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Entscheid

S 2020 143

Verwaltungsrechtl. Kammer

13. Mai 2022Deutsch10 min

A. B.________, geb. 2017, ist das gemeinsame Kind der unverheirateten Eltern A.________ und C.________. Er steht unter deren gemeinsamer elterlicher Sorge (KESB-act. 1.30). Mit Entscheid Nr. 2018/1492 vom 11. Dezember 2018 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Zug unter anderem eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB (Besuchsrecht) für B.________ (KESB-act. 2/6). Der Beistandsperson wurde insbesondere die Aufgabe übertragen, zwischen den Eltern im Besuchsrechtskonflikt zu vermitteln und diese zu beraten. In der Folge wurde weiter der persönliche Verkehr zwischen B.________ und seinem Vater mit KESB-Entscheiden Nr. 2020/0121 vom 11. Februar 2020 und Nr. 2021/0383 vom 9. März 2021 für die Jahre 2020 und 2021 geregelt (KESB-act. 2/2 f.). Mit Entscheid Nr. 2021/1618 vom 9. November 2021 erfolgte die Regelung für das Jahr 2022. Nebst der Anpassung des bis anhin ausgeübten Besuchsrechts wurde C.________ neu berechtigt und verpflichtet, seinen Sohn in sechs konkret bezeichneten Wochen während der Schulferien zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Beiständin wurden die Aufgaben übertragen, zwischen den Kindseltern im Besuchsrechtskonflikt zu vermitteln und zu beraten und für sie eine Ansprechperson für Fragen zur Besuchsregelung zu sein (BF-act. 1).

Source zg.ch

FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz

lic. iur. Adrian Willimann und lic. iur. Jacqueline Iten-Staub

Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier

U R T E I L vom 7. April 2022 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug

Beschwerdegegnerin

weiter verfahrensbeteiligt:

1. C.________

2. D.________

betreffend

Kindesschutzrecht

(Persönlicher Verkehr)

F 2021 49

Sachverhalt

A. B.________, geb. 2017, ist das gemeinsame Kind der unverheirateten Eltern A.________ und C.________. Er steht unter deren gemeinsamer elterlicher Sorge (KESB-act. 1.30). Mit Entscheid Nr. 2018/1492 vom 11. Dezember 2018 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Zug unter anderem eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB (Besuchsrecht) für B.________ (KESB-act. 2/6). Der Beistandsperson wurde insbesondere die Aufgabe übertragen, zwischen den Eltern im Besuchsrechtskonflikt zu vermitteln und diese zu beraten. In der Folge wurde weiter der persönliche Verkehr zwischen B.________ und seinem Vater mit KESB-Entscheiden Nr. 2020/0121 vom 11. Februar 2020 und Nr. 2021/0383 vom 9. März 2021 für die Jahre 2020 und 2021 geregelt (KESB-act. 2/2 f.). Mit Entscheid Nr. 2021/1618 vom 9. November 2021 erfolgte die Regelung für das Jahr 2022. Nebst der Anpassung des bis anhin ausgeübten Besuchsrechts wurde C.________ neu berechtigt und verpflichtet, seinen Sohn in sechs konkret bezeichneten Wochen während der Schulferien zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Beiständin wurden die Aufgaben übertragen, zwischen den Kindseltern im Besuchsrechtskonflikt zu vermitteln und zu beraten und für sie eine Ansprechperson für Fragen zur Besuchsregelung zu sein (BF-act. 1).

B. Hiergegen erhob A.________ am 22. November 2021 (Poststempel) Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgendem Antrag: «Die Ferien für das Jahr 2022 sind nicht fix zuzuteilen, sondern sollen nach Absprache zwischen den Eltern festgelegt werden können. Zudem soll die maximale Länge einer Ferienperiode für den Kindesvater auf 2 Wochen beschränkt werden» (act. 1).

C. Mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2021 (Poststempel) äussert sich C.________ einer flexiblen Ferienregelung nach Absprache der Eltern gegenüber aufgeschlossen, meldet indes hinsichtlich der konkreten Umsetzung Vorbehalte an. Ebenso signalisiert er Bereitschaft zur bilateralen Anpassung der Dauer der Sommerferien. Weiter ersucht er das Gericht «explizit Ferien im Ausland in diese Regelung einzubeziehen». Im Ergebnis schliesst er indes unter Verweis auf die Vermeidung von weiterer «Bürokratie» auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (act. 3).

Erwägungen

D. Die KESB beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf die Möglichkeit der Eltern, einvernehmlich eine vom angefochtenen Entscheid abweichende Ferienregelung zu treffen. Die von ihr verfügte Besuchs- und Ferienregelung gelte, wenn diese sich nicht einigen könnten (act. 4).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1

Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 sowie Art. 450 ZGB und § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz des Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1) anwendbar.

1.2

Nach Art. 315 Abs. 1 ZGB ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes für die Errichtung und Führung von Kindesschutzmassnahmen zuständig. Wechselt der Elternteil, für dessen Kind eine Massnahme besteht, seinen Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Wohnsitz die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB). Im Falle eines Wohnsitzwechsels pendente lite (während laufenden Verfahrens) bleibt die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zuständige Behörde weiter befasst (BGer 5A_483/2017 vom 6. November 2017 E. 2.3; Breitschmid, Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 315-315b N. 17).

Dispositiv

1.3 Das betroffene Kind hatte seinen gesetzlichen Wohnsitz sowohl im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids als auch der Beschwerde in E.________ mithin im Kanton Zug. Angefochten ist ein Entscheid der KESB Zug, deren Zuständigkeit nach dem soeben Ausgeführten während des hängigen Verfahrens erhalten bleibt. Das Verwaltungsgericht ist deshalb ungeachtet des zwischenzeitlich erfolgten Wohnsitzwechsels von Kind und Kindsmutter nach F.________, Kanton G.________ (act. 6; KESB-act. 1.17 S. 2), zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde ist zudem rechtzeitig eingereicht worden und entspricht den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist.

2. Strittig ist vorliegend ein Punkt der Regelung des persönlichen Verkehrs durch die KESB (Art. 275 Abs. 1 ZGB), nämlich die konkrete Festlegung der Ferienwochen mit dem Kindsvater. Nicht bestritten sind insbesondere der Grundsatz eines Ferienrechts des Kindsvaters sowie dessen gesamthafter Umfang von sechs Wochen.

2.1 Die von der KESB am 9. November 2021 verfügte Ferienregelung erfolgte nach Anhörung von und Übereinkunft zwischen den Eltern am 21. Oktober 2021 bei der KESB, wonach der Kindsvater seinen Sohn während je einer Woche in Sport-, Frühlings- und Herbstferien zu sich nehmen dürfe sowie während drei Wochen in den Sommerferien (Protokoll vom 22. und 25. Oktober 2021 über die Anhörung vom 21. Oktober 2021, KESB-act. 1.17).

2.2

2.2.1 Steht das Kind – wie hier – unter gemeinsamer elterlichen Sorge und hat nur ein Elternteil – hier die Kindsmutter – die Obhut inne, müssen sich die Eltern über die Ausübung des persönlichen Verkehrs grundsätzlich einigen. Bei einem Streit der Eltern ist die Kindesschutzbehörde für die Festsetzung zuständig (vgl. etwa Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 275 N. 2 f.). Daraus erhellt, dass es den Eltern grundsätzlich jederzeit freisteht, einvernehmlich von der behördlichen Anordnung abweichende Modalitäten der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts zu vereinbaren, etwa hinsichtlich der Verteilung und konkreten Daten der Ferien des Kindsvaters mit seinem Sohn.

2.2.2 Die Kindsmutter verlangt eine Anpassung der von der KESB am 9. November 2021 verfügten Ferienregelung. Dies begründet sie mit einem Wunsch nach mehr Flexibilität der Eltern in der Ausgestaltung der konkreten Feriendaten sowie – die Beschränkung der Ferienlänge betreffend – mit der bisher lediglich für einen Zeitraum von zwei bis drei Tagen am Stück erfolgten Betreuung des Sohnes durch den Kindsvater (act. 1). Der Kindsvater seinerseits steht sowohl einer flexiblen Vereinbarung der konkreten Feriendaten als auch einer Beschränkung der Sommerferien auf zwei Wochen für das Jahr 2022 offen gegenüber. Indes meldet er hinsichtlich der konkreten Umsetzung einer flexiblen Ferienplanung Bedenken an und schliesst deshalb letztlich auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (act. 3).

2.2.3 Zunächst ist angesichts der grundsätzlich geäusserten Gesprächsbereitschaft beider gemeinsam sorgeberechtigter Eltern zu wiederholen (vgl. bereits E. 2.2.1 hiervor), dass der angefochtene Entscheid vom 9. November 2021 diese nicht hindert, die Ferien abweichend davon einvernehmlich zu regeln. Mit der KESB (act. 4) handelt es sich nur, aber immerhin, um eine behördliche Regelung, die Geltung entfaltet im Falle fehlender Einigung. Eine solche ist nach dem Gesagten (oben E. 2.2.1) zu treffen, wenn sich die Eltern über den persönlichen Verkehr nicht einigen können. Dies ist hier offensichtlich der Fall, konnten sich die Eltern doch aktenkundig erst in der Anhörung vom 21. Oktober 2021 unter Mitwirkung der unterstützenden Dienste der KESB (KESUD) auf eine mögliche Ferienregelung verständigen und wird die am 9. November 2021 durch die KESB verfügte Regelung nun dennoch durch die Kindsmutter in Frage gestellt. Dass sich die Eltern bis anhin auf eine Ferienregelung einvernehmlich hätten einigen können, machen diese denn auch nicht geltend. Eine – zwecks Vermeidung weiterer Konflikte möglichst konkrete – Festsetzung des Ferienrechts des Kindsvaters durch die KESB war mithin zweifelsohne angezeigt. Inwiefern diese konkrete Ferienregelung für das Jahr 2022 sodann Recht verletzen sollte, insbesondere mit dem vorrangigen Kindeswohl unvereinbar oder unangemessen wäre, legt die Beschwerdeführerin weder dar noch ist es ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die getroffene Regelung sie selbst oder den Kindsvater daran hindern sollte, die Ferien mit ihrem Sohn auch «mit anderen Kindern und deren Eltern» zu verbringen, dürfte doch gerade die frühzeitige Festlegung der Feriendaten es dem Kindsvater erst erlauben, Ferienpläne zu schmieden. Ebenso fehl geht der Einwand, der Kindsvater habe seinen Sohn bisher lediglich zwei bis drei Tage am Stück betreut, weshalb eine Ferienperiode von drei Wochen am Stück im Sommer zu lang sei, ist doch gerade vorgesehen, dass der Sohn zunächst je eine Woche Sport- und Frühlingsferien mit seinem Vater verbringen kann vor den dreiwöchigen Sommerferien (vorne E. 2.1).

2.3 Soweit der Kindsvater in seiner Stellungnahme zur Beschwerde verlangt, «explizit Ferien im Ausland in diese Regelung einzubeziehen um Konflikte über dieses Thema zu vermeiden», verlangt er vom Gericht, dass dieses anstelle der hierfür eigentlich zuständigen KESB (Art. 275 Abs. 1 ZGB) weitergehende Anordnungen über den persönlichen Verkehr trifft, was nicht angeht. Sofern er auch unabhängig des vorliegenden Verfahrens eine diesbezügliche Regelung wünscht und sich eine Einigung mit der Kindsmutter auch unter Mitwirkung der Beiständin nicht erreichen lässt, wird er einen entsprechenden Antrag der zuständigen KESB zu unterbreiten haben.

3. Zusammenfassend besteht kein Anlass zur Aufhebung oder Abänderung des KESB-Entscheids Nr. 2021/1618 vom 9. November 2021 im angefochtenen Punkt der Ferienregelung. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

4. In Kindesschutzfällen sind gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB keine Kosten zu erheben. Vorliegend besteht auch kein Anlass zur Zusprache von Parteientschädigungen. Die unterliegende Kindsmutter hat hierauf keinen Anspruch (§ 28 Abs. 2 VRG), ebenso wenig wie die KESB (§ 28 Abs. 2a VRG). Schliesslich sind dem unvertretenen Kindsvater keine Aufwendungen entstanden, die über das für die Besorgung der persönlichen Angelegenheiten üblicherweise zumutbare Mass hinausgehen, so dass auch er keinen Anspruch hat auf eine Parteientschädigung (e contrario: § 7 Abs. 3 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht; BGS 162.12; weiter VGer ZG V 2020 3 E. 7.2; vgl. ausserdem analog zur Rechtsprechung bezüglich des Verfahrens vor Bundesgericht etwa BGer 2C_698/2020 vom 3. November 2020 E. 7.3 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.

5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Beschwerdegegnerin sowie an die Verfahrensbeteiligten.

Zug, 7. April 2022

Im Namen der

FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER

Die Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

Art. 314 ZGBart. 314 CCart. 314 CC

Art. 440 ZGBart. 440 CCart. 440 CC

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

§ 58 EG ZGB

Art. 450b ZGBart. 450b CCart. 450b CC

Art. 315 ZGBart. 315 CCart. 315 CC

§ 58 EG ZGB

Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a CC

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

Art. 450f ZGBart. 450f CCart. 450f CC

§ 56 EG ZGB

Art. 315 ZGBart. 315 CCart. 315 CC

Art. 314 ZGBart. 314 CCart. 314 CC

Art. 442 ZGBart. 442 CCart. 442 CC

5A_483/2017

Art. 275 ZGBart. 275 CCart. 275 CC

Art. 275 ZGBart. 275 CCart. 275 CC

§ 57 EG ZGB

§ 28 VRG

§ 28 VRG

§ 7 KoV VG

2C_698/2020