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Entscheid

S 2020 115

Fürsorgerische Unterbringung

8. Juli 2021Deutsch18 min

A. Herr A.________ (sel.), Jahrgang 1953, und seine Ehefrau B.________, Jahrgang 1955, reichten jeweils am 16. April 2017, 11. April 2018, 14. April 2019 und 5. April 2020 ein Gesuch um individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung für die jeweiligen Jahre ein (AK-act. 3, 6, 9 und 11). Mit vier Verfügungen vom 15. Juni 2020 lehnte die Ausgleichskasse Zug einen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 ab mit der Begründung, der Antragsteller hätte im massgeblichen Zeitpunkt keinen steuerrechtlichen Wohnsitz gemäss § 4 Abs. 1 lit. a IPVG gehabt (AK-act. 13 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-act. 17) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 14. August 2020 ab. Zur Begründung stellte sich die Ausgleichskasse auf den Standpunkt, Herr A.________ und Frau B.________ würden sich nicht im Steuerregister befinden, sodass keine Bestätigung über ihren steuerrechtlichen Wohnsitz vorliege. Entsprechend bleibe ihr, der Ausgleichskasse, nichts anderes übrig, als den Anspruch auf Prämienverbilligung gestützt auf § 4 Abs. 1 lit. a IPVG für die geltenden Jahre abzulehnen (AK-act. 18).

Source zg.ch

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker

Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler

U R T E I L vom 22. April 2021 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________ (sel.) und B.________

Beschwerdeführer

vertreten durch C.________

gegen

Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Krankenversicherung

(Prämienverbilligung)

S 2020 115

Sachverhalt

A. Herr A.________ (sel.), Jahrgang 1953, und seine Ehefrau B.________, Jahrgang 1955, reichten jeweils am 16. April 2017, 11. April 2018, 14. April 2019 und 5. April 2020 ein Gesuch um individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung für die jeweiligen Jahre ein (AK-act. 3, 6, 9 und 11). Mit vier Verfügungen vom 15. Juni 2020 lehnte die Ausgleichskasse Zug einen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 ab mit der Begründung, der Antragsteller hätte im massgeblichen Zeitpunkt keinen steuerrechtlichen Wohnsitz gemäss § 4 Abs. 1 lit. a IPVG gehabt (AK-act. 13 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-act. 17) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 14. August 2020 ab. Zur Begründung stellte sich die Ausgleichskasse auf den Standpunkt, Herr A.________ und Frau B.________ würden sich nicht im Steuerregister befinden, sodass keine Bestätigung über ihren steuerrechtlichen Wohnsitz vorliege. Entsprechend bleibe ihr, der Ausgleichskasse, nichts anderes übrig, als den Anspruch auf Prämienverbilligung gestützt auf § 4 Abs. 1 lit. a IPVG für die geltenden Jahre abzulehnen (AK-act. 18).

B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6. September 2020 (Poststempel 14. September 2020) liessen A.________ (sel.) und B.________ die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. August 2020 und die Ausrichtung der individuellen Prämienverbilligung für die Jahre 2017–2020 beantragen. Zur Begründung verwiesen sie im Wesentlichen auf § 3 Abs. 2 StG, wonach zur Begründung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes der Aufenthalt mit der Absicht dauernden Verbleibens vorausgesetzt werde. In einem krankenversicherungsrechtlichen Verfahren habe das Bundesgericht bereits bestätigt, dass Herr A.________ seit 1. September 2016 seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in D.________ begründet habe. Folglich habe er ab diesem Datum auch den steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zug innegehabt. Sodann sei unbestritten, dass Frau B.________ während dieser ganzen Zeit bei ihrem Mann gewohnt habe, um ihm bis zu seinem Lebensende zur Seite zu stehen, weshalb auch bei ihr ein steuerrechtlicher Wohnsitz im Kanton Zug gegeben sei.

C. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2020 beantragte die Ausgleichskasse Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung stellte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdeführer könnten aus dem Urteil des Bundesgerichts nichts zu ihren Gunsten ableiten, habe doch das Bundesgericht den für die Versicherungspflicht in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) massgeblichen zivilrechtlichen Wohnsitz in Zug bejaht, nicht jedoch den vorliegend massgebenden steuerrechtlichen Wohnsitz. Sodann hätten die Abklärungen bei der Steuerverwaltung des Kantons Zug ergeben, dass die Beschwerdeführer nicht im Steuerregister der natürlichen Personen geführt würden, dort nicht bekannt seien und somit ein steuerrechtlicher Wohnsitz nicht habe bestätigt werden können. Mangels Bestätigung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes durch die Steuerverwaltung und damit auch wegen fehlender Steuerzahlen zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sei ein Anspruch auf Prämienverbilligung folgerichtig abgelehnt worden.

D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Auf die dortigen Ausführungen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

E. Mit Schreiben vom 10. November 2020 wandte sich das Gericht an die Steuerverwaltung des Kantons Zug und bat um Auskunft, ob die Beschwerdeführer im Steuerregister der natürlichen Personen geführt werden und unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2017 vom 30. April 2018 ob und weshalb ein steuerrechtlicher Wohnsitz der Beschwerdeführer für die Jahre 2017–2020 verneint oder bejaht werden muss.

F. Mit Schreiben vom 16. November 2020 nahm die Steuerverwaltung des Kantons Zug zu den aufgeworfenen Fragen Stellung und teilte mit, dass A.________ und B.________ nicht im Steuerregister des Kantons Zug geführt würden. Dies sei im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass keine entsprechende einwohneramtliche Meldung zugestellt worden sei. In der Folge seien auch keine Steuern erhoben worden. Mit Blick auf die seitens des Gerichts erwähnten Ausführungen des Bundesgerichtsurteils, welches jedoch kein steuerrechtliches, sondern ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren betroffen habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Versicherten am 1. Januar der Jahre 2017–2020 steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zug gehabt hätten. Eine abschliessende, verbindliche Beurteilung sei mangels (steuerrechtlicher) Detailunterlagen jedoch nicht möglich.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) grundsätzlich auf die Krankenversicherung anwendbar. Artikel 1 Abs. 2 KVG nimmt von dieser grundsätzlich vorgesehenen Anwendbarkeit der ATSG-Bestimmungen diejenigen Bereiche aus, die nicht das Verhältnis versicherte Person-Krankenversicherung betreffen (vgl. Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht, Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 4673). In Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG wird explizit die Ausrichtung von Prämienverbilligungen genannt. Somit findet das ATSG vorliegend keine Anwendung.

Erwägungen

2.

Nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung des Kantons Zug (IPVG; BGS 842.6) kann gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eingereicht werden. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. August 2020 wurde am 14. September 2020 zuhanden des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben und gilt folglich als fristgerecht eingereicht. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist – bei Wohnsitz der Beschwerdeführer in D.________ (ZG) und unbestrittener Zuständigkeit der Ausgleichskasse Zug für die Bearbeitung und erste Beurteilung des Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung – zu bejahen. Die Beschwerdeführer sind vom Einspracheentscheid vom 14. August 2020 auch direkt betroffen, geht es doch darum, ob ihr Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung für die Jahre 2017–2020 zu Recht abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführer sind folglich zur Beschwerdeführung legitimiert. Schliesslich entspricht die Beschwerde den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie materiell zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

3.

3.1

Gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Art. 65 Abs. 3 KVG). Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie autonom festlegen können, was unter "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 134 I 313 E. 3).

3.2

Im Kanton Zug ist die Prämienverbilligung im IPVG und in der dazugehörigen Verordnung (Verordnung zum Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung [IPVV; BGS 842.61]) geregelt. Gemäss § 1 Abs. 1 IPVG soll den beitragsberechtigten Personen durch die Verbilligung der Prämien für die Krankenpflegeversicherung ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden. Die massgebenden Prämien werden verbilligt, soweit sie einen vom Regierungsrat festgelegten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 IPVG). Massgebend für die Berechnung der Prämienverbilligung sind die Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung der vorletzten Steuerperiode bzw. der letzten Steuerperiode für neu zugezogene Personen (§ 6 Abs. 2 IPVG).

3.3

Nach § 4 Abs. 1 IPVG haben folgende Personen Anspruch auf Prämienverbilligung: Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zug (lit. a); Personen, die über eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zug verfügen, die mindestens drei Monate gültig ist und für die das Bundesrecht eine Anspruchsberechtigung vorschreibt (lit. b) und Personen i.S.v. Art. 65a KVG (lit. c). Massgebend für den Anspruch auf Prämienverbilligung sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches Prämienverbilligung beansprucht wird (§ 4 Abs. 3 IPVG).

4.

4.1

Fakt ist, dass die Beschwerdeführer im Juli 2016 in die Schweiz einreisten und von da an bei ihrer Tochter und deren Ehemann, C.________, samt Familie in D.________ (ZG) wohnten. Als erstellt gilt sodann, dass die Swica Krankenversicherung durch das hiesige Gericht angewiesen wurde, Herrn A.________ rückwirkend per 1. September 2016 in die OKP aufzunehmen (VGer ZG S 2017 35 vom 13. Juni 2017), was durch das Bundesgericht bestätigt wurde (BGer 9C_546/2017 vom 30. April 2018) und dessen Anweisung die Swica in der Folge nachkam. Ob demgegenüber auch Frau B.________ von der Agrisano Krankenkasse rückwirkend in die OKP aufgenommen wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Aktenkundig ist hingegen, dass das Ehepaar in den Jahren 2017–2020 jeweils fristgerecht ein Gesuch um individuelle Prämienverbilligung einreichte und dieses von der Ausgleichskasse mangels steuerrechtlichen Wohnsitzes abgelehnt wurde. Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin bei diesen Gegebenheiten einen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung zu Recht verneint hat. Folglich gilt es vorab die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführer am 1. Januar der Jahre 2017–2020 steuerrechtlichen Wohnsitz gemäss § 4 Abs. 1 lit. a IPVG im Kanton Zug hatten. Ist dies zu bejahen, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten, die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen.

4.2

Steuerrechtlichen Wohnsitz begründet eine Person gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) am Ort, an dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14] und § 3 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Zug [StG; BGS 632.1]). Der Begriff des Wohnsitzes setzt sich damit aus einem objektiven äusseren (Aufenthalt) und einem subjektiven inneren Merkmal (Absicht dauernden Verbleibens) zusammen (BGE 143 II 233 E. 2.5.2). Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar, als es auf den gefühlsmässigen Lebensmittelpunkt nicht ankommt (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.2). Zur Bestimmung des steuerrechtlichen Lebensmittelpunkts sind vielmehr die äusserlich wahrnehmbaren familiären, beruflichen, wirtschaftlichen und weiteren rechtserheblichen Lebensumstände zu ermitteln, abzuwägen und daraufhin zu prüfen, ob sie den Schluss zulassen, es liege die Absicht des dauernden Aufenthaltes vor (vgl. BGE 143 II 233 E. 2.5.2). Formale Elemente wie die Hinterlegung der Schriften oder die Ausübung der politischen Rechte sind dabei nicht ausschlaggebend. Ebenso ist die polizeiliche An- oder Abmeldung oder die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung für die Frage des steuerrechtlichen Wohnsitzes nicht entscheidend (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 3 N 18; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil Art. 1–48 DBG, 2. Aufl. 2019, Art. 3 N 19 und Oesterhelt/Seiler, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 3 N 21). Des Weiteren vermag auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt einen steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, sofern er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt tatsächlich dorthin verlegt wird. Als Mindestdauer wird üblicherweise ein Jahr vorausgesetzt (vgl. BGE 143 II 233 E. 2.5.2). Obschon das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer – anders als noch Art. 4 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt; BS 6 350; in Kraft bis 31. Dezember 1994) – zur Umschreibung des steuerlichen Wohnsitzes nicht mehr ausdrücklich auf das Zivilgesetzbuch (Art. 23–26 ZGB) verweist, hat sich der rechtliche Gehalt dieses Begriffs nicht verändert und lehnt sich weitgehend an den Wohnsitzbegriff des ZGB an (vgl. dazu Botschaft vom 25. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung, BBl 1983 III 86 und 155). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sich zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Wohnsitz in der Regel decken, hingegen im Einzelfall im Sinne der steuerrechtlichen Erfordernisse eine abweichende (v.a. wirtschaftliche) Gewichtung möglich ist (Richner et al., a.a.O., Art. 3 N 3; Bauer-Balmelli/Nyffenegger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. Aufl. 2002, Art. 3 N 3 f. und N 5 betreffend diejenigen Fälle, in denen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Abweichungen zwischen steuerrechtlichem und zivilrechtlichem Wohnsitz bestehen). Nach wie vor gilt grundsätzlich, dass niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann. Gleichermassen bleibt – wie nach altem Recht – der einmal begründete Wohnsitz grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen (Locher, a.a.O., Art. 3 N 7).

4.3

Am 13. Juni 2017 erging das Urteil des Verwaltungsgerichts S 2017 35 in der Angelegenheit A.________ gegen Swica Gesundheitsorganisation betreffend die Versicherungspflicht in der OKP. Das Gericht hat darin den zivilrechtlichen Wohnsitz von Herrn A.________ und seiner Ehefrau im Kanton Zug bejaht und dies damit begründet, dass das Ehepaar sich unbestrittenermassen seit ihrer Einreise in die Schweiz am 8. Juli 2016 ununterbrochen in D.________ (ZG), dem Wohnort ihrer Tochter und deren Familie, aufgehalten hätte. Die Ergänzung des Mietvertrags des Schwiegersohns beweise denn auch, dass Herr A.________ und seine Ehefrau formell als Mitbewohner bestätigt worden seien und in einer Hausgemeinschaft mit Tochter, Schwiegersohn und Enkelkindern lebten. Dies werde dadurch erhärtet, dass der Briefkasten entsprechend neu beschriftet worden sei. Das Ehepaar habe zudem Prepaid-Handyverträge abgeschlossen und die Ehefrau habe bei einem anderen Krankenversicherer ebenfalls einen Antrag auf Aufnahme in die OKP gestellt. Ferner sei aktenkundig, dass das Ehepaar sich bemühe, eine längerfristige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erhalten. Auch wenn dem Gericht keine Beweise vorlägen, wonach der frühere Wohnsitz in E.________ [Ausland] aufgegeben worden sei, dürfe angesichts dieser objektiven Umstände davon ausgegangen werden, dass Herr A.________ plane, bis auf Weiteres in der Schweiz zu bleiben. Allein die Tatsache, dass er hier über keine eigene Bankverbindung verfüge, vermöge daran nichts zu ändern, zumal er und seine Ehefrau bei ihrer Tochter und deren Ehemann wohnten und diese sowohl in ihrem Schreiben an die schweizerische Botschaft in F.________ vom 8. Mai 2016 wie auch in ihrem Gesuch um Familiennachzug vom 6. September 2016 ausdrücklich zugesichert hätten, finanziell für sie aufzukommen (E. 3.2.1). Die Absicht von Herrn A.________, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben und samt Ehefrau bei seiner Tochter und deren Familie Wohnsitz zu begründen, habe sich nach Bestätigung der medizinischen Diagnose (chronische myelomonozytäre Leukämie, CMML) und der ungünstigen Prognose in Bezug auf Beschwerdeverlauf und Lebensdauer spätestens ab September 2016 eingestellt. Zusammenfassend kam das Gericht zur Überzeugung, dass die Wohnsitznahme nicht ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung auf Kosten der Krankenpflegeversicherung stattgefunden habe, sondern auch aus familiären Gründen (E. 3.2.3). Angesichts dessen wurde die Swica angewiesen, Herrn A.________ rückwirkend per 1. September 2016 in die OKP aufzunehmen (Dispositivziffer 1). Die dagegen von der Krankenversicherung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_546/2017 vom 30. April 2018 abgewiesen. Dabei ging das Bundesgericht mit der Vorinstanz einig, dass gewichtige Anhaltspunkte bestünden, welche die Absicht von Herrn A.________, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben, auch für Dritte objektiv erkennbar machten und deutlich manifestierten (E. 3.2.2.2).

4.4

Nach dem soeben Ausgeführten ist festzustellen, dass das hiesige Gericht und in Bestätigung dessen auch das Bundesgericht in den soeben dargelegten Urteilen den für die Versicherungspflicht in der OKP massgeblichen zivilrechtlichen Wohnsitz der Beschwerdeführer in Zug bejaht haben. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen hat, ist im vorliegenden Verfahren indes der steuerrechtliche Wohnsitz massgebend, womit sich die genannten Gerichte unbestrittenermassen nicht befasst haben. Nichtsdestotrotz kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie vorliegend einen steuerrechtlichen Wohnsitz der Beschwerdeführer im Kanton Zug verneint. Nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass das DBG, das StHG und das StG den Wohnsitz wortwörtlich i.S. des ZGB definieren, weshalb davon auszugehen ist, dass in der Regel der steuerrechtliche mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz übereinstimmt. Die Tatsache der wortwörtlichen gleichen Formulierung lässt jedenfalls darauf schliessen, dass bei der Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes grundsätzlich auf die zivilrechtlichen Begriffsmerkmale abgestellt werden soll. Lediglich in besonderen Fällen erfolgt im Steuerrecht eine andere (v.a. wirtschaftliche) Gewichtung. So misst das Bundesgericht bei der Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes den wirtschaftlichen Gegebenheiten ein etwas grösseres Gewicht bei als bei der Festsetzung des zivilrechtlichen Wohnsitzes (vgl. dazu Bauer-Balmelli/Nyffenegger, a.a.O., Art. 3 N 3 ff. und E. 4.2 vorstehend). Vorliegend haben sowohl das hiesige Gericht wie auch das Bundesgericht im krankenversicherungsrechtlichen Verfahren betreffend Versicherungspflicht einen Aufenthalt der Beschwerdeführer im Kanton Zug mit der Absicht des dauernden Verbleibens spätestens ab September 2016 bejaht. Dabei haben sie ausführlich die objektiven Anhaltspunkte dargelegt, welche die Absicht der Beschwerdeführer belegen, sich dauerhaft in der Schweiz aufzuhalten und hier Wohnsitz begründen zu wollen. In nachvollziehbarer und schlüssiger Weise zeigten die genannten Gerichte auf, weshalb bei den Beschwerdeführern ab September 2016 von einem zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zug auszugehen ist. Für das Gericht besteht keine Veranlassung, davon abzuweichen und den steuerrechtlichen Wohnsitz entgegen des zivilrechtlichen Wohnsitzes im Kanton Zug zu verneinen. Insbesondere handelt es sich vorliegend um keinen besonderen Fall, bei dem sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine abweichende Gewichtung aufdrängen würde und somit eine Abweichung zwischen steuerrechtlichem und zivilrechtlichem Wohnsitz angezeigt wäre. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids noch am 1. Januar der Jahre 2017–2020 im Steuerregister des Kantons Zug geführt und in Folge dessen auch keine Steuern erhoben wurden (vgl. act. 10). Die Frage der Wohnsitzbegründung hängt rechtsprechungsgemäss jedenfalls nicht von solchen formellen Elementen ab, zumal die fehlende Eintragung im Steuerregister gemäss Angaben der Steuerverwaltung des Kantons Zug im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass keine entsprechenden einwohneramtlichen Meldungen zugestellt wurden (vgl. act. 10). Grund hierfür war wohl der Umstand, dass eine Anmeldung von ausländischen Staatsangehörigen durch die Einwohnerkontrolle nicht möglich ist (vgl. AK-act. 17) und dementsprechend bis zum Abschluss des Anmeldeverfahrens beim Amt für Migration kein Eintrag im Einwohnerregister der Gemeinde D.________ erfolgen konnte (vgl. z.B. AK-act. 5). Demgegenüber geht aus den Akten immerhin hervor, dass sich die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 2017 an das Steueramt der Gemeinde D.________ gewandt haben, um die Steuerpflicht abzuklären (vgl. Bf-act. 13). Darüber hinaus machte C.________ im Rahmen der eigenen Steuererklärung ab 2016 offenbar Unterstützungsabzüge für seine Schwiegereltern i.S.v. Art. 36 Abs. 2bis DBG geltend, was in der Folge zu einer Rückfrage der Steuerverwaltung des Kantons Zug betreffend Einkommen der unterstützten Personen (vgl. Bf-act. 14) und schliesslich zu einem gewährten Unterstützungsabzug in der Höhe von Fr. 502.– führte (vgl. Bf-act. 15). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann somit nicht gesagt werden, die Beschwerdeführer und damit auch die Tatsache, dass diese im Kanton Zug wohnen würden, seien der Steuerverwaltung nicht bekannt gewesen. Darüber hinaus hat C.________ gemäss seinen eigenen Ausführungen im Rahmen seiner Steuererklärung auch die Einkommensverhältnisse seiner Schwiegereltern offengelegt, sodass es der Beschwerdegegnerin anhand dessen möglich sein sollte, den Anspruch auf Prämienverbilligung – vorbehältlich der Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen – zu prüfen. Zu guter Letzt schliesst selbst die Steuerverwaltung des Kantons Zug in Kenntnis des Bundesgerichtsurteils betreffend Versicherungspflicht nicht aus, dass die Beschwerdeführer am 1. Januar der Jahre 2017–2020 steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zug hatten (vgl. act. 10).

5.

Zusammenfassend ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführer am 1. Januar der Jahre 2017–2020 sowohl ihren zivilrechtlichen als auch den sich damit deckenden steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zug hatten. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als begründet und sie ist gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. August 2020 ist demzufolge aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen bezüglich Prämienverbilligung neu darüber entscheide. Dabei wird insbesondere auch zu prüfen sein, ob Frau B.________ rückwirkend in die OKP aufgenommen wurde.

6.

Kosten werden keine erhoben. Eine Parteienschädigung ist den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern praxisgemäss nicht zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. August 2020 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse Zug zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Vertreter der Beschwerdeführer (im Doppel und mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern.

Zug, 22. April 2021

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

§ 4 IPVG

§ 4 IPVG

§ 3 StG

9C_546/2017

Art. 1 KVGart. 1 LAMalart. 1 LAMal

Art. 1 KVGart. 1 LAMalart. 1 LAMal

Art. 1 KVGart. 1 LAMalart. 1 LAMal

§ 20 IPVG

§ 29 GO VG

Art. 65 KVGart. 65 LAMalart. 65 LAMal

Art. 65 KVGart. 65 LAMalart. 65 LAMal

Art. 65 KVGart. 65 LAMalart. 65 LAMal

BGE 136 I 220ATF 136 I 220DTF 136 I 220

BGE 134 I 313ATF 134 I 313DTF 134 I 313

§ 1 IPVG

§ 6 IPVG

§ 6 IPVG

§ 4 IPVG

Art. 65a KVGart. 65a LAMalart. 65a LAMal

§ 4 IPVG

9C_546/2017

§ 4 IPVG

Art. 3 DBGart. 3 LIFDart. 3 LIFD

Art. 3 StHGart. 3 LHIDart. 3 LAID

§ 3 StG

BGE 143 II 233ATF 143 II 233DTF 143 II 233

BGE 138 II 300ATF 138 II 300DTF 138 II 300

BGE 143 II 233ATF 143 II 233DTF 143 II 233

Art. 1 DBGart. 1 LIFDart. 1 LIFD

Art. 48 DBGart. 48 LIFDart. 48 LIFD

BGE 143 II 233ATF 143 II 233DTF 143 II 233

Art. 23 ZGBart. 23 CCart. 23 CC

Art. 26 ZGBart. 26 CCart. 26 CC

9C_546/2017

Art. 36 DBGart. 36 LIFDart. 36 LIFD