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Entscheid

S 2020 157

Ausländerhaft

5. Januar 2022Deutsch21 min

A. Die Versicherte, D.________, Jahrgang 1973, war als Dentalassistentin bei ihrem (zum damaligen Zeitpunkt Noch-)Ehemann A.________ angestellt und in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 31. Januar 2020 beim Yoga stürzte und sich das rechte Handgelenk verletzte (UV-act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 teilte die Vaudoise der Versicherten mit, dass, gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes, infolge Erreichens des Status quo sine vel ante nach dem 24. April 2020 keine weiteren Leistungen erbracht würden. Der Anspruch auf Taggelder für die ab dem 20. März 2020 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde ebenso verneint (UV-act. 15). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (UV-act. 17) wies die Vaudoise mit Einspracheentscheid vom 13. August 2020 ab (UV-act. 21). Dagegen wurde innert Rechtsmittelfrist keine Beschwerde eingereicht.

Source zg.ch

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter

Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler

U R T E I L vom 17. Januar 2022

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

vertreten durch RA lic. iur. B.________

gegen

Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne

Beschwerdegegnerin

weiter verfahrensbeteiligt:

D.________

betreffend

Unfallversicherung

S 2020 157

Sachverhalt

A. Die Versicherte, D.________, Jahrgang 1973, war als Dentalassistentin bei ihrem (zum damaligen Zeitpunkt Noch-)Ehemann A.________ angestellt und in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 31. Januar 2020 beim Yoga stürzte und sich das rechte Handgelenk verletzte (UV-act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 teilte die Vaudoise der Versicherten mit, dass, gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes, infolge Erreichens des Status quo sine vel ante nach dem 24. April 2020 keine weiteren Leistungen erbracht würden. Der Anspruch auf Taggelder für die ab dem 20. März 2020 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde ebenso verneint (UV-act. 15). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (UV-act. 17) wies die Vaudoise mit Einspracheentscheid vom 13. August 2020 ab (UV-act. 21). Dagegen wurde innert Rechtsmittelfrist keine Beschwerde eingereicht.

Mittels E-Mail vom 24. September 2020 teilte RA B.________ der Vaudoise mit, dass ihn der Ex-Ehemann der Versicherten, A.________, mandatiert habe. Er beantragte Akteneinsicht und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere der Taggelder ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres. Dabei wies er darauf hin, dass sein Klient als Prämienzahler und Arbeitgeber rechtsmittellegitimiert sei, weshalb er eine anfechtbare Verfügung verlange (UV-act. 22 S. 2). Daraufhin antwortete der Unfallversicherer, dass es sich um eine medizinische Angelegenheit handle, weshalb es aufgrund des Datenschutzes – ohne diesbezügliches Einverständnis der Versicherten – nicht möglich sei, Akteneinsicht zu gewähren (UV-act. 22 S. 1). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 bestätigte die Vaudoise, dass die Verfügung vom 9. Juni 2020 einzig auf medizinischen – und somit rein persönlichen – Grundlagen basiert und die Frage betroffen habe, ob die Beschwerden der Versicherten als Unfall oder Krankheit zu betrachten seien. Folglich sei A.________ als Arbeitgeber von diesem Entscheid nicht berührt und somit auch nicht zur Einsprache legitimiert. Aus diesem Grund sei er nicht Adressat der Verfügung vom 9. Juni 2020 gewesen und es sei nicht möglich, ihm eine Kopie davon sowie der gesamten Akten zu übermitteln (UV-act. 25). Die dagegen erhobene Einsprache (UV-act. 26) wies die Vaudoise mit Einspracheentscheid vom 6. November 2020 ab (UV-act. 28).

B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. November 2020 liess A.________ beantragen, der Einspracheentscheid vom 6. November 2020 sei aufzuheben, seine Aktivlegitimation sei anzuerkennen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Akteneinsicht zu gewähren und ihm sämtliche Akten seiner Arbeitnehmerin zuzustellen. Des Weiteren sei der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 31. Januar 2020 und der über den 24. April 2020 gemeldeten Beschwerden zu bejahen und die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer [recte: der Versicherten] die gesetzlichen Leistungen (insbesondere Taggelder) über den 24. April 2020 hinaus zzgl. 5 % Zins auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die bundesgerichtliche Rechtsprechung bejahe grundsätzlich ein konkretes, eigenes Interesse des Arbeitgebers und die Beschwerdelegitimation betreffend Taggeld-Anspruch. Zudem weise er, der Beschwerdeführer, aufgrund der Scheidung ein weiteres Interesse auf, dass die Unfallversicherung (an Stelle der Krankentaggeldversicherung) Beiträge entrichte. Deshalb sei er als Ex-Ehemann und Arbeitgeber der Versicherten durch die Verfügung berührt. Im Übrigen habe die Versicherte bereits mit E-Mail vom 29. September 2020 der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass sie ihrem Arbeitgeber und seinem Rechtsvertreter Akteneinsicht gewähre. Dementsprechend würden die Argumente betreffend Datenschutz und Persönlichkeitsschutz nicht verfangen (act. 1).

C. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2020 beantragte die Vaudoise die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde unter anderem dargelegt, eine Vollmacht des Arbeitnehmers ändere nichts an der Tatsache, dass ein Arbeitgeber keine Einsicht in die Personendaten seines Arbeitnehmers nehmen dürfe. Auch werde bezweifelt, ob das Einverständnis per E-Mail wirklich rechtsgültig wäre (act. 4).

D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest (act. 6 und 10). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein.

E. Am 23. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche und eigenhändig unterzeichnete, vom gleichen Tag datierende, Zustimmung der Versicherten zur Akteneinsicht ein (act. 8 und Bf-act. 8).

F. Im Rahmen der der Versicherten eingeräumten Gelegenheit zu einer Stellungnahme teilte diese dem Gericht am 25. Januar 2021 mit, dass sie ausdrücklich auf ihr Recht nach Art. 328b OR und dem Datenschutzgesetz verzichte und sie mit einer vollen Akteneinsicht einverstanden sei (act. 12).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu 6. November 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).

1.2 Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Artikel 82a ATSG sieht vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 23. November 2020 der Post übergeben, weshalb die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

Erwägungen

2.

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Versicherte haben ihren Wohnsitz im Kanton Zug. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 6. November 2020. Die Beschwerdeschrift wurde am 23. November 2020 der Post übergeben und traf tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Damit gilt die Beschwerde als reichzeitig i.S.v. Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen an eine Beschwerde. Somit ist die Beschwerde vom Gericht zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

3.

Vorliegend ist aktenkundig, dass die Unfallversicherung ihre Leistungen mit Verfügung vom 9. Juni 2020 per 24. April 2020 infolge Erreichens des Status quo sine vel ante eingestellt und den Anspruch auf Taggelder für die ab dem 20. März 2020 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit verneint hat. Als erstellt gilt sodann, dass die genannte Verfügung der Versicherten eröffnet wurde und eine Kopie davon die Krankenkasse und der behandelnde Arzt erhielten (vgl. UV-act. 15). Unbestritten ist im Übrigen, dass gegen die genannte Verfügung zwar Einsprache erhoben (vgl. UV-act. 17), der daraufhin ergangene Einspracheentscheid (UV-act. 21) innert Rechtsmittelfrist beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht – in casu dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug – hingegen nicht angefochten wurde. Der Beschwerdeführer stellt sich nun auf den Standpunkt, der Entscheid könne ihm gegenüber keine Rechtskraft entfalten, da ihm die Verfügung – obwohl rechtsmittellegitimiert – nicht zugestellt worden sei.

4.

4.1

Die Frage, wem eine Verfügung zu eröffnen ist, regelt Art. 49 ATSG – von der Zustellung an andere Versicherungsträger abgesehen (vgl. Abs. 4) – nicht. Aus der subsidiär anwendbaren (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG) Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) – Eröffnung an die Parteien – i.V.m. Art. 34 ATSG, der wiederum die Parteistellung regelt, ergibt sich, dass die Verfügung auch allen Dritten, die beschwerdebefugt sind, zu eröffnen ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 49 N 59). Ob ein Dritter Partei i.S.v. Art. 34 ATSG ist, steht im Zeitpunkt der Verfügungseröffnung allerdings häufig noch nicht fest (Susanne Genner, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 49 N 17). Der Verwaltung kann es daher nicht zugemutet werden, bei Erlass einer Verfügung genau abzuklären, wer alles zu einer Beschwerde legitimiert wäre (Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, 1979, S. 144). Demzufolge erscheint es als richtig, dass die Verfügungszustellung an Dritte, die aufgrund einer beachtenswerten Beziehung drittbeschwerdebefugt sind, nicht von Amtes wegen ohne entsprechendes Ersuchen erfolgt. Vielmehr ist es den Dritten zuzumuten, die Zustellung der Verfügung an sich zu verlangen (Ueli Kieser, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri, Sozialversicherungsrechtstagung 2006, S. 88). Daraus folgt, dass die Verwaltung zunächst bloss verpflichtet ist, den unmittelbar Beteiligten von der Verfügung Kenntnis zu geben. Legt in der Folge aber ein Dritter dar, dass er begründete Aussicht hat, ebenfalls als Partei anerkannt zu werden, so ist auch ihm die Verfügung zu eröffnen (Saladin, a.a.O., S. 144). In der Folge ist dementsprechend zunächst die Frage zu klären, ob A.________ im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren betreffend Leistungsanspruch von D.________ Partei i.S.v. Art. 34 ATSG ist, was sich danach richtet, ob er berechtigt gewesen wäre, gegen die Verfügung vom 9. Juni 2020 Einsprache zu erheben.

Dispositiv

4.2 Die Legitimation zur Einsprache gemäss Art. 52 ATSG richtet sich analog zur Beschwerdelegitimation nach Art. 59 ATSG (Susanne Genner, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 52 N 25). Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Schutzwürdig ist jedes eigene praktische oder rechtliche Interesse, welches der von einer Verfügung oder einem Einspracheentscheid Betroffene an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Bloss mittelbare, faktische oder auch ideelle Interessen reichen nicht. Schutzwürdig ist ein Interesse folglich nur, wenn die Gutheissung der Beschwerde für den Beschwerdeführer einen spürbaren, praktischen und unmittelbaren Nutzen bewirken bzw. einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur vermeiden würde, den die angefochtene Verfügung mit sich brächte. Bei Geldleistungen bedeutet dies, dass ein positiver Beschwerdeentscheid das Vermögen vergrössern oder einen Verlust vermindern würde. Das blosse Interesse an einer anderen Begründung des Einspracheentscheids bedeutet keinen praktischen Nutzen und vermag demnach keine Beschwerdelegitimation zu begründen (Susanne Bollinger, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 59 N 9).

4.3

4.3.1 Der Beschwerdeführer als zum damaligen Zeitpunkt Arbeitgeber der Versicherten ist weder im formellen noch im materiellen Sinn Adressat der Verfügung vom 9. Juni 2020. Seine Legitimation ist daher nach den für eine Drittbeschwerde geltenden Regeln zu beurteilen. Zu prüfen ist deshalb, ob eine besondere, beachtenswerte und nahe Beziehung zur Streitsache besteht; konkretisiert wird dies nach der Rechtsprechung dadurch, dass in der konkreten Konstellation eine hinreichende Beziehungsnähe respektive eine Betroffenheit von genügender Intensität vorliegt (BGE 130 V 560 E. 3.4).

4.3.2 Mit Bezug auf die obligatorische Unfallversicherung erkannte die Rechtsprechung, der Arbeitgeber, welcher einen Teil der Versicherungsprämien bezahlt und nach einem Unfall den Lohn vorgeschossen habe, sei durch eine Verfügung, welche dem verunfallten Arbeitnehmer die Versicherteneigenschaft abspreche oder einen Taggeld-Leistungsanspruch verneine, offensichtlich betroffen und habe ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung (BGE 106 V 219 E. 1; RKUV 1989 Nr. U 73 S. 239 E. 1b). Demgegenüber wurde bei einer rentenverweigernden Verfügung der IV-Stelle (BGE 130 V 560 E. 4) oder einer rentenzusprechenden Verfügung der Unfallversicherung (BGE 131 V 298 E. 5 und 6) die Rechtsmittellegitimation des Arbeitgebers abgesprochen. Entscheidend ins Gewicht fällt somit grundsätzlich der Zusammenhang der konkreten Leistung mit der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a und 324b OR Daneben ist aber auch datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen (BGE 134 V 153 E. 5.3.2.1). Als Zwischenfazit kann dementsprechend festgehalten werden, dass der Arbeitgeber insoweit zur Anfechtung eines Entscheids des Unfallversicherers legitimiert ist, als sich dessen zur Diskussion stehende Leistung typischerweise auf die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht auswirkt, was beim UVG-Taggeld, nicht aber bei der UVG-Rente zutrifft (BGer 8C_13/2007 vom 28. Januar 2008 E. 5.5 mit Hinweis auf BGE 131 V 298 E. 5.3.2 und 5.3.3).

4.4

4.4.1 Im vorliegenden Fall verneinte die Vaudoise einen Taggeld-Leistungsanspruch der Versicherten. Da sich der hier zur Diskussion stehende Unfall vom 31. Januar 2020 zu einem Zeitpunkt zugetragen hatte, als die Versicherte noch bei A.________ angestellt war, hat dieser Entscheid direkte Auswirkungen auf die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers (welcher im Übrigen die Prämien für die obligatorische Unfallversicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten vollumfänglich zu bezahlen hat [Art. 91 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG; SR 832.20]). Dementsprechend hat der Arbeitgeber ein konkretes und eigenes Interesse bezüglich der Leistungen der Unfallversicherung. Mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung ist die Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers somit zu bejahen. Nichts anderes ergibt sich aus BGE 131 V 298. Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht in diesem Urteil die Rechtsmittellegitimation des Arbeitgebers mangels Vorliegens einer hinreichenden Beziehungsnähe zur Streitsache respektive Betroffenheit von genügender Intensität verneint hat. Nicht unberücksichtigt bleiben darf jedoch, dass das Bundesgericht im genannten Urteil explizit leistungsbezogen differenziert hat. Daraus ergibt sich Folgendes: Im Hinblick auf die Lohnzahlungspflicht wird ein direktes Interesse des Arbeitgebers bejaht, wenn es um ein Taggeld der Unfallversicherung geht (E. 5.3.2). Dreht sich der Streit hingegen um eine Rente, wird die Legitimation des Arbeitgebers namentlich unter Hinweis darauf, dass zwischen dem Unfall und dem Übergang zur Berentung gemäss Statistik meist mehrere Jahre vergehen, in jenem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis in vielen Fällen schon beendet sei und demzufolge die Rente der Unfallversicherung, ebenso wie die Rente der Invalidenversicherung, nicht mehr in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe, verneint (E. 5.3.3). Ob deshalb die bisherige Rechtsprechung im Bereich der Unfallversicherung geprüft und geändert werden muss, wurde vom Bundesgericht explizit offengelassen (E. 6.2). Im daraufhin ergangenen Urteil U 519/06 vom 28. September 2007 hat das Bundesgericht wiederum unter Hinweis auf BGE 131 V 298 erwähnt, dass die Legitimation des Arbeitgebers bisher bejaht worden sei, wenn der Streit das Taggeld betroffen habe (E. 5), ohne in der Folge von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Dementsprechend kann die Vaudoise aus dem Entscheid BGE 131 V 298 nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.4.2 Wie das Nachfolgende zeigt, erscheint die Bejahung der Rechtsmittellegitimation des Arbeitgebers im vorliegenden Fall auch mit Blick auf die damit verbundenen Parteirechte, etwa bezüglich Akteneinsicht, nicht als problematisch. Das Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 47 ATSG geregelt ist, steht neben der versicherten Person (Abs. 1 lit. a) unter anderem auch den Parteien zu (Abs. 1 lit. b). Massgebend ist dabei der in Art. 34 ATSG umschriebene Parteibegriff. Von der Einsicht erfasst sind nicht nur Personendaten, sondern alle Akten, die zur Wahrung des Anspruchs bzw. der Verpflichtung oder zur Einreichung eines Rechtsmittels (bzw. zum Entscheid, ob ein solches einzureichen ist) erforderlich sind. Angesichts dessen, dass der Parteibegriff in Art. 34 ATSG weit gefasst ist und alle Personen einschliesst, denen ein Rechtsmittel zusteht, und der Arbeitgeber in Fällen, in welchen der Unfallversicherer den Anspruch auf Taggelder abgelehnt hat, beschwerdelegitimiert ist (vgl. E. 4.4.1 vorstehend), ist nicht ersichtlich, weshalb dem Arbeitgeber das Akteneinsichtsrecht zu verwehren wäre für Daten, welche er benötigt, um gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b ATSG ein Rechtsmittel geltend zu machen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts wird dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz unter anderem mit Art. 97 Abs. 1 und 7 UVG Rechnung getragen, wonach die Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung des UVG betraut sind, nur Daten bekannt geben dürfen, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind (BGer U 519/06 vom 28. September 2007 E. 6.1). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung – jedenfalls solange die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers andauert –, vergleichsweise klar begrenzt ist, während z.B. die Invalidenversicherung den Gesundheitszustand einer Person in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen hat. Die Akten im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung weisen deshalb ein geringeres Mass an persönlichkeitsrechtlicher Sensibilität und Relevanz auf als in der Invalidenversicherung (vgl. BGE 130 V 560 E. 4.4; Susanne Bollinger, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 59 N 19).

4.4.3 Wie das Bundesgericht im Entscheid U 519/06 vom 28. September 2007 darauf hingewiesen hat, kann in Konstellationen wie vorliegend entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin gerade offenbleiben, ob datenschutzrechtliche Aspekte eine Einschränkung der Beschwerdelegitimation des Arbeitgebers mit sich bringen (E. 6.1). Zur Begründung verweist das Bundesgericht auf Art. 97 Abs. 6 lit. b UVG, wonach Personendaten in Abweichung von Art. 33 ATSG an Dritte bekannt gegeben werden dürfen, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse der versicherten Person vorausgesetzt werden darf (E. 6.2). In casu lag zum Verfügungszeitpunkt eine E-Mail der Versicherten vom 29. September 2020 vor, in der sie A.________ und seinem Rechtsvertreter die Ermächtigung erteilte, Einsicht in die Akten zu nehmen (vgl. UV-act. 24). Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen hat, war das Einverständnis weder in schriftlicher Form abgefasst noch eigenhändig unterzeichnet. Angesichts dessen waren die Zweifel ihrerseits an der Rechtsgültigkeit der genannten Einwilligung verständlich. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Vaudoise unter diesen Umständen die Angelegenheit nicht weiter hätte abklären und bei der Versicherten nachfragen müssen. Dies kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben. Zu berücksichtigen ist, dass im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eine schriftliche und eigenhändig unterzeichnete Einwilligung der Versicherten eingereicht wurde (vgl. Bf-act. 8). Darin erteilt sie A.________ ausdrücklich die Ermächtigung, Einsicht in alle UVG-Akten zu nehmen, wodurch die Unfallversicherung von der gesetzlichen Schweigepflicht befreit wurde. Sogar wenn also mit der Vaudoise angenommen würde, datenschutzrechtliche Motive ständen der Beschwerdelegitimation von A.________ entgegen, könnte dies unter den vorliegenden Umständen nicht zur Verneinung der Rechtsmittellegitimation des Arbeitgebers führen, da dieser ja gerade durch die Versicherte selbst zur Akteneinsicht ermächtigt wurde (vgl. zum Ganzen BGer U 519/06 vom 28. September 2007 E. 6.2).

Nichts anderes ergibt sich aus Art. 328b OR, wonach der Arbeitgeber nur Daten über den Arbeitnehmer bearbeiten darf, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Gestützt auf Art. 362 Abs. 1 OR handelt es sich bei Art. 328b OR um eine relativ zwingende Norm, das heisst, sie kann nur zugunsten der Arbeitnehmer abgeändert werden. Daraus folgt, dass eine Datenbearbeitung, die Art. 328b OR widerspricht, nur zulässig ist, wenn sie sich zugunsten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auswirkt. Demzufolge kann ein Arbeitnehmer nur dann gültig in eine Bearbeitung von Daten, die weder seine Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen noch zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind, einwilligen, wenn dies zu seinen Gunsten erfolgt (Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1–529 OR, 7. Aufl. 2020, Art. 328b N 26), was vorliegend klarerweise der Fall ist, erfolgte das Gesuch um Akteneinsicht doch mit dem Ziel, den unfallversicherungsrechtlichen Anspruch der Versicherten auf Taggeldleistungen durchzusetzen (sog. "Beschwerde pro Adressat").

4.4.4 Nach dem Gesagten hat die Vaudoise die Einsprachelegitimation von A.________ zu Unrecht verneint.

4.5 Die Bejahung der Beschwerdelegitimation hat zur Folge, dass A.________ als Arbeitgeber berechtigt war, die Zustellung der Verfügung vom 9. Juni 2020 zu verlangen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Insofern erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. November 2020 als nicht rechtmässig, was zur Folge hat, dass dieser aufzuheben und die Rechtsmittellegitimation von A.________ anzuerkennen ist. Die Beschwerdegegnerin ist somit verpflichtet, ihm Akteneinsicht zu gewähren (Rechtsbegehren Ziff. 1–3).

Das soeben Dargelegte hat schliesslich auch Auswirkungen auf die Rechtskraft der Verfügung vom 9. Juni 2020 bzw. der diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 13. August 2020. Nachdem A.________ die Verfügung vom 9. Juni 2020 innert vernünftiger Frist infrage gestellt – am 24. September 2020 beantragte er Akteneinsicht und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere der Taggelder ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres – und damit sinngemäss um Zustellung der genannten Verfügung ersucht hat, wäre die Vaudoise gehalten gewesen, auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Tat sie dies in der Folge nicht, muss sich A.________ die Rechtskraft der Verfügung vom 9. Juni 2020 bzw. des Einspracheentscheids vom 13. August 2020 nicht entgegenhalten lassen. Daraus folgt, dass die Angelegenheit an die Vaudoise zurückzuweisen ist, damit diese die Verfügung vom 9. Juni 2020 A.________ ordnungsgemäss eröffne und anschliessend über den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 31. Januar 2020 und den über den 24. April 2020 hinaus geltend gemachten Beschwerden der Versicherten neu entscheide. Die nachträgliche Eröffnung an den Arbeitgeber rechtfertigt sich auch deshalb, weil der Einbezug des Arbeitgebers zu Gunsten der Versicherten erfolgt, geht es A.________ doch darum, den unfallversicherungsrechtlichen Anspruch auf Taggeldleistungen der Versicherten durchzusetzen (sog. "Beschwerde pro Adressat"). Im Übrigen steht diesem Vorgehen auch das Gebot der Rechtssicherheit nicht entgegen, erfolgt die Neubeurteilung innert vernünftiger Frist. Das soeben Ausgeführte führt aber dazu, dass auf die Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 nicht eingetreten werden kann, wird dies doch gerade Gegenstand der Neubeurteilung durch die Vorinstanz im Zuge der Rückweisung sein.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. November 2020 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese A.________ die Verfügung vom 9. Juni 2020 ordnungsgemäss eröffne und anschliessend über den Leistungsanspruch der Versicherten über den 24. April 2020 hinaus neu entscheide. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

6. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine vom Gericht nach Ermessen festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 1'700.– (inklusive Barauslagen und MWST) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 6. November 2020 aufgehoben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur ordnungsgemässen Eröffnung der Verfügung vom 9. Juni 2020 im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Neuentscheid zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 1'700.– (inklusive Auslagen und MWST) zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin, an die Versicherte sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern.

Zug, 17. Januar 2022

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

Art. 328b ORart. 328b COart. 328b CO

BGE 121 V 362ATF 121 V 362DTF 121 V 362

BGE 130 V 445ATF 130 V 445DTF 130 V 445

Art. 82a ATSGart. 82a LPGAart. 82a LPGA

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

§ 77 VRG

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

§ 4 VV UVG

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

§ 29 GO VG

Art. 49 ATSGart. 49 LPGAart. 49 LPGA

Art. 55 ATSGart. 55 LPGAart. 55 LPGA

Art. 34 VwVGart. 34 PAart. 34 PA

Art. 34 ATSGart. 34 LPGAart. 34 LPGA

Art. 34 ATSGart. 34 LPGAart. 34 LPGA

Art. 34 ATSGart. 34 LPGAart. 34 LPGA

Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA

Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA

Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA

BGE 130 V 560ATF 130 V 560DTF 130 V 560

BGE 106 V 219ATF 106 V 219DTF 106 V 219

BGE 130 V 560ATF 130 V 560DTF 130 V 560

BGE 131 V 298ATF 131 V 298DTF 131 V 298

Art. 324a ORart. 324a COart. 324a CO

Art. 324b ORart. 324b COart. 324b CO

BGE 134 V 153ATF 134 V 153DTF 134 V 153

8C_13/2007

BGE 131 V 298ATF 131 V 298DTF 131 V 298

Art. 91 UVGart. 91 LAAart. 91 LAINF

BGE 131 V 298ATF 131 V 298DTF 131 V 298

EVG U 519/06

BGE 131 V 298ATF 131 V 298DTF 131 V 298

BGE 131 V 298ATF 131 V 298DTF 131 V 298

Art. 47 ATSGart. 47 LPGAart. 47 LPGA

Art. 34 ATSGart. 34 LPGAart. 34 LPGA

Art. 34 ATSGart. 34 LPGAart. 34 LPGA

Art. 47 ATSGart. 47 LPGAart. 47 LPGA

Art. 97 UVGart. 97 LAAart. 97 LAINF

EVG U 519/06

BGE 130 V 560ATF 130 V 560DTF 130 V 560

EVG U 519/06

Art. 97 UVGart. 97 LAAart. 97 LAINF

Art. 33 ATSGart. 33 LPGAart. 33 LPGA

EVG U 519/06

Art. 328b ORart. 328b COart. 328b CO

Art. 362 ORart. 362 COart. 362 CO

Art. 328b ORart. 328b COart. 328b CO

Art. 328b ORart. 328b COart. 328b CO

Art. 1 ORart. 1 COart. 1 CO

Art. 529 ORart. 529 COart. 529 CO

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA