F 2025 11
Invalidenversicherung
2. Februar 2026Deutsch22 min
A. a Mit Entscheid vom 5. September 2023 errichtete die KESB für A.________, geb. 1948, eine kombinierte Beistandschaft. Diese besteht einerseits aus einer Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung. Der Beistandsperson übertrug die KESB im Zusammenhang damit die Befugnis, A.________ (jeweils "soweit nötig") beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten sowie bei der Verwaltung seiner finanziellen Angelegenheiten zu vertreten und insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten. Anderseits errichtete die KESB eine Mitwirkungsbeistandschaft mit der Wirkung, dass A.________ nur mit Zustimmung der Beistandsperson rechtsgültig Kreditverträge und Finanzgeschäfte jeglicher Art ab Fr. 1'000.– abschliessen kann. Auch alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Liegenschaft GS .________, Grundbuch D.________, bedürfen gemäss Entscheid der KESB der Zustimmung der Beiständin. Begründet wurde die Massnahme im Wesentlichen wie folgt: Bei A.________ liege ein Schwächezustand insofern vor, als dieser – in für Aussenstehende völlig irrationaler Weise – intensiven Kontakt pflege zu seiner kriminellen Kontaktperson "E.________", die sich als Mitarbeiterin der Firma "Binance" ausgebe und ihm vermeintlich helfen soll, Gelder aus einem fiktiven Krypto-Wallet auf seine Schweizer Bankkonten zu transferieren. "E.________" habe ihn – offenbar recht erfolgreich – von seinem Umfeld und mithin den kritischen Stimmen entfremdet. Er versuche nach wie vor verzweifelt, seine "Investition" irgendwie zurückzuholen. Unbeirrt vertrete er die Ansicht, diese würde lediglich in "blockierten Kryptos" hängen, obwohl ihm Polizei, Staatsanwaltschaft, seine Familie sowie mehrere Rechtsanwälte immer wieder erklärt hätten, dass er getäuscht worden sei, die Chance, die "Investition" zurückzuerlangen, gegen Null tendieren würde und es sich um ein bekanntes Vorgehen handle. Während laufender Abklärung habe A.________ immer wieder versprochen, er werde kein Geld mehr überweisen. Nachweislich habe er aber in der Familie und bei Bekannten weiter nach Geld gefragt und sei konstant im Kontakt geblieben mit der Frau unter dem Alias "E.________". Mittlerweile wolle er auch die eheliche Wohnung verkaufen, wobei eine erhebliche Gefahr bestehe, dass er das dadurch erhaltene Kapital erneut in kriminelle Finanzgeschäfte fliessen lasse. Herr A.________ sei nicht empfänglich für Hilfe oder Beratung aus dem Kreis seiner Familie, von Bekannten oder auch von Fachpersonen, sondern unterstelle sämtlichen Personen, die sich kritisch gegenüber den getätigten Geschäften oder "E.________" äusserten, sie würden hiervon einfach nichts verstehen. Es bestehe eine ausufernde Verschleuderung des Vermögens mit Realitätsverweigerung, wohl befeuert durch Druckausübung seitens "E.________" auf der Beziehungsebene. Damit gefährde A.________ den gewohnten Lebensstandard des Ehepaars. Beim Wohnungsverkauf scheine es sich um eine Kurzschlussreaktion zu handeln, in der Hoffnung, sich aus den entstandenen finanziellen Schwierigkeiten doch noch befreien und das verlorene Kapital zurückerlangen zu können. Im Ergebnis seien Schutzmassnahmen, insbesondere eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit in Finanzangelegenheiten, dringend angezeigt, um zu verhindern, dass A.________ erneut von (immer neuen) dreisten Kriminellen finanziell ausgenutzt werde (KESB-act. 1.72; Entscheid Nr. 2023/1144 vom 5. September 2023).
Source zg.ch
FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz
lic. iur. Judith Fischer und lic. iur. Sarah Schneider
Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi
U R T E I L vom 21. Oktober 2025 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Baarerstrasse 139,
Postfach, 6301 Zug
Beschwerdegegnerin
weiter verfahrensbeteiligt:
B.________
C.________
betreffend
Erwachsenenschutz
(Kontosperre)
F 2025 11
Sachverhalt
A.
A. a Mit Entscheid vom 5. September 2023 errichtete die KESB für A.________, geb. 1948, eine kombinierte Beistandschaft. Diese besteht einerseits aus einer Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung. Der Beistandsperson übertrug die KESB im Zusammenhang damit die Befugnis, A.________ (jeweils "soweit nötig") beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten sowie bei der Verwaltung seiner finanziellen Angelegenheiten zu vertreten und insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten. Anderseits errichtete die KESB eine Mitwirkungsbeistandschaft mit der Wirkung, dass A.________ nur mit Zustimmung der Beistandsperson rechtsgültig Kreditverträge und Finanzgeschäfte jeglicher Art ab Fr. 1'000.– abschliessen kann. Auch alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Liegenschaft GS .________, Grundbuch D.________, bedürfen gemäss Entscheid der KESB der Zustimmung der Beiständin. Begründet wurde die Massnahme im Wesentlichen wie folgt: Bei A.________ liege ein Schwächezustand insofern vor, als dieser – in für Aussenstehende völlig irrationaler Weise – intensiven Kontakt pflege zu seiner kriminellen Kontaktperson "E.________", die sich als Mitarbeiterin der Firma "Binance" ausgebe und ihm vermeintlich helfen soll, Gelder aus einem fiktiven Krypto-Wallet auf seine Schweizer Bankkonten zu transferieren. "E.________" habe ihn – offenbar recht erfolgreich – von seinem Umfeld und mithin den kritischen Stimmen entfremdet. Er versuche nach wie vor verzweifelt, seine "Investition" irgendwie zurückzuholen. Unbeirrt vertrete er die Ansicht, diese würde lediglich in "blockierten Kryptos" hängen, obwohl ihm Polizei, Staatsanwaltschaft, seine Familie sowie mehrere Rechtsanwälte immer wieder erklärt hätten, dass er getäuscht worden sei, die Chance, die "Investition" zurückzuerlangen, gegen Null tendieren würde und es sich um ein bekanntes Vorgehen handle. Während laufender Abklärung habe A.________ immer wieder versprochen, er werde kein Geld mehr überweisen. Nachweislich habe er aber in der Familie und bei Bekannten weiter nach Geld gefragt und sei konstant im Kontakt geblieben mit der Frau unter dem Alias "E.________". Mittlerweile wolle er auch die eheliche Wohnung verkaufen, wobei eine erhebliche Gefahr bestehe, dass er das dadurch erhaltene Kapital erneut in kriminelle Finanzgeschäfte fliessen lasse. Herr A.________ sei nicht empfänglich für Hilfe oder Beratung aus dem Kreis seiner Familie, von Bekannten oder auch von Fachpersonen, sondern unterstelle sämtlichen Personen, die sich kritisch gegenüber den getätigten Geschäften oder "E.________" äusserten, sie würden hiervon einfach nichts verstehen. Es bestehe eine ausufernde Verschleuderung des Vermögens mit Realitätsverweigerung, wohl befeuert durch Druckausübung seitens "E.________" auf der Beziehungsebene. Damit gefährde A.________ den gewohnten Lebensstandard des Ehepaars. Beim Wohnungsverkauf scheine es sich um eine Kurzschlussreaktion zu handeln, in der Hoffnung, sich aus den entstandenen finanziellen Schwierigkeiten doch noch befreien und das verlorene Kapital zurückerlangen zu können. Im Ergebnis seien Schutzmassnahmen, insbesondere eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit in Finanzangelegenheiten, dringend angezeigt, um zu verhindern, dass A.________ erneut von (immer neuen) dreisten Kriminellen finanziell ausgenutzt werde (KESB-act. 1.72; Entscheid Nr. 2023/1144 vom 5. September 2023).
A. b Die von A.________ gegen die Errichtung dieser kombinierten Beistandschaft erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil F 2023 37 vom 16. November 2023 vollumfänglich ab (vgl. KESB-act. 2.7).
A. c Am 10. Juni 2024 stellten A.________ und dessen Ehefrau B.________ einen Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft für A.________ mit der Begründung, dass ersterer zwischenzeitlich eingesehen habe, dass es sich bei den Investitionen in London um unseriöse und dubiose Geschäfte gehandelt habe und insoweit der Schwächezustand, der zur Errichtung der Beistandschaft geführt habe, weggefallen sei (KESB-act. 3.2). Mit Entscheid Nr. 2024/1234 vom 24. September 2024 wies die KESB den Antrag auf Aufhebung der bestehenden Erwachsenenschutzmassnahmen ab. Zur Begründung führte sie an, dass der Schwächezustand von A.________ weiterhin vorliege. Es könne nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass er sich wirklich bewusst sei, dass er auf Betrüger reingefallen sei bzw. dass er nicht wieder auf solche reinfallen könne (KESB-act. 3.7).
A. d Mit E-Mail vom 29. Dezember 2024 informierte ein Sohn der Ehegatten, G.________, die zuständige Beiständin, C.________, dass sein Vater eine weitere Zahlung an einen Betrüger getätigt habe, im Glauben daran, dass ihm am nächsten Tag Fr. 500'000.– auf sein Konto überwiesen würden. Weiter berichtete er, dass er dringenden Handlungsbedarf bezüglich Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen auch für seine Mutter B.________ aufgrund einer fortschreitenden Demenz sehe (KESB-act. 6.1.d). Mit Schreiben vom 6. März 2025 beantragte die Beiständin bei der KESB, A.________ sei der Zugriff auf das Zahlungsverkehrskonto bei der F.________, IBAN .________, lautend auf A.________, und auf das Privatkonto bei der F.________, IBAN .________, lautend auf A.________ oder B.________, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ohne Anhörung zu entziehen. Sie begründete den Antrag damit, dass A.________ Beträge über Fr. 1'000.– ohne Rücksprache mit der Beiständin abheben/überweisen könne, ohne dass die Bank etwas machen könne. Die bestehende Massnahme zum Schutz des Vermögens von A.________ sei deshalb wirkungslos. Weiter beantragte sie eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit von A.________ in dem Sinne, dass er keine Bankkonti mehr eröffnen könne und empfahl, eine medizinische Abklärung (Kognition und psychischer Zustand) anzuordnen. Im selben Schreiben erstattete die Beiständin eine Gefährdungsmeldung für B.________ und empfahl, ihren Zugriff auf das gemeinsame Bankkonto der Eheleute bei der F.________ ebenfalls superprovisorisch zu entziehen, da diese nicht verstehe, was bezüglich der Finanzen vor sich gehe und ihren Mann gewähren liesse (KESB-act. 6.1a). Mit E-Mail vom 20. März 2025 an die KESB zog die Beiständin den Teil ihres Antrags, der sich auf die Einschränkung der Handlungsfähigkeit betreffend die Eröffnung neuer Bankkonti bezog, zurück (KESB-act. 6.8).
A. e Mit Entscheid Nr. 2025/0688 vom 25. März 2025 entzog die KESB A.________ dem Antrag der Beiständin folgend den Zugriff auf die beiden Konti bei der F.________ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ohne Anhörung (KESB-act. 6.10). Am 10. April 2025 hörte die KESB A.________ im Beisein von dessen Ehefrau und der Beiständin an (KESB-act. 6.13). Mit Entscheid Nr. 2025/0811 vom 17. April 2025 bestätigte die KESB ihren Entscheid Nr. 2025/0688 vom 25. März 2025 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (BF-act. 2).
B. Am 12. Mai 2025 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid Nr. 2025/0811 vom 17. April 2025. Er beantragte im Wesentlichen sinngemäss eine Aufhebung der Kontosperre sowie einen Wechsel der Beiständin (act. 1).
C. Am 12. Juni 2025 schloss die KESB vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde. Weiter wies sie darauf hin, dass aufgrund der Eingabe von A.________ ein Verfahren in Sachen Beschwerde gegen die Beiständin bei der KESB hängig sei (Aufsicht; act. 3).
D. Am 7. Juli 2025 reichte A.________ eine weitere Stellungnahme ein (act. 5).
E. Am 30. September 2025 wurde A.________ durch die Referentin in den Räumlichkeiten des Gerichts angehört (vgl. zusammenfassendes Protokoll act. 8).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442
Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar.
1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid Nr. 2025/0811 der KESB vom 17. April 2025. A.________ hat seinen Wohnsitz in D.________, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. A.________ war als betroffene Person am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, so dass er ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben und genügt den Anforderungen an eine Laienbeschwerde. Auf sie ist folglich einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
1.3 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu.
Erwägungen
2.
2.1
Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen muss ein objektiver Schwächezustand sowie ein Bedürfnis nach besonderem Schutz einer Person bzw. deren Unvermögen vorliegen, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch Erteilung einer Vollmacht besorgen zu lassen (Art. 390 Abs. 1 ZGB). Entscheidend für die Ausgestaltung der Massnahme ist das Ausmass des konkreten Schutzbedürfnisses (Philippe Meier, in: Zürcher Kommentar, Art. 388–404 ZGB, Der Erwachsenenschutz, 2021, Art. 390 N 24). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen (Art. 396 Abs. 1 ZGB). Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt (Art. 396 Abs. 2 ZGB). Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden (Art. 397 ZGB).
2.2
Im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung kann die Erwachsenenschutzbehörde nötigenfalls der betroffenen Person (ohne deren Handlungsfähigkeit einzuschränken) den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Art. 395 Abs. 3 ZGB), insbesondere auch auf Bankkonti (BGer 5A_540/2013 vom 3. Dezember 2013, in BGE 140 III 1 nicht publ. E. 5.2). Es ist nicht erforderlich, dass es bereits zu einem Vermögensschaden gekommen ist (BGer 5A_540/2013 vom 3. Dezember 2013, in BGE 140 III 1 nicht publ. E. 5.2). Erforderlich ist indes allemal, dass ohne diese Massnahme eine Gefahr für das Vermögen der betroffenen Person besteht, welcher zudem nicht mit einer milderen Massnahme begegnet werden kann (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Der Entzug des Zugriffs auf einzelne Vermögenswerte bewirkt (auch ohne formelle Beschränkung der Handlungsfähigkeit) eine massive und explizite Einschränkung der Handlungsfreiheit (Yvo Biderbost, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 395 N 18 m.w.H.). Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit der Massnahme ist insoweit angemessen Rechnung zu tragen. Der Entzug des Zugriffs muss von der Erwachsenenschutzbehörde angeordnet werden, liegt also nicht in der Kompetenz des Beistandes. Indessen ist es Aufgabe des Beistandes, der verbeiständeten Person angemessene Beträge zur freien Verfügung zu stellen (Art. 409 ZGB), etwa durch Überweisung auf ein entsprechendes Bankkonto. Um konkret zu bestimmen, welche Beträge angemessen sind, müssen insbesondere das Einkommen und das Vermögen der betroffenen Person sowie die Vermögenswerte, die sie weiterhin selbst verwaltet oder auf die sie weiterhin Zugriff hat, berücksichtigt werden. Ihre Bedürfnisse und ihr Lebensstandard müssen ebenfalls berücksichtigt werden (BGer 5A_540/2013 vom 3. Dezember 2013, in BGE 140 III 1 nicht publ. E. 5.1.2; Biderbost, a.a.O., Art. 395 N 21).
2.3
Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung auf andere Art – etwa durch Familie, andere nahestehende Personen oder (private oder öffentliche) Dienste – bereits gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, trifft sie behördliche Massnahmen. Diese müssen erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es sind "Massnahmen nach Mass" zu treffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB); es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. zum Ganzen etwa BGE 140 III 49 E. 4.3.1; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 6.3.2, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für eine Erweiterung der bereits errichteten Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 395 Abs. 3 ZGB.
3.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die KESB A.________ zu Recht – zusätzlich zur resp. im Sinne einer Konkretisierung der bestehenden kombinierten Beistandschaft – den Zugriff auf die beiden Konti bei der F.________ (Zahlungsverkehrskonto, IBAN .________, lautend auf A.________; Privatkonto, IBAN .________, lautend auf A.________ oder B.________) entzogen hat. Soweit A.________ beantragt, ihm sei eine andere Beiständin zuzuteilen bzw. das Verhalten der Beiständin rügt, ist darauf nicht einzutreten. Für die Zuteilung und die Anordnung eines Wechsels der Beistandsperson bzw. für die Behandlung von Beanstandungen betreffend Mandatsführung ist die KESB zuständig (vgl. Art. 401 ZGB). Erst der negative Entscheid darüber kann bei der gerichtlichen Beschwerdeinstanz angefochten werden (vgl. Art. 450 ZGB; Ruth E. Reusser, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 401 N 25a). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die KESB ein Verfahren in Sachen Beschwerde gegen die Beiständin aufgrund des Antrags in der Beschwerdeschrift eingeleitet hat (act. 3).
4.
4.1
Die KESB führte im angefochtenen Entscheid aus, A.________ könne sich weiterhin nicht von seinen undurchsichtigen Investitionsgeschäften distanzieren bzw. er würde weiterhin von den Konti bei der F.________, worauf jeweils u.a. die Renten des Ehepaars fliessen würden, Geld abheben oder überweisen, um weiter zu investieren oder nach Anweisung der Betrüger Geld zu überweisen, um die Auszahlung des versprochenen Gewinns zu ermöglichen bzw. sicherzustellen. An der Anhörung sei deutlich geworden, dass er weiterhin an Investitionen glaube und den Anweisungen der Betrüger folgen würde, sofern er Zugriff auf entsprechende finanzielle Mittel hätte. Er sei an der Anhörung der Ansicht gewesen, dass das "investierte" Geld nicht verloren sei, sondern die Auszahlung des Geldes (Bitcoins) aufgrund eines Blockchain-Problems blockiert sei. Er habe zuletzt Fr. 3'500.– an eine Privatperson in Genf überwiesen, um die Auszahlung seines Geldes bzw. seines Gewinns zu sichern. Es erscheine somit erforderlich und verhältnismässig, den Entzug des Zugriffs auf die betreffenden Konti zu bestätigen bzw. definitiv anzuordnen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass offenbar die angeordnete Mitwirkungsbeistandschaft für alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Kreditverträgen jeglicher Art (auch zinslose) ab Fr. 1'000.– sowie Finanzgeschäfte (inkl. Geldtransfers) ab Fr. 1'000.– wirkungslos erscheine bzw. diese von der Bank nicht umgesetzt werde (BF-act. 2).
4.2
A.________ bestreitet, (weiterhin) an unseriösen Finanzgeschäften beteiligt zu sein, und wünscht sich ein Leben ohne externe Kontrolle und Steuerung (act. 1 S. 4 f.; act. 5 S. 1 f.). Er führt aus, dass es von seiner Seite seit April 2021 keine Investitionen bzw. dubiosen Finanzgeschäfte mehr gebe (act. 1 S. 2 und 4). Bezüglich seiner "Investitionszahlungen" gibt er was folgt an: Bitcoin sei de facto eine Investition, er spiele kein Lotto. Die übrigen Zahlungen wären Bedingungen wie "Liquiditäts-Checks", verknüpft mit der Auszahlung (Abhebung) seiner eingefrorenen bzw. gesperrten Blockchain und Binance Funds (act. 1 S. 2). Das investierte Geld sei in einem Bitcoin Portfolio gefroren und die Bitcoins würden sich vermehren. Anfang des Jahres 2022 seien es 15 Bitcoins gewesen, nun seien es schon 43. Somit gebe es auf seiner Seite keine Spekulationen, den Gewinn zu vergrössern. Seine Finanzberaterin E.________ mit E-Mail-Adresse .________, so A.________ weiter, fordere immer wieder für die Auszahlung seines Gewinns einen sogenannten 10 % "liquidity-check". Dies lehne er nun definitiv ab (act. 5 S. 1). Inakzeptabel sei, dass er weder mit seiner Bankkarte noch am Bankschalter Geld beziehen könne (act. 1).
In der gerichtlichen Anhörung vom 30. September 2025 erklärte der Beschwerdeführer die dennoch erneut erfolgte Überweisung von Fr. 3'500.– an einen Mann namens H.________ in Genf damit, dieser Mann sei seriös gewesen, er hätte in Verbindung zur britischen Finanzaufsicht FCA gestanden und für die Firma Binance gearbeitet. Es sei darum gegangen, die Liquidität nachzuweisen, d.h. erneut einen "liquidity check" zu bestehen. Vor Ort legte der Beschwerdeführer dem Gericht weiter ein Dokument vor, wonach sein "Portfolio" mittlerweile angewachsen sei auf über 70 Bitcoins, entsprechend einem Wert von rund 5,5 Millionen Schweizer Franken. Auf mehrfache Nachfrage hin beteuerte der Beschwerdeführer, diese Bitcoins und dieses Portfolio würden existieren, mehrere Personen hätten seinen Namen in der Blockchain gesehen. Weiter gab er an, seiner Einschätzung nach sei er nun ohne fremde Unterstützung in der Lage, zwischen Betrügern und echten Behördenmitgliedern oder Firmenvertretern zu unterscheiden; im Falle einer Aufhebung der Kontosperre sehe er keine Notwendigkeit, sich künftig vor ähnlichen Transaktionen fachkundigen Rat zu holen, wenn er bereits selber Nachforschungen angestellt habe (act. 8).
4.3
Dispositiv
4.3.1 Das hiesige Gericht hat im Urteil F 2023 37 vom 16. November 2023 erkannt, dass bei A.________ ein Schwächezustand in Form einer Realitätsverkennung im Zusammenhang mit den vermeintlichen (Bitcoin-)Investitionen vorliegt und er sich dadurch ungewollt entreichert (hat). Die im KESB-Entscheid Nr. 2023/1144 vom 5. September 2023 angeordnete Beistandschaft erachtete das Gericht als adäquat, um dem Schwächezustand zu begegnen. Wenngleich die Vorinstanz im hier angefochtenen Entscheid nicht über die Beistandschaft an sich entschieden hat und diese somit nicht Teil des Anfechtungsgegenstandes bildet, ist doch vorfrageweise insbesondere zu klären, ob ein resp. der Schwächezustand, der eine (mit einer Mitwirkungsbeistandschaft kombinierte) Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung gebietet, nach wie vor besteht, kann eine Kontosperre doch nur im Rahmen einer solchen Beistandschaft angeordnet werden (Art. 395 Abs. 3 ZGB).
Nach Lage der Akten muss davon ausgegangen werden, dass A.________ die Realität im Zusammenhang mit den vermeintlichen Bitcoin-Investitionen nach wie vor nicht zu erkennen vermag. Zwar scheint er die (wiederkehrenden) Zahlungsaufforderungen unter dem Vorwand eines "liquidity-check" zuweilen durchaus kritischer zu werten. Auch das Gebaren der – noch immer präsenten – "E.________" scheint ihm mittlerweile suspekt zu sein, wenngleich unklar bleibt, ob er sie oder jemand anderes bzw. was er bei "Fraud Alert" [wohl: "Action Fraud" bei der Metropolitan Police in London] anzuzeigen gedenkt (act. 5 S. 1). Aus seinen Eingaben und den Vorakten geht jedoch auch klar hervor, dass er weiterhin daran glaubt, dass seine Gelder durch die Personen, mit denen er Kontakt hatte, tatsächlich in Kryptowährungen investiert worden sind und er inzwischen einen hohen Gewinn gemacht hat. Das einzige Problem sei, dass sein Geld bzw. Gewinn bzw. die Bitcoins blockiert seien (vgl. schon Protokoll der Anhörung durch die KESB vom 10. April 2025 [KESB-act. 6.13 S. 3]). A.________ unterliegt der irrigen Annahme, dass er durch zusätzliche Zahlungen seinen vermeintlichen Gewinn realisieren könne bzw. dass er dazu einen Teil dessen an die "Vermittler" abzuführen habe. Es bedarf offensichtlich lediglich minimaler Anpassungen des Lügengebäudes (etwa: neue Personen oder Begriffe), um ihn immer wieder erneut Hoffnung schöpfen und Gelder überweisen zu lassen, solange er diese Möglichkeit hat. Einhergehend damit tätigte er am 9. Januar 2025 eine Überweisung von Fr. 3'500.– an eine Person namens H.________ in Genf (KESB-act. 6.1.b), da "ansonsten seine Investitionen verloren gewesen wären" (KESB-act. 6.13 S. 3). Gemäss der Beiständin habe er die Transaktion mittels Verschiebungen von Beträgen von anderen Konti auf dasjenige der I.________ bewerkstelligt. So habe er denselben Geldbetrag über mehrere seiner Konti verschoben bis schlussendlich die Zahlung an den bzw. die mutmasslichen Betrüger erfolgt sei. Dies hat die Beiständin anhand eines Kontoauszugs und telefonischen Abklärungen mit verschiedenen Banken nachvollziehen können (KESB-act. 6.1.a). Nach dem Gesagten und insbesondere auch mit Blick auf die klaren Aussagen des Beschwerdeführers selbst noch in der gerichtlichen Anhörung ist davon auszugehen, dass A.________ erneut Zahlungen an Betrüger tätigen wird, im Glauben daran, so sein Geld bzw. seine vermeintlichen Gewinne (zurück) zu erlangen. A.________ bedarf bei (in diesem Sinne mit der KESB [Entscheid Nr. 2024/1234 vom 24. September 2024]) im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen zu seinem Schutz weiterhin einer (kombinierten) Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung.
4.3.2 Die angeordnete Kontosperre ist geeignet, A.________ s Vermögen zu schützen. Mit der Sperrung der Konti bei der F.________ – auf dem Privatkonto gehen sowohl die Altersrenten der Ehegatten als auch die Pensionskassenrente von A.________ ein (vgl. KESB-act. 6.5) – kann verhindert werden, dass er von diesen Überweisungen an Betrüger tätigt bzw. Bargeld abhebt, um dieses an die Betrüger zu übergeben.
4.3.3 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist zu fragen, ob die Sperrung der Konti notwendig ist, oder ob eine weniger einschneidende Massnahme ausreichen würde, um A.________ vor den Betrügern zu schützen. Diesbezüglich ist erstellt, dass die angeordnete Mitwirkungsbeistandschaft für alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Kreditverträgen jeglicher Art (auch zinslose) ab Fr. 1'000.– sowie Finanzgeschäfte (inkl. Geldtransfers) ab Fr. 1'000.– wirkungslos erscheint bzw. diese bis anhin aufgrund bankinterner Prozesse nicht umgesetzt werden konnte. Gemäss der Beiständin könnten die Banken [wohl: die F.________] nämlich den Zugriff entweder entziehen oder bestehen lassen, nicht aber eine Limite festmachen (KESB-act. 6.1.a). Mildere Massnahmen sind somit keine ersichtlich. Die angeordnete Massnahme ist verhältnismässig.
4.3.4 Die getroffenen Massnahmen sind schliesslich auch insofern zumutbar, als angemessene Beträge aus dem Vermögen von A.________ ihm zur freien Verfügung gestellt werden (Art. 409 ZGB). Die KESB hat bestätigt, dass A.________ ein sog. Taschengeldkonto zur freien Verfügung zur Bestreitung des Lebensunterhalts von ihm sowie seiner Ehegattin eingerichtet werde (act. 3). Anlässlich seiner Anhörung vom 30. September 2025 bestätigte sodann auch der Beschwerdeführer, dass mittlerweile der Zugriff auf das Taschengeldkonto klappe, er also seine täglichen Besorgungen machen könne. Ebenfalls sei ihm ein zusätzliches Betreffnis von rund Fr. 200.– freigegeben worden zum Bezug seiner zahlreichen Nahrungsergänzungsmittel, nach Rücksprache der Beiständin mit seinem Onkologen (act. 8).
5. Insgesamt ist die durch die KESB angeordnete Sperrung der Konti bei der F.________ geeignet, als mildest mögliches Mittel erforderlich und verhältnismässig. Mithin ist der angefochtene Entscheid der KESB vom 17. April 2025 zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbstverständlich Anspruch hat auf Auskunft über die Bewegungen auf seinen Konti; seinen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass er den Mangel an Informationen bereits mit der Beiständin thematisiert hat und mittlerweile Kopien seiner Kontoauszüge zur Ansicht erhält, so dass sich Weiterungen hierzu erübrigen.
6.
6.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem VRG und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22a Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV]; BGS 162.12). Sie ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 der Kostenverordnung). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG).
6.2 A.________ unterliegt vollständig und wird damit grundsätzlich kostenpflichtig, zumal bei ihm mit Blick auf das vorhandene Vermögen keine Bedürftigkeit im Rechtssinne vorliegt (und auch nicht geltend gemacht wird). Bei geringfügigem Arbeitsaufwand für das Gericht (bei liquidem Sachverhalt) sowie mit Blick auf die aktuell offenbar dank der Verwaltung der Beiständin nicht mehr ganz so angespannte Liquiditätslage des Ehepaars ist die Spruchgebühr ermessensweise auf Fr. 400.– festzusetzen.
6.3 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 und 2a VRG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen und begründeten Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug und an die Beiständin C.________, je unter Beilage einer Ausfertigung des Protokolls der Anhörung vom 30. September 2025, sowie – im Dispositiv – an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 21. Oktober 2025
Im Namen der
FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
§ 58 EG ZGB
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
§ 58 EG ZGB
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
§ 56 EG ZGB
§ 29 GO VG
Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC
Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 CC
Art. 404 ZGBart. 404 CCart. 404 CC
Art. 390n 2art. 390n 2art. 390n 2
Art. 390n 2art. 390n 2art. 390n 2
Art. 390n 2art. 390n 2art. 390n 2
Art. 390n 24art. 390n 24art. 390n 24
Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC
Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC
Art. 396 ZGBart. 396 CCart. 396 CC
Art. 396 ZGBart. 396 CCart. 396 CC
Art. 397 ZGBart. 397 CCart. 397 CC
Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC
5A_540/2013
BGE 140 III 1ATF 140 III 1DTF 140 III 1
5A_540/2013
BGE 140 III 1ATF 140 III 1DTF 140 III 1
Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC
Art. 409 ZGBart. 409 CCart. 409 CC
5A_540/2013
BGE 140 III 1ATF 140 III 1DTF 140 III 1
Art. 395n 2art. 395n 2art. 395n 2
Art. 395n 2art. 395n 2art. 395n 2
Art. 395n 2art. 395n 2art. 395n 2
Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 CC
Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 CC
Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC
Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC
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Art. 391 ZGBart. 391 CCart. 391 CC
BGE 140 III 49ATF 140 III 49DTF 140 III 49
5A_770/2018
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Art. 401 ZGBart. 401 CCart. 401 CC
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§ 57 EG ZGB
§ 22a VRG
§ 1 KostenVO
§ 1 KoV RR
§ 23 VRG
§ 28 VRG