J 2025 4
Gesuch nach Öffentlichkeitsgesetz um Einsicht in amtliche Dokumente
17. März 2025Deutsch3 min
3. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
Source zg.ch
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BESCHLUSS
vom 26. Februar 2025
in Sachen
A.________
Gesuchsteller
betreffend
Gesuch nach Datenschutzgesetz
(Ersuchen um "Bereinigung")
J 2025 4
ergeht nach Einsicht in
das Gesuch vom 10. Februar 2025, mit dem der Gesuchsteller eine Reihe inkohärenter Ausführungen macht zu einem Beschluss des Obergerichts des Kantons B.________ sowie zu einem Urteil des Bundesgerichts und sinngemäss rügt, es werde durch die anonymisierte Veröffentlichung von Urteilen sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung tangiert, weshalb sämtliche Hinweise auf die genannten Urteile sowie die nicht bestehende Fahrunfähigkeit zu löschen seien,
und in Erwägung, dass
- das Bundesgericht sich mit Urteil vom 13. Januar 2025 (BGer 1C_562/2024) bereits einlässlich mit der hier wohl angesprochenen Thematik auseinandergesetzt hat (insbesondere: Grundsatz der Justizöffentlichkeit sowie Einschränkungen hiervon);
- es dabei insbesondere erwogen hat, bei der Anonymisierungs- und Veröffentlichungspraxis des Verwaltungsgerichts handle es sich um eine justizielle Tätigkeit, auf die das kantonale Datenschutzgesetz nicht anwendbar sei (a.a.O. E. 1.3);
- im Übrigen offensichtlich ist, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer Person nicht das Recht gibt, in laufenden oder abgeschlossenen Verwaltungs- und Justizverfahren darüber zu bestimmen, welche Informationen sie über sich selbst im Prozess berücksichtigt haben möchte, zumal in den Prozessen des Verwaltungsrechts gerade das Untersuchungsprinzip gilt (vgl. § 12 des Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Zug, BGS 162.1) und die Behörden ausdrücklich das Recht haben, zur Feststellung des Sachverhalts Drittpersonen zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen und Gutachten einzuholen (§ 13 Abs. 1 VRG);
- jedenfalls ausgeschlossen ist, dass ein Gericht unter Berufung auf den Datenschutz im Nachhinein korrekt festgestellte Sachverhalte aus seinen Urteilen und Akten löscht, nur weil sie den Gesuchsteller daran hindern könnten, unentdeckt in anderen laufenden Verfahren den jeweiligen Behörden je nach Interessenlage abweichende Sachverhaltsdarstellungen zu präsentieren;
- die Erledigung der anfallenden Verwaltungsgeschäfte des Gerichts, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts fallen, der Präsidentin obliegen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 7 GO VG);
- es sich beim vorliegenden Begehren um Löschungen aus Verfahrensakten sowie aus der öffentlich zugänglichen Datenbank um ein solches Geschäft handelt;
Folgender Beschluss:
Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Für den vorliegenden Beschluss werden keine Gebühren erhoben.
Sachverhalt
3. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4. Mitteilung an:
- A.________
Zug, 26. Februar 2025
Erwägungen
Die Präsidentin
Dr. iur. Diana Oswald
J 2025 4
1C_562/2024
§ 12 VRG
§ 13 VRG
§ 9 GO VG