S 2020 152
bestätigt durch BGer 9C652/2021 und Nichteintretensentscheide 9F21/2022 sowie 9F_29/2024
6. Dezember 2021Deutsch20 min
A. a) Der 1954 geborene A.________ bezieht seit dem 1. Oktober 2009 eine Rente aus Unfallversicherung (UV) bei der Suva (Verfügung vom 15. Dezember 2009; Suva-act. 318). Der Versicherte verlangte mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 unter anderem von der Suva eine Anpassung seiner UV-Rente. Diese werde komplementär zu seiner Invalidenversicherungsrente gewährt, woraus eine massive Unterentschädigung resultiere (Suva-act. 393 S. 1 f.). Die Suva informierte A.________ am 6. Dezember 2019 darüber, dass seine Suva-Rente nie als Komplementärrente berechnet worden sei. Er erhalte seit dem 1. Oktober 2009 die normale ungekürzte UV-Rente und sein Rentenanspruch könne deshalb nicht neu berechnet werden (Suva-act. 394). Am 11. Mai 2020 stellte A.________ ein Wiedererwägungsgesuch betreffend Neuberechnung der bisherigen Unfallleistungen (Suva-act. 407). Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 trat die Suva gestützt auf Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) nicht auf das Wiedererwägungsgesuch ein (Suva-act. 408). Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien gelangte A.________ mit Eingabe vom 22. September 2020 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug (S 2020 127). Dieses informierte den Versicherten, dass es mangels Anfechtungsgegenstandes nicht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eintreten werde und gab ihm Gelegenheit, sich bis am 14. Oktober 2020 dazu zu äussern (Suva-act. 418).
Source zg.ch
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker
Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter
U R T E I L vom 18. Oktober 2021
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend
Unfallversicherung
(Rechtsverzögerung/-verweigerung)
S 2020 152
Sachverhalt
A. a) Der 1954 geborene A.________ bezieht seit dem 1. Oktober 2009 eine Rente aus Unfallversicherung (UV) bei der Suva (Verfügung vom 15. Dezember 2009; Suva-act. 318). Der Versicherte verlangte mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 unter anderem von der Suva eine Anpassung seiner UV-Rente. Diese werde komplementär zu seiner Invalidenversicherungsrente gewährt, woraus eine massive Unterentschädigung resultiere (Suva-act. 393 S. 1 f.). Die Suva informierte A.________ am 6. Dezember 2019 darüber, dass seine Suva-Rente nie als Komplementärrente berechnet worden sei. Er erhalte seit dem 1. Oktober 2009 die normale ungekürzte UV-Rente und sein Rentenanspruch könne deshalb nicht neu berechnet werden (Suva-act. 394). Am 11. Mai 2020 stellte A.________ ein Wiedererwägungsgesuch betreffend Neuberechnung der bisherigen Unfallleistungen (Suva-act. 407). Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 trat die Suva gestützt auf Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) nicht auf das Wiedererwägungsgesuch ein (Suva-act. 408). Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien gelangte A.________ mit Eingabe vom 22. September 2020 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug (S 2020 127). Dieses informierte den Versicherten, dass es mangels Anfechtungsgegenstandes nicht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eintreten werde und gab ihm Gelegenheit, sich bis am 14. Oktober 2020 dazu zu äussern (Suva-act. 418).
b) Am 21. Oktober 2020 stellte A.________ ein Gesuch an die Suva um Erlass einer Verfügung, ihm sei anstelle der aktuellen eine Komplementärrente zuzusprechen (Suva-act. 420). Die Suva antwortete am 29. Oktober 2020 mit Verweis auf die formelle Rechtskraft der Verfügung vom 15. Dezember 2009, dass sie, solange das hängige Verfahren S 2020 127 am Verwaltungsgericht des Kantons Zug nicht abgeschlossen sei, und keine neuen Elemente dargelegt würden, den Briefwechsel als abgeschlossen betrachte (Suva-act. 421).
B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. November 2020 beantragte A.________ (nachfolgend der Beschwerdeführer) sinngemäss, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung verletzt habe.
C. Am 16. November 2020 teilte das Verwaltungsgericht Zug dem Beschwerdeführer mit, dass mit Bezug auf das bereits hängige Verfahren S 2020 127 davon ausgegangen werde, dass er die Beschwerde vom 22. September 2020 zurückgezogen habe und sein Anliegen nunmehr mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde weiterverfolge. Andernfalls werde er um Mitteilung bis 23. November 2020 ersucht (act. 2; vgl. hierzu auch act. 4), worauf sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess. Mit Verfügung vom 30. November 2020 wurde das Verfahren S 2020 127 abgeschrieben.
D. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2021 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde.
E. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 3. Februar 2021 sinngemäss an seinen Anträgen fest (act. 7). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Duplik (act. 9). Auf die Ausführungen in den jeweiligen Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheids eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des ATSG in Kraft getreten. In übergangsrechtlicher Hinsicht sieht Art. 82a ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 13. November 2020 der Post übergeben, weshalb die bis 31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
Erwägungen
2.
Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetztes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann Beschwerde erhoben werden gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist. Ebenso kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde fällt somit in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts. Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Gericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt in B.________ (act. 1), womit das Verwaltungsgericht des Kantons Zug auch örtlich zuständig ist. Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden nach Art. 56 Abs. 2 ATSG sind nach Lehre und Rechtsprechung nicht an eine Frist gebunden. Mithin erübrigt sich die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung. Als von der geltend gemachten Rechtsverweigerung direkt Betroffener ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde entspricht den übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
3.
Nach Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde erhoben werden, wenn ein Versicherer entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
3.1
Nach Lehre und Praxis wird von Rechtsverweigerung gesprochen, wenn ein Versicherer trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt, von Rechtsverzögerung, wenn das Verfahren nicht innert angemessener Frist zum Abschluss gebracht wird. Streitgegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde stellen nicht die materiellen Rechte und Pflichten dar, sondern einzig die Frage der Verweigerung oder Verzögerung des Verfahrens bzw. des Verfahrensabschlusses an sich (vgl. Andreas Freivogel, Zu den Verfahrensbestimmungen des ATSG, IRP-HSG Band 15 2003, S. 115). Das Rechtsverweigerungsverbot wird auf Verfassungsstufe als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV anerkannt. Eine Rechtsverweigerung begeht die Behörde, die sich pflichtwidrig weigert, eine Verfügung in ihrem Kompetenzbereich zu erlassen und somit völlig untätig bleibt (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 56 N 37 ff.). Um das Rechtsverweigerungsverbot zu verletzen, muss gemäss dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 ATSG erst der Versicherte ein hinreichendes Begehren an den Versicherungsträger stellen, welches auf den Erlass eines gerichtlich beurteilbaren Entscheids gerichtet ist (BGer 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3; vgl. Kieser, a.a.O., Art. 56 N 39).
3.2
Die Gutheissung einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde führt nur aber immerhin zur gerichtlichen Anweisung an den Versicherer, das Verfahren innert nützlicher Frist abzuschliessen bzw. die geforderte Verwaltungshandlung vorzunehmen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 56 N 40).
4.
4.1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Suva eine Rechtsverweigerung, beziehungsweise Rechtsverzögerung vorgeworfen werden kann. Namentlich ist zu beurteilen, ob der Suva im Zusammenhang mit der Nichteintretensverfügung vom 14. Mai 2020 eine Rechtsverweigerung vorzuhalten ist.
4.2
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Weigerung der Suva, eine Komplementärrente gemäss Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zu verfügen, eine Rechtsverweigerung darstelle (act. 1). Am 21. Oktober 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Erlass einer Verfügung (Suva-act. 420). Der Beschwerdeführer hat damit gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG ein hinreichendes Begehren an die Beschwerdegegnerin auf den Erlass eines gerichtlich beurteilbaren Entscheids gestellt. Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin sich pflichtwidrig weigert, eine Verfügung in ihrem Kompetenzbereich zu erlassen und ihr ein pflichtwidriges Untätigbleiben vorgeworfen werden kann (vgl. E. 3.1 vorstehend).
4.3
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 machte der Beschwerdeführer erstmals eine Anpassung seiner Invalidenrente aus der Unfallversicherung geltend (Suva-act. 393). Inhaltlich verlangte der Beschwerdeführer, dass eine Koordination der Rentenleistungen vorgenommen und seine aktuell zu tief angesetzte Überentschädigungsgrenze angepasst werden müsse. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um die Neuberechnung seiner Rente, im Speziellen im Hinblick auf seinen baldigen Eintritt ins Rentenalter (Suva-act. 396). Am 17. Dezember 2019 gelangte der Beschwerdeführer abermals an die Beschwerdegegnerin mit dem Gesuch um Neuberechnung seines Rentenanspruchs, wobei er geltend machte, dass der seinerzeitige Entscheid auf einer falschen Grundlage bzw. Annahme getroffen worden sei und er Anspruch auf eine Komplementärrente habe (Suva-act. 399). Am 11. Mai 2020 stellte der Beschwerdeführer schliesslich ein Wiedererwägungsgesuch betreffend Neuberechnung seiner bisherigen Unfallleistungen (Suva-act. 407). Dabei machte er geltend, dass sich sein Verdienst vor dem Unfall auf einen Nettolohn von monatlich Fr. 6'610.– belaufen habe, die Kinder-zulagen in diesen Jahren jedoch stets separat zum Nettolohn ausbezahlt worden seien. Betreffend die Höhe und Dauer der Familienzulagen der Jahre 2003 und 2004 verfüge er jedoch über keine weiteren Akten (Suva-act. 407 S. 1 f.). Nach dem Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juni 2020 wieder an die Beschwerdegegnerin und erklärte, dass seine Rente gemäss Art. 24 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) berechnet werden müsse, mit Stichtag 30. September 2009. Zu seinem mutmasslich entgangenen Erwerbseinkommen sei zudem die Ausbildungszulage seines Sohnes hinzuzurechnen (Suva-act. 409). Mit Schreiben vom 6. August 2020 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Gewährung der Komplementärrente gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG an die Beschwerdegegnerin. Er machte geltend, dass eine Komplementärrente immer dann zum Zug komme, wenn eine Invalidenrente und eine Rente der Unfallversicherung zum ersten Mal zusammenträfen, was bei ihm am 1. Oktober 2009 der Fall gewesen sei. Bis heute habe er die normale Unfallrente bezogen, wie sie am 1. Oktober 2009 verfügt worden sei. Die Cap-Rechtsschutzversicherung habe damals den Fehler offenbar nicht bemerkt und folglich verpasst, rechtzeitig dagegen Einsprache zu erheben. Er führte weiter aus, dass ihm folglich von der Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2009 anstelle der gesetzlich vorgesehenen Komplementärrente eine normale Einzelrente zugesprochen worden und dieses Vorgehen nun zu korrigieren sei (Suva-act. 411). Mit Rechtsverweigerungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer nun am 13. November 2020 an das Verwaltungsgericht und macht geltend, dass ihm von der Beschwerdegegnerin bei der Rentenfestsetzung im Jahre 2009 die falsche Rentenart zugesprochen worden sei (act. 1).
5.
5.1
Artikel 17 Abs. 1 ATSG hält fest, dass eine Rente bei erheblicher Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird. Gemäss Art. 22 UVG wird eine Invalidenrente der Unfallversicherung ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) nicht mehr revidiert. Dabei ist die Einleitung des Revisionsverfahrens massgebend und nicht der Entscheidzeitpunkt. Revisionsgründe sind anspruchserhebliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse. Liegt indes nur eine abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhaltes oder eine Veränderung der Rechtslage vor, stellt dies keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (vgl. Kaspar Gehring, in: KVG/UVG Kommentar, 2018, Art. 22 UVG N 1 ff.). Von dieser ordentlichen Rentenrevision zu unterscheiden ist die so genannte prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG.
5.2
Die Verwaltung ist gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Das Verfahren der prozessualen Revision unterliegt dem durch die Mitwirkungspflichten der Parteien eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz. Verlangt ein Rechtsuchender ausdrücklich oder sinngemäss die prozessuale Revision einer rechtskräftigen Verfügung, ohne konkrete Revisionsgründe (insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel) auch nur zu behaupten, ist die Verwaltung befugt, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Werden jedoch konkrete Revisionsgründe geltend gemacht, hat die Verwaltung zu prüfen, ob diese mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Verneint sie dies, hat sie das Revisionsgesuch abzuweisen (Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, Art. 23 S. 160, mit Hinweisen). Für die prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen gilt gemäss Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) eine Frist von 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, sowie eine zehnjährige Frist ab Eröffnung des Entscheides (BGer 8C_302/2010 vom 25. August 2010 E. 4.4). Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Die relative Revisionsfrist beginnt zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (Gehring, a.a.O., Art. 53 ATSG N 2).
5.3
Vorliegend machte der Beschwerdeführer weder in seinem Schreiben vom 4. Dezember 2019 (Suva-act. 393) an die Suva noch zu einem späteren Zeitpunkt neue Tatsachen oder Beweismittel geltend, die ihm trotz hinreichender Sorgfalt zum Entscheidzeitpunkt nicht bekannt gewesen wären. Vielmehr besteht der Beschwerdeführer auf eine anfängliche Unrichtigkeit der Verfügung vom 15. Dezember 2009. Folglich wurden keine konkreten Revisionsgründe behauptet und solche sind denn auch nicht ersichtlich, sodass die Beschwerdegegnerin die diversen Eingaben des Versicherten zu Recht nicht unter dem Titel der prozessualen Revision zu prüfen hatte. Abgesehen von der mangelnden Geltendmachung neuer Tatsachen oder Beweismittel hätte der Beschwerdeführer ferner bereits zum Verfügungszeitpunkt am 15. Dezember 2009 nach Treu und Glauben bei hinreichender Sorgfalt Kenntnis über die behaupteten Einwände – nämlich die behauptete ursprüngliche Unrichtigkeit der zugesprochenen Rentenart – gehabt. Die relative Revisionsfrist von 90 Tagen wäre damit ohnehin abgelaufen.
6.
6.1
Die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG betrifft die Ausgangslage einer anfänglichen Unrichtigkeit einer formell rechtskräftigen Verfügung, wobei sich die Unrichtigkeit auf den zugrunde gelegten Sachverhalt oder auf die Rechtsanwendung beziehen kann (BGE 138 V 324 E. 3.3 mit Hinweisen). Im Bereich des Sozialversicherungsrechts gelten bezüglich der Wiedererwägung spezifische Grundsätze (BGer 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.1.3.1 f.; Kieser, a.a.O., Art. 53 N 50).
6.2
Als Voraussetzung der Wiedererwägung wird eine zweifellose Unrichtigkeit einer ursprünglichen Leistungszusprechung verlangt. Massgebend dafür ist das Ausmass der Überzeugung, wonach die bisherige Entscheidung unrichtig war. Mit der Zweifellosigkeit wird dabei ein hoher Grad umschrieben, nämlich darf kein vernünftiger Zweifel einer Unrichtigkeit vorliegen und nur dieser einzige Schluss denkbar sein (BGE 138 V 324 E. 3.3). Folglich kann nicht bereits bei einer unzutreffenden Ermessensbetätigung eine zweifellose Unrichtigkeit angenommen werden. Die Unrichtigkeit wird sodann nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Verfügung herrschenden Rechtszustandes beurteilt, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 53 N 58 f.).
Im Weiteren kann eine Wiedererwägung nur bei einer erheblichen infragestehenden Korrektur vorgenommen werden. Dabei muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, dass eine korrekte Bemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (EVG U 378/05 vom 10. Mai 2006 E. 5.3). Eine erhebliche Bedeutung der Berichtigung ist nicht bereits bei einem Betrag von wenigen Hundert Franken anzunehmen, wobei bei Entscheiden mit regelmässig wiederkehrenden Leistungen die Erheblichkeit schon bei einer geringfügigen Korrektur anzunehmen ist (Kieser, a.a.O., Art. 53 N 66).
Die Vornahme einer Wiedererwägung steht im Ermessen des Versicherungsträgers (BBl 1991 II 262). Es besteht somit kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung. Der Versicherungsträger kann weder von einer Partei noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden. Dabei hat er aber den Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung willkürfrei und unter Beachtung des Gebots der Rechtsgleichheit zu fällen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 53 N 69 f.).
Dispositiv
6.3 Vorliegend hat sich demnach die gerichtliche Überprüfung auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist diesfalls, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte (vgl. BGE 117 V 8 E. 2a f.).
6.3.1 Eine Komplementärrente kommt zur Anwendung, sofern der unfallbedingte Invaliditätsgrad 40 % übersteigt und zusätzlich Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, möglicherweise ebenfalls der beruflichen Vorsorge, besteht. Dabei werden in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 UVG die Renten koordiniert und sichergestellt, dass die AHV/IV-Renten, inklusive Kinderrenten, den Betrag von 90 % des versicherten Verdienstes nicht übersteigen (vgl. Gehring, a.a.O., Art. 20 UVG N 2). Die Komplementärrentenberechnung wird beim erstmaligen Zusammentreffen der UV-Invalidenrenten mit Renten der AHV oder der IV vorgenommen, wobei der versicherte Verdienst per diesem Datum der Teuerung anzupassen ist (vgl. Gehring, a.a.O., Art. 20 UVG N 3). So ergibt sich beispielsweise bei einem versicherten Verdienst inklusive Kinderzulagen von Fr. 81'000.–, bei einem Invaliditätsgrad von 65 % und entsprechender UV-Leistungen von Fr. 42'120.– (Fr. 81'000.– x 80 % x 65 %), sowie einer Maximalrente der IV von Fr. 38'076.– ein Total von Fr. 80'196.– an Rentenleistungen. Mit diesem Betrag wird die Komplementärrentengrenze, nämlich 90 % des versicherten Verdienstes von Fr. 81'000.–, also Fr. 72'900.–, überschritten. Demnach muss die UV-Rente um Fr. 7'296.– gekürzt werden und die Unfallversicherung insgesamt nur eine Komplementärrente in der Höhe von Fr. 34'824.– (Fr. 42'120.– minus Fr. 7'296.–) pro Jahr ausrichten (vgl. Gehring, a.a.O., Art. 20 UVG N 4). Aus diesem Beispiel wird deutlich, dass die Komplementärrente eine gekürzte UV-Rente ist, welche durch die Koordination mit einer allfälligen IV- oder AHV-Rente sicherstellt, dass der Betrag von 90 % des versicherten Verdienstes nicht überschritten wird.
6.3.2 Vorliegend beträgt die unfallbedingte Invalidität des Beschwerdeführers 62 % (Suva-act. 318). Die Beschwerdegegnerin geht von einem versicherten Verdienst von Fr. 84'106.– aus (Art. 20 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 22 UVV), was eine Monatsrente von Fr. 3'476.40, beziehungsweise eine Jahresrente von Fr. 41'716.– ergibt (Suva-act. 318 und 375). Die Berechnung des Jahresverdiensts erfolgte korrekterweise in Berücksichtigung von Art. 24 Abs. 2 UVV, da zwischen dem Unfall vom 28. Februar 2004 und der Verfügung vom 15. Dezember 2009 mehr als fünf Jahre liegen (vgl. Suva-act. 318). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin von einem Monatslohn vor dem Unfall von Fr. 6'610.– ausgeht und diesen der Teuerung des Jahres 2008 angepasst hat (Suva-act. 405 S. 3). Daraus resultiert das oben aufgeführte Jahreseinkommen von Fr. 84'106.–.
6.3.2.1 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass der Bruttolohn entgegen den Feststellungen der Beschwerdegegnerin sich auf Fr. 7'200.– belaufen habe. Im Speziellen seien die Kinderzulagen vergessen gegangen (vgl. die Telefonnotiz vom 7. Mai 2020; Suva-act. 406).
6.3.2.2 Kinderzulagen sind im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht zu berücksichtigen, da Art. 24 Abs. 2 UVV lediglich die Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung bezweckt (vgl. BGE 127 V 165 E. 3b). Demzufolge sind vorliegend nur allfällige Kinderzulagen im Jahr vor dem Unfall hinzuzurechnen. Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2004 Kinderzulagen ausbezahlt wurden (Suva-act. 408 S. 2). Da die Kinderzulagen somit erst nach dem Unfall des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2004 bezogen wurden, sind sie nicht für die Bemessung des massgebenden Lohnes zu beachten.
6.3.3 Schliesslich ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer Komplementärrente einzugehen (Suva-act. 411). Vom 28. Februar 2004 bis am 31. Dezember 2007 hat der Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente bezogen und seit dem 1. Januar 2008 eine Dreiviertelsrente bei einer Invalidität von 62 % (Suva-act. 405 S. 1 f.). Gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG wird die Komplementärrente beim erstmaligen Zusammentreffen der Invalidenrente aus der Unfallversicherung und einer Rente der IV oder einer Rente der AHV festgesetzt. Dies unter der Voraussetzung, dass die Rentenleistungen zusammen 90 % des versicherten Verdienstes übersteigen (vgl. E. 6.3.1 vorstehend). Die Überentschädigungsgrenze von 90 % des versicherten Verdienstes von Fr. 84'106.– beläuft sich vorliegend auf eine Jahresrente von Fr. 75'695.40. Der Beschwerdeführer bezog zum Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens der UV-Rente mit der IV-Rente am 1. Oktober 2009 eine ordentliche IV-Rente von Fr. 1'656.– zuzüglich einer ordentlichen Kinderrente von Fr. 663.–, was einem monatlichen Total an Leistungen der IV von Fr. 2'319.– entspricht (Suva-act. 411 S. 5). Zusammen mit der UV-Rente ergibt dies eine jährliche Rentenleistung von Fr. 69'544.– (Fr. 2'319.– x 12 + Fr. 41'716.–). Dieser Betrag liegt deutlich unter der Überentschädigungsgrenze von Fr. 75'695.40. Es besteht somit kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Komplementärrente gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG.
6.3.4 In Anbetracht des oben ausgeführten Zwecks einer Komplementärrente stellt sich im Übrigen ohnehin die Frage, inwieweit ein schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers an einer Komplementärrente vorhanden ist. Diese würde im Unterschied zur aktuellen Rentenleistung definitionsgemäss zu einer Kürzung der Rente aus der Unfallversicherung führen und eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers verglichen mit der aktuellen Rente bewirken.
6.4 Zusammengefasst bestehen nach dem Gesagten keine Hinweise darauf, dass die Rentenzusprache vom 1. Oktober 2009 aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgte oder die massgeblichen Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Dass nur ein einziger Schluss, nämlich derjenige der zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprache möglich wäre, kann demnach nicht gesagt werden. Im Weiteren wird weder vom Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt noch ist aus den Akten ersichtlich, inwieweit eine erhebliche Bedeutung der Korrektur der Rentenleistungen vorliegt.
6.5 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin als willkürlich oder als eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit zu bezeichnen, was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. Inhaltlich kann auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Die Beschwerdegegnerin begeht folglich keine Rechtsverweigerung, wenn sie auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eintritt und keine Rentenrevision vornimmt. Im Übrigen ist die Beschwerdegegnerin gerade durch die Prüfung des Gesuchs des Beschwerdeführers und das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht untätig geblieben.
7. Das Verfahren ist nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos und eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG wird dem – ohnehin nicht anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zugesprochen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern.
Zug, 18. Oktober 2021
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
BGE 121 V 362ATF 121 V 362DTF 121 V 362
BGE 130 V 445ATF 130 V 445DTF 130 V 445
Art. 82a ATSGart. 82a LPGAart. 82a LPGA
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
§ 77 VRG
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
§ 29 GO VG
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
8C_453/2008
Art. 20 UVGart. 20 LAAart. 20 LAINF
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 24 UVVart. 24 OLAAart. 24 OAINF
Art. 20 UVGart. 20 LAAart. 20 LAINF
Art. 17 ATSGart. 17 LPGAart. 17 LPGA
Art. 22 UVGart. 22 LAAart. 22 LAINF
Art. 21 AHVGart. 21 LAVSart. 21 LAVS
Art. 22 UVGart. 22 LAAart. 22 LAINF
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
Art. 67 VwVGart. 67 PAart. 67 PA
8C_302/2010
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
BGE 138 V 324ATF 138 V 324DTF 138 V 324
8C_680/2017
BGE 138 V 324ATF 138 V 324DTF 138 V 324
EVG U 378/05
BGE 117 V 8ATF 117 V 8DTF 117 V 8
Art. 20 UVGart. 20 LAAart. 20 LAINF
Art. 20 UVGart. 20 LAAart. 20 LAINF
Art. 20 UVGart. 20 LAAart. 20 LAINF
Art. 20 UVGart. 20 LAAart. 20 LAINF
Art. 20 UVGart. 20 LAAart. 20 LAINF
Art. 22 UVVart. 22 OLAAart. 22 OAINF
Art. 24 UVVart. 24 OLAAart. 24 OAINF
Art. 24 UVVart. 24 OLAAart. 24 OAINF
Art. 24 UVVart. 24 OLAAart. 24 OAINF
BGE 127 V 165ATF 127 V 165DTF 127 V 165
Art. 20 UVGart. 20 LAAart. 20 LAINF
Art. 20 UVGart. 20 LAAart. 20 LAINF
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA