F 2025 13
Beschwerde vor BGer hängig
4. Dezember 2025Deutsch18 min
A. a Für die 1969 geborene A.________ errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) mit Entscheid vom 7. Juli 2015 eine Begleitbeistandschaft in den Bereichen Gesundheit und soziales Wohl in Verbindung mit einer Vertretungsbeistandschaft in administrativen Angelegenheiten und Wohnbelangen (KESB-act. 1-2.2). Die Beistandschaft konnte am 13. Juni 2017 wieder aufgehoben werden (KESB-act. 1-2.3). Ein im Jahr 2022 geführtes Abklärungsverfahren führte – abgesehen von einer vorsorglich für seine Dauer errichteten Vertretungsbeistandschaft bestehend vom 27. Januar bis zum 31. Juli 2022 – zu keinen Erwachsenenschutzmassnahmen (KESB-act. 2-1.102).
Source zg.ch
FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz
Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Judith Fischer
Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi
U R T E I L vom 20. Oktober 2025 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
vertreten durch B.________
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Baarerstrasse 139,
Postfach, 6301 Zug
Beschwerdegegnerin
weiter verfahrensbeteiligt:
C.________, Mandatszentrum, Baarerstrasse 135, 6300 Zug
Berufsbeiständin
betreffend
Erwachsenenschutz
(Beistandschaft)
F 2025 13
Sachverhalt
A.
A. a Für die 1969 geborene A.________ errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) mit Entscheid vom 7. Juli 2015 eine Begleitbeistandschaft in den Bereichen Gesundheit und soziales Wohl in Verbindung mit einer Vertretungsbeistandschaft in administrativen Angelegenheiten und Wohnbelangen (KESB-act. 1-2.2). Die Beistandschaft konnte am 13. Juni 2017 wieder aufgehoben werden (KESB-act. 1-2.3). Ein im Jahr 2022 geführtes Abklärungsverfahren führte – abgesehen von einer vorsorglich für seine Dauer errichteten Vertretungsbeistandschaft bestehend vom 27. Januar bis zum 31. Juli 2022 – zu keinen Erwachsenenschutzmassnahmen (KESB-act. 2-1.102).
A. b Mit Gefährdungsmeldung vom 15. Oktober 2024 teilte der Sozialdienst der Gemeinde D.________ der KESB im Wesentlichen mit, A.________ gefährde durch ihr Verhalten ihre Wohnung (Notwohnung der Gemeinde D.________) sowie ihre finanzielle Lebensgrundlage (wirtschaftliche Sozialhilfe), da sie in keiner Weise mit den Behörden kooperiere und so ihrer Unterstützungsansprüche verlustig gehe (KESB-act. VL-4.2, 4.4 f.). Die KESB traf Abklärungen; insbesondere suchte sie das Gespräch mit A.________ und holte medizinische Einschätzungen ein (KESB-act. VL-4.6 ff.). Weiter intervenierte sie zugunsten von A.________ bei der Gemeinde D.________, so dass eine Zwangsräumung der Notwohnung vorderhand vermieden werden konnte (KESB-act. VL-4.24). Mit Entscheid Nr. 2025/0784 vom 22. April 2025 (KESB-act. VL-4.46; versandt am 28. April 2025 und innert Frist bis 6. Mai 2025 nicht abgeholt [KESB-act. VL-4.48]) errichtete die KESB für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Der Beistandsperson übertrug sie das Vertretungsrecht in administrativen Angelegenheiten (insbes. Behördenverkehr) sowie die Verwaltung der finanziellen Angelegenheiten der Klientin und beauftragte sie, gemeinsam mit A.________ für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein und diese bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit nötig zu vertreten (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids [VL-4.46]).
B. Hiergegen beschwerte sich A.________ mit Eingabe vom 2. Juni 2025 (Poststempel) beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte zunächst eine Verlängerung der Beschwerdefrist; materiell begehrte sie die sofortige Aufhebung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung des angefochtenen Entscheids, die Aufhebung des KESB-Mandats sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1). Ihre Originalunterschrift lieferte sie am 6. Juni 2025 nach (act. 3).
Erwägungen
C. Die KESB schloss mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2025 zunächst auf Ablehnung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Im Weiteren hielt sie auch materiell an ihrem Entscheid fest und verwies vollumfänglich auf diesen (act. 5).
D. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 bestätigte die Vorsitzende der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts mit Blick auf die akute Notlage (bei sistierten Sozialhilfezahlungen und drohender Zwangsräumung der Notwohnung) den Entzug der aufschiebenden Wirkung und stellte fest, dass die Vertretungsbeistandschaft vorerst Bestand habe und die Beiständin ihre Arbeit aufnehmen könne. Weiter gewährte sie der Beschwerdeführerin – wie bereits die Vorinstanz ermessensweise, da A.________ keinerlei Belege zu ihrer finanziellen Situation eingereicht hatte – die unentgeltliche Prozessführung (act. 6).
E. Mit Zuschriften vom 24. Juni 2025 (act. 8, Beschwerdeführerin), vom 15. Juli 2025 (act. 11, Beiständin), vom 18. Juli 2025 (act. 12, KESB), vom 17. August 2025 (act. 15, B.________) und vom 18. August 2025 (act. 16, Beschwerdeführerin) äusserten sich die Parteien und Verfahrensbeteiligten abschliessend.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1
Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar.
Dispositiv
1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid Nr. 2025/0784 der KESB vom 22. April 2025, versandt gemäss Poststempel am 28. April 2025, mit Abholfrist bis zum 6. Mai 2025. A.________ hat ihren Wohnsitz im Kanton Zug, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung ihrer Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerdeführerin war als betroffene Person am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, so dass sie ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert ist. Sie hatte spätestens am 6. Mai 2025 (Zustellfiktion) bzw. aufgrund telefonischer Nachfrage bereits am 5. Mai 2025 (KESB-act. VL-4.47) Kenntnis des angefochtenen Entscheids. So oder anders wurde die am 2. Juni 2025 der Post übergebene Beschwerde rechtzeitig erhoben (act. 1). Nach innert Frist erfolgter Nachbesserung (act. 2 f.) genügt sie auch den formellen Anforderungen. Auf sie ist demnach einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
2.1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung auf andere Art – etwa durch Familie, andere nahestehende Personen oder (private oder öffentliche) Dienste – bereits gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB e contrario). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, trifft sie behördliche Massnahmen. Diese müssen erforderlich und geeignet sein (Verhältnismässigkeit; Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es sind "Massnahmen nach Mass" zu treffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB); es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. zum Ganzen etwa BGE 140 III 49 E. 4.3.1; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 6.3.2, je mit Hinweisen).
2.2 Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen muss ein objektiver Schwächezustand sowie ein Bedürfnis nach besonderem Schutz einer Person bzw. deren Unvermögen vorliegen, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch Erteilung einer Vollmacht besorgen zu lassen (Art. 390 Abs. 1 ZGB; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7043, Ziff. 2.2.2; Yvo Biderbost, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 390 ZGB N 2). Entscheidend für die Ausgestaltung der Massnahme ist das Ausmass des konkreten Schutzbedürfnisses (Philippe Meier, in: Zürcher Kommentar, Art. 388–404 ZGB, Der Erwachsenenschutz, 2021, Art. 390 N 24). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Die Vertretungsbeistandschaft schränkt grundsätzlich – gegenteilige Anordnungen vorbehalten – die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein (Art. 394 Abs. 2 ZGB e contrario). Es kann jedoch der betroffenen Person der Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entzogen werden, ohne ihre Handlungsfähigkeit einzuschränken (Art. 395 Abs. 3 ZGB).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob die KESB die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB gemäss Entscheid Nr. 2025/0784 vom 22. April 2025 zu Recht errichtet hat.
3.
3.1 Die KESB führte im angefochtenen Entscheid mit Verweis auf ihre medizinischen und sozialen Abklärungen im Wesentlichen aus, bei A.________ liege insofern ein Schwächezustand vor, als diese seit Jahren (ca. 1998) von einem Hirnschlag spreche, der zwar nicht eindeutig dokumentiert sei, auf den sie aber intensiv fixiert sei, ohne sich indes in ärztliche Behandlung zu begeben oder Medikamente einzunehmen. Stattdessen habe sie sich ihre völlig eigene, eigenwillige Gedankenwelt aufgebaut, in der sie ungestört bleiben wolle. Gleichzeitig trete sie aber stark fordernd auf, was ihre Versorgung durch die Allgemeinheit angehe, ohne indes mit den hierfür zuständigen Stellen adäquat zu kommunizieren oder zu kooperieren. Aus medizinischer Sicht seien histrionische Verhaltenszüge und eine akzentuierte Persönlichkeit festgestellt worden, welche gravierende Folgen hätten für das soziale Funktionieren (KESB-act. VL-4.46 S. 4). A.________ sei gemäss medizinischem Gutachten des Dr. med. E.________ hilfsbedürftig, was ihre administrativen und finanziellen Bedürfnisse angehe. Sie sei nur begrenzt in der Lage, in einer Entscheidungssituation verschiedene Handlungsoptionen gegeneinander abzuwägen, da ihre Gedankenwelt krankhaft eingeschränkt sei. Weiter könne sie, bedingt durch die Persönlichkeitsveränderung, ihre Optionen bezüglich der Wohnsituation nicht realistisch einschätzen und würdigen und ihre Handlungsoptionen gegeneinander abwägen. Paradoxerweise äussere A.________ fortlaufend, alles selbst erledigen zu können, fordere aber gleichzeitig, es müsse sich jemand für sie einsetzen und ihr teure Räumlichkeiten, Ablagesysteme etc. organisieren (KESB-act. VL-4.46 S. 5 f.; dies nota bene in Umgehung der vom Rechtssystem vorgesehenen Prozesse und Höchstbeträge für Unterstützungsleistungen). Es bestehe weder ein Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung; sämtliche Unterstützungsversuche durch Familie und gemeinnützige oder öffentliche Organisationen seien daran gescheitert, dass die hohen Ansprüche und das Verhalten von A.________ diese überfordern würden (a.a.O. S. 6 f.). Auch bezüglich der beruflichen Invalidität sei es dringend notwendig, dass A.________ Hilfe erhalte bei der Durchsetzung ihrer (allfälligen) Ansprüche, was bisher an ihrer Verweigerungshaltung gescheitert sei (a.a.O. S. 7 f.).
3.2 Die Beschwerdeführerin sowie auch ihre Vertreterin und ihr Sohn machten sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zusammengefasst geltend, A.________ brauche Ruhe, Zeit und Raum, damit sie ihrer Angelegenheiten wieder selbst besorgen könne. Es sei ihr von verschiedenen Stellen Unrecht getan worden in dem Sinne, dass ihrer ganz besonderen, spezifischen Situation nicht genügend Rechnung getragen werde. Sobald ihr eine grosszügige, ruhige und mit zahlreichen Schubladen und Ablagesystemen eingerichtete Wohnung zur Verfügung gestellt werde, vermöge sie ihren Haushalt und ihr Leben wieder selbst zu organisieren (act. 3, 8, 15, 16 sowie Akten der Vorinstanz).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin erlitt offenbar in jungen Jahren als Beifahrerin einen Autounfall, bei dem sie verletzt wurde; in der Folge machte sie auch geltend, aufgrund von Medikamenten 1998 einen Hirnschlag erlitten zu haben, was indes medizinisch nicht erstellt ist. Eine Erkrankung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin konnte jedenfalls seit der Erstanmeldung bei der Invalidenversicherung im Jahr 1999 nicht objektiviert werden, so dass bislang eine IV-Rente nicht gesprochen werden konnte (vgl. zum IV-Verfahren ausführlich und letztinstanzlich BGer 8C_153/2021 vom
10. August 2021; ausserdem das diesem vorangegangene [bestätigte] Urteil VGer ZG S 2020 32 vom 7. Januar 2021 unter Bezugnahme auf zahlreiche medizinische Stellungnahme welche erhellten, dass die kognitiven und mnestischen Funktionen von A.________ tatsächlich intakt seien, wo es um Dinge gehe, die in ihrem Sinn und ihrem Interesse geschehen würden; das präsentierte Krankheitsbild sei nicht stringent). Attestiert wurden der Beschwerdeführerin jedoch verschiedene Persönlichkeitsstörungen. Diese führen offenbar dazu, dass die Beschwerdeführerin subjektiv fokussiert ist auf ihre eigene, eigenwillige Gedankenwelt, sich der äusseren Realität verweigert und diese nicht mit ihren eigenen Vorstellungen in Einklang bringen kann oder will. Sie ist insbesondere nicht in der Lage, ihre Handlungsoptionen abzuwägen und ihre Angelegenheiten entsprechend zielführend zu besorgen. Dies offenbart sich z.B. darin, dass sie sich im gesamten bisherigen Verfahren weder ernsthaft mit dem angefochtenen Entscheid und der darin enthaltenen Begründung auseinandersetzte noch Post entgegennahm (vgl. VGer ZG S 2020 32 vom
7. Januar 2021; KESB-act., ubique).
Es entsteht in der Tat der Eindruck, als wolle A.________ sämtliche Personen und Schriftstücke von sich fernhalten, die ihr Mitteilungen überbringen könnten, die sie nicht wahrnehmen will, oder die zu einem Entscheid beitragen könnten, der nicht in ihrem Sinne ist (so liess sie z.B. dem Gutachter der Vorinstanz ausrichten, sie werde ihn nur empfangen, wenn er ihr helfe, ihre Ziele zu erreichen [KESB-act. VL-4.2.1, E-Mail vom 8. Januar 2025]; der Beiständin sagte sie, eine Kontaktaufnahme lasse sie nur bei guten Nachrichten zu [act. 11]). Dass sie mit dieser Einstellung nicht in der Lage sein würde, darauf hinzuwirken, dass ihr die Sozialhilfebetreffnisse wieder ausgerichtet würden oder ihre Notwohnung nicht geräumt würde, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Darin liegt ein gravierender Schwächezustand, dem A.________ augenscheinlich seit Jahren nicht entgegenwirkt (etwa mit Aufnahme einer konsequenten Psychotherapie oder einer medikamentösen Behandlung und mithin handfesten Massnahmen; zu begrüssen ist immerhin, dass entweder A.________ oder wenigstens ihr Helfernetz den entsprechenden Handlungsbedarf offenbar nun erkannt hat, erwähnt sie doch im Fristerstreckungsgesuch vom 12. August 2025 eine neue Therapie).
4.2 Nach dem Gesagten besteht ein Schwächezustand aufgrund der massiven Persönlichkeitsveränderung und ist auch erstellt, dass dieser dazu führt, dass die Beschwerdeführerin ihre Angelegenheiten nicht selbst zu besorgen vermag, sondern diesbezüglich auf Unterstützung angewiesen ist. Es ist aktenkundig, dass sie seit 2015 nicht in der Lage ist, ohne behördliche Unterstützung Wohnräume zu finden oder ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Diesbezüglich kann auf die ausführlichen Erörterungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 2.1 und 2.2 der angefochtenen Erkenntnis), denen es letztlich nichts hinzuzufügen gibt.
Wie bereits mit Verfügung vom 24. Juni 2025 erörtert, bestand im Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft zudem eine verschärfte Notlage insofern, als die Sozialhilfeleistungen seit 1. Dezember 2024 sistiert wurden, da die Beschwerdeführerin mit den Behörden diesbezüglich nicht mehr kooperierte und zudem eine erneute Exmission aus der aktuellen Notwohnung drohte, wobei erst eine Intervention der KESB dazu führte, dass der Abnahmetermin vom 4. März 2025 nach hinten verschoben werden konnte (vgl. VL-act. 4.4, 4.24; act. 11). Der umfassende Unterstützungsbedarf im Bereich Finanzen, Administration und Wohnen ist damit ausgewiesen.
4.3 Mit der Vorinstanz ist schliesslich ebenfalls erstellt, dass die notwendige Unterstützung allein durch die Söhne der Beschwerdeführerin sowie weitere Hilfspersonen aus dem persönlichen Umfeld (insbes. die sie hier vertretende B.________ [act. 15 S. 1 f.; act.
12 S. 2]) oder von Behindertenorganisationen nicht geleistet werden kann. Dies leuchtet denn auch ein: Wie die Beiständin zu Recht festhält, könnte eine Beistandschaft wieder aufgehoben werden, sobald die Klientin bereit wäre zu einem Mindestmass an Zusammenarbeit, Kooperation und Kompromissen mit ihrem sozialen Auffangnetz (MAZ-act. 1), wenn sie also bspw. bereit wäre, regelmässig ihre Bedürftigkeit nachzuweisen, sich in eine Therapie zu begeben und Post der Behörden entgegenzunehmen. Dies ist indes aktuell noch nicht der Fall. Wie der medizinische Gutachter Dr. med. E.________ in seinen Berichten vom 28. Februar und 5. März 2025 festhält, ist A.________ durch das Verweigern gegenüber der Realität und einer adäquaten Kommunikation schlicht mit der Umwelt nicht kompatibel, weshalb sie Hilfe für Administration und Finanzen braucht, wenn sie von der Umwelt etwas will (vgl. KESB-act. VL-4.30b und 4.26b; nach eigenem Bekunden möchte sie indes aktuell lediglich "genügend Geld für eine gute Wohnung", wobei sie das Gericht aufforderte, dahingehend Druck auf die KESB auszuüben [vgl. act. 16 S. 11 f.]).
Dass die Hilfe nicht – als milderes Mittel – auf Grund freiwilliger Inanspruchnahme erfolgen kann, hat seinen Grund auch darin, dass das von A.________ aufgebaute, eigenwillige System letztlich Hilfe nicht zulasse, da diese sowieso nie zur Erfüllung all ihrer Wünsche führen könne (innert den Grenzen des geltenden Rechts; KESB-act. VL-4.13). Es ist denn auch offensichtlich, dass das Ziel der Beschwerdeführerin, nämlich gleichzeitig "am Leben teilhaben" zu können (act. 16 S. 14) und absolute Ruhe und Ungestörtheit geniessen zu können, dies nota bene in einer grossen Wohnung ohne Belastung durch eine Erwerbsarbeit, nicht wird realisiert werden können. Ebenso auf der Hand liegt, dass für A.________ keine Leistungen der Invalidenversicherung fliessen werden, solange ihre Beeinträchtigung nicht objektiviert bzw. plausibilisiert werden kann, was aber daran scheitert, dass sie an den dafür notwendigen Untersuchungen und Begutachtungen nur ungenügend kooperiert, die auch zu ihren Ungunsten ausfallen könnten (vgl. etwa act. 16 S. 10, worin die Beschwerdeführerin geltend macht, sie könne erst zum Facharzt, wenn sie sich hierauf in Ruhe und mit ihrem System vorbereiten könne, und dabei übersieht, dass der Facharzt oder Neuropsychologe gerade die Einschränkungen zu erheben hätte und sie sich auf die Untersuchung nicht vorbereiten müsste bzw. sollte).
4.4 Bei Vorliegen der Grundvoraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme verhältnismässig ist. Die angeordnete Massnahme ist geeignet, die gesetzten Ziele zu erreichen, konnte doch die Beiständin bereits erreichen, dass die Sozialhilfezahlungen wieder fliessen und ist sie auch daran, mit der Klientin sowohl die Wohnungssuche voranzutreiben als auch den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung erneut prüfen zu lassen (MAZ-act. 1). Sie ist auch notwendig zum Erreichen dieser Ziele, ist doch aktenkundig, dass es der Beschwerdeführerin aktuell aus eigener Kraft bzw. mit Unterstützung ihres privat organisierten Helfernetzes nicht gelingt, eine für die Geltendmachung ihrer Ansprüche hinreichende Kooperation mit der Gemeinde oder den involvierten Sozialversicherungen zu entfalten, ebenso wenig wie es ihr möglich ist, für sie realistischerweise in Frage kommende Wohnungen zu finden und gegebenenfalls anzumieten, zumal sie im persönlichen Kontakt mit einer potenziellen Vermieterschaft offensichtlich als auffällig und schwierig auffallen würde, was ihre Chancen auf Erhalt einer Mietwohnung auf dem freien Markt doch erheblich schmälert. Mildere Alternativen zur Errichtung einer Beistandschaft wurden bereits versucht (etwa: Unterstützung durch Familie oder private Organisationen), sind aber gescheitert, so dass die Beistandschaft auch als alternativlos erscheint.
5. Insgesamt ist demnach die durch die KESB angeordnete Massnahme geeignet, als mildest mögliches Mittel erforderlich und mithin verhältnismässig. Folglich ist der angefochtene Entscheid der KESB vom 22. April 2025 zu bestätigen.
6.
6.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem VRG und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22a Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV]; BGS 162.12). Sie ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 KoV). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG).
6.2 Die Beschwerde ist abzuweisen, womit A.________ vollständig unterliegt und grundsätzlich kostenpflichtig wird. Da ihr indes die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist der Aufwand auf die Gerichtskasse zu nehmen und auf eine Kostenauflage zu verzichten.
6.3 Aufgrund ihres Unterliegens ist der – ohnehin nicht anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Auch die KESB hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel, mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die KESB sowie an die Beiständin C.________.
Zug, 20. Oktober 2025
Im Namen der
FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
§ 58 EG ZGB
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
Art. 442 ZGBart. 442 CCart. 442 CC
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
§ 58 EG ZGB
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
§ 56 EG ZGB
§ 29 GO VG
Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 CC
Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 CC
Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC
Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC
Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC
Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC
Art. 391 ZGBart. 391 CCart. 391 CC
BGE 140 III 49ATF 140 III 49DTF 140 III 49
5A_770/2018
Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC
Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC
Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 CC
Art. 404 ZGBart. 404 CCart. 404 CC
Art. 390n 2art. 390n 2art. 390n 2
Art. 390n 2art. 390n 2art. 390n 2
Art. 390n 2art. 390n 2art. 390n 2
Art. 390n 24art. 390n 24art. 390n 24
Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC
Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC
Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC
Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC
Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC
Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC
8C_153/2021
§ 57 EG ZGB
§ 22a VRG
§ 1 KostenVO
§ 23 VRG
§ 28 VRG