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Entscheid

S 2020 154

Invalidenversicherung

22. August 2022Deutsch16 min

A.a. Die im Februar 1957 geborene A.________ ist seit 2007 in wechselnden Pensen, zuletzt seit dem 1. Juli 2012 zu 80 % und seit dem 1. Dezember 2016 zu 40 %, als Buchhalterin bei der C.________ AG beschäftigt (Kl.-act. 3 S. 2) und bei der Pensionskasse der C.________ AG (nachfolgend: Pensionskasse) für die berufliche Vorsorge versichert.

Source zg.ch

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler

Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider

U R T E I L vom 14. Juni 2022

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Klägerin und Widerbeklagte

vertreten durch RA lic. iur. B.________

gegen

Pensionskasse der C.________ AG, c/o C.________ AG

Beklagte und Widerklägerin

vertreten durch RA Dr. iur. D.________

betreffend

Berufliche Vorsorge

(Invalidenrente; Rückforderung)

S 2020 154

Sachverhalt

A.

A.a. Die im Februar 1957 geborene A.________ ist seit 2007 in wechselnden Pensen, zuletzt seit dem 1. Juli 2012 zu 80 % und seit dem 1. Dezember 2016 zu 40 %, als Buchhalterin bei der C.________ AG beschäftigt (Kl.-act. 3 S. 2) und bei der Pensionskasse der C.________ AG (nachfolgend: Pensionskasse) für die berufliche Vorsorge versichert.

A.b. Im August 2015 meldete sie sich aufgrund von Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern verneinte mit Verfügung vom 13. Februar 2018 einen Rentenanspruch (Bekl.-act. 1). Auf Beschwerde hin sprach demgegenüber das Kantonsgericht Luzern der Versicherten mit Urteil vom 8. August 2019 für den – hier einzig strittigen – Zeitraum ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Kl.-act. 3). Es stellte dabei nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage (Kl.-act. 3 E. 7 ff.) unter anderem fest, es habe ab 1. Juni 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (bezogen auf ein 100 %-Pensum, Kl.-act. 3 E. 11.3). Mithin ermittelte es – gemäss altrechtlicher "gemischter Methode" ohne Aufgabenbereich bzw. ohne relevante Einschränkung im Aufgabenbereich – ab 1. September 2016 einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 30 % (Einbusse von 37,5 % bezogen auf ein 80 %-Pensum, gewichtet mit Faktor 0,8; Kl.-act. 3 E. 14.2). Ab 1. Januar 2018 gelangte die neue "gemischte Berechnungsmethode" zur Anwendung und betrug infolgedessen der invalidenversicherungsrechtlich relevante Invaliditätsgrad von A.________ 40 % (Arbeitsunfähigkeit von 50 % gewichtet mit dem Faktor 0,8; Kl.-act. 3 E. 14.3). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft (act. 1 Ziff. 6).

A.c. Mit Schreiben vom 30. August 2019 (Kl.-act. 4) erkundigte sich A.________ bei der Pensionskasse unter Hinweis auf das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 8. August 2019 nach den ihr zustehenden Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge. Die Pensionskasse stellte zunächst mit E-Mail vom 14. Oktober 2019 die Ausrichtung einer halben Rente in Aussicht (Kl.-act. 6), was sie mit Schreiben vom 6. März 2020 auf eine Viertelsrente korrigierte (Kl.-act. 7). Letztere richtete sie in der Folge für den Zeitraum zwischen 1. Januar 2018 und 28. Februar 2021 in Höhe von monatlich Fr. 913.– aus (Kl.-act. 14).

Erwägungen

B. Am 18. November 2020 klagte die Versicherte gegen die Pensionskasse auf Ausrichtung einer halben Invalidenrente, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2018 (act. 1).

C. Die Pensionskasse schloss mit Klageantwort vom 17. Februar 2021 auf Abweisung der Klage und forderte widerklageweise die für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2021 ausgerichteten Rentenbetreffnisse in Höhe von monatlich Fr. 914.–, insgesamt Fr. 34'732.– zurück, zuzüglich Zins von 5 % ab Klageeinleitung (act. 5).

D. Im weiteren Schriftenwechsel hielt die Klägerin und Widerbeklagte an ihren Anträgen fest und schloss auf Abweisung der Widerklage, eventualiter auf Reduktion einer allfälligen Rückforderung um die von der Pensionskasse direkt verrechnungsweise an die Arbeitslosenkasse geleisteten Fr. 9'437.20 (act. 8 S. 2 und Ziff. 16, act.14 S. 8). Die Beklagte und Widerklägerin hielt an der Abweisung der Klage sowie an ihren wideranklageweise formulierten Anträgen fest, korrigierte diese indes betragsmässig, so dass ihr Rechtsbegehren nunmehr lautet: "Die Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Widerklägerin die vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2021 monatlich ausgerichteten Invalidenleistungen von Fr. 913.– zuzüglich Zinsen von 5 % ab Klageeinleitung zurückzuerstatten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Widerbeklagten" (act. 11).

E. Die Akten der IV-Stelle Luzern wurden beigezogen (Akten der WAS, Luzern).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen einer Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt war (vgl. Art. 73 Abs. 3 BVG).

Dispositiv

Die Klägerin (Widerbeklagte) ist unbestritten bei der Beklagten (Widerklägerin) berufsvorsorgeversichert. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ist demnach in Anwendung der erwähnten Bestimmungen zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

2.

2.1 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a; 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 ff. BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E 2.2; 130 V 270 E. 3.1; 126 V 308 E. 1 in fine; BGer 9C_365/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2.1). Gleiches gilt, wo in der überobligatorischen Vorsorge auf den Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung verwiesen wird (BGE 143 V 434 E 2.2). Die Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung spätestens im Vorbescheidverfahren einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (etwa: BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt eine zuvor nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogene Vorsorgeeinrichtung auf die Betrachtungsweise der Invalidenversicherung ab, muss sich die versicherte Person diese grundsätzlich entgegenhalten lassen (BGE 130 V 270 E. 3.1).

2.2 Der von den Organen der Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad ist für die Vorsorgeeinrichtung indes nach ständiger Rechtsprechung nur insoweit verbindlich, als er den erwerblichen Teil betrifft. Nur dieser ist in der beruflichen Vorsorge versichert (BGE 144 V 72 Regest sowie E. 4.2 f. mit Hinweisen). Der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad bemisst sich grundsätzlich aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit, und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit wie in der Invalidenversicherung. Für den Fall, dass diese den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt hat, bietet sich deshalb als klarster und einfachster Berechnungsvorgang an, dass die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechnet und gestützt darauf (sowie auf die übrigen grundsätzlich bindenden Parameter) einen neuerlichen Einkommensvergleich durchführt (BGE 144 V 63 Regest sowie E. 6.2 und 6.3.2; vgl. mit Berechnungsbeispiel etwa auch BGer 9C_751/2019 vom 3. Juni 2020 E. 5.3).

3.

3.1 Die Pensionskasse erhielt in Kopie die Verfügungen der IV-Stelle Luzern vom 13. Februar 2018 sowie vom 12. Dezember 2019 (Bekl.-act. 1 f.). Im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Luzern war sie hingegen – soweit ersichtlich – nicht beteiligt (Kl.-act. 3). So oder anders hat sie sich aber in der Folge explizit auf das Urteil vom 8. August 2019 berufen (vgl. etwa Bekl.-act. 3; act. 5 Ziff. 11 ff.). Demzufolge sind die darin enthaltenen Feststellungen grundsätzlich verbindlich, soweit sie nicht schlechterdings unhaltbar sind (soeben E. 2.2).

3.2 Verbindlich (E. 2.1 hiervor) ist die Feststellung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % eines Vollpensums in der angestammten Tätigkeit ab 1. Juni 2016 (Kl.-act. 3 E. 11.3). Inwiefern diese Feststellung des Kantonsgerichts Luzern schlechterdings unhaltbar gewesen sein sollte, legt die Klägerin weder dar, noch geht es aus den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung hervor. Sie basiert vielmehr auf einer eingehenden Würdigung der medizinischen Akten durch das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zuständige Sozialversicherungsgericht (Kl.-act. 3 E. 7 ff.), dessen Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Darauf im vorliegenden Verfahren zurückzukommen, besteht kein Anlass. Insbesondere ist es zumindest nicht unhaltbar, dass das Kantonsgericht Luzern mit Blick auf das Alter der Versicherten keine Feststellungen traf bezüglich allenfalls höhergradiger Arbeitsfähigkeiten in besser leidensangepassten Tätigkeiten.

Dass für die Zwecke der Invalidenversicherung – ausgehend von der festgestellten 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit sowie in Anwendung der neuen gemischten Methode – im mit 80 % gewichteten erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von 40 % resultierte (50 % x 0,8), bindet nach dem vorstehend Ausgeführten (E. 2.2) die Vorsorgeeinrichtung nicht. Diese hat hier vielmehr das Valideneinkommen für ein 80 %-Pensum mit dem Einkommen zu vergleichen, das die Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens zumutbarerweise im 50 %-Pensum noch hätte erzielen können. Vorliegend erübrigt sich dabei der Rückgriff auf konkrete Einkommenszahlen, da der Versicherten die angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar war und sie diese auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin ausübte, wenngleich effektiv lediglich noch in einem 40 %-Pensum. Damit beträgt der für die berufliche Vorsorge massgebliche Invaliditätsgrad ab 1. Juni 2016 bis auf Weiteres 37.5 % ([1 – 50 %/80 %] x 100). Folglich bestand ab dem 1. Januar 2018 kein Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus den von der Klägerin zitierten Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 148, Ziff. 990, vom 13. September 2018 (abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/11396/download, zuletzt besucht am 1. Juni 2022): Im Gegenteil wird dort ebenfalls unter Verweis auf die vorstehend in E. 2.2 dargestellte Rechtsprechung erläutert, dass sich die Einführung der neuen gemischten Methode in der Invalidenversicherung gerade nicht auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades in der beruflichen Vorsorge auswirke.

3.3 Schliesslich vermag die Klägerin nichts für sich abzuleiten aus der Tatsache, dass eine Mitarbeiterin der Pensionskasse zunächst mit E-Mail vom 14. Oktober 2019 die Ausrichtung einer halben Rente der beruflichen Vorsorge in Aussicht stellte und ihr hernach tatsächlich eine Viertelsrente ausgerichtet wurde. In der beruflichen Vorsorge wird das streitige Rechtsverhältnis unter den Parteien erstmals im Prozess vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht hoheitlich geregelt, da Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nicht befugt sind, Verfügungen betreffend den Rentenanspruch zu erlassen (etwa: BGE 129 V 450 E. 2; BGer 9C_761/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.4). Anders als in Beschwerdeverfahren, denen eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid, mithin eine hoheitliche Anordnung der Verwaltung, zugrunde liegt, fehlt es somit hier an einer Vertrauensgrundlage in dem Sinne, dass die Klägerin einen Rentenanspruch nach Grundsatz und Höhe als gesichert hätte betrachten dürfen (vgl. BGer 9C_761/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.4., mit Hinweisen). Entsprechend verfängt die Berufung auf den Schutz berechtigten Vertrauens in eine falsche behördliche Auskunft (act. 8 Ziff. 14 ff.) zum vornherein nicht und erübrigen sich Weiterungen zu den von der Klägerin mit Blick auf die erwartete Rentennachzahlung vorgenommenen Dispositionen (Sanierungsarbeiten am Einfamilienhaus, Kl.-act. 18 ff.).

3.4 Nach dem Gesagten hat die Klägerin und Widerbeklagte für den Zeitraum ab 1. Januar 2018 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge und ist ihre Klage demnach als unbegründet abzuweisen.

4. Zu prüfen bleibt die Widerklage.

4.1 Ein Rückforderungsanspruch bezüglich Leistungen aus beruflicher Vorsorge fliesst nicht aus der Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Vorsorgeeinrichtung die vermeintlich geschuldeten Leistungen ausrichtete, sondern bedarf einer gesonderten Rückerstattungsnorm (vgl. Basile Cardinaux, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 35a BVG N 1 mit Hinweisen). Die hier anwendbaren Vorsorgereglemente (vgl. Kl.-act. 15 ff.) enthalten keine eigenen Bestimmungen zur Rückforderung. Etwas anderes wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Gemäss Art. 35a BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen der beruflichen Vorsorge zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Abs. 2, in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Geltend zu machen ist der Anspruch durch die Vorsorgeeinrichtung auf dem Klageweg (Art. 73 BVG; BGer 9C_108/2016 vom 29. März 2017 E. 3.3).

4.2 Der Leistungsbezug ist im Sinne von Art. 35a Abs. 1 BVG unrechtmässig, wenn er den gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmungen widerspricht oder grundlos erfolgt (BGE 142 V 358 E. 6.1; Cardinaux, a.a.O., Art. 35a BVG N 12). Unmassgeblich ist grundsätzlich, aus welchen Gründen (etwa: Rechts- oder Tatsachenirrtum) eine Leistung zu Unrecht ausbezahlt wurde und inwiefern die Beteiligten dabei ein Verschulden trifft (BGer 9C_840/2017 vom 23. Juli 2018 E. 5.1 f.; Cardinaux, a.a.O., Art. 35a BVG N 37). Im zu beurteilenden Fall steht fest, dass der Leistungsbezug unrechtmässig erfolgte, da für die Ausrichtung einer Viertelsrente keine gesetzliche oder reglementarische Grundlage bestand (vorstehend E. 3), worüber sich die Widerklägerin offenbar im (vermeidbaren, was indes nicht entscheidend ist) Rechtsirrtum befand.

4.3 Rückerstattungspflichtig gemäss Art. 35a Abs. 1 BVG sind die Leistungsempfänger, wie sich aus Satz 2 der Bestimmung ergibt. Nebst der Leistungsbezügerin können auch Drittpersonen oder Behörden rückerstattungspflichtig sein, an welche die Leistungen in rechtlich zulässiger Weise ausbezahlt worden sind (BGE 142 V 358 E. 6.4). Ob dies auf die Arbeitslosenkasse Luzern zutrifft, der infolge eines Verrechnungsantrages der Betrag von Fr. 9'437.20 direkt überwiesen wurde (Kl.-act. 25), kann vorliegend offen bleiben (zur Abgrenzung zwischen reinen Inkasso- resp. Zahlstellen und rückerstattungspflichtigen Dritten resp. Behörden – allerdings im Anwendungsbereich des ATSG – vgl. immerhin BGE 147 V 369 E. 4.3). So oder anders kann die Widerbeklagte nur rückerstattungspflichtig werden für Betreffnisse, die sie auch tatsächlich erhalten hat, d.h. hier konkret für den Betrag von Fr. 25'256.80 (38 x Fr. 913.– – Fr. 9'437.20). Wie sie zu Recht geltend macht (act. 14 Ziff. 12 [recte: Ziff. 15]), bestand eine Rückforderung der Arbeitslosenkasse gegenüber der Widerbeklagten als versicherter Person nur insoweit, als dieser nachträglich ein Anspruch auf Invalidenrenten zugesprochen wurde. Erweist es sich – wie vorliegend – nachträglich, dass ein solcher Anspruch nicht bestanden hat, entbehrt auch die getätigte Rückforderung der Grundlage und kann der Widerbeklagten demnach – entgegen der Widerklägerin (act. 11 Ziff. 19) – nicht angerechnet werden (vgl. Art. 95 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die Rückforderung gegenüber der Widerbeklagten ist demnach zum vornherein begrenzt auf den erhaltenen Betrag von Fr. 25'256.80. Im darüber hinaus gehenden Umfang von Fr. 9'437.20 hat sich die Widerklägerin ggf. an die Arbeitslosenkasse zu halten, was indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Zu Recht formuliert sie denn auch kein solches Eventualbegehren.

4.4 Inwiefern die Widerbeklagte die strittigen Rentenbetreffnisse angesichts der laufenden Auseinandersetzung mit der Pensionskasse bezüglich deren Umfangs in gutem Glauben empfangen hat (Art. 3 ZGB), muss hier nicht abschliessend beantwortet werden, da jedenfalls eine grosse Härte der Rückerstattung weder geltend gemacht noch ersichtlich ist. Eine solche liegt vor, wenn durch die Rückerstattung das Existenzminium der rückerstattungspflichtigen Person tangiert würde (vgl. Cardinaux, a.a.O., Art. 35a BVG N 53 mit Hinweisen). Solches macht die Widerbeklagte nicht geltend und ist auch offensichtlich nicht der Fall, zumal aktenkundig ist, dass sie bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters im Februar 2021 über ein Alterskapital aus beruflicher Vorsorge von über einer halben Million Franken verfügte, dessen Auszahlung sie verlangt hat (act. 14 Ziff. 14).

4.5 Die Widerklage ist demzufolge teilweise gutzuheissen. Die Widerbeklagte ist gegenüber der Widerklägerin im Umfang von Fr. 25'256.80 zur Rückerstattung der erhaltenen Betreffnisse an Invalidenrente für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 28. Februar 2021 zu verpflichten. Anders als altrechtlich nach Bereicherungsrecht ist der Rückerstattungsbetrag nicht zu verzinsen, soweit die Rückforderung – wie hier – auf gesetzlicher (Art. 35a BVG), nicht vertraglicher (reglementarischer), Grundlage beruht (vgl. analog BGE 145 V 18 E. 4 f.; ausserdem Bettina Kahil-Wolff Hummer, in: Kommentar BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 35a N 14 und Fn. 76 mit Hinweisen).

5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die grossmehrheitlich obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (etwa: VGer ZG S 2021 155 vom 13. Januar 2022 E. 7; BGer 9C_369/2020 vom 15. März 2021 E. 5). Der Widerbeklagten ist im Umfang ihres teilweisen Obsiegens (hinsichtlich des an die Arbeitslosenkasse ausbezahlten Betrages sowie der Zinspflicht auf der Rückforderung) eine Parteientschädigung zu Lasten der Widerklägerin zuzusprechen, die ermessensweise auf Fr. 500.– festgesetzt wird (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Widerbeklagte wird verpflichtet, der Widerklägerin Fr. 25'256.80 zurückzuerstatten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Die Widerklägerin hat der Widerbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

6. Mitteilung an die Rechtsvertretungen der Parteien (je im Doppel) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.

Zug, 14. Juni 2022

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Die Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

§ 82 VRG

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

§ 29 GO VG

BGE 123 V 269ATF 123 V 269DTF 123 V 269

BGE 120 V 106ATF 120 V 106DTF 120 V 106

Art. 6 BVGart. 6 LPPart. 6 LPP

BGE 143 V 434ATF 143 V 434DTF 143 V 434

BGE 130 V 270ATF 130 V 270DTF 130 V 270

BGE 126 V 308ATF 126 V 308DTF 126 V 308

9C_365/2017

BGE 143 V 434ATF 143 V 434DTF 143 V 434

BGE 130 V 270ATF 130 V 270DTF 130 V 270

BGE 130 V 270ATF 130 V 270DTF 130 V 270

BGE 144 V 72ATF 144 V 72DTF 144 V 72

BGE 144 V 63ATF 144 V 63DTF 144 V 63

9C_751/2019

BGE 129 V 450ATF 129 V 450DTF 129 V 450

9C_761/2013

9C_761/2013

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9C_840/2017

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BGE 142 V 358ATF 142 V 358DTF 142 V 358

BGE 147 V 369ATF 147 V 369DTF 147 V 369

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Art. 3 ZGBart. 3 CCart. 3 CC

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Art. 35a BVGart. 35a LPPart. 35a LPP

BGE 145 V 18ATF 145 V 18DTF 145 V 18

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9C_369/2020