K 2024 5
Zulassung als KVG-Leistungserbringerin
8. Januar 2025Deutsch7 min
3. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
Source zg.ch
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BESCHLUSS
vom 5. September 2024
in Sachen
A.________
Gesuchsteller
betreffend
Gesuch nach Datenschutzgesetz
(Ersuchen um Datensperre und Anonymisierung)
K 2024 5
ergeht nach Einsicht in
das Gesuch vom 23. August 2024, mit dem der Gesuchsteller eine Reihe von Löschungen bzw. "Anonymisierungen" fordert in den öffentlich zugänglichen Entscheiddatenbanken verschiedener Gerichte, darunter des Verwaltungsgerichts (https://verwaltungsgericht.zg.ch), nämlich:
" 1. Die Löschung sämtlicher Verfahrensnummer zu meiner Person
2. Die Löschung oder Anonymisierung meiner Krankheiten und Daten zu medizinischen Berichten
3. Die Anonymisierung meiner finanziellen Situation
4. Die Anonymisierung meiner Prozessführung",
und in Erwägung, dass
- das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) zum vornherein nicht zum Tragen kommt bezüglich im Zusammenhang mit kantonalen Gerichtsverfahren bearbeiteter Daten (Art. 2 DSG);
- auch das kantonale Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; BGS 158.1) gemäss seinem § 3 Abs. 1 lit. a) auf die Justizbehörden im Bereich der Rechtspflege keine Anwendung findet;
- dessen § 4 Abs. 1 zudem ausdrücklich festhält, dass das Gesetz nicht gilt für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend u.a. Verfahren der Verwaltungsrechtspflege;
- der Zugang zu sowie die Veröffentlichung von Entscheiden des Verwaltungsgerichts sich vielmehr nach dem verfassungsmässigen Grundsatz der Justizöffentlichkeit richtet (Art. 30 Abs. 3 BV) und im Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) sowie der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11) konkretisiert wird;
- demnach Gerichtsurteile grundsätzlich öffentlich zu verkünden sind, was (u.a.) nicht verfahrensbeteiligten Dritten ermöglichen soll, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, wie das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird (BGE 147 I 407 E. 6.1);
- dem verfassungsmässigen Verkündungsgebot etwa nachgelebt werden kann durch Bekanntgabe über das Internet (BGE 147 I 407 E. 6.2 mit Hinweisen);
- der Anspruch auf Kenntnis von Urteilen grundsätzlich absolut gilt und nur insoweit eingeschränkt werden darf, als wichtige private oder öffentliche Interessen einer Veröffentlichung entgegenstehen oder verlangen, dass diese nur in anonymisierter Form erfolgt (BGE 147 I 407 E. 6.3);
- dabei das Verhältnismässigkeitsprinzip zum Tragen kommt und im Regelfall davon ausgegangen werden darf, dass mit der Anonymisierung allfälligen Geheimhaltungsinteressen der Prozessbeteiligten Rechnung getragen werden kann (BGE 147 I 407 E. 6.4.1);
- der Gesuchsteller wohl eine Vielzahl von Verfahren ihn betreffend in verschiedenen Rechtsbereichen sowie auch vor verschiedenen Instanzen anführt und geltend macht, die Suche nach gewissen Verfahrensnummern würde die Verknüpfung mit anderen Verfahrensnummern erlauben;
- indes sämtliche der von ihm zitierten Urteile lediglich in anonymisierter Form der Öffentlichkeit zugänglich sind, so dass die Öffentlichkeit bzw. interessierte Personen nur – nota bene unter erheblichem Aufwand – erfahren, dass es im Kanton Zug einen Mann gibt, der an gesundheitlichen Beschwerden leidet und sich in einem strittigen Scheidungsverfahren befindet, ihn betreffend weiter laufende Verfahren der Invalidenversicherung sowie des Strassenverkehrsamtes bestehen und die betreffende Person sich durch eine intensive Prozessführung auszeichnet;
- der Gesuchsteller hingegen nicht aufzeigt und auch nicht ersichtlich ist, wie selbst bei Zusammentragen sämtlicher Daten aus den von ihm genannten Entscheiden einer breiteren Öffentlichkeit erlaubt würde, ihn als Individuum zu identifizieren;
- es langjähriger Praxis zahlreicher Gerichte – nicht zuletzt des Bundesgerichts – entspricht, End- und Teilentscheide in anonymisierter Form der interessierten Öffentlichkeit via Internet zugänglich zu machen (vgl. BGE 147 I 407 E. 7.2 mit Verweis auf Art. 27 BGG und Art. 57 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht; SR 173.110.131);
- sich in jüngerer Zeit auch im Kanton Zug Verwaltungsgericht (ab 2020) sowie Obergericht (ab 2022) dieser Praxis angeschlossen haben;
- sich im Übrigen das Bundesgericht bereits in BGE 147 I 407 E. 7.3 mit den Besonderheiten kleinräumiger Kantone befasst hat, in denen die Identität der Beteiligten eher ermittelt werden kann als in grösseren, anonymeren Kantonen;
- es dazu festgehalten hat, was folgt: "Sofern die Person, die Einsicht in ein Urteil nimmt, mit den Einzelheiten des Falles nicht vertraut ist, erfordert eine solche Personalisierung aber einen beträchtlichen Aufwand, jedenfalls wenn die Anonymisierung sorgfältig durchgeführt wurde. Diese Möglichkeit stellt keinen zureichenden Grund für einen Verzicht auf die Veröffentlichung dar. Andernfalls wäre eine transparente Rechtsprechung unmöglich (BGE 133 I 106 E. 8.3; Urteile 2C_506/2020 vom 6. August 2020 E. 7.2; 8C_598/2019 vom 21. Januar 2020 E. 6)";
- es demnach für eine Entfernung aller den Gesuchsteller betreffender Rechtssprüche entsprechend dessen Wunsch nicht ausreicht, wenn wenige, ihm nahestehende, Personen ihn – nota bene auch nach seiner Darstellung nur bei vorgängiger Kenntnis einer oder mehrerer der einschlägigen Verfahrensnummern – in den so aufgefundenen, anonymisierten Versionen der publizierten Entscheide identifizieren können und allenfalls so zu zusätzlichen, ihnen bis anhin nicht bekannten, Informationen gelangen, zumal weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern auch für nicht bereits informierte Personen Rückschlüsse auf die konkrete Person des Gesuchstellers möglich und mithin dessen Persönlichkeitsinteressen tangiert wären;
- der Gesuchsteller auch kein schützenswertes Interesse daran geltend machen kann, in den verschiedenen laufenden Verfahren den jeweiligen Behörden je nach Interessenlage z.T. stark voneinander abweichende Sachverhaltsdarstellungen präsentieren zu können, ohne zu riskieren, dass die entsprechenden Widersprüche thematisiert und geklärt werden;
- hingegen die Öffentlichkeit an den genannten Entscheiden in doppelter Hinsicht ein Interesse hat, nämlich einerseits – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich an der Kenntnis des Gangs der Rechtspflege (Justizöffentlichkeit), anderseits in diesem konkreten Fall aber gerade auch daran, Kenntnis zu erlangen darüber, wenn einzelne Rechtsuchende die Justiz mit immer neuen Verfahren und Gesuchen stark beanspruchen und damit erhebliche Ressourcen binden;
- vorliegend mithin ein erhebliches öffentliches Interesse besteht an der Kenntnis der Zusammenhänge und auch der Prozessführung des Gesuchstellers;
- letzterer hingegen insofern in seiner Persönlichkeit geschützt werden muss, als Angaben zu anonymisieren sind, die es Drittpersonen ohne grössere Aufwände erlauben würden, ihn zu identifizieren;
- die solcherart gebotene Anonymisierung erfolgt ist, indem etwa Namen, Geburtsdatum, Namen der Kinder, Adresse, etc. des Gesuchstellers vollständig anonymisiert wurden, im Gegensatz zu anderen, für das Verständnis der Rechtsprüche wichtiger, Angaben etwa zu den Einkommensverhältnissen oder den gesundheitlichen Beeinträchtigungen;
- das Gesuch demnach abzuweisen ist, soweit es die in der öffentlichen Datenbank des Verwaltungsgerichts enthaltenen Daten betrifft;
- im Übrigen – insbesondere was die Veröffentlichung der Urteile von Bundesgericht, Obergericht und Kantonsgericht angeht – dem Verwaltungsgericht ohnehin keine Entscheid- oder Weisungsbefugnis zukommt, so dass auf das Begehren insofern nicht einzutreten ist;
- die Eingabe des Gesuchstellers diesbezüglich jedoch – zusammen mit dem heutigen Beschluss – zur Kenntnis weiterzuleiten ist an die betreffenden Instanzen (§ 7 Abs. 1 VRG);
- die Erledigung der anfallenden Verwaltungsgeschäfte des Gerichts, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts fallen, der Präsidentin obliegen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 7 GO VG);
- hierzu auch der Vollzug der Publikationspraxis des Gerichts gehört;
Folgender Beschluss:
Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Für den vorliegenden Beschluss werden keine Gebühren erhoben.
Sachverhalt
3. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4. Mitteilung an:
- A.________ (auf dessen Wunsch: per A-Post Plus)
- Obergericht des Kantons Zug (Weiterleitung zur Kenntnis)
- Schweizerisches Bundesgericht, Lausanne (Weiterleitung zur Kenntnis)
Zug, 5. September 2024
Die Präsidentin
Dr. iur. Diana Oswald
K 2024 5
Art. 2 DSGart. 2 LPDart. 2 LPD
Erwägungen
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.
BGE 147 I 407ATF 147 I 407DTF 147 I 407
BGE 147 I 407ATF 147 I 407DTF 147 I 407
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Art. 27 BGGart. 27 LTFart. 27 LTF
Art. 57 BGerRart. 57 RTFart. 57 RTF
BGE 147 I 407ATF 147 I 407DTF 147 I 407
BGE 133 I 106ATF 133 I 106DTF 133 I 106
2C_506/2020
8C_598/2019
§ 7 VRG
§ 9 GO VG