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Entscheid

F 2025 15

Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2022 (Steuererlass)

9. Februar 2026Deutsch13 min

A. a Für AA.________, geboren 1952, wurde mit Entscheid der KESB Nr. 2025/0862 vom 13. Mai 2025 für die Dauer des Abklärungsverfahrens als vorsorgliche Massnahme eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet in den Bereichen Finanzen, Administration, Wohnen sowie Gesundheit. Im selben Entscheid wurde dem Ehemann von AA.________, BA.________, die Vertretungsbefugnis für die Bereiche Administration und Finanzen sowie der Zugriff auf ein gemeinsames Bankkonto der Ehegatten bei der Zuger Kantonalbank entzogen.

Source zg.ch

FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz

Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Sarah Schneider

Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi

U R T E I L vom 16. Dezember 2025 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

1. AA.________

2. BA.________

Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Baarerstrasse 139, Postfach, 6301 Zug

Beschwerdegegnerin

weiter verfahrensbeteiligt:

C.________, Berufsbeiständin, Mandatszentrum, Baarerstrasse 135, 6300 Zug

betreffend

Erwachsenenschutzrecht

(vorsorgliche Massnahmen)

F 2025 15

Sachverhalt

A.

A. a Für AA.________, geboren 1952, wurde mit Entscheid der KESB Nr. 2025/0862 vom 13. Mai 2025 für die Dauer des Abklärungsverfahrens als vorsorgliche Massnahme eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet in den Bereichen Finanzen, Administration, Wohnen sowie Gesundheit. Im selben Entscheid wurde dem Ehemann von AA.________, BA.________, die Vertretungsbefugnis für die Bereiche Administration und Finanzen sowie der Zugriff auf ein gemeinsames Bankkonto der Ehegatten bei der Zuger Kantonalbank entzogen.

A. b Für BA.________ besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie eine Mitwirkungsbeistandschaft für alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Liegenschaft GS .________ (Grundbuch D.________) und Kreditverträge ab Fr. 1'000.– sowie Finanzgeschäfte ab Fr. 1'000.–. Ebenfalls bestehen Einschränkungen des Zugriffs auf die ehelichen Bankkonten. Diese Massnahmen bestätigte das Verwaltungsgericht – jeweils nach persönlicher Anhörung von BA.________ – mit Urteilen F 2023 37 vom 16. November 2023 (Beistandschaft) bzw. F 2025 11 vom 21. Oktober 2025 (Kontosperre).

B. Mit Beschwerde vom 11. Juni 2025 wandte sich das Ehepaar A.________ an das Verwaltungsgericht mit der Bitte, "die bestehenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen gegenüber den beiden obgenannten Beschwerdeführern" neu zu beurteilen und dabei eine Aufhebung oder zumindest eine mildere Massnahme zu prüfen. Dabei wurde im Wesentlichen geltend gemacht, AA.________ tätige keine Investitionen, sondern lasse ihrem Ehemann in finanziellen Belangen freie Hand. Letzterer habe bewiesen, dass er seine Schulden bezahlen und mit seinem Einkommen/Vermögen grundsätzlich gut umgehen könne. Seien auch die Investitionen in Finanzgeschäfte bislang erfolglos geblieben, so würden doch die bestehenden Beistandschaften ausreichen, um die Gefahr weiterer Verluste zu bannen. Weiterer Erwachsenenschutzmassnahmen bedürfe es nicht (act. 1).

C. KESB und Beiständin schlossen mit Eingabe vom 11. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde (act. 4 f.).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1 Gemäss Art. 450 ZGB und § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen ist gemäss § 56 EG ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar.

1.2 Die Betroffene sowie ihr Ehemann sind ohne Weiteres beschwerdeberechtigt; Weiterungen dazu erübrigen sich. Die Beschwerde ist grundsätzlich verspätet (Beschwerdefrist von zehn Tagen). In Ziffer 8 des vorinstanzlichen Dispositivs wurde indes auf eine Beschwerdefrist von 30 Tagen verwiesen. Als Laien durften sich die Beschwerdeführer aber gemäss ständiger Lehre und Rechtsprechung auf diese rechtsfehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen; ihnen darf daraus kein Nachteil erwachsen, so dass auf ihre Beschwerde trotz Verspätung einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt im Zirkularverfahren gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

2.1

Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn jemand hilfsbedürftig erscheint (Art. 443 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes – namentlich eine Beistandschaft – vorsorglich anordnen (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Voraussetzung für die Errichtung vorsorglicher Massnahmen ist, dass ein Hauptverfahren hängig ist und davon auszugehen ist, dass die dort geprüften Massnahmen tatsächlich angeordnet werden (Hauptsachenprognose, summarische Prüfung, solange das Abklärungsverfahren noch hängig ist). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen muss weiter dringlich und verhältnismässig sein. Unter dem Titel der Dringlichkeit muss die Anordnung der vorsorglichen Massnahme geboten erscheinen, um den Zweck und Erfolg des Hauptverfahrens zu sichern. Der Verzicht auf die Massnahme muss einen erheblichen Nachteil bewirken, den die betroffene Person bzw. ihr Umfeld nicht abzuwenden vermögen. Die Verhältnismässigkeit der vorsorglichen Massnahme bezieht sich schliesslich auf die verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen. Dabei ist stets die mildeste Anordnung zu treffen, die den angestrebten Erfolg noch zu gewährleisten vermag. Die Massnahme darf nicht stärker in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreifen als die in der Sache zur Diskussion stehende voraussichtlich definitive Massnahme. Für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung (zum Ganzen Luca Maranta, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 445 N 5 ff.).

2.2

Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann oder wenn sie wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat (Art. 390 Abs. 1 ZGB).

2.2.1

Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist. Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen (Art. 398 ZGB). Die wichtigste Funktion der umfassenden Beistandschaft ist ihre Schutzfunktion, die dann zum Tragen kommt, wenn die betroffene Person ihre Angelegenheiten völlig unzweckmässig besorgt, etwa so krass gegen ihre eigenen wohlverstandenen Interessen handelt, dass es nicht verantwortet werden kann, dass sie weiterhin Rechtshandlungen vornimmt, und ihr deshalb die Handlungsfähigkeit nicht belassen werden kann (vgl. dazu etwa Daniel Rosch, in: Berner Kommentar, 2023, Art. 398 N 55).

2.2.2

Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Durch eine Vertretungsbeistandschaft wird die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht von Gesetzes wegen eingeschränkt; die Erwachsenenschutzbehörde kann eine Einschränkung jedoch anordnen (Art. 394 Abs. 2 ZGB).

2.2.3

Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen einer hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung eines Beistands oder einer Beiständin bedürfen (Art. 396 Abs. 1 ZGB). Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt (Art. 396 Abs. 2 ZGB). Die Mitwirkungsbeistandschaft kommt primär dort in Frage, wo die betroffene Person zwar grundsätzlich noch über eine erhaltene Urteilsfähigkeit verfügt, diese jedoch insofern eingeschränkt ist, als sie sich z.B. entgegen ihrem eigenen wohlverstandenen Interesse ausnützen lässt (vgl. Yvo Biderbost, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 396 N 6 ff.).

2.2.4

Urteilsfähig ist gemäss Art. 16 ZGB jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung enthält der Begriff der Urteilsfähigkeit zwei Elemente: Einerseits ein intellektuelles Element, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen (auch: Willensbildungsfähigkeit bzw. intellektuelles Element); anderseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln (auch: Willensumsetzungsfähigkeit bzw. voluntatives Element; vgl. zum Ganzen etwa BGer 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Es interessiert entsprechend, ob, bzw. inwieweit die betroffene Person einerseits fähig ist, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen ihrer Handlungen zu erkennen und anderseits auch, inwieweit sie in der Lage ist, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten (BGer 5A_912/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2.2). Urteilsfähigkeit ist dabei stets relativ: Sie kann nicht abstrakt beurteilt werden, sondern nur immer konkret bezogen auf bestimmte Handlungen im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit (BGer 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 144 III 264 E. 6.1.1).

3.

3.1

Die KESB führte in ihrem Entscheid vom 13. Mai 2025 aus, gemäss E.________ sowie auch der Beiständin C.________ bestehe bei AA.________ der dringende Verdacht auf eine Demenz, was auch erste Testresultate bestätigen würden. BA.________ wolle dies nicht wahrhaben. Er verhindere weitere medizinische Abklärungen und vermöge die bisher von seiner Frau im Haushalt wahrgenommenen Aufgaben nicht hinreichend zu erfüllen (Hygiene, Lebensmittelbeschaffung, Kleider- und Geschirrwäsche etc.). Der Ehemann könne AA.________ sicher im Bereich Finanzen und Administration nicht vertreten; unklar sei, inwiefern er in der Lage und willens sei, ihr die erforderliche Pflege und persönliche Unterstützung zukommen zu lassen. Auch bezüglich Wohnsituation zeichne sich ein Unterstützungsbedarf ab, vor allem falls die eheliche Wohnung verkauft werden müsse. Die vorsorglichen Massnahmen seien dringlich anzuordnen, damit AA.________ keinen (weiteren) finanziellen Schaden erleide und die nötigen gesundheitlichen Abklärungen getätigt werden könnten. Eine (eheliche) Vertretung durch BA.________ komme nicht in Frage im Sinne einer milderen Massnahme. Im Hinblick auf den Entscheid in der Hauptsache werde ein geriatrisches Gutachten eingeholt, mit welchem der Unterstützungsbedarf geklärt werden solle (KESB-VL-act. 1.20).

3.2

Die Eheleute A.________ machen demgegenüber im Wesentlichen geltend, die bereits bezüglich BA.________ angeordneten Erwachsenenschutzmassnahmen würden ausreichen; weiterer Massnahmen bedürfe es nicht, zumal AA.________ keine Investitionen tätige und ihrem Ehemann in Finanzangelegenheiten blind vertraue (act. 1).

4.

4.1

Festzuhalten ist zunächst, dass bezüglich BA.________ erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen bestehen, welche damit begründet wurden, dass er nicht in der Lage ist, sein Vermögen und das eheliche Vermögen zu verwalten, sondern er immer wieder auf dubiose "Bitcoin-Betrüger" hereinfällt (vgl. diesbezüglich die Verfahren VGer ZG F 2023 37 und F 2025 11). Hiervon konnte sich das Gericht auch im Rahmen der persönlichen Anhörungen von BA.________ in den vorgenannten Verfahren überzeugen. Eindrücklich war dabei insbesondere, dass BA.________ nach wie vor nicht glaubt, dass er es mit einer Reihe von Betrügern zu tun hat, sondern auch im Angesicht mannigfaltiger Beweise sowie der Ausführungen von Gerichten, Staatsanwälten und Banken überzeugt bleibt, es bestehe ein Millionenvermögen in Bitcoin in seinem Namen, welches er mit weiteren Zahlungen "deblockieren" könne.

Unbestritten ist weiter, dass AA.________ nicht mehr in der Lage ist, die Finanzen des Ehepaars zu verwalten und diesbezüglich ihrem Ehemann volles Vertrauen entgegenbringt, ohne dieses hinreichend überwachen zu können.

4.2

Aus den vorinstanzlichen Akten erhellt eindrücklich, dass AA.________ nicht (mehr) in der Lage ist, ihre Angelegenheiten in den Bereichen Administration, Finanzen, Wohnen und Gesundheit eigenständig zu besorgen. Erschwerend kommt hinzu, dass ihr Ehemann diesbezügliche Hilfe (z.B. der Söhne oder externer Mahlzeitendienste, der Spitex etc.) aktiv abblockt, weil er den körperlichen und geistigen Abbau seiner Ehefrau nicht wahrhaben will. Geschieht dies auch offensichtlich ohne jeden bösen Willen, so sind doch die Folgen nicht minder verheerend, so wie sie durch die Söhne dokumentiert wurden: Schlechter körperlicher und hygienischer Zustand, Mangel an Esswaren in der ehelichen Wohnung sowie akute Gefährdung der finanziellen Lebensgrundlage des Ehepaars, wenn der Ehemann via seine ihm hörige Ehefrau weiterhin Zugang zu den ehelichen Konten hat.

4.3

Ein Schwächezustand ist nach dem Ausgeführten bei AA.________ gegeben: Es besteht der begründete Verdacht auf eine dementielle Entwicklung; die kognitiven Fähigkeiten sind dergestalt eingeschränkt, dass AA.________ viele Angelegenheiten nicht mehr selber erledigen kann, sondern diesbezüglich ihrem Ehemann blind vertraut, und es ist dokumentiert, dass ohne fremde Hilfe die Körperpflege und Hygiene bei AA.________ vernachlässigt wurde.

4.4

Mildere Massnahmen als die angeordneten sind nicht ersichtlich, zumal die familiäre Konstellation insofern schwierig ist, als der Ehemann Hilfe abblockt, sowohl externe als auch der beiden Söhne, die indes grundsätzlich zusammen mit ihren Ehefrauen ihre Hilfe anbieten würden. Dass sie selber die nötige Beistandsfunktion gegen den Willen ihres Vaters hingegen nicht wahrnehmen können und wollen, ist nachvollziehbar.

4.5

Schliesslich erscheinen die angeordneten Massnahmen notwendig und verhältnismässig, damit einerseits die nötigen Abklärungen gesundheitlicher Art bei AA.________ überhaupt vorgenommen werden können, anderseits auch damit das eheliche Vermögen nicht weiter durch BA.________ via seine Ehefrau zu Betrügern umgeleitet wird.

Zusammenfassend ist mithin der Entscheid der KESB bezüglich Anordnung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Abklärungsverfahrens rechtskonform. Wie es sich in der Hauptsache verhält, wird zu klären sein, sobald die im laufenden KESB-Verfahren eingeholten medizinischen Berichte vorliegen. In diesem Zeitpunkt wird es sicherlich auch Sinn machen, wenn dann als erste Instanz die KESB das Ehepaar und die Familienangehörigen nochmals anhört; im aktuellen Zeitpunkt kann hingegen – auch mit Blick auf die damit sonst einhergehende Verfahrensverzögerung – davon abgesehen werden, AA.________ sowie ihre Söhne auch im gerichtlichen Verfahren (betreffend nur die vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Abklärungsverfahrens) erneut persönlich anzuhören. Angehört wurde im Parallelverfahren BA.________, worauf auch vorliegend verwiesen werden kann.

5.

5.1

Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem VRG und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22a Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV]; BGS 162.12). Sie ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 KoV). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Um unnötige Buchungen innerhalb desselben Gemeinwesens zu vermeiden, belastet das Gericht dem Kanton als Gemeinwesen, dem es selbst angehört, sowie dessen übrigen Behörden keine Kosten (§ 24 Abs. 1 VRG).

5.2

Die Beschwerde ist abzuweisen, womit AA.________ und BA.________ grundsätzlich kostenpflichtig werden. Mit Blick auf den letztlich geringfügigen Aufwand für das Gericht (zumal vorliegend auf Anhörungen verzichtet wurde) und den Umstand, dass hier erst über eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Abklärungsverfahrens zu entscheiden war, kann hier auf die Erhebung einer Spruchgebühr ermessensweise verzichtet werden.

5.3

Aufgrund ihres Unterliegens ist den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Die KESB hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.

5. Mitteilung an die Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug sowie an Berufsbeiständin C.________.

Zug, 16. Dezember 2025

Im Namen der

FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER

Die Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

§ 58 EG ZGB

Art. 445 ZGBart. 445 CCart. 445 CC

Art. 442 ZGBart. 442 CCart. 442 CC

§ 58 EG ZGB

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

§ 56 EG ZGB

§ 29 GO VG

Art. 443 ZGBart. 443 CCart. 443 CC

Art. 445 ZGBart. 445 CCart. 445 CC

Art. 445n 5art. 445n 5art. 445n 5

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC

Art. 398 ZGBart. 398 CCart. 398 CC

Art. 398n 5art. 398n 5art. 398n 5

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

Art. 396 ZGBart. 396 CCart. 396 CC

Art. 396 ZGBart. 396 CCart. 396 CC

Art. 16 ZGBart. 16 CCart. 16 CC

5A_401/2022

5A_912/2014

5A_401/2022

BGE 144 III 264ATF 144 III 264DTF 144 III 264

§ 57 EG ZGB

§ 22a VRG

§ 1 KostenVO

§ 23 VRG

§ 24 VRG

§ 28 VRG

§ 28 VRG