F 2024 36
Fürsorgerechtliche Kammer
27. Dezember 2024Deutsch6 min
A.a. Für die 2016 geborene B.________ wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) vom 27. August 2024 eine Kindesvertretung gestützt auf Art. 314abis ZGB angeordnet und Rechtsanwältin lic. iur. D.________ als Kindesvertreterin für das laufende Abklärungsverfahren eingesetzt. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB-act. 1.79).
Source zg.ch
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FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz
Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Judith Fischer
Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi
U R T E I L vom 12. März 2025 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Manuel Brandenberg,
Poststrasse 9, 6300 Zug
Beschwerdeführerin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12,
Postfach 27, 6301 Zug
Beschwerdegegnerin
weiter verfahrensbeteiligt
B.________
C.________
betreffend
Kindesschutzrecht
(Kindesvertretung; Festsetzung der Parteientschädigung)
F 2024 36
Sachverhalt
A.
A.a. Für die 2016 geborene B.________ wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) vom 27. August 2024 eine Kindesvertretung gestützt auf Art. 314abis ZGB angeordnet und Rechtsanwältin lic. iur. D.________ als Kindesvertreterin für das laufende Abklärungsverfahren eingesetzt. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB-act. 1.79).
A.b. Zuvor war B.________ gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. E.________ eine Vertretungsbeistandschaft
(Prozessbeistandschaft) bestellt worden für die Vertretung im gegen den Kindsvater geführten Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, sexueller
Nötigung und Schändung zulasten der gemeinsamen Tochter B.________.
B. Gegen den Entscheid der KESB vom 27. August 2024 führte die Kindsmutter
A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht, wobei sie beantragte, es seien die Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Entscheids – betreffend die Einsetzung und Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. D.________ als Kindesvertreterin und die Abweisung des Antrags auf Einsetzung von Rechtsanwältin lic. iur. E.________ – aufzuheben und es sei Rechtsanwältin lic. iur. E.________ als Kindesvertreterin einzusetzen. Weiter forderte sie, es sei der Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen und es seien diverse Akten beizuziehen (act. 1).
C. Mit Entscheid vom 27. Dezember 2024 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde insoweit gut, als es die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der Verfügung der KESB vom 27. August 2024 mit Wirkung ab Entscheiddatum aufhob. Es wies die Sache an die KESB zurück, damit diese B.________ das rechtliche Gehör bezüglich der Person ihrer Kindesvertretung gewähre und alsdann neu entscheide. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Ferner hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der KESB habe, wobei es deren Bemessung ad separatum verwies und den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Kostennote aufforderte (act. 18).
D. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass er auf die Einreichung einer detaillierten Kostennote verzichte und die Festsetzung des Honorars nach pflichtgemässem gerichtlichem Ermessen beantragt werde (act. 19).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich gemäss § 28 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1). Die Entschädigung der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin umfasst das Honorar und die notwendigen Auslagen ihres Vertreters, die unmittelbar mit der Vertretung im Verfahren zusammenhängen. Das Honorar beträgt Fr. 100.– bis Fr. 10'000.– und versteht sich inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen. Es ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 28 Abs. 2 VRG i.V.m. § 7 ff. der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [BGS 162.12]).
Erwägungen
2.
2.1
In der Eingabe vom 27. Januar 2025 bat Rechtsanwalt Dr. iur. Manuel Brandenberg um Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin eine 16-seitige Beschwerdeschrift und eine vierseitige Replik eingereicht habe. Überdies habe sie verschiedene weitere Eingaben an das Gericht zu verfassen und insbesondere die umfangreichen Akten zu studieren gehabt; mit ihren Anträgen habe sie letztlich nahezu vollständig obsiegt (act. 19).
2.2
Im vorliegenden Prozess war aufgrund der Einigkeit hinsichtlich der Notwendigkeit einer Kindesverfahrensvertretung einzig strittig, ob die KESB zu Recht Rechtsanwältin lic. iur. D.________ als Kindesvertreterin für das Abklärungsverfahren eingesetzt hatte. Der entsprechende Begründungsteil im angefochtenen Entscheid – "Ernennung Beistandsperson" (KESB-act. 1.79, S. 8) – umfasste knapp eine Seite. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde belaufen sich auf drei Seiten (act. 1, S. 13 [Mitte] bis 16 [Mitte]). Zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurden ca. 1,5 Seiten verfasst (act. 1, S. 12 f.). Der (netto) neun Seiten umfassende Teil
"Materielles" besteht ferner im Umfang von ca. 5,5 Seiten aus Zitaten aus (Vor-)Akten (act. 1, S. 3 ff.). Die Replik umfasste (netto) knapp drei Seiten (act. 13). Die Beschwerdeführerin reichte zudem auf Verlangen des Gerichts eine Anwaltsvollacht nach, ersuchte zweimal um die Zustellung von Aktenverzeichnissen bzw. Akten und beantragte einmal
eine Fristerstreckung. Nachdem sie vom Gericht hierzu aufgefordert worden war, reichte sie schliesslich drei weitere Exemplare ihrer Replik ein. Inwiefern im Rahmen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in nennenswertem Umfang (neue) Akten zu studieren gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Überdies ist festzuhalten, dass der beschwerdeführerische Hauptantrag – die Einsetzung von Rechtsanwältin lic. iur. E.________ als Kindesvertreterin – nicht gutgeheissen wurde. Das Verwaltungsgericht konnte beim vorliegenden Stand der Akten gar nicht, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, ein Gestaltungsurteil fällen, sondern lediglich kassatorisch entscheiden.
Nach dem Gesagten erachtet das Gericht bei durchschnittlicher Schwierigkeit des Falles einen Aufwand von fünf Stunden als gerechtfertigt. Praxisgemäss sind ein Stundenansatz von Fr. 250.– sowie eine Pauschale von 3 % für Barauslagen zu berücksichtigen; ein allenfalls privat vereinbarter höherer Stundenansatz ist nach konstanter Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (abgesehen von Ausnahmefällen, in denen
Spezialkenntnisse erforderlich sind). Im Ergebnis ist die Parteientschädigung in Anwendung von § 8 f. der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor Verwaltungsgericht
ermessensweise auf (aufgerundet) Fr. 1'300.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die KESB wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'300.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
3. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel) und an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (unter Beilage der Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2025).
Zug, 12. März 2025
Im Namen der
FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Urteil F 2024 36
Art. 306 ZGBart. 306 CCart. 306 CC
§ 28 VRG
§ 28 VRG
§ 7 KoV VG