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Entscheid

S 2020 161

Verwaltungsrechtl. Kammer

5. Juli 2021Deutsch31 min

A. a) Die Versicherte, A.________, Jahrgang 1966, musste 1991 ihren erlernten Beruf als Coiffeuse wegen einer seropositiven chronischen Polyarthritis Stadium I aufgeben. Im September gleichen Jahres ersuchte sie die IV-Stelle Zug um Umschulung (IV-act. 1 S. 1 ff.). Es folgten von der Invalidenversicherung finanzierte Umschulungsmassnahmen zur Naturheilpraktikerin, welche die Versicherte indes abbrach und stattdessen (eigenständig) eine Ausbildung zur Akupunkteurin erfolgreich abschloss. Daraufhin liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär begutachten. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 10. März 2003 (IV-act. 1 S. 326 ff.) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % mit Wirkung ab 1. November 2000 eine halbe Rente (Härtefallrente) zu (IV-act. 1 S. 377 f.). Im Rahmen der in den Jahren 2005, 2011 und 2015 durchgeführten Rentenrevisionen wurde der Rentenanspruch jeweils bestätigt (IV-act. 19, 27 und 34). Im September 2017 ersuchte die Versicherte um Erhöhung ihrer seit November 2000 ausgerichteten halben Invalidenrente (IV-act. 35). Die IV-Stelle ihrerseits trat auf das Revisionsgesuch ein, holte einen Bericht beim Psychotherapeuten ein, legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor und wies das Erhöhungsgesuch schliesslich mit Vorbescheid vom 21. März 2018 mangels einer wesentlichen und leistungsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes ab (IV-act. 52). Dagegen liess die Versicherte am 4. April 2018 Einwand erheben (IV-act. 54), woraufhin die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung bei der SMAB AG in Auftrag gab. Gestützt auf das Gutachten der SMAB AG vom 24. Mai 2019 (IV-act. 78) erhöhte die IV-Stelle die bisher bezogene halbe Rente auf eine ganze, aber nur für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. März 2018. Mit Wirkung ab 1. April 2018 wurde die Invalidenrente wiederum auf eine halbe herabgesetzt. Gleichzeitig setzte die IV-Stelle die der Rechtsvertreterin für das Verwaltungsverfahren im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung zustehende Entschädigung auf Fr. 1'100.– fest (Verfügungen vom 23. Juli 2019; IV-act. 83 ff.).

Source zg.ch

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter

Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler

U R T E I L vom 30. August 2021

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführerin

vertreten durch RA lic. iur. B.________

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenversicherung

(Rente)

S 2020 161 (S 2019 168)

Sachverhalt

A. a) Die Versicherte, A.________, Jahrgang 1966, musste 1991 ihren erlernten Beruf als Coiffeuse wegen einer seropositiven chronischen Polyarthritis Stadium I aufgeben. Im September gleichen Jahres ersuchte sie die IV-Stelle Zug um Umschulung (IV-act. 1 S. 1 ff.). Es folgten von der Invalidenversicherung finanzierte Umschulungsmassnahmen zur Naturheilpraktikerin, welche die Versicherte indes abbrach und stattdessen (eigenständig) eine Ausbildung zur Akupunkteurin erfolgreich abschloss. Daraufhin liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär begutachten. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 10. März 2003 (IV-act. 1 S. 326 ff.) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % mit Wirkung ab 1. November 2000 eine halbe Rente (Härtefallrente) zu (IV-act. 1 S. 377 f.). Im Rahmen der in den Jahren 2005, 2011 und 2015 durchgeführten Rentenrevisionen wurde der Rentenanspruch jeweils bestätigt (IV-act. 19, 27 und 34). Im September 2017 ersuchte die Versicherte um Erhöhung ihrer seit November 2000 ausgerichteten halben Invalidenrente (IV-act. 35). Die IV-Stelle ihrerseits trat auf das Revisionsgesuch ein, holte einen Bericht beim Psychotherapeuten ein, legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor und wies das Erhöhungsgesuch schliesslich mit Vorbescheid vom 21. März 2018 mangels einer wesentlichen und leistungsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes ab (IV-act. 52). Dagegen liess die Versicherte am 4. April 2018 Einwand erheben (IV-act. 54), woraufhin die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung bei der SMAB AG in Auftrag gab. Gestützt auf das Gutachten der SMAB AG vom 24. Mai 2019 (IV-act. 78) erhöhte die IV-Stelle die bisher bezogene halbe Rente auf eine ganze, aber nur für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. März 2018. Mit Wirkung ab 1. April 2018 wurde die Invalidenrente wiederum auf eine halbe herabgesetzt. Gleichzeitig setzte die IV-Stelle die der Rechtsvertreterin für das Verwaltungsverfahren im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung zustehende Entschädigung auf Fr. 1'100.– fest (Verfügungen vom 23. Juli 2019; IV-act. 83 ff.).

b) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. Dezember 2019 wurde beantragt, es sei der Versicherten in Abänderung der Verfügung vom 23. Juli 2019 auch ab 1. April 2018 eine ganze Rente zuzusprechen und die Unterzeichnende sei für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im IV-Vorverfahren mit Fr. 3'437.35 zu entschädigen. Eventualiter sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 23. Juli 2019 festzustellen und das Verfahren an die IV-Stelle zwecks Durchführung eines neuen Vorbescheidverfahrens zurück zu weisen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin sowie vorsorglich die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist für die Verfügung vom 23. Juli 2019 verlangt. In materieller Hinsicht wurde im Wesentlichen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich sowie die der Rechtsvertreterin zugesprochene Entschädigung in Höhe von Fr. 1'100.– gerügt.

c) Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 bewilligte der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und stellte ihr für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der Person von RA lic. iur. B.________ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bei.

d) Mit Urteil S 2019 168 vom 30. März 2020 trat das Verwaltungsgericht wegen Fristversäumnisses auf die Beschwerde nicht ein.

e) Eine gegen dieses Verwaltungsgerichtsurteil durch die Versicherte erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_266/2020 vom 24. November 2020 gut. Das Bundesgericht hob den kantonalen Nichteintretensentscheid auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit über die Beschwerde materiell entschieden werde.

B. Daraufhin eröffnete das Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer S 2020 161 ein neues Dossier.

C. Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2021 beantragte die IV-Stelle die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

D. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest. Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein.

E. Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 teilte das Gericht RA B.________ mit, dass bei Auseinandersetzungen über die Höhe der Entschädigung nur die Rechtsvertreterin im eigenen Namen beschwerdelegitimiert sei, weshalb beabsichtigt werde, diesen Antrag in einem separaten noch zu eröffnenden Verfahren zu beurteilen.

F. Innert erstreckter Frist teilte RA B.________ mit, dass sie mit dem Seitens des Gerichts vorgeschlagenen Vorgehen einverstanden sei, woraufhin unter der Verfahrensnummer S 2021 106 ein neues Dossier betreffend "Entschädigung unentgeltliche Rechtsverbeiständung" eröffnet wurde.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu: 23. Juli 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).

Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 82a ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 10. Dezember 2019 der Post übergeben, weshalb die bis 31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

Erwägungen

2.

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [EG AHVIVG; BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Wie das Bundesgericht mit Urteil 9C_266/2020 vom 24. November 2020 entschieden hat, erfolgte die Beschwerde zudem fristgerecht. Betreffend den Rentenanspruch ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung im Weiteren direkt betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

3.

3.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicherten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich).

3.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisions-gründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d in fine; 125 V 368 E. 2; 109 V 262 E. 4a; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2).

3.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts oder eines Gutachtens kommt es entscheidend darauf an, ob die betreffenden Angaben für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aber als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist namentlich den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen).

4.

In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs bzw. stellt sich auf den Standpunkt, die Verfügung vom 23. Juli 2019 sei nichtig. Ihrer Auffassung nach hätte die IV-Stelle, nachdem sie auf die von ihr gegen den Vorbescheid vom 21. März 2018 erhobenen Einwände hin bei der SMAB AG ein Gutachten in Auftrag gegeben hatte, einen neuen Vorbescheid erlassen müssen.

4.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern. Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern. Dies heisst aber nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hätte. Ob die Verwaltung, wenn sie auf die Einwände der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (siehe zum Ganzen BGer 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).

4.2

Die Beschwerdegegnerin ging im Vorbescheid vom 21. März 2018 auf der Grundlage der RAD-Stellungnahmen vom 27. Februar und 15. März 2018 davon aus, dass keine wesentliche und leistungsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Gestützt darauf verneinte sie eine Erhöhung der Invalidenrente ohne eine neue Berechnung des Valideneinkommens durchzuführen und stattdessen auf den Einkommensvergleich vom 21. Juli 2003 abzustellen (vgl. IV-act. 52). Auf die von der Versicherten dagegen erhobenen Einwände hin, gab die IV-Stelle bei der SMAB AG ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. In diesem am 24. Mai 2019 erstatteten Gutachten gelangten die Sachverständigen im Unterschied zur Annahme der IV-Stelle zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Mitte 2016 verschlechtert habe und ihr die angestammte Tätigkeit als Akupunkteurin nicht mehr zumutbar sei (vgl. IV-act. 78 S. 9 ff.). Da damit ein Revisionsgrund ausgewiesen war, führte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen Verfügung einen neuen Einkommensvergleich durch und erhöhte den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. September 2017 bis 31. März 2018 auf eine ganze IV-Rente (vgl. IV-act. 83).

4.3

Ob die Einholung des zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgefallenen Gutachtens der SMAB AG für den Erlass eines neuen Vorbescheids gesprochen hätte, kann vorliegend offenbleiben. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, würde der Verzicht auf die erneute Durchführung des Vorbescheidverfahrens jedenfalls keinen nicht heilbaren Verfahrensfehler darstellen. Wie sich aus den Akten ergibt, konnte sich die Beschwerdeführerin vorab zum Gutachten der SMAB AG vom 24. Mai 2019, welches ihrer Rechtsvertreterin am 28. Mai 2019 zugestellt wurde (vgl. IV-act. 79), äussern (vgl. Stellungnahme zum Gutachten vom 7. Juni 2019 [IV-act. 80]). Sodann verfügt das hiesige Gericht über eine uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Schliesslich wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Dementsprechend konnte die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren ihre Einwände gegen die Verfügung, insbesondere den ihr zugrunde liegenden Einkommensvergleich, in ausreichendem Mass vorbringen, was im Rahmen der Replik auch von der Beschwerdeführerin anerkannt wurde (vgl. act. 8 Ziff. 3). Zumindest betreffend das Valideneinkommen ist sodann zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin hierzu bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens äussern konnte und sie dies mit Einwand vom 4. April 2018 auch tat (vgl. IV-act. 54 S. 4 Ziff. 3.1). Wie nachfolgend unter Erwägung 6.1.2 noch aufzuzeigen sein wird, basiert sowohl das dem Vorbescheid vom 21. März 2018 als auch das der angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2019 zugrunde liegende Valideneinkommen auf den Tabellenlöhnen der LSE, mithin auf den gleichen Grundlagen. Entsprechend erstaunt es nicht, wenn die Beschwerdeführerin anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in Bezug auf das Valideneinkommen keine über die im Rahmen des Einwands vom 4. April 2018 bereits vorgebrachten Einwände hinausgehenden Bemerkungen macht. Insbesondere ging die Beschwerdeführerin bereits zum damaligen Zeitpunkt von einem Valideneinkommen von Fr. 65'700.– aus. Somit erlitt die Beschwerdeführerin zumindest in Bezug auf das Valideneinkommen keinen Nachteil, wenn sie sich vorab lediglich zum Einkommensvergleich vom 21. März 2018 und explizit nicht auch noch zu demjenigen, welcher der angefochtenen Verfügung zugrunde lag, äussern konnte. Im Übrigen sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die gegen die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung sprechen könnten. Die Rügen betreffend Verletzung des Anspruchs auf Durchführung des Vorbescheidsverfahrens und auf Gewährung des rechtlichen Gehörs erweisen sich somit als unbegründet.

5.

In materieller Hinsicht ist vorliegend strittig, ob die Beschwerdeführerin auch über den 31. März 2018 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente hat bzw. ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch mit Wirkung ab 1. April 2018 zu Recht wiederum auf eine halbe Rente herabgesetzt hat.

5.1

Gestützt auf das Gutachten der SMAB AG vom 24. Mai 2019 ist seit Mitte 2016 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Tätigkeit als Akupunkteurin ist ihr nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit attestieren die Gutachter der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und für den Zeitraum von Juli bis Ende 2017 sogar eine solche von 70 % (vgl. IV-act. 78 S. 9 ff.). Ausgehend davon erhöhte die IV-Stelle den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab September 2017 (Zeitpunkt des Revisionsgesuchs) auf eine ganze Rente, während sie den Anspruch nach Ablauf der dreimonatigen Wartefrist per Januar 2018 bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab April 2018 wiederum auf eine halbe Rente herabsetzte.

5.2

Die Beschwerdeführerin beanstandet die ihr von der SMAB AG attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, diese Restarbeitsfähigkeit sei wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, was zu einer vollständigen Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG und damit auch zu einer ganzen Rente über den 31. März 2018 hinaus führe.

5.2.1

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGer 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b).

Dispositiv

5.2.2 Gemäss der polydisziplinären Beurteilung der SMAB AG vom 24. Mai 2019 ist die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeits- und leistungsfähig. Die Gesamtarbeitsunfähigkeit wird dabei überwiegend durch das rheumatische Geschehen – Diagnose der rheumatoiden Arthritis – bestimmt (vgl. IV-act. 78 S. 10). Demgegenüber konnten aus den Kopfschmerzen keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (vgl. IV-act. 78 S. 7). Gemäss psychiatrischem Teilgutachten verfügt die Beschwerdeführerin sodann über eine Intelligenz im Normbereich. Hinweise für intellektuelle Defizite liessen sich jedenfalls nicht finden, ebenso wenig solche für Merkfähigkeits-, Auffassungs- oder Konzentrationsstörungen (vgl. IV-act. 78 S. 36 f.). Einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin stehen somit keine geistigen Gründe entgegen.

Was das Anforderungsprofil anbelangt, trifft es zu, dass der rheumatologische Teilgutachter die optimal leidensadaptierte Tätigkeit als ausschliesslich intellektuell bezeichnet (vgl. IV-act. 78 S. 72). Mit der Beschwerdegegnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die von rheumatologischer Seite "ausschliessliche intellektuelle" Tätigkeit im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung explizit als körperlich nicht wesentlich belastende Tätigkeit definiert wird (vgl. IV-act. 78 S. 9). Der Beschwerdegegnerin ist somit zuzustimmen, dass der Beschwerdeführerin auch Tätigkeiten zumutbar sind, die keine besonderen Anforderungen an den Intellekt stellen, wenn sie nur körperlich nicht wesentlich belastend sind. Dementsprechend ist das von den Sachverständigen formulierte Anforderungsprofil nicht lediglich auf intellektuelle Tätigkeiten beschränkt, sondern es meint in erster Linie, dass keine körperlich wesentlich belastenden Tätigkeiten zumutbar sind. Des Weiteren wird das Belastungsprofil dahingehend präzisiert, als emotional belastende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck vermieden werden sollten (vgl. IV-act. 78 S. 9). Gemäss rheumatologischem Gutachter bestehen sodann erhebliche Einschränkungen für manuelle Verrichtungen sowie gehende und stehende Tätigkeiten (vgl. IV-act. 78 S. 70), sodass es nachvollziehbar erscheint, wenn RAD-Arzt Dr. med. C.________, Facharzt Innere Medizin (D), Facharzt Arbeitsmedizin (D), zum Schluss kommt, die angepasste Tätigkeit sollte keine erhöhten Anforderungen an manuelle Fertigkeiten (z.B. Feinmotorik) und kein anhaltendes Stehen/Gehen beinhalten (vgl. IV-act. 81 S. 4). Zu guter Letzt weist der rheumatologische Gutachter darauf hin, dass zurzeit das Bedienen des PCs kaum möglich sei (vgl. IV-act. 78 S. 72). Nach dem soeben Dargelegten ergibt sich, dass sich die leidensangepasste Tätigkeit auf eine körperlich nicht wesentlich belastende Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne emotionale Belastung sowie ohne erhöhte Anforderungen an manuelle Fertigkeiten (z.B. Feinmotorik) und ohne anhaltendes Stehen/Gehen beschränkt, wobei zumindest zum Zeitpunkt der rheumatologischen Untersuchung das Bedienen der Computertastatur ebenfalls ausgeschlossen war.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht bei diesem Anforderungsprofil kein Anlass zur Annahme, dass die bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist. Zu berücksichtigen ist, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen versicherte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (BGer 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGer 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Einschränkung auf leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten unter Ausschluss von feinmotorischen Tätigkeiten lässt immer noch ein genügend breites Spektrum an möglichen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Tätigkeiten zu. Auch wenn wohl die meisten feinmotorischen Tätigkeiten in die Kategorie der leichten Tätigkeiten fallen, erfordern nicht sämtliche leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten ein feinmotorisches Geschick. Zu denken ist hierbei etwa an Bürotätigkeiten. Des Weiteren ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass heutzutage digitale elektronische Hilfsmittel vorhanden sind, mit denen Personen, die manuell eingeschränkt sind, unterstützt werden können. Insbesondere was die Bedienung eines Computers anbelangt, ist dies statt mit den Fingern auch nur durch Sprachbefehle, Kopfbewegungen oder sogar durch blosse Augenbewegungen möglich. In diesem Zusammenhang ist zudem festzustellen, dass der rheumatologische Gutachter lediglich ausführt, das Bedienen des PCs sei zurzeit kaum möglich (vgl. IV-act. 78 S. 72), was in Anbetracht der Tatsache, dass die Arthritis zum damaligen Zeitpunkt entzündlich besonders aktiv war, sodass die Beschwerdeführerin z.B. auch das eigene Auto nicht mehr benützen konnte und durch den Rotkreuzdienst chauffiert werden musste (vgl. IV-act. 78 S. 71), absolut nachvollziehbar ist. Dass der Beschwerdeführerin die Bedienung einer Computertastatur aber überhaupt nicht mehr möglich wäre, kann dem rheumatologischen Teilgutachten nicht entnommen werden. Vielmehr ist die Aussage des Rheumatologen nach dem soeben Ausgeführten lediglich bezogen auf den Zeitpunkt der vorgenommenen Untersuchung zu verstehen. Hierfür spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung selbst angegeben hat, sie gehe ab und zu an den Computer und recherchiere mal etwas (vgl. IV-act. 78 S. 35). Im Übrigen ist diesbezüglich das obig Stehende zu beachten, wonach elektronische Hilfsmittel eingesetzt werden könnten. Was die Einschränkung der Hände aufgrund der rheumatoiden Arthritis anbelangt, darf im Übrigen nicht unberücksichtigt bleiben, dass es der Beschwerdeführerin in der Regel auch möglich ist, Auto zu fahren (vgl. IV-act. 78 S. 35, 53 und 67) und dies sogar ohne entsprechende Auflagen bezüglich Fahreignung (vgl. Bf-act. 17 Ziff. 5).

Soweit die Beschwerdeführerin sodann auf die seit 2015 ärztlicherseits attestierte Gehbehinderung verweist und diesbezüglich eine entsprechende Bescheinigung ins Recht legt (vgl. Bf-act. 17), kann sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung in ihrer Mobilität eingeschränkt ist, zeigte sich bereits anlässlich der polydisziplinären Begutachtung (vgl. IV-act. 78 S. 8 und 70) und führte im Hinblick auf das formulierte Zumutbarkeitsprofil gerade dazu, dass u.a. Tätigkeiten mit anhaltendem Stehen oder Gehen vermieden werden sollten (vgl. IV-act. 81 S. 4). Dieser Umstand wird seitens der Beschwerdegegnerin ebenso wenig bestritten wie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gemäss Feststellungen des rheumatologischen Gutachters bei manuellen Verrichtungen erheblich eingeschränkt (vgl. IV-act. 78 S. 70) und deshalb auf eine wöchentliche Haushaltshilfe angewiesen ist (vgl. IV-act. 78 S. 35, 53, 67 und 71). Angesichts dessen sollte eine leidensangepasste Tätigkeit denn auch körperlich nicht wesentlich belastend sein (vgl. IV-act. 78 S. 9) und es sollten keine erhöhten Anforderungen an manuelle Fertigkeiten (z.B. Feinmotorik) gestellt werden (vgl. IV-act. 81 S. 4). Darüber hinaus kann die Beschwerdeführerin aus den diesbezüglichen Ausführungen und den entsprechenden Unterlagen betreffend Haushaltshilfe (vgl. Bf-act. 15 f. und 20 f.) in Bezug auf die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aber nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie gemäss ihren eigenen Angaben zumindest leichte Arbeiten in der Regel selbständig erledigen kann (vgl. IV-act. 78 S. 35 und 53).

Aus ihrem Alter allein kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts für sich ableiten. Vorliegend war die Beschwerdeführerin im für die Frage nach der Verwertbarkeit der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit massgeblichen Zeitpunkt (BGE 138 V 457 E. 3.3) knapp 53-jährig. Damit blieb ihr eine erhebliche Aktivitätsdauer von mehr als zehn Jahren, wobei die Rechtsprechung bereits eine verbleibende Aktivitätsdauer von zweieinhalb Jahren als für die Verwertbarkeit grundsätzlich ausreichend taxiert (BGer 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.2.2 und 4.3.2). Zudem bestehen für die Beschwerdeführerin mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt – wie bereits dargelegt – genügend Möglichkeiten, eine geeignete Stelle zu finden. Weitere Umstände, die den Zugang der Beschwerdeführerin zum als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt ausschliessen oder zumindest erheblich erschweren würden, sind nicht ersichtlich.

Zu guter Letzt kann auch aus dem Eingliederungsverlauf nicht auf die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden. Unter Hinweis auf die Stellungnahme zum Eingliederungsabschluss vom 27. November 2019 ist mit der Beschwerdegegnerin zunächst festzustellen, dass die berufliche Abklärung bei der D.________ mit dem Ziel, die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit zu prüfen, schon deshalb nicht begonnen werden konnte, weil die Beschwerdeführerin das Pensum von 50 % von vornherein als zu hoch einstufte (vgl. IV-act. 93 S. 9). Wie aus dem Protokolleintrag vom 18. September 2019 hervorgeht, hatte die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des Rundgangs bei D.________ grosse Bedenken, ob sie diesen Einsatz antreten könne. Sie äusserte sich dahingehend, dass das Einstiegspensum von 50 % für sie zu hoch und unrealistisch sei. Ausserdem bekäme sie bei Durchzug starke Kopfschmerzen (vgl. IV-act. 93 S. 4). Ein Telefongespräch der Eingliederungsberaterin mit der Betriebsleiterin der D.________ vom 24. September 2019 ergab dann auch, dass es seitens der Versicherten viele "wenn" und "aber" in Bezug auf die berufliche Abklärung gegeben habe. Das Gespräch sei schwierig gewesen. Infolgedessen wurde entschieden, die berufliche Abklärung nicht durchzuführen (vgl. IV-act. 93 S. 5). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft es somit gerade nicht zu, dass die praktische Eingliederung in der D.________ deshalb hatte abgebrochen werden müssen, weil diese Arbeit händebelastend gewesen sei. Vielmehr ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass mit der Massnahme überhaupt nicht begonnen und die Belastbarkeit sowie Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin daher auch nicht geprüft werden konnte und dies im Wesentlichen an der Einstellung der Beschwerdeführerin lag, zumal sie sich bereits zu Beginn der beruflichen Eingliederung skeptisch gegenüber einer entsprechenden Abklärung zeigte. Nach dem soeben Dargelegten kann die Beschwerdeführerin aus der Nichtdurchführung der beruflichen Abklärung bei der D.________ jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nichts anderes hat schliesslich auch in Bezug auf das Job-Coaching zu gelten. Diesbezüglich fällt auf, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Vorschlag eines Job-Coachings meinte, ihre Gesundheit sei dermassen instabil. Im Moment leide sie an starken Kopfschmerzen und spüre schon bei geringstem Druck eine Verschlechterung ihrer Gesundheit. Sie könne sich daher nicht vorstellen, an einer beruflichen Massnahme teilzunehmen (vgl. IV-act. 93 S. 6). In der Folge fand auf Wunsch der Beschwerdeführerin zwar dennoch ein Gespräch mit dem Job Coach statt, da sie einen Tag später plötzlich wiederum grosses Interesse an einer solchen Unterstützung hatte (vgl. IV-act. 93 S. 7). Nichtsdestotrotz konnte die Beschwerdeführerin offensichtlich auch zu einem späteren Zeitpunkt keine zielführende Eingliederungsmöglichkeit erkennen, was aus der entsprechenden Stellungnahme der Eingliederungsberaterin vom 27. November 2019 hervorgeht. Die Beschwerdeführerin äusserte sich jedenfalls dahingehend, dass sie dem Ganzen einfach nicht mehr gewachsen sei, dies habe sie durch die ganzen Gespräche gespürt. Ihre berufliche Vorstellung und ihre gesundheitliche Einschränkung wären für den ersten Arbeitsmarkt nicht mehr tragbar. Angesichts dessen entschied sich die Eingliederungsberaterin bereits nach dem Erstgespräch mit dem Job Coach für die Einstellung der Bemühungen und vermerkte, dass keine zielführende Unterstützung im Eingliederungsbereich erkennbar sei (vgl. IV-act. 93 S. 9). Das soeben Ausgeführte zeigt, dass die Arbeitsvermittlung insbesondere aufgrund der Einstellung der Beschwerdeführerin als nicht zielführend erachtet und dementsprechend eingestellt wurde. Dies geht auch daraus hervor, dass in den Protokolleinträgen davon die Rede ist, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahme zielführend sei (vgl. IV-act. 93 S. 8). Dass aber überhaupt keine Eingliederungsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch in einer Nische vorhanden sein sollen, kann dem Eingliederungsprotokoll, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt hat, nicht entnommen werden.

5.2.3 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in einer ihren Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu verwerten. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen.

6. Ausgehend von der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ist der IV-Grad im Folgenden mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen.

6.1

6.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat dabei so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen ist. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

6.1.2 Wie sich aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt, stellt die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 ab (Sektor Dienstleistungen, Niveau 2, Frauen). Angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit und an die Nominallohnentwicklung geht die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2017 von einem Valideneinkommen von Fr. 60'344.– aus (vgl. IV-act. 83 S. 2). Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, es sei nicht vom massgeblichen Tabellenlohn, sondern vielmehr von dem im Rahmen der ersten Rentenzusprache aus dem Jahr 2004 angenommenen Valideneinkommen von Fr. 55'659.– [recte: Fr. 55'679.–] auszugehen, weshalb angepasst an die Nominallohnentwicklung gemäss ihrer Berechnung ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 65'700.– resultiert. Diesbezüglich übersieht die Beschwerdeführerin, dass das der ursprünglichen Rentenverfügung vom 9. Januar 2004 (IV-act. 1 S. 377 f.) zugrunde liegende Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 55'679.– (vgl. IV-act. 8 S. 1) gemäss Einkommensvergleich vom 21. Juli 2003 (IV-act. 1 S. 369) ebenfalls auf der Basis der LSE-Tabelle festgelegt wurde. Wie dem dazugehörenden und gleichentags verfassten Bericht des Berufsberaters entnommen werden kann, ging die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens vom Einkommen als Coiffeuse aus (vgl. IV-act. 1 S. 367). Dabei erzielte die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Anstellung ein monatliches Bruttogehalt von Fr. 4'083.– (vgl. IV-act. 1 S. 14). Dies rechnete die Beschwerdegegnerin auf ein Jahr hoch (Fr. 48'996.–) und stellte dieses Einkommen dem Durchschnittslohn der LSE-Tabelle 2000, Sektor Dienstleistungen, gegenüber (Fr. 54'408.–; vgl. IV-act. 1 S. 367). Von diesem letztgenannten Einkommen ging die Beschwerdegegnerin schlussendlich aus, was angepasst an den Nominallohnindex ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 55'679.– ergab (vgl. IV-act. 1 S. 369). Ermittelt die Beschwerdeführerin das Valideneinkommen nun auf der Basis von Fr. 55'659.– [recte: Fr. 55'679.–] zeigt sich also, dass ihre Berechnung ebenfalls auf den Tabellenlöhnen der LSE beruht. Insofern erscheint ihr Vorwurf an die Beschwerdegegnerin, wonach nicht vom massgeblichen Tabellenlohn ausgegangen werden dürfe, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

Nach dem soeben Dargelegten ist der Beschwerdegegnerin somit zuzustimmen, dass das in der angefochtenen Verfügung angenommene Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 60'344.– auf den gleichen Grundlagen basiert, die dem Einkommensvergleich vom 21. Juli 2003 und damit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 9. Januar 2004 zugrunde lagen. Einziger Unterschied ist, dass der Einkommensvergleich vom 21. Juli 2003 auf der LSE 2000 basierte, während im Rahmen der angefochtenen Verfügung nun die LSE 2016 zur Anwendung gelangt, was sich aber daraus ergibt, dass rechtsprechungsgemäss die im Verfügungszeitpunkt jeweils aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu verwenden sind (BGer 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2) und daher nicht zu beanstanden ist. Abgesehen davon gab es für die Beschwerdegegnerin aber schlicht keinen Grund, die Basis des Valideneinkommens zu ändern, zumal ein solcher auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird, da ihre Berechnung – wie soeben aufgezeigt – auf die ursprüngliche Rentenverfügung aus dem Jahr 2004 und damit im Endeffekt ebenfalls auf die Tabellenlöhne der LSE zurück geht.

Gesamthaft betrachtet ist jedenfalls kein Grund ersichtlich, weshalb das Valideneinkommen anders berechnet werden sollte. Damit bleibt es bei dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 60'344.–.

6.2 Was das Invalideneinkommen anbelangt, ist unter Hinweis auf Erwägung 5.2.2 noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist ihr daher ein Invalideneinkommen anzurechnen, wobei sich dieses wiederum gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE berechnet. Dabei geht die Beschwerdegegnerin vom Durchschnittslohn der Frauen, Total alle Sektoren, Kompetenzniveau 1 aus. Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % ergibt sich gemäss ihrer Berechnung bei einem zumutbaren halben Pensum ein Jahreseinkommen von Fr. 26'186.– (vgl. IV-act. 83 S. 2 f.).

Die Beschwerdeführerin bestreitet das gestützt auf die LSE 2016 ermittelte Invalideneinkommen grundsätzlich nicht. Sie ist hingegen der Ansicht, der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leidensabzug von 5 % sei zu tief angesetzt. Begründend verweist die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie in ihrer Gehfähigkeit beeinträchtigt sei und die rheumatoide Arthritis praktisch keinen Einsatz ihrer Hände erlaube. Aufgrund dessen müsste ihrer Auffassung nach der maximale Leidensabzug von 25 % zur Anwendung gebracht werden. Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu bedenken, dass die Höhe des Abzuges – im Gegensatz zur Frage, ob überhaupt ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist – eine Ermessensfrage darstellt und das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzt (BGE 126 V 75 E. 6). Des Weiteren ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass ihre gesundheitlichen Beschwerden Gegenstand der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht bilden und von den Ärzten bereits berücksichtigt wurden, weshalb sie nicht nochmals als abzugsrelevant herangezogen werden dürfen. Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, welches Kriterium von der Verwaltung keine Berücksichtigung gefunden hätte, zumal Stellen des Kompetenzniveaus 1 grundsätzlich unbesehen von Alter, Nationalität und Dienstjahren vergeben werden. Indem die Beschwerdegegnerin neben der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % zusätzlich einen Abzug von 5 % vorgenommen hat, hat sie den Einschränkungen bezüglich noch zumutbarer Tätigkeiten angemessen Rechnung getragen. Es besteht kein Anlass, in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen, zumal selbst bei Berücksichtigung eines Leidensabzug von 10 % – eine weitere Erhöhung drängt sich sicherlich nicht auf – kein Invaliditätsgrad resultieren würde, der Anspruch auf eine höhere als die mit der angefochtenen Verfügung gewährte Rente geben würde. Dementsprechend erübrigen sich Weiterungen hierzu. Damit ist auch das von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen von Fr. 26'186.– nicht zu beanstanden.

6.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 60'344.– und einem Invalideneinkommen von Fr. 26'186.– ergibt sich ein Minderverdienst von Fr. 34'158.– und damit ein Invaliditätsgrad von 57 %. Somit hat die Beschwerdeführerin drei Monate nach der Verbesserung der Arbeitsunfähigkeit von 70 auf 50 % ab April 2018 wiederum Anspruch auf die halbe IV-Rente. Die lediglich befristete Erhöhung des Rentenanspruchs ab 1. September 2017 bis 31. März 2018 erweist sich somit als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde unbegründet und dementsprechend abzuweisen ist.

7. Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Januar 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihr für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten. Die von der Beschwerdeführerin beigezogene Rechtsvertreterin ist für ihren Aufwand in den beiden Verfahren S 2019 168 und S 2020 161 ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.– und in Berücksichtigung des Umstandes, dass nur der notwendige Aufwand verrechnet werden kann, ermessensweise mit insgesamt Fr. 2'800.– (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird für die Beschwerdeverfahren S 2019 168 und S 2020 161 mit insgesamt Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV-Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 30. August 2021

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

9C_266/2020

BGE 121 V 362ATF 121 V 362DTF 121 V 362

BGE 130 V 445ATF 130 V 445DTF 130 V 445

Art. 82a ATSGart. 82a LPGAart. 82a LPGA

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

§ 77 VRG

§ 12 EG AHVIVG

Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI

9C_266/2020

§ 29 GO VG

Art. 28 IVGart. 28 LAIart. 28 LAI

Art. 6 ATSGart. 6 LPGAart. 6 LPGA

Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA

Art. 28 IVGart. 28 LAIart. 28 LAI

Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA

Art. 16 ATSGart. 16 LPGAart. 16 LPGA

BGE 133 V 263ATF 133 V 263DTF 133 V 263

Art. 88a IVVart. 88a RAIart. 88a OAI

BGE 121 V 264ATF 121 V 264DTF 121 V 264

BGE 125 V 413ATF 125 V 413DTF 125 V 413

BGE 125 V 368ATF 125 V 368DTF 125 V 368

BGE 109 V 262ATF 109 V 262DTF 109 V 262

BGE 130 V 343ATF 130 V 343DTF 130 V 343

BGE 125 V 256ATF 125 V 256DTF 125 V 256

BGE 134 V 231ATF 134 V 231DTF 134 V 231

BGE 125 V 351ATF 125 V 351DTF 125 V 351

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

9C_312/2014

Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA

9C_910/2011

BGE 138 V 457ATF 138 V 457DTF 138 V 457

BGE 110 V 273ATF 110 V 273DTF 110 V 273

9C_95/2007

8C_1050/2009

BGE 138 V 457ATF 138 V 457DTF 138 V 457

8C_645/2017

BGE 134 V 322ATF 134 V 322DTF 134 V 322

9C_414/2017

BGE 126 V 75ATF 126 V 75DTF 126 V 75

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA