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Entscheid

F 2024 37

Straf- und Massnahmenvollzug (Urlaubsgesuch und Versetzungsgesuch)

6. Mai 2025Deutsch37 min

I. Am 20. bzw. 21. Februar 2025 gingen Anträge von I.________, Tochter der Beschwerdeführerin, sowie von J.________, ihres (potenziellen) Vorsorgebeauftragten, um Beitritt zum Verfahren ein (act. 21 f.). Diese wurden mit Verfügungen der Kammervorsitzenden vom 6. März 2025 abgewiesen, wobei indes das Interesse des potenziellen Vorsorgebeauftragen auf Mitteilung des zu fällenden Urteils anerkannt wurde (act. 28 f.).

Source zg.ch

1

FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz

lic. iur. Adrian Willimann und lic. iur. Sarah Schneider

Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi

U R T E I L vom 14. April 2025 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Jud und/oder Rechtsanwalt Andreas

Eichenberger, Badertscher Rechtsanwälte AG, Mühlebachstrasse 32,

Postfach 769, 8024 Zürich

Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12,

Postfach 27, 6301 Zug

Beschwerdegegnerin

weiter verfahrensbeteiligt:

B.________

betreffend

Erwachsenenschutzrecht

(Massnahmen für die Dauer des Abklärungsverfahrens)

F 2024 37

A. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung vom 11. September 2024, worin (untermauert mit Belegen) der Verdacht auf eine unmittelbar bevorstehende Schädigung des Vermögens von A.________ – im Wesentlichen durch zwei Personen, nämlich C.________ und D.________ – geäussert wurde, ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (fortan: KESB) mit superprovisorischem Entscheid Nr. 2024/1230 vom 13. September 2024 für A.________, geb. 1940, wohnhaft in E.________, eine umfassende Beistandschaft an. Als Beistand wurde B.________ ernannt. Am 16. September 2024 hörte die KESB A.________ im Beisein des Beistandes persönlich an. Mit Entscheid Nr. 2024/1280 vom 23. September 2024 bestätigte die Behörde die Anordnung der umfassenden Beistandschaft im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Abklärungsverfahrens und nahm davon Vormerk, dass alle von A.________ unterzeichneten Vollmachten und Aufträge per 13. September 2024 erloschen seien, soweit sie nicht ohnehin aufgrund der Urteilsunfähigkeit von A.________ bereits ab Ausstellung unwirksam gewesen seien. Weiter erteilte sie dem Beistand die Postöffnungsbefugnis und die Befugnis zum Betreten der Wohnräume im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Abklärungsverfahrens. B.________ wurde als Beistand im Sinne einer vorsorglichen Massnahme während des Abklärungsverfahrens bestätigt und eingeladen, in Zusammenarbeit mit der KESB bis Ende 2024 über die zu verwaltenden Vermögenswerte ein Inventar aufzunehmen. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (BF-act. 2; KESB-act. VL).

B. Hiergegen liess A.________ am 7. Oktober 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben, wobei sie im Wesentlichen eine teilweise Aufhebung resp. Abänderung des Entscheids der KESB vom 23. September 2024 insoweit verlangte, als für die Dauer des Abklärungsverfahrens eine Vertretungsbeistandschaft im Umfang gemäss Begründung anzuordnen sei. Des Weiteren verlangte sie, es sei ihrer Beschwerde im Umfang ihres Hauptantrages die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen, was superprovisorisch und alsdann vorsorglich zu verfügen sei (act. 1).

C. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 wies der stellvertretende Kammervorsitzende der fürsorgerechtlichen Kammer den Antrag auf superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Zugleich setzte er den Parteien und Verfahrensbeteiligten Frist bis zum 18. Oktober 2024, um zum Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen und die sachbezogenen Akten einzureichen (act. 2).

D. Innert Frist beantragte die KESB die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und reichte die Akten der Verfahrensleitung ein (act. 4; KESB-act. VL). Der Beistand nahm am 18. Oktober 2024 sogleich umfassend Stellung. Er beantragte die Bestätigung des angefochtenen Entscheids vom 23. September 2024, die Beibehaltung des darin verfügten Entzugs der aufschiebenden Wirkung sowie eventualiter die Anordnung einer unabhängigen fachärztlichen Begutachtung über die Urteilsfähigkeit durch das Gericht (act. 5). Weiter reichte er verschiedene Belege ein über die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin sowie deren Beziehungen zu C.________ (BB-act. 1-18). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 bestätigte die Kammervorsitzende den Entzug der aufschiebenden Wirkung bis zum Entscheid in der Hauptsache (Anordnung einer umfassenden Beistandschaft für die Dauer des Abklärungsverfahrens) und setzte den Parteien Frist bis zum 25. November 2024, um sich hierzu zu äussern und gegebenenfalls weitere Akten einzureichen (act. 6).

E. Mit Stellungnahme vom 25. November 2024 beantragte die Beschwerdeführerin neu die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids der KESB Nr. 2024/1280 vom 23. September 2024, bzw. eventualiter von dessen Dispositiv-Ziffern 15 in Kombination mit der vorsorglichen Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 ZGB, wahrzunehmen durch eine neue Beistandsperson. Weiter verlangte sie, es sei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug anzuweisen, für die Tonbandaufzeichnung der Begutachtung durch den von der KESB zwischenzeitlich beauftragten Experten Dr. med. F.________ am 28. November 2024, 11.00 Uhr, zu sorgen (act. 9 S. 2). Gleichzeitig liess sie u.a. ein Privatgutachten des Dr. med. G.________ vom 22. November 2024 (BF-act. 7) sowie eine Kurzstellungnahme des Dr. med. H.________ vom 21. November 2024 (BF-act. 11; beide: Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie) einreichen zum Beleg ihrer Urteilsfähigkeit.

F. Der Beistand äusserte sich mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 abschliessend, wobei er an den eingeholten Privatgutachten insbesondere kritisierte, dass den Gutachtern die Kenntnis der konkreten Hintergründe gefehlt habe (act. 13 S. 3 ff.).

G. Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um raschen Entscheid, ohne Abwarten des durch die KESB bei Dr. med. F.________ in Auftrag gegebenen Gutachtens (act. 15).

H. Am 31. Januar 2025 (Eingang auf der Gerichtskanzlei: 3. Februar 2025) reichte die KESB ihre aktualisierten Akten sowie das zwischenzeitlich eingetroffene psychiatrische Gutachten des Dr. med. F.________ vom 26. Januar 2025 ein (act. 16; KESB-act. 5). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2025 Stellung (act. 19), der Beistand am 26. Februar 2025 (act. 25).

Sachverhalt

I. Am 20. bzw. 21. Februar 2025 gingen Anträge von I.________, Tochter der Beschwerdeführerin, sowie von J.________, ihres (potenziellen) Vorsorgebeauftragten, um Beitritt zum Verfahren ein (act. 21 f.). Diese wurden mit Verfügungen der Kammervorsitzenden vom 6. März 2025 abgewiesen, wobei indes das Interesse des potenziellen Vorsorgebeauftragen auf Mitteilung des zu fällenden Urteils anerkannt wurde (act. 28 f.).

J. Am 21. Februar 2025 wurde die Beschwerdeführerin durch den Spruchkörper persönlich angehört (Protokoll act. 26) mit anschliessender erster Beratung durch das Gericht. Am 14. März 2025 nahm sie abschliessend Stellung (act. 30). Die KESB verzichtete mit Schreiben vom 24. März 2025 auf Weiterungen (act. 32). Der Beistand äusserte sich selbentags nochmals ausführlich (act. 33). Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Schreiben vom 27. März 2025 auf eine weitere Stellungnahme und verwies auf ihre bisherigen Eingaben (act. 35).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Gemäss Art. 450 ZGB und § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen ist gemäss § 56 EG ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar. Des Weiteren ist festzuhalten, dass auch Personen, denen die Handlungsfähigkeit entzogen worden ist, höchstpersönliche Rechte ausüben können. Die hier geltenden Anforderungen an die Urteilsfähigkeit sind rechtsprechungsgemäss herabgesetzt, um den Zugang zum Gericht nicht unbotmässig einzuschränken, so dass die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin jedenfalls zu bejahen ist, nachdem diese klar und nachvollziehbar auszudrücken vermag, dass sie sich durch die errichtete Beistandschaft eingeschränkt fühlt und diese aufgehoben sehen möchte. Der Mandatierung eines Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren hat zudem ohnehin der vorsorglich eingesetzte Beistand zugestimmt, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

Erwägungen

2.

2.1

Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn jemand hilfsbedürftig erscheint (Art. 443 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes – namentlich eine Beistandschaft – vorsorglich anordnen (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Voraussetzung für die Errichtung vorsorglicher Massnahmen ist, dass ein Hauptverfahren hängig ist und davon auszugehen ist, dass die dort geprüften Massnahmen tatsächlich angeordnet werden (Hauptsachenprognose, summarische Prüfung, solange das Abklärungsverfahren noch hängig ist). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen muss weiter dringlich und verhältnismässig sein. Unter dem Titel der Dringlichkeit muss die Anordnung der vorsorglichen Massnahme geboten erscheinen, um den Zweck und Erfolg des Hauptverfahrens zu sichern. Der Verzicht auf die Massnahme muss einen erheblichen Nachteil bewirken, den die betroffene Person bzw. ihr Umfeld nicht abzuwenden vermögen. Die Verhältnismässigkeit der vorsorglichen Massnahme bezieht sich schliesslich auf die verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen. Dabei ist stets die mildeste Anordnung zu treffen, die den angestrebten Erfolg noch zu gewährleisten vermag. Die Massnahme darf nicht stärker in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreifen als die in der Sache zur Diskussion stehende voraussichtlich definitive Massnahme. Für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung (zum Ganzen Luca Maranta, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 445 N 5 ff.).

2.2

Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann oder wenn sie wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat (Art. 390 Abs. 1 ZGB).

2.2.1

Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist. Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen (Art. 398 ZGB). Die wichtigste Funktion der umfassenden Beistandschaft ist ihre Schutzfunktion, die dann zum Tragen kommt, wenn die betroffene Person ihre Angelegenheiten völlig unzweckmässig besorgt, etwa so krass gegen ihre eigenen wohlverstandenen Interessen handelt, dass es nicht verantwortet werden kann, dass sie weiterhin Rechtshandlungen vornimmt, und ihr deshalb die Handlungsfähigkeit nicht belassen werden kann (vgl. dazu etwa Daniel Rosch, in: Berner Kommentar, 2023, Art. 398 N 55).

2.2.2

Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Durch eine Vertretungsbeistandschaft wird die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht von Gesetzes wegen eingeschränkt; die Erwachsenenschutzbehörde kann eine Einschränkung jedoch anordnen (Art. 394 Abs. 2 ZGB).

2.2.3

Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen einer hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung eines Beistands oder einer Beiständin bedürfen (Art. 396 Abs. 1 ZGB). Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt (Art. 396 Abs. 2 ZGB). Die Mitwirkungsbeistandschaft kommt primär dort in Frage, wo die betroffene Person zwar grundsätzlich noch über eine erhaltene Urteilsfähigkeit verfügt, diese jedoch insofern eingeschränkt ist, als sie sich z.B. entgegen ihrem eigenen wohlverstandenen Interesse ausnützen lässt (vgl. Yvo Biderbost, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 396 N 6 ff.).

2.2.4

Urteilsfähig ist gemäss Art. 16 ZGB jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung enthält der Begriff der Urteilsfähigkeit zwei Elemente: Einerseits ein intellektuelles Element, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen (auch: Willensbildungsfähigkeit bzw. intellektuelles Element); anderseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln (auch: Willensumsetzungsfähigkeit bzw. voluntatives Element; vgl. zum Ganzen etwa BGer 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Entsprechend hat sich auch ein Gutachten über die Urteilsfähigkeit insbesondere darüber auszusprechen, ob, bzw. inwieweit, die betroffene Person einerseits fähig ist, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen ihrer Handlungen zu erkennen und anderseits auch, inwieweit sie in der Lage ist, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten (BGer 5A_912/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2.2).

Urteilsfähigkeit ist dabei stets relativ: Sie kann nicht abstrakt beurteilt werden, sondern nur immer konkret bezogen auf bestimmte Handlungen im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit (BGer 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 144 III 264 E. 6.1.1).

Unter den oben genannten Gesichtspunkten sind auch psychiatrische Gutachten zur Urteilsfähigkeit – seien diese nun Privatgutachten oder durch die Behörde eingeholte Gutachten – durch das Gericht zu würdigen und insbesondere auf ihre Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Aussagekraft zu prüfen.

3.

Dispositiv

3.1 Die KESB legte im Entscheid vom 23. September 2024 dar, aus der Gefährdungsmeldung vom 11. September 2024 gehe deutlich hervor, dass A.________ mutmasslich nicht mehr zu ihrem eigenen Schutz, besonders aber nicht mehr zum Schutz ihres Vermögens, entscheiden und handeln könne. Vorliegend sei mit anspruchsvollen, umfangreichen und komplexen Sachverhalten im Bereich Vermögensverwaltung, Gesellschaften und Immobilien umzugehen und es seien regelmässig entsprechende Geschäfte zu besorgen. Zurzeit läge kein ausreichender Überblick über die relevanten Vermögenswerte von A.________ vor, diesen müsse sich der Beistand erst noch verschaffen. Eine Vertretungsbeistandschaft mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit als weniger einschneidende Massnahme stehe damit ausser Frage, da die Gefahr, bei einer Auflistung aller Aufgaben nicht allen anliegenden Problemen gerecht zu werden, zu gross wäre. Zu gross wiege zudem die Gefahr, dass nicht alle Vermögenswerte geschützt werden könnten und damit Handlungsraum für Dritte geschaffen würde. Für A.________ selbst sowie für ihr Vermögen brauche es somit einen stärkeren Schutz. Es sei demnach die mildest mögliche Massnahme, A.________ und ihr gesamtes Vermögen mindestens für die Dauer der weiteren Abklärungen mittels umfassender Beistandschaft bestmöglich zu schützen. Einerseits müsse geklärt werden, ob die Urteilsunfähigkeit von A.________ allenfalls nicht offenkundig sei und sie deshalb immer wieder Gefahr laufe, durch Personen aus ihrem Umfeld ausgenutzt zu werden. Andererseits müsse ein Überblick über die zu schützenden Vermögenswerte gewonnen werden, was in Anbetracht des grossen Vermögens und der Struktur mit diversen Gesellschaften einer umfassenden Prüfung bedürfe.

3.2 Die Beschwerdeführerin schliesst zuletzt auf Aufhebung jeglicher Beistandschaft während der verbleibenden Dauer des Abklärungsverfahrens, nachdem sie zunächst ihr Einverständnis erklärt hatte mit einer vorübergehenden Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 ZGB für die Vermögensverwaltung (act. 9, 1). Ihr zufolge beständen keine Gründe, generell an ihrer Handlungs- und Urteilsfähigkeit zu zweifeln. Die KESB habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt, indem sie vollumfänglich auf die Gefährdungsmeldung abgestellt habe. Die umfassende Beistandschaft sei unverhältnismässig. Zwar treffe es zu, dass die Vermögensverwaltung sowie die Verwaltung von Gesellschaften und Immobilien umfangreich, anspruchsvoll und komplex sei. Für solche Geschäfte vermöge sie sich jedoch selbst professionelle Hilfe zu organisieren. Ausserdem sehe das Gesetz hierfür gegebenenfalls die Vertretungsbeistandschaft vor. Eine umfassende Beistandschaft sei für die Unterstützung in der Vermögensverwaltung nicht erforderlich. Die Vermögenswerte, die vom Beistand verwaltet werden sollen, könnten vorliegend klar bestimmt werden. Konkret könne der Beistand mit der Verwaltung der Aktien der Gesellschaften bzw. den von diesen gehaltenen Immobilien beauftragt werden. Diese würden ca. 97–98 % des Vermögens ausmachen. Eine erhebliche Vermögensschädigung während der Dauer der Abklärungen sei damit ausgeschlossen.

Mit Eingabe vom 25. November 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, es lägen bei ihr weder Erkrankungen noch Behinderungen vor, insbesondere keine psychischen oder neurologischen. Dies ergebe sich aus dem von Dr. G.________ angefertigten Gutachten zur Urteilsfähigkeit in Bezug auf vermögensrelevante Rechtsgeschäfte. Gemäss dem Experten verfüge sie über eine ungetrübte Urteilsfähigkeit (act. 9 S. 6 f.; BF-act. 7). Es entspreche ihrer Absicht, die Liegenschaft an der .________ in K.________ "zu einem Freundschaftspreis an einen Freund" zu verkaufen. Das Ehepaar A.________ und L.________ habe sich seit Jahren grosszügig gezeigt. Der in Frage stehende (Schenkungs-)Betrag von rund .________ Millionen Franken sei vor dem Hintergrund der Vermögenslage der Beschwerdeführerin vernachlässigbar (act. 9 S. 8). Ihre Urteilsfähigkeit untermaure zusätzlich ein Kurzgutachten des Dr. H.________ (act. 9 S. 8; BF-act. 11). Dem aktuellen Beistand wirft die Beschwerdeführerin vor, dieser würde primär seine eigenen Interessen an der Aufrechterhaltung der Beistandschaft verfolgen; gemäss Art. 401 Abs. 3 ZGB sei aber ihr Wunsch nach Einsetzung einer anderen Beistandsperson zu respektieren (act. 9 S. 10; BF-act. 12).

4. Wie bereits mit Verfügungen des hiesigen Gerichts vom 10. bzw. 24. Oktober 2024 erläutert, ist völlig unbestritten, dass A.________ Unterstützung bei der Besorgung ihrer (komplexen) geschäftlichen Angelegenheiten und der Verwaltung ihres erheblichen Vermögens benötigt. Diese Aufgabe – inkl. der Auswahl professioneller Unterstützung z.B. durch einen Treuhänder oder durch Anwälte – nahm offenbar zeitlebens ihr verstorbener Ehemann L.________ sel. wahr (vgl. etwa act. 1 S. 7; BF-act. 7 S. 1), ohne dass sich A.________ massgeblich hiermit befassen musste. Ausschlaggebend für die Frage danach, ob die vorsorglich errichtete Beistandschaft Bestand haben soll, ist aber nicht dieser ausgewiesene Unterstützungsbedarf allein, welcher bei vielen Immobilienbesitzern gegeben sein dürfte. Vielmehr ist die Frage zu beantworten, ob A.________ in der Lage ist, selbständig und unbeeinflusst von Dritten ihre eigenen Interessen wahrzunehmen und eigenständig zu entscheiden, wem sie die Besorgung ihrer geschäftlichen Angelegenheiten und die Vermögensverwaltung überträgt, bzw. auch, ob und durch wen sie sich auch in den Angelegenheiten des alltäglichen Lebens unterstützen und begleiten lässt. Zu fragen ist weiter danach, ob sie in der Lage ist, die Geschäftsführung durch die beauftragten Personen zu überwachen, bei unsachgemässer Besorgung ihrer Angelegenheiten gegebenenfalls einzugreifen und so sich und ihre Interessen vor Übervorteilung oder anderen erheblichen Nachteilen angemessen zu schützen.

4.1 Die Urteilsfähigkeit sowie ein allfälliger Schwächezustand der Beschwerdeführerin sind Gegenstand der nach wie vor laufenden Abklärungen durch die KESB. Diesbezüglich liegt nun als erstes Abklärungsergebnis das von der Behörde in Auftrag gegebene Gutachten des Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vor (KESB-act. 5; vgl. zum notwendigen Inhalt einer solchen Begutachtung oben E. 2.2.4 sowie etwa Daniel Rosch, a.a.O., Art. 398 N 64 ff.).

4.2

4.2.1 Mit Blick auf die vorhandenen Akten – die im Rahmen des Abklärungsverfahrens selbstverständlich noch zu ergänzen sein werden, etwa um genauere Belege zu den durch C.________ durchgeführten Umbauten an der .________ in E.________ oder dessen Anweisungen an die Urkundsperson bezüglich eines Verkaufs der Immobiliengesellschaften von A.________ – ist festzustellen, dass die Ereignisse im Zusammenhang mit C.________ jedenfalls zu grosser Besorgnis Anlass geben. Aus neutraler Warte ist offensichtlich, dass verschiedene von diesem getroffene Vorkehren dem wohlverstandenen Interesse der Beschwerdeführerin diametral entgegenlaufen. So bestehen kaum noch Zweifel daran, dass C.________ die Beschwerdeführerin gezielt beeinflusst hat im Hinblick auf einen Verkauf der Liegenschaft .________ in K.________ an ihn selbst zu einem weit unter dem Marktwert liegenden Preis, indem er alte emotionale Verletzungen der Beschwerdeführerin bewirtschaftete und diese durch Vorlage und Unterzeichnung eines Vertragsentwurfs (wofür abgesehen vom ausgeübten Druck weder rechtliche noch praktische Überlegungen sprachen) auf diesen Entschluss fixierte (vgl. dazu die Ausführungen des Beistandes, act. 5 S. 8 sowie BB-act. 11). Auf eine Beeinflussung deutet nicht zuletzt hin, dass die Beschwerdeführerin sich von ihrem Beistand offenbar ohne grosse Mühe wieder in die entgegengesetzte Richtung bewegen liess und sich keineswegs im Klaren war, dass ihr Vorhaben – auch steuerlich – als Schenkung mit entsprechenden Folgen zu qualifizieren gewesen wäre (vgl. act. 5 S. 9). Einen eigentlichen Schenkungswillen verneinte die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung durch das Gericht am 21. Februar 2025 klar und deutlich (act. 26 S. 15 i.f.).

4.2.2 Alarmierend ist sodann, dass C.________ sich umgehend als einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat der M.________ AG eintragen liess (act. 5 S. 9; BB-act. 12), was erst durch Intervention des Beistands wieder rückgängig gemacht werden konnte (BB-act. 13). Zumindest bei Rechtsanwalt N.________, der von A.________ mit dem Verkauf ihrer Liegenschaften und Gesellschaften beauftragt worden war, gab denn auch deren Verhalten zu hinreichender Besorgnis Anlass (da die Verkäufe allesamt weit unter Marktwert erfolgen sollten), so dass dieser die Tochter der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsbeistand kontaktierte und danach fragte, ob die geplanten Transaktionen wirklich dem Willen ihrer Mutter entsprächen (KESB-act. VL-1.2; BB-act. 14). Diese Besorgnis hat sich als begründet erhärtet, nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. November 2024 erklärte, sie habe nie geplant, die Aktien ihrer Gesellschaften an C.________ zu verkaufen (act. 9 S. 20); auch aus der Befragung durch das Gericht ergab sich ohne Zweifel, dass sie dies wohl nicht wollte, der bereits in Gang gesetzte Vorgang aber nicht durch sie selber, sondern erst durch die verhängte Beistandschaft mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit gestoppt wurde (vgl. act. 26 S. 38 ff.). Unzutreffend erscheint zwar die Auffassung von Beistand und Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, wonach es C.________ mit der Einsetzung seiner eigenen Person als Verwaltungsrat der M.________ AG in der Hand gehabt hätte, sich selbst die Liegenschaft .________ auch ohne Zutun der Beschwerdeführerin zu übertragen (act. 5 S. 9; act. 9 S. 19 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Selbstkontrahieren grundsätzlich unzulässig und hat die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge, ausser es könne die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen, hier von A.________ als Aktionärin der M.________ AG, ausgeschlossen werden (vgl. BGer 6B_818/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Dennoch erscheinen die getroffenen Vorkehren geeignet, einen gewissen Druck auf die Beschwerdeführerin aufzubauen, zumal allenfalls hätte argumentiert werden können, A.________ habe der Doppelvertretung durch Unterzeichnung des Vertragsentwurfs zugestimmt. Zu Besorgnis Anlass gibt weiter, dass zunächst die Immobilie an der .________ übertragen werden sollte, und später – wohl im Bewusstsein darum, dass dieser Verkauf durch die gemeindliche Urkundsperson so nicht ohne Weiteres beurkundet würde – eine Übertragung der Liegenschaft mittels Übertragung der Anteile an der diese haltenden Immobiliengesellschaft ins Auge gefasst wurde (wozu auch die freien Notare [Anwaltsnotare] befugt sind, welchen ansonsten die Beurkundung von Grundstücksübertragungen nicht erlaubt ist [vgl. § 4 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen, BGS 223.1]).

4.2.3 Es wirft in der Tat eine Reihe von Fragen auf, wenn die Beschwerdeführerin, die gemäss nachvollziehbaren eigenen Angaben keinen verschwenderischen Lebensstil pflegt (z.B. trotz ihres hohen Alters und erheblichen Vermögens ihre Wohnung noch mehrheitlich selber reinigt) und die Betätigung in ihren Immobiliengesellschaften als sinnstiftend erlebt (vgl. act. 26 S. 41) plötzlich ins Auge gefasst haben will, sämtliche ihrer zeitlebens (zusammen mit dem Ehemann) aufgebauten Immobiliengesellschaften zu veräussern (vgl. act. 9 S. 20; BB-act. 14; die Meldung des mit der entsprechenden Vorbereitung beauftragten Anwalts brachte denn auch das vorliegende Verfahren überhaupt erst ins Rollen) und sie das Verteilen von Millionengeschenken im Rahmen des Vollzugs der Vermögensauflösung an einen losen Bekannten damit erklären will, sie und ihr verstorbener Ehemann hätten sich seit Jahren grosszügig gezeigt, insbesondere Millionenbeträge für diverse Zwecke gespendet (vgl. dazu auch die Ausführungen in der Begutachtung durch Dr. G.________, BF-act. 7). Nota bene konnte die Beschwerdeführerin in der Anhörung durch das Gericht nicht einmal benennen, welcher Art denn die angeblich langjährige Freundschaft zu C.________ genau sei, was man gemeinsam unternehme etc., sondern führte lediglich aus, dieser würde immer wieder Besorgungen für sie machen (act. 26 S. 2 ff., 52). Zwar steht es einer Person selbstverständlich im Grundsatz frei, ihr Vermögen nach Belieben zu verwenden, insbesondere hieraus Schenkungen zu entrichten. Dies gilt aber nur, solange es sich bei der angedachten Verwendung um ihren eigenen, freien, von anderen Personen unbeeinflussten Willen handelt. Befindet sie sich hingegen in einer Abhängigkeit von Personen wie C.________ und/oder D.________, aufgrund deren Intervention sie sich unter erheblichem Fremdeinfluss und unter falschen Annahmen entreichert, liegt ein Schwächezustand vor, und bedarf sie des Schutzes durch einen Beistand. Dieser verweist mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 zutreffend darauf, es gelte zu klären, ob die Beschwerdeführerin aus freiem Willen oder unter unbotmässiger Beeinflussung ihr Vermögen verschenken wolle, wobei zumindest zu vertieften Fragen Anlass gebe, dass sie plötzlich all ihre bisherigen Bezugspersonen (.________, Anwälte, Verwalter, .________) seit Sommer 2024 kategorisch ablehne und sich von diesen isoliere (act. 13 S. 6). Eine solch abrupte Abkehr vom bisherigen Umfeld mutet in der Tat seltsam an, zumal die Beschwerdeführerin hierfür bis anhin keine stringenten Erklärungen geliefert hat, bzw. diesbezüglich auch einen grossen Wankelmut gezeigt hat (etwa aktenkundig im Umgang mit dem Leiter ihres Family Office, O.________).

4.3 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Privatgutachten vermögen die dargelegten, erheblichen Zweifel an einer unbeeinflussten Willensbildung nicht zu beseitigen. Sie leiden an dem entscheidenden Mangel, dass die Gutachter die Relativität der Urteilsfähigkeit (oben E. 2.2.4) übergehen. Infolgedessen setzen sie sich mit den oben dargestellten Unstimmigkeiten in keiner Art und Weise kritisch auseinander und liefern auch keine befriedigenden Erklärungen für das doch äusserst seltsam anmutende Vorgehen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Geschäften mit C.________. Stattdessen wird zum Beleg der Selbstbehauptungsfähigkeit der Explorandin etwa ausgeführt, diese habe sich gegen ärztlichen Rat wehren und selbst über ihre medizinische Behandlung entscheiden können. Infolgedessen wird die Urteilsfähigkeit in allen Belangen pauschal bejaht. Ein Entscheid über eine medizinische Behandlung, nach vorgängiger sorgfältiger und neutraler Aufklärung über die Optionen durch den Arzt, der zwar eine Empfehlung abgeben mag, i.d.R. aber keinen hinreichenden Anlass hat, die Patientin nachgerade zur Übernahme derselben im eigenen Interesse zu manipulieren, ist nicht vergleichbar mit der Situation, in welcher sich die betagte Beschwerdeführerin konfrontiert sieht mit jemandem, der sich als Freund darstellt, sich im zweistelligen Millionenbereich beschenken lassen will und zu diesem Zweck systematisch die sich bietenden Möglichkeiten (etwa: Direktverkauf der Liegenschaft und/oder Übertragung der Immobiliengesellschaft) auslotet (BF-act. 7, 11; vorne E. 4.2.2). Vor dem Hintergrund dieser völlig ungenügenden Auseinandersetzung der Privatgutachter mit der Fähigkeit der Explorandin, in solchen konkret vorliegenden Situationen einer Beeinflussung durch C.________ zu ihrem Nachteil standzuhalten, kann auf die Privatgutachten offensichtlich nicht abgestellt werden.

Entsprechend hat die KESB denn auch völlig zu Recht mit ihren Fragen an den von ihr beauftragten psychiatrischen Gutachter Dr. F.________ gezielt dafür gesorgt, dass sich ein neutraler Experte mit diesen Sachverhalten auseinandersetze und sich eine Expertenmeinung dazu bilde, ob die Beschwerdeführerin in der Lage sei, solche Machenschaften zu erkennen und ihnen gegebenenfalls entgegenzutreten, wenn sie damit nicht einverstanden sein sollte (act. 9 S. 23). Ohne Abklärung dieser Frage wäre es der KESB gar nicht möglich, einen informierten Entscheid in der Hauptsache zu fällen, was aber ihre Aufgabe ist (zum Untersuchungsgrundsatz vgl. § 12 VRG).

4.4 Doktor F.________ erstattete sein Gutachten schliesslich am 26. Januar 2025. Darin kam er zur zentralen Erkenntnis, die Urteilsfähigkeit sei bei der Explorandin als grundsätzlich vorhanden einzustufen. Gleichzeitig erachtete er als nicht gesichert, ob sie sich dem Einfluss Dritter widersetzen könne bzw. in der Lage sei, ihre Fähigkeit bezüglich Erkenntnis und Wertung sowie ihre Willensbildung umzusetzen. Er führte aus, dass – falls die in den Akten beschriebenen Umstände, insbesondere betreffend des Verkaufs der Liegenschaft an der .________ in K.________ zuträfen – die Vermutung nahe liege, dass sie sich in bestimmten Situationen beeinflussen lasse durch Bespielen ihrer Emotionalität sowie eines Glaubens um die Qualität einer Freundschaft (KESB-act. 5 S. 46 f.). Der Gutachter verwies weiter darauf, solche Abhängigkeiten könnten sich insbesondere mit zunehmendem Alter intensivieren. Allenfalls könnte jedoch die Explorandin aufgrund des aktuellen Verfahrens eine kritischere Haltung gegenüber C.________ und D.________ eingenommen haben (KESB-act. 5 S. 47; dies verneinte jedoch die Beschwerdeführerin an ihrer Anhörung durch das Gericht klar, vgl. act. 26 S. 3).

4.5 Aufgrund der nun vorliegenden gutachterlichen Einschätzung, worin sich der Gutachter intensiv und in Kenntnis der Akten mit der Lage der Beschwerdeführerin befasste, kann deren Schutzbedarf präziser eingegrenzt werden, als dies zuvor möglich war.

4.5.1 Dass die KESB vorerst anordnete, der Beschwerdeführerin sei zu ihrem eigenen Schutze bis zur Vorlage belastbarer Erkenntnisse bezüglich der Urteils(un)fähigkeit die Handlungsfähigkeit umfassend zu entziehen, erscheint weiterhin als korrekt. Insbesondere angesichts der vernunftgemäss kaum nachvollziehbaren, erratischen Meinungsumschwünge der Beschwerdeführerin (Schenkungswille ja oder nein, Auswechseln von Vertrauenspersonen, Zustimmung zur Beistandschaft) stand eine weitgehende Urteilsunfähigkeit im Raum, da (noch) nicht klar eingeschätzt werden konnte, ob die Beschwerdeführerin selber schon gar nicht mehr zur konsistenten Willensbildung fähig war und es deshalb zum inkonsistenten Verhalten kam, oder ob die Meinungsumschwünge im Zusammenhang mit fremder Beeinflussung standen. Gleichzeitig standen gewichtige Geschäfte (Immobilienübertragung bzw. Übertragung der Anteile an Immobiliengesellschaften) kurz vor dem Abschluss, die offensichtlich nicht im wohlverstandenen Interesse der Beschwerdeführerin gewesen wären. Diesen konnte nur durch rasches Handeln der KESB Einhalt geboten werden. Angesichts der massiven Bedrohungslage und der hohen zeitlichen Dringlichkeit blieb nachvollziehbar keine Zeit, vor Verhängen der vorsorglichen Massnahme langwierige Abklärungen zu treffen um zu bestimmen, ob allenfalls der eine oder andere Lebensaspekt bereits damals von der Beistandschaft hätte ausgenommen werden können. Ein milderes Mittel als die umfassende Beistandschaft kam angesichts dessen zunächst nicht in Frage. Insbeson­dere wäre die Errichtung einer Vermögensverwaltungsbeistandschaft, wie sie der Beschwerdeführerin vorschwebte, nicht zielführend gewesen, da diese ihr lediglich Unterstützung in der Vermögensverwaltung geboten hätte (Handlungsfähigkeit des Beistands), sie selbst aber nicht daran gehindert hätte, in urteilsunfähigem Zustand oder unter erheblicher fremder Beeinflussung entgegen ihrem eigenen wohlverstandenen Interesse ungünstige Verfügungen zu treffen (vgl. oben E. 2.2.2), welche nur sehr umständlich wieder hätten rückgängig gemacht werden können (vgl. Art. 1 ff. und 21 OR).

4.5.2 Auch unter Einbezug der neuen gutachterlichen Erkenntnisse sowie der Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 21. Februar 2025 überzeugt nicht, dass diese aktuell plötzlich selbst in der Lage sein will, eine professionelle Vermögensverwaltung ohne Unterstützung auszuwählen, einzusetzen und zu überwachen. Zum Verlauf seit dem Tod von L.________ ist folgendes bekannt: Die Beschwerdeführerin liess zunächst den bisherigen Treuhänder der Familie als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied in den Verwaltungsräten ihrer Gesellschaften M.________ AG, P.________ AG, Q.________ AG und R.________ AG (damals in Liquidation, mittlerweile liquidiert) eintragen. Im Mai bzw. Juni 2024 entfernte sie ihn aus sämtlichen Gesellschaften mit Ausnahme der R.________ AG wieder; in der M.________ AG wurde alsdann im August 2024 neu C.________ als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied eingetragen (vgl. www.zefix.ch; Aufstellung der Gesellschaftsstruktur in KESB-act. VL-1.3). Offenbar erteilte die Beschwerdeführerin C.________ weiter eine Generalvollmacht und beauftragte die renommierte S.________ anstelle des abgesetzten Treuhänders. Dieses Mandat entzog sie aber bereits nach kurzer Zeit wieder (vgl. act. 5 S. 10; BB-act. 15). Dass das geschilderte Vorgehen für sie gewichtige finanzielle Folgen zeitigen könnte, nachdem C.________ u.a. bereits innert kurzer Zeit Dispositionen traf, die für die Beschwerdeführerin bzw. deren Gesellschaften eine hohe Steuerbelastung auslösen würden (vgl. BF-act. 16 S. 2), verkennt die Beschwerdeführerin völlig, ebenso wie die für Aussenstehende offenkundige Tatsache, dass C.________ primär seine eigenen Interessen zu verfolgen scheint (vgl. oben).

Immerhin verweist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf, dass primär der Schutz ihres erheblichen Vermögens zur Erstattung der Gefährdungsmeldung ausschlaggebend gewesen sei (vgl. nur etwa act. 26 S. 45). Zwar wäre es durchaus auch wünschenswert, die selbstbestimmte Lebensgestaltung der Beschwerdeführerin in allen Belangen zu schützen, insbesondere diese davor zu bewahren, sich unter dem Eindruck fremder Beeinflussung – entgegen ihrem eigentlichen, freien Willen – zu isolieren und ihrer sozialen und familiären Beziehungen verlustig zu gehen. Zu diesem Zweck hat etwa der Beistand ein Hausverbot ausgesprochen gegen C.________ sowie D.________ (vgl. BB-act. 9). Es ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, dass ein solcher Schutz kaum umsetzbar ist und sich aktuell denn auch als weitgehend wirkungslos erweist, gehen doch anscheinend C.________ und D.________ nach wie vor bei der Beschwerdeführerin aus und ein, wie dies ihre Tochter unter Verweis auf Beobachtungen des Hauswarts behauptet (act. 21 Ziff. 9).

Mit Blick darauf ist zu hinterfragen, ob der Schutz von A.________ – die abgesehen von den widersprüchlichen und wenig kohärenten Angaben im Zusammenhang mit ihren Geschäftsentscheidungen in der Tat als luzid und urteilsfähig in Erscheinung tritt (wie dies denn auch der psychiatrische Gutachter bescheinigt hat) – nach wie vor ein umfassender sein muss, oder ob es ausreicht, ihr die Handlungsfähigkeit bezüglich sämtlicher Vermögensdispositionen (seien diese vertraglich oder letztwillig) zu entziehen, um sie vor Ausnützung und Übervorteilung zu schützen. Hierfür erscheint eine Mitwirkungsbeistandschaft als das geeignete Mittel, so dass die bisherige umfassende Beistandschaft im Lichte der neuen Erkenntnisse nun aufgehoben und durch die mildere Mitwirkungsbeistandschaft ersetzt werden kann (vgl. dazu oben E. 2.2.3).

Die Dringlichkeit der Anordnung ist weiterhin ausgewiesen, stand doch die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung kurz vor der Übertragung einer Liegenschaft an bester Lage in K.________ an C.________ zu einem weit unter dem Marktwert liegenden Preis, und haben dabei ihr eigenes Verhalten sowie auch das Verhalten von C.________ und D.________ den Argwohn des langjährigen Treuhänders, des mit dem Liegenschaftsverkauf beauftragten Rechtsanwalts sowie auch der involvierten Bankmitarbeitenden erregt (vgl. KESB-act. VL-1.2 Beilage 4; BB-act. 11). Ebenfalls aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin in der Verwaltung der durch sie beherrschten Gesellschaften bereits nachteilige Anordnungen getroffen hat, indem sie C.________ für Aufgaben ausserhalb seines Kompetenz- und Fähigkeitsbereichs eingesetzt hat, was nicht zuletzt auch Dritten negativ aufgefallen ist (BB-act. 18). Weiter hat sie im Rahmen eines Umbauvorhabens in ihrer Privatwohnung Zahlungen in Höhe von über einer halben Million Franken an C.________ oder an durch ihn beherrschte Gesellschaften geleistet, ohne dass bislang hätte nachvollzogen werden können, welche Materialien oder Dienstleistungen die ausgestellten Rechnungen betreffen würden (BB-act. 10). Schliesslich überblickt sie den Sachverhalt offensichtlich nicht vollständig, gab sie doch – im Sinne zweier Beispiele – in ihrer Anhörung durch die KESB an, C.________ würde nicht bei ihr wohnen (KESB-act. VL-1.15 S. 3), offensichtlich in Unkenntnis dessen, dass C.________ Wohnsitz genommen hatte in einer ihr bzw. einer von ihr beherrschten Gesellschaft gehörenden Überbauung an der .________ in E.________, von wo er erst per .________ 2024, mithin nach Intervention des nun eingesetzten Beistands, zurück nach T.________ zog (gemäss zefix-Eintrag bezüglich der M.________ AG sowie telefonischer Auskunft der Einwohnergemeinde E.________ gegenüber dem Gericht). Weiter vermochte sie beispielsweise auch nicht einzuordnen, welche Folgen ein Verkauf der Liegenschaft an der .________ in K.________ auf ihre Berechtigung gehabt hätte, die dort befindlichen Parkplätze weiterhin zu nutzen (act. 5 S. 9 f.).

4.6 Zusammengefasst gilt weiterhin, dass das persönliche und finanzielle Wohl der Beschwerdeführerin auf dem Spiel steht und akut gefährdet scheint. Dieses gilt es zu schützen vor Personen, welche ihren Schwächezustand, der primär darin liegt, dass sie sich der Beeinflussung durch starke Charaktere offensichtlich nicht zu entziehen vermag, zu eigenem Vorteil auszunutzen trachten. Mit Blick auf Dringlichkeit, Hauptsachenprognose und Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass vom weiteren Bestand einer Massnahme des Erwachsenenschutzes nach aktuellem Kenntnisstand auszugehen ist, da ihr Dahinfallen das Potenzial hätte, A.________ erheblicher Schädigung auszusetzen.

4.7 Nach dem Ausgeführten kommt – angesichts der Tatsache, dass die Urteilsfähigkeit von A.________ offenbar nicht gänzlich aufgehoben, sondern lediglich beschränkt ist insofern, als sie Beeinflussungsversuchen augenscheinlich nicht standzuhalten vermag, es ihr aber weiterhin klarerweise möglich ist, ihre alltäglichen Verrichtungen eigenständig zu tätigen, sich auch um ihre Wohnsituation und ihre Personensorge zu kümmern, so dass sie nur im Bereich der finanziellen Belange eines besonderen Schutzes – als milderes Mittel nun eine Zurückstufung des Schutzumfangs von der umfassenden Beistandschaft auf eine Mitwirkungsbeistandschaft als mildere Massnahme in Frage. A.________ muss die Handlungsfähigkeit für Vermögensdispositionen, die über alltägliche Besorgungen bis

maximal Fr. 10'000. im Monat hinausgehen (gemäss eigener Schätzung der Beschwerdeführerin benötigt sie für ihre alltäglichen Bedürfnisse ca. Fr. 5'000. im Monat, was mit Blick auf die äusserst günstigen finanziellen Verhältnisse aufzurunden ist), entzogen bleiben. Für Vermögensdispositionen über den genannten Betrag hinaus bzw. für sämtliche nicht alltäglichen Vermögensdispositionen (etwa: das Tätigen grösserer Schenkungen, die Verfügung über Immobilien oder Gesellschaftsanteile etc.) ist für die Gültigkeit die Zustimmung, also die Mitwirkung des Beistandes nötig. Ebenso ist für sämtliche Geschäfte mit C.________ und/oder D.________ bzw. von diesen Personen beherrschten Gesellschaften als Gegenpartei ungeachtet der betraglichen Höhe die Mitwirkung des Beistands zu verlangen. Damit ist der Beschwerdeführerin insbesondere auch die Handlungsfähigkeit für das Tätigen letztwilliger Verfügungen über Vermögenswerte entzogen. Hingegen wird damit ihrem verständlichen Begehren Rechnung getragen, dass kein Dritter "über ihren Kopf" finanzielle Entscheidungen für sie oder ihre Gesellschaften treffen könne, bedeutet doch die Mitwirkungsbeistandschaft, dass sie grundsätzlich die Entscheidungen trifft, und diese lediglich – zum eigenen Schutz – zusätzlich noch vom Beistand genehmigen lassen muss. So sollte es ihr insbesondere möglich sein, z.B. für ihre Gesellschaften Revisionsstellen einsetzen zu lassen, wie sie sich das offenbar wünscht, um die Geschäftsführung des eingesetzten Treuhänders überprüfen zu können.

Nach dem Gesagten kann nach Abwägung der wohlverstandenen Interessen der Beschwerdeführerin einerseits auf Schutz, anderseits auf Selbstbestimmung, der Schutzumfang reduziert werden. Zu einer vollständigen Aufhebung besteht jedenfalls so lange kein Anlass, als das Verhältnis zu C.________ und die diversen Geschäfte zwischen der Beschwerdeführerin und dieser Person noch nicht genauer geklärt werden konnten. Bis anhin sind diesbezüglich noch zu viele Fragen offen, die auch durch die medizinischen Gutachten nicht geklärt werden konnten (die aber immerhin das Vorliegen gravierender neurologischer oder psychiatrischer Probleme ausschliessen). Vorderhand bleibt es damit bei einer vorläufigen Einschätzung und Würdigung, wonach eine Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwar teilweise möglich ist, so dass die umfassende Beistandschaft aufgehoben werden kann, jedoch der Entzug der Handlungsfähigkeit für die finanziellen Belange im genannten Umfang weiterhin Bestand haben muss. Eine Aufhebung dieser Schutzmassnahmen bärge für sie das erhebliche Risiko, dass sie – massiven Beeinflussungen ausgesetzt, denen sie nach summarischer Prüfung aufgrund der bislang vorliegenden Informationen nicht widerstehen kann – ihren eigenen Interessen entgegengesetzte Dispositionen treffen könnte. Entsprechende Dispositionen hat sie in der Vergangenheit konkret getroffen. Der Beistand hat dabei selbstverständlich von den ihm übertragenen Befugnissen möglichst zurückhaltend und schonend Gebrauch zu machen ("soweit nötig"). Die Beschwerdeführerin wird Zugang zu einem Bankkonto mit einem Betrag zur freien Verfügung für ihre alltäglichen Angelegenheiten erhalten, so dass für sie die Einschränkungen im Alltag weiterhin möglichst wenig spürbar sind. Diesen soll sie weiterhin nach ihren individuellen Wünschen gestalten können, etwa Freunde zum Essen einladen oder mit ihrem Hund den Tierarzt aufsuchen (act. 1 S. 13); klarerweise wird sie auch auf allfälligen gewohnten Luxus nicht verzichten müssen, diesbezüglich jedoch allenfalls die Zustimmung des Beistands einholen müssen, der sie vor Übervorteilung schützen, jedoch nicht einer Fortsetzung ihres bisherigen Lebensstandards im Wege zu stehen hat (bis anhin liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der Beistand die Beschwerdeführerin diesbezüglich unbotmässig eingeschränkt hätte). Hervorzuheben ist dabei insbesondere, dass die Beistandschaft einzig dem Schutz und Wohlergehen der Beschwerdeführerin zu dienen hat insbesondere vor Ausnützung, und nicht etwa den Schutz von Interessen Dritter (z.B. Vermögensschutz mit Blick auf die Tochter) bezweckt.

5. Zusammenfassend ist die umfassende Beistandschaft für die Dauer der laufenden Abklärungen der KESB aufzuheben und zu ersetzen durch eine Mitwirkungsbeistandschaft für sämtliche Vermögensdispositionen ausserhalb des Alltäglichen bzw. betragsmässig einen Betrag von Fr. 10'000. im Monat übersteigend. Die Mitwirkung des Beistands ist weiter unabhängig vom Betrag notwendig für alle Geschäfte mit C.________ und oder D.________ oder von diesen beherrschten juristischen Personen als Gegenparteien. Dieser vorsorgliche Entscheid basiert auf summarischer Prüfung der bestehenden Akten. Aus prozessökonomischen Überlegungen wäre es widersinnig, es würde das Gericht selber parallel zur KESB die notwendigen weiteren Abklärungen durchführen und damit gerade deren Abklärungen und Entscheid in der Hauptsache behindern und verzögern (so wie bereits die Anträge auf superprovisorische und alsdann provisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung den nun vorliegenden Entscheid über die vorsorgliche Massnahme verzögert haben). Nach dergestalt vorläufiger Erkenntnis liegt bei A.________ insofern eine Urteilsunfähigkeit vor, als sie jedenfalls im Verkehr mit C.________ und/oder D.________ oder anderen Personen, die sie zu beeinflussen versuchen, nicht (mehr) in der Lage ist, ihre eigenen Interessen zu wahren und dessen Willensbeeinflussung Widerstand zu leisten, so dass das akute Risiko besteht, dass sie sich unwiderruflich selbst schädigt. Aufgrund dessen bedarf sie des Schutzes durch den Mitwirkungsbeistand. Dieser hat sein Mandat so auszuüben, dass die Klientin in ihren alltäglichen Verrichtungen so wenige Einschränkungen wie möglich erfährt, insbesondere weiterhin ihr Vermögen geniessen und entsprechend ihrem wirklichen, eigenen Willen verwenden kann, was denn offenbar auch sein Bestreben ist.

6.

6.1 Lediglich der Vollständigkeit halber ist daran zu erinnern, dass für den Fall umfassender Urteilsunfähigkeit von A.________ ein Vorsorgeauftrag bei J.________ hinterlegt ist. Es wird vor definitiver Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen durch die Erwachsenenschutzbehörde zu prüfen bzw. auszulegen sein, ob dieser vorliegend Wirkung entfaltet und Vorkehren enthält, die zum Schutz der Beschwerdeführerin ausreichen (und wenn ja, inwiefern).

6.2 Festzuhalten ist weiter, dass dem Gericht nicht die Kompetenz zukommt, der KESB während laufendem Abklärungsverfahren Anweisungen zu erteilen, wie etwa anzuordnen, es sei eine psychiatrische Begutachtung aufzuzeichnen. Soweit nicht ohnehin gegenstandslos geworden, ist demnach auf diesen Antrag, der ohnehin nicht den aktuellen Streitgegenstand (vorsorgliche Massnahme) betrifft, nicht einzutreten.

6.3 Schliesslich ist auf den von der Beschwerdeführerin gewünschten Beistandswechsel einzugehen. Dazu ist zu bemerken, dass für Beanstandungen bezüglich der Mandatsführung des Beistandes grundsätzlich in erster Linie die KESB zuständig ist, nicht direkt das Gericht. Prima vista ist jedoch auch materiell nicht ersichtlich, welche konkreten Versäumnisse die Beschwerdeführerin dem Beistand vorwirft, ausser dass er – auftragsgemäss – die Beistandschaft führt, mit welcher sie nicht einverstanden ist (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des Beistands in act. 33 S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin unterbreitet denn auch keine Vorschläge bezüglich einer anderen geeigneten Person, welche die Beistandschaft zu führen bereit und imstande wäre (was selbstverständlich ihr Recht wäre, vgl. Art. 401 Abs. 1 und 3 ZGB). Auch auf dieses Begehren ist demnach im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht einzutreten.

7.

7.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem VRG und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22a Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV]; BGS 162.12). Sie ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 KoV). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Um unnötige Buchungen innerhalb desselben Gemeinwesens zu vermeiden, belastet das Gericht dem Kanton als Gemeinwesen, dem es selbst angehört, sowie dessen übrigen Behörden keine Kosten (§ 24 Abs. 1 VRG).

7.2 Die Beschwerde ist nur teilweise gutzuheissen, mehrheitlich aber abzuweisen, womit A.________ grundsätzlich kostenpflichtig wird, zumal bei ihr offensichtlich keine Bedürftigkeit vorliegt. Der zeitliche Aufwand für das Gericht war vorliegend – obschon erst über eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Abklärungsverfahrens zu entscheiden war – überdurchschnittlich hoch, was – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (act. 30 S. 2) – nicht zuletzt auf ihre zahlreichen, z.T. auch im Laufe des Verfahrens abgeänderten Anträge und die mehreren verlangten Prozessentscheide zur aufschiebenden Wirkung zurückzuführen ist. Die Spruchgebühr wird deshalb mit Blick auf den Aufwand des Gerichts, die Schwierigkeit der Sache sowie die Interessenlage der Parteien ermessensweise auf Fr. 5'000.– festgesetzt, wovon A.________ ein Anteil von Fr. 3'000. auferlegt wird.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist eine interdisziplinäre Fachbehörde des Kantons Zug; bei ihr sowie den ihr unterstellten Diensten handelt es sich um ein Amt der kantonalen Verwaltung (vgl. bspw. § 5a Abs. 1 und § 32 Abs. 1 EG ZGB). Ihr sind deshalb so oder anders keine Gerichtskosten aufzuerlegen, abgesehen davon, dass der KESB vorliegend auch kein Fehler vorzuwerfen ist, sondern die teilweise Gutheissung auf den zwischenzeitlich besseren Kenntnisstand zurückzuführen ist.

7.3 Aufgrund ihres mehrheitlichen Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Die KESB hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als für die Dauer des Abklärungsverfahrens die Beistandschaft auf eine Mitwirkungsbeistandschaft reduziert wird. Diese umfasst sämtliche Vermögensdispositionen (vertraglich oder letztwillig) mit Ausnahme alltäglicher Geschäfte bis maximal Fr. 10'000. pro Monat. Insbesondere ist die Mitwirkung des Beistands notwendig für sämtliche Geschäfte im Zusammenhang mit den Immobiliengesellschaften der Beschwerdeführerin (Verkauf von Anteilen, Verträge etc.) sowie auch für sämtliche Geschäfte mit C.________ oder D.________ bzw. von diesen beherrschten juristischen Personen als Gegenparteien. Die entsprechenden Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte können nur mit Mitwirkung des Beistands gültig vorgenommen werden. Die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wird in diesem Umfang von Gesetzes wegen eingeschränkt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr in Höhe von Fr. 3'000.– auferlegt.

3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.

5. Mitteilung an die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug, an den Beistand B.________, an J.________ sowie – je im Dispositiv – an die Finanzverwaltung und das Handelsregisteramt des Kantons Zug.

Zug, 14. April 2025

Im Namen der

FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER

Die Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

Urteil F 2024 37

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

§ 58 EG ZGB

Art. 445 ZGBart. 445 CCart. 445 CC

Art. 442 ZGBart. 442 CCart. 442 CC

§ 58 EG ZGB

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

§ 56 EG ZGB

Art. 443 ZGBart. 443 CCart. 443 CC

Art. 445 ZGBart. 445 CCart. 445 CC

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC

Art. 398 ZGBart. 398 CCart. 398 CC

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

Art. 396 ZGBart. 396 CCart. 396 CC

Art. 396 ZGBart. 396 CCart. 396 CC

Art. 16 ZGBart. 16 CCart. 16 CC

5A_401/2022

5A_912/2014

5A_401/2022

BGE 144 III 264ATF 144 III 264DTF 144 III 264

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

Art. 401 ZGBart. 401 CCart. 401 CC

6B_818/2017

§ 4 BeurkG

§ 7 BeurkG

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Art. 21 ORart. 21 COart. 21 CO

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§ 57 EG ZGB

§ 22a VRG

§ 1 KoV VG

§ 23 VRG

§ 24 VRG

§ 5a EG ZGB

§ 32 EG ZGB

§ 28 VRG

§ 28 VRG