsächlich durch seinen Anwalt vertreten zu lassen (BF-act. 9 f.), ist auch eine hinreichende Rechtsvertretung – namentlich in Bezug auf die Angelegenheiten in C.________ – nicht gewährleistet.
Vor dem Hintergrund des Gesagten sind der Schwächezustand im Sinne eines Mangels an Willensumsetzungsfähigkeit und die daraus folgende Eigenversorgungslücke mit der KESB klar zu bejahen. Erfreulich ist, dass beim Beschwerdeführer – wider dessen Befürchtung, die er offenbar auch schon im Rahmen der ambulanten Behandlung bei den E.________ im vergangenen Jahr äusserte – namentlich keine Anzeichen einer demenziellen Erkrankung gefunden wurden. Dies ändert aber nichts daran, dass ein Schwächezustand vorliegt, wobei mit dem Beschwerdeführer festzuhalten bleibt, dass für die Notwendigkeit einer behördlichen Massnahme in der Tat das Ausmass der Eigenversorgungslücke massgebend ist, und nicht der (medizinische) Schweregrad des Schwächezustandes.
Nach dem Gesagten ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die nötige Hilfe aus seinem familiären Umfeld, seinem Freundeskreis, von gemeinnützigen Organisationen oder anderen Dritten erhalten bzw. annehmen würde, zumal aus den Akten erhellt, dass er sich mit (Teilen) seiner Familie in einem (Rechts-)Streit befindet, über kein nennenswertes soziales Umfeld verfügt und in der Vergangenheit die zur Bewältigung der Folgen seines Schwächezustandes notwendige Unterstützung gerade nicht selbständig organisiert bzw. im nötigen Mass zugelassen hat. Weiterungen in dieser Hinsicht erübrigen sich. Nicht zuletzt auch aufgrund der Rückmeldung der D.________ durfte die
Vorinstanz davon ausgehen, dass ausserbehördliche Alternativen nicht vorliegen.
Bei Vorliegen der Grundvoraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme verhältnismässig ist.
4.3.2
Die angeordneten Massnahmen sind geeignet, dem geschilderten Schwächezustand zu begegnen. Durch die Beistandschaft kann der – wie erwähnt auch vom Beschwerdeführer selbst mehrmals schon vor der KESB beklagten (vgl. etwa KESB-AD-act. 1.21, KESB-VL-act. 1.18 S. 4) – Überforderung adäquat entgegengewirkt werden. Insbesondere kann sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen behördlichen Verpflichtungen – namentlich: zeitgerechtes Einreichen rechtsgenüglicher Steuererklärungen – nachkommt. Entgegen seiner Ansicht wird dadurch auch seine Position im Zusammenhang mit den (Rechts-)Streitigkeiten in C.________ gestärkt, wird die Beistandsperson ggf. doch für eine Beständigkeit der anwaltlichen Interessensvertretung besorgt sein. Gleiches gilt für die Mandatierung einer Liegenschaftsverwaltung für die Liegenschaft in I.________.
Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist beim Ausscheiden ausserbehördlicher Hilfeleistung (vgl. obige E. 4.3.1) weiter zu prüfen, ob die angeordnete kombinierte Beistandschaft erforderlich ist. Dies ist ebenfalls zu bejahen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wäre die weniger einschneidende Begleitbeistandschaft gerade nicht zielführend, könnte ein Begleitbeistand den Beschwerdeführer doch nicht ohne dessen Einverständnis vertreten und würde es letztlich wieder am Beschwerdeführer liegen, die Vorkehrungen zur Besorgung seiner Angelegenheiten zu treffen. Im Übrigen wird die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt.
Die getroffenen Massnahmen – die Beistandsperson wird den Beschwerdeführer grundsätzlich nur "soweit nötig" vertreten – sind schliesslich auch zumutbar, erfährt der Beschwerdeführer dadurch doch keinen Einschnitt in die Selbständigkeit und den Handlungsspielraum in den alltäglichen Verrichtungen und der Freizeitgestaltung und wird er mithin nicht unnötig in seiner Lebensführung eingeschränkt. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers in F.________ mittlerweile geklärt ist. Dies bedeutet aber – insbesondere mit Blick auf den offenbar desolaten Zustand der Wohnung in C.________ (vgl. KESB-VL-act. 1.2, Fotos 1–9) – nicht, dass im Bereich Wohnen in Zukunft ein Unterstützungsbedarf ausgeschlossen ist. Schliesslich ist anzumerken, dass die Notwendigkeit der Beistandschaft einer erneuten Überprüfung unterzogen werden kann, sollte sich künftig namentlich eine nachhaltige Verbesserung des Schwächezustandes einstellen (Art. 399 Abs. 2 ZGB).
5.
Insgesamt ist die durch die KESB angeordnete Massnahme geeignet, als mildest mögliches Mittel erforderlich und mithin verhältnismässig. Folglich ist der angefochtene Entscheid der KESB vom 6. August 2024 zu bestätigen.
6.
6.1
Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem VRG und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22a Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV]; BGS 162.12). Sie ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 KoV). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG).
6.2
Die Beschwerde ist abzuweisen, womit A.________ vollständig unterliegt und grundsätzlich kostenpflichtig wird, zumal bei ihm namentlich mit Blick auf das vorhandene Vermögen keine Bedürftigkeit vorliegt. Der Aufwand für das Gericht hat sich bei weitestgehend liquidem Sachverhalt in Grenzen gehalten, weshalb die Spruchgebühr ermessensweise auf Fr. 1'000.– festgesetzt wird.
6.3
Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Auch die KESB hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr in Höhe von Fr. 1'000.– auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die KESB (unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2024 samt Beilagen) und (zum Vollzug von dessen Ziffer 2) im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 11. Dezember 2024
Im Namen der
FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Urteil F 2024 35
Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC
Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC
Art. 9 VBVVart. 9 OGPCTart. 9 OABCT
Art. 393 ZGBart. 393 CCart. 393 CC
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
§ 58 EG ZGB
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
Art. 442 ZGBart. 442 CCart. 442 CC
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
§ 58 EG ZGB
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
§ 56 EG ZGB
§ 29 GO VG
Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 CC
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Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC
Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC
Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC
Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC
Art. 391 ZGBart. 391 CCart. 391 CC
BGE 140 III 49ATF 140 III 49DTF 140 III 49
5A_770/2018
Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC
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Art. 404 ZGBart. 404 CCart. 404 CC
Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC
Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC
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Art. 399 ZGBart. 399 CCart. 399 CC
§ 57 EG ZGB
§ 22a VRG
§ 1 KoV VG
§ 23 VRG
§ 28 VRG
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