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Entscheid

S 2020 57

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

20. Mai 2022Deutsch37 min

I. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern lehnte mit Verfügung vom 3. August 2020 die von der Beschwerdegegnerin beantragte Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem von der Beschwerdegegnerin mit Beschwerde vom 30. Juni 2020 gegen die Ausgleichskasse Zug angehobenen Verfahren 200 20 506 AHV am Verwaltungsgericht Bern ab (act. 15, 18).

Source zg.ch

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker

Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi

U R T E I L vom 3. März 2022

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

Kanton Zug, vertreten durch die Direktion des Innern (Kantonales Sozialamt),

Neugasse 2, Postfach, 6301 Zug

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Bundesgasse 35,

Postfach, 3001 Bern

vertreten durch Fürsprecherin A.________

Beschwerdegegnerin

weiter verfahrensbeteiligt:

1. Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug

2. B.________

betreffend

Unfallversicherung

(Rückforderung Hinterlassenenleistungen)

S 2020 57

A. C.________, Jahrgang 1965, war seit Juni 2003 beim J.________, Oberägeri, als Küchenhilfe angestellt. Am 25. Juni 2006 wurde er bei einem Ferienaufenthalt in K.________ getötet. Er hinterliess die damals in K.________ wohnhaften B.________, Ehefrau, und die Kinder D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________. Am 31. Oktober 2007 meldete der J.________ den Vorfall seinem Unfallversicherer, Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend auch: Mobiliar), mittels Formular Schadenmeldung UVG (Mobiliar-act. 11). In der Folge tätigte die Mobiliar Abklärungen zur Beurteilung ihrer Leistungspflicht (Mobiliar-act. 13 ff.). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 sprach die Mobiliar B.________ eine Witwenrente und den fünf Kindern je eine Halbwaisenrente per 1. Juli 2006 zu (Mobiliar-act. 84–86). Im Frühjahr 2010 reiste B.________ mit den drei Kindern D.________, G.________ und H.________ – E.________ und F.________ folgten im August 2012 (Mobiliar-act. 186 f.) – in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, worauf sie dem Kanton Zug zugewiesen wurden (act. 1 S. 6 Ziff. 5). Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 orientierte der damalige Vertreter von B.________, I.________, die Mobiliar darüber, dass B.________ in die Schweiz zurückgekehrt sei und nun im Kanton Zug wohne; sie habe ein auf ihren Namen lautendes Bankkonto eröffnet, worauf der aufgelaufene (Rest-)Saldo und künftige Rentenzahlungen zu überweisen seien (Mobiliar-act. 100). Ebenfalls am 18. Mai 2010 reichte I.________ für die Hinterlassenen von C.________ die Anmeldung für Hinterlassenenrenten der AHV bei der Ausgleichskasse Zug ein (Mobiliar-act. 189–193). Mit der Zuweisung in den Kanton Zug übernahm die Abteilung Soziale Dienste Asyl die Einkommens- und Vermögensverwaltung von B.________ (act. 1 S. 6 Ziff. 6). Mit E-Mail vom 31. August 2010 bat I.________ die Mobiliar sodann darum, die Rentenzahlungen bis auf Weiteres nicht mehr auf das Konto von B.________, sondern auf das PC-Konto der Finanzverwaltung des Kantons Zug zu überweisen; dies sei mit B.________ und der Abteilung Soziale Dienste Asyl abgesprochen. Begründend führte er aus, diese Regelung vereinfache die Kostenabgeltung zwischen der Familie und dem Kanton Zug, welcher der Familie verschiedene Dienstleistungen (Unterkunft, Essen, Kleider, Krankenkasse, etc.) zukommen lasse. Die Mobiliar bestätigte noch am selben Tag, dass die Zahlungsmodalitäten entsprechend geändert worden seien (Mobiliar-act. 104 f.). Mit Verfügung der Ausgleichskasse Zug vom 22. Oktober 2010, adressiert an die Abteilung Soziale Dienste Asyl mit Kopie an I.________, wurden B.________ und den Kindern D.________, G.________ und H.________ Hinterlassenenrenten der AHV mit Wirkung per 1. Mai 2010 zugesprochen; die Anweisung erfolgte an das PC-Konto der Finanzverwaltung Zug (Mobiliar-act. 164). Mit Verfügung der Ausgleichkasse Zug vom 22. Oktober 2012, adressiert an die Abteilung Soziale Dienste Asyl, wurden per 1. September 2012 auch den Kindern E.________ und F.________ Waisenrenten zugesprochen; die Auszahlungen erfolgten ebenfalls auf das PC-Konto der Finanzverwaltung Zug (Mobiliar-act. 166 f.).

Mit E-Mail vom 2. November 2015 gelangte die Mobiliar an die Abteilung Soziale Dienste Asyl und übermittelte das Muster-Antragsformular für eine Hinterlassenenrente der AHV. Sie führte dazu aus, bei der Durchsicht der Akten sei aufgefallen, dass der damalige Rechtsvertreter von B.________ davon gesprochen habe, die AHV-Beiträge rückvergüten zu lassen. Es sei jedoch nicht aktenkundig, ob jemals ein Antrag gestellt worden sei und ob eine Auszahlung erfolgt sei. Im Dezember 2007 habe die Schweizerische Ausgleichskasse jedenfalls noch festgehalten, es sei kein Antrag auf Rückvergütung gestellt worden. Da B.________ mit der Familie jetzt in der Schweiz wohne, dürfte jetzt bzw. würde seit 2010 vermutlich ein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV bestehen. Die Mobiliar bat sodann um Geltendmachung der Hinterlassenenrente und Mitteilung betreffend Entscheid über diesen Anspruch (Mobiliar-act. 115).

Im Juli 2016 wurde für D.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung mit Wirkung per 5. September 2016 (Volljährigkeit) errichtet. Per 1. Februar 2017 erfolgten die Rentenzahlungen der Mobiliar auf das entsprechende Verkehrskonto. Die Rentenzahlungen an B.________ wurden per 1. Januar 2018 direkt an diese ausbezahlt. Nachdem D.________ ihre Lehre abgebrochen hatte, wandte sich deren Beiständin am 1. Juli 2018 an die Mobiliar und erkundigte sich, wie es sich nun mit dem Rentenanspruch verhalte (Mobiliar-act. 127-131; 147). In der darauffolgenden Korrespondenz teilte die Beiständin der Mobiliar am 8. Juli 2018 mit, die AHV habe die Rente per Ende Juli [2018] eingestellt, worauf die Mobiliar am 9. Juli 2018 erwiderte, sie habe die Rente ebenfalls per Ende Juli [2018] eingestellt (Mobiliar-act. 150).

Mit E-Mail vom 29. Januar 2019 meldete die Beiständin der Mobiliar, dass zugunsten von D.________ seit dem 14. Januar 2019 eine IV-Massnahme (berufliche Wiedereingliederung) laufe; sie bat um Mitteilung, was zur Geltendmachung des Rentenanspruchs nötig sei. Nachdem die Mobiliar gleichentags um Zusendung der IV-Verfügung gebeten hatte, kam die Beiständin dieser Bitte mit E-Mail vom 10. Februar 2019 nach (Mobiliar-act. 154 f.).

Mit E-Mail vom 12. Februar 2019 teilte die Mobiliar der Ausgleichskasse Zug mit, dass sie an die Hinterlassenen von C.________ seit 2007 [recte: 2006 bzw. 2008] Hinterlassenenrenten ausrichte; zudem habe sie nachträglich erfahren, dass mittlerweile auch AHV-Renten ausbezahlt würden. Zwecks Neuberechnung der Komplementärrenten erbat die Mobiliar sodann alle Verfügungen betreffend Hinterlassenenrenten seit Anspruchs-beginn (Mobiliar-act. 159). Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 stellte die Ausgleichskasse Zug der Mobiliar die entsprechenden Verfügungen zu (Mobiliar-act. 162–174).

Mit E-Mail vom 18. Februar 2019 wandte sich die Mobiliar an die Abteilung Soziale Dienste Asyl und teilte mit, sie habe erfahren, dass seit 2010 AHV-Renten ausgerichtet würden, von denen sie bisher keine Kenntnis gehabt habe; diese hätten bei der Berechnung angerechnet werden müssen. Damit hätte sie während neun Jahren viel zu hohe Renten ausgerichtet; die Rentenzahlungen würden per sofort eingestellt. Der schriftliche Entscheid über die neu berechnete Rente und die Rückforderung würden so rasch wie möglich folgen (Mobiliar-act. 175, 178). Im Schreiben vom 5. März 2019 hielt die Mobiliar unter "1. Neuberechnung des Rentenanspruchs" fest, "Die Renten betragen aktuell und bis auf Weiteres: Witwenrente CHF 414.80; Waisenrente je Kind CHF 155.55". Daneben forderte die Mobiliar die Abteilung Soziale Dienste Asyl auf, den Betrag von Fr. 117'326.65 zurückzuerstatten. Begründend führte sie sinngemäss aus, unrechtmässig bezogene Leistungen seien nach Art. 25 ATSG zurückzuerstatten. Bis Januar 2018 sei eine Drittauszahlung an die Finanzverwaltung Zug erfolgt; für die Waise D.________ bis Februar 2017. Damit sei der Kanton als Empfänger rückerstattungspflichtig (Mobiliar-act. 195–197). Im Antwortschreiben vom 11. April 2019 wies die Abteilung Soziale Dienste Asyl bzw. das der Abteilung Soziale Dienste Asyl übergeordnete kantonale Sozialamt Zug eine Rückerstattungspflicht von sich (Mobiliar-act. 208 f.).

B. Am 16. August 2019 verfügte die Mobiliar, das kantonale Sozialamt Zug habe der Mobiliar den auf Grundlage der Korrekturabrechnung ab 1. März 2014 (im Anhang der Verfügung) errechneten Betrag von Fr. 117'326.65 zurückzuerstatten (Mobiliar-act. 216–218).

C. Mit Einsprache vom 13. September 2019 beantragte das kantonale Sozialamt Zug die Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebacht, die Rückerstattungsforderung könne zum einen deshalb nicht geltend gemacht werden, weil die Ausbezahlung der Rente an sie ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei. Zum andern habe die Mobiliar ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie trotz der möglichen Kenntnisnahme von der AHV-Hinterlassenenrente untätig geblieben sei und so zur Überversicherung [recte wohl: Überentschädigung] beigetragen habe; diese Unterlassung führe

dazu, dass die Rückerstattungspflicht inzwischen verwirkt sei und bereits deshalb nicht mehr geltend gemacht werden könne. Darüber hinaus führe die Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Mobiliar dazu, dass eine allfällig fehlende Gutgläubigkeit des

Sozialamts Zug ab Herbst 2015 durch das Fehlverhalten der Mobiliar aufgehoben werde (Mobiliar-act. 225–241).

D. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 machte die Mobiliar auch gegenüber der Ausgleichskasse Zug einen Rückforderungsanspruch – gestützt auf Art. 78 ATSG – geltend (Mobiliar-act. 242 f.). Die Ausgleichskasse Zug lehnte die Schadenersatzforderung mit Schreiben vom 14. Februar 2020 ab (Mobiliar-act. 244).

E. Mit Brief vom 18. März 2020 orientierte die Mobiliar B.________ darüber, dass sie von ihr allenfalls – insbesondere nach Klärung ihrer wirtschaftlichen Situation – einen Betrag zurückfordern würde bzw. einen Rückforderungsbetrag mit zukünftigen Rentenzahlungen verrechnen würde (Mobiliar-act. 245).

F. Mit Einspracheentscheid vom 18. März 2020 wies die Mobiliar die Einsprache des kantonalen Sozialamts Zug vom 13. September 2019 ab und verpflichtete den Kanton Zug bzw. das kantonale Sozialamt Zug, der Mobiliar Fr. 117'326.65 zurückzuerstatten. Zur Begründung wurde sinngemäss geltend gemacht, das kantonale Sozialamt Zug habe die in Art. 20 ATSG statuierte Unterstützungspflicht, die auf der gesetzlich geregelten Einkommensverwaltung gemäss § 18 SHG gegründet habe, übernommen. Folglich könne das kantonale Sozialamt Zug als Behörde im Sinne von Art. 20 ATSG auch gestützt auf Art. 25 ATSG zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen verpflichtet werden. Gleichzeitig habe das kantonale Sozialamt Zug die Pflicht getroffen, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger zu melden. Der gute Glaube könne angesichts des Vorliegens einer Meldepflichtverletzung nicht angerufen werden. Bei einer Behörde sei die Berufung auf eine grosse Härte ausgeschlossen. Weiter gehe auch das Argument fehl, der Mobiliar müsse gestützt auf die

E-Mail vom 2. November 2015 bekannt sein, dass B.________ Renten der AHV beziehe, und damit sinngemäss der Rückerstattungsanspruch nach Art. 25 ATSG verjährt sei. Kenntnis von den seit 2010 laufenden Renten habe die Mobiliar erst aufgrund der Mitteilung über die berufliche Abklärung von D.________ gemäss Verfügung vom 27. Dezember 2018, welche mit E-Mail vom 10. Februar 2019 von deren Beiständin zugesandt worden sei, erhalten. Gleichzeitig seien Anzeigen des Betreibungsamtes Cham vom 24. Januar und 7. Februar 2019 über Rentenpfändungen erfolgt, was zur Einholung sämtlicher Akten bei der Ausgleichskasse Zug geführt habe. Damit sei die Frist gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG eingehalten (BF-act. 1).

G. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. Mai 2020 beantragte der Kanton Zug, vertreten durch die Direktion des Innern (Kantonales Sozialamt), die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. März 2020 und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Mobiliar. Zur Begründung brachte er zunächst vor, die an ihn im Rahmen der Einkommensverwaltung für die Hinterlassenen von C.________ überwiesenen Renten seien für die Lebenshaltung derselben verwendet worden; insofern habe der Anspruch nicht ihm, sondern den Hinterbliebenen zugestanden. Hinzu komme, dass er nichts mit der Anmeldung des Unfallereignisses sowie den Rentenanmeldungen zu tun gehabt habe. Angesichts dessen falle eine Inanspruchnahme ausser Betracht. Selbst wenn dies jedoch nicht der Fall sein sollte, könne er nicht in Anspruch genommen werden.

Sodann machte er präzisierend im Wesentlichen geltend, sämtliche Leistungen der Mobiliar, die vor dem 19. August 2014, also fünf Jahre vor dem Zugang der Rückforderungsverfügung, erbracht worden seien, seien infolge Ablaufs der absoluten Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG bereits verwirkt. Da die Beschwerdegegnerin bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit bereits am 14. November 2010 hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung vorgelegen haben, sei zudem die relative einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG am 14. November 2011 abgelaufen. Seither hätten demnach stets nur noch jene Leistungen zurückgefordert werden können, welche erst innerhalb des letzten Jahres vor dem Zugang der Rückforderungsverfügung am 19. August 2019 – sprich bis zum 19. August 2018 – effektiv ausbezahlt worden seien. Daran würden auch die Umstände im Zusammenhang mit der E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2015 nichts zu ändern vermögen. Spätestens seit dem 9. Juli 2018 habe die Beschwerdegegnerin jedenfalls Kenntnis davon, dass B.________ und ihre Kinder von der AHV Hinterlassenenrenten beziehen würden, weshalb die relative einjährige Verwirkungsfrist, die nur mittels Verfügung gewahrt werde, spätestens am 31. Juli 2019 abgelaufen sei. Die Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin, welche dem Beschwerdeführer erst am 19. August 2019 zugegangen sei, sei somit eindeutig zu spät ergangen respektive offensichtlich nicht innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist. Die Beschwerdegegnerin hätte bestenfalls nur jene Leistungen zurückfordern können, welche nach dem 19. August 2018 ausgerichtet worden seien. Da die Beschwerdegegnerin die Leistungen ab 1. Februar 2017 für D.________ und ab 1. Januar 2018 für B.________ und ihre Kinder nicht mehr an die Abteilung Soziale Dienste Asyl ausbezahlt habe, unterliege der Beschwerdeführer auch keiner Rückzahlungspflicht (act. 1).

H. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2020 beantragte die beigeladene Ausgleichskasse Zug die Gutheissung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer sei entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers verjährt (act. 9).

Sachverhalt

I. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern lehnte mit Verfügung vom 3. August 2020 die von der Beschwerdegegnerin beantragte Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem von der Beschwerdegegnerin mit Beschwerde vom 30. Juni 2020 gegen die Ausgleichskasse Zug angehobenen Verfahren 200 20 506 AHV am Verwaltungsgericht Bern ab (act. 15, 18).

J. In der Vernehmlassung vom 13. August 2020 liess die mittlerweile anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde beantragen. Zur Begründung liess sie insbesondere vortragen, die Abteilung Soziale Dienste Asyl habe die Federführung in allen Teilen der Betreuung der Familie innegehabt; sie habe sich aktiv um alle finanziellen Belange, sowohl sozialversicherungsrechtliche wie auch steuerrechtliche, gekümmert, sodass sie sich nicht darauf berufen könne, sie habe lediglich als Zahlstelle für die Finanzierung der Lebenshaltung der Familie figuriert. Die Abteilung Soziale Dienste Asyl habe die Leistungen zur Verwaltung und mit dem Auftrag, fürsorgerisch tätig zu sein, entgegengenommen. Die Asyl- und Ausländerbehörden seien zwar nicht an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligt und würden somit nicht zum Kreis der in Art. 31 Abs. 2 [ATSG] genannten Behörden gehören. Werde die Leistung jedoch nicht der anspruchsberechtigten Person ausbezahlt, seien auch die Sozialhilfe bzw. wie im vorliegenden Fall die Abteilung Soziale Dienste Asyl verpflichtet, alle massgebenden Änderungen der Verhältnisse zu melden und die Rückerstattungspflicht [nach Art. 25 ATSG] sei gegeben. Tatsachen, die Mitarbeitende im Rahmen ihrer behördlichen Tätigkeit erfahren würden, seien ebenfalls zu melden. Der Beschwerdeführer könne sich in dieser Konstellation nicht darauf berufen, er könne nicht in Anspruch genommen werden.

Im Zusammenhang mit den Fristen nach Art. 25 ATSG liess sie ausführen, es sei richtig, dass im Bereich des IV-Verfahrens der Erlass eines Vorbescheids fristwahrend sei, der sich an die rückerstattungspflichtige Person oder Stelle richte. Richte sich die Rückerstattung gegen einen anderen Sozialversicherer, könne die Frist nicht mit dem Erlass einer Verfügung gewahrt werden. Folglich müsste es genügen, wenn die Forderung mit einfachem Schreiben an den (mutmasslich) rückerstattungspflichtigen Versicherer geltend gemacht werde. Werde der Beschwerdeführer resp. die Abteilung Soziale Dienste Asyl als rückerstattungspflichtiger Dritter [im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ATSV] angesehen, so sei er wie ein anderer "Sozialversicherer" zu behandeln. Die Anmeldung der Forderung sogar mit einfachem Schreiben sei daher genügend. Die Beschwerdegegnerin habe die zuständige Sachbearbeiterin der Abteilung Soziale Dienste Asyl mit E-Mail vom 18. Februar 2019 über die Einstellung der Rentenzahlung orientiert und mit Vorbescheid vom 5. März 2019 der Behörde die Neuberechnung der Renten und des Rückforderungsbetrages ab März 2014 zugestellt. Der Beschwerdeführer könne sich daher nicht darauf berufen, er habe erst mit Verfügung vom 16. August 2019 Kenntnis von den zu viel bezahlten Renten, dem Rückforderungsanspruch und der Höhe des Betrages erhalten. Weiter sei es richtig, dass sie um den Anspruch auf Hinterlassenenrenten der AHV gewusst habe. Es sei aber auch notorisch und vorgeschrieben, dass ihr in derartigen Fällen die Verfügung einer Ausgleichskasse zugestellt werde, damit eine Neuberechnung der Komplementärrente gemäss Art. 31 Abs. 4 UVG erfolgen könne. Bis auf die Mitteilung der zentralen Ausgleichskasse vom 17. Dezember 2007, wonach kein Antrag auf diese Renten gestellt worden sei, sei sie weder durch die Ausgleichskasse Zug noch die Abteilung Soziale Dienste Asyl

informiert worden.

Dem Vorwurf, sie sei auch nach der E-Mail der Beiständin von D.________ vom 8. Juli 2018 untätig geblieben, liess sie entgegenhalten, dass das Schreiben der Ausgleichskasse lediglich D.________ betroffen habe, vom 27. Dezember 2018 datiere und ihr erst mit E-Mail vom 10. Februar 2019 von der Beiständin zugeschickt worden sei. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass auch die übrigen Mitglieder der Familie Leistungen der AHV erhalten würden. Schon zwei Tage nach der E-Mail vom 10. Februar 2019 habe sie alle Verfügungen betreffend Hinterlassenenrenten der Familie einverlangt. Erst mit dem Eintreffen der Verfügungen am 15. Februar 2019 und des Anmeldeformulars am 22. Februar 2019 sei das ganze Ausmass bekannt geworden. Die Verfügung vom 16. August 2019 sei daher innert Frist ab Kenntnis der Verfügungen der Ausgleichskasse und der damit ermöglichten Berechnung des Schadens erfolgt.

Schliesslich liess sie ausführen, wer in dem Masse wie der Beschwerdeführer tätig werde, könne sich nicht auf Unwissenheit und guten Glauben berufen, noch begründen, es bestehe und habe keine Meldepflicht bestanden. Die Massstäbe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Rückerstattungspflicht gemäss Art. 25 ATSG für einen Leistungsbezüger und Versicherten würden auch für Behörden gelten. Es liege mindestens eine fahrlässige Meldepflichtverletzung vor, wenn nach ständiger Rechtsprechung der Leistungsempfänger nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit angewendet habe, welches von

einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden müsse. Für eine professionelle Behörde wie die Abteilung Soziale Dienste Asyl dürften an die Aufmerksamkeit erhöhte Anforderungen gestellt werden (act. 21).

K. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Oktober 2020 eine Replik ein (act. 27),

worauf die Beschwerdegegnerin am 23. November 2020 eine Duplik einreichen liess (act. 32). Beide Parteien hielten an ihren Anträgen fest; auf die Ausführungen wird –

soweit notwendig – in den Erwägungen eingegangen.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (vorliegend: 18. März 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).

1.2 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 bzw. am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen übergangsrechtlichen

Regeln sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 25. Juni 2006 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung

finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.3 Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Artikel 82a ATSG sieht vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 13. Mai 2020 der Post übergeben, weshalb die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung

zitiert werden.

Erwägungen

2.

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Vorliegend handelt es sich um eine Rückerstattungsstreitigkeit zwischen einem UVG-Versicherer und einer Behörde des Kantons Zug bzw. dem Kanton Zug. Die anspruchsberechtigten Personen, zugunsten derer die kantonale Behörde für einen gewissen Zeitraum (streitgegenständliche) Versicherungsleistungen entgegengenommen hat, haben Wohnsitz im Kanton Zug. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Schuldner der (dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden) Rückerstattungsforderung vom Einspracheentscheid direkt berührt. Die Mobiliar erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 18. März 2020. Die Beschwerdeschrift vom 13. Mai 2020 wurde am selben Tag der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die Beschwerde gilt folglich als binnen der 30-tägigen Frist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. der einen Fristenstillstand vom 21. März bis zum 19. April 2020 vorsehenden Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (SR 173.110.4) rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeschrift entspricht schliesslich den formellen Anforderungen. Somit ist die Beschwerde zu prüfen.

Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

3.

Streitig und zu prüfen sind Bestand und (allenfalls) Umfang des gestützt auf Art. 25 ATSG verfügten Rückerstattungsanspruchs der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer.

4.

4.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen jedoch in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (sog. Erlass). Das Verfahren betreffend Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen ist im 2. Abschnitt der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) geregelt und mehrstufig: In einem ersten Schritt ist die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs und in einem weiteren die Rückerstattung bzw. die rückerstattungspflichtige Person zu beurteilen; über den Umfang der Rückerstattung ist schliesslich nach Art. 3 Abs. 1 ATSV eine Verfügung zu erlassen. Behörden sind vom Erlass ausgeschlossen, da sie sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen können (Art. 4 Abs. 3 ATSV).

4.1.1

Die Ausrichtung einer Sozialversicherungsleistung beruht regelmässig auf einer rechtskräftigen Leistungszusprache. Fehlt es an einer solchen, erfolgt der Leistungsbezug von Anfang an ohne Rechtsgrund. Demgegenüber ist ein Leistungsbezug rechtmässig, wenn und solange er auf einer rechtskräftigen Leistungszusprache beruht, und zwar auch dann, wenn diese unrichtig (geworden) ist; die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs ergibt sich in solchen Fällen erst, wenn die Leistungszusprache rückwirkend in Wiedererwägung bzw. in prozessuale Revision gezogen oder aber (wegen nachträglicher Unrichtigkeit) angepasst wird (sog. materielle Revision; Art. 17 ATSG) (Johanna Dormann, in: Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 25 N 17 f. und 28).

Artikel 31 Abs. 1 ATSG besagt, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist. Eine wesentliche Änderung nach Art. 31 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn dadurch eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt. Zu den massgebenden Verhältnissen zählen insbesondere die persönlichen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten. Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, wobei die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der als meldepflichtig betrachteten Person oder Stelle zumutbar ist, massgebend ist. Von Bedeutung ist insoweit, dass die betreffende Person in unzweideutiger Form auf konkrete Meldepflichten hingewiesen wird, was regelmässig bei der Zusprache der Dauerleistung in der entsprechenden Verfügung erfolgt. Ferner kann sich die Meldepflicht nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, um welche die betreffende Person sowohl bezüglich ihres Vorliegens als auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Leistungsanspruch weiss bzw. wissen müsste; insoweit ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach der Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit ausreicht. An die Art und Weise der Meldung der geänderten Verhältnisse dürfen schliesslich keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es ist namentlich als ausreichend zu betrachten, wenn ein Anzeigen der Sachverhaltsänderung erfolgt, selbst wenn der Versicherungsträger in der Folge zusätzliche Abklärungen (etwa das Einholen weiterer Unterlagen) in die Wege zu leiten hat (Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 31 N 9 ff.). Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden (Art. 31 Abs. 2 ATSG); diese Meldepflicht ist von Amtes wegen zu erfüllen, wobei sie lediglich Tatsachen umfasst, die Mitarbeitende im Rahmen ihrer behördlichen Tätigkeit erfahren. Nicht an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligt sind die Asylbehörden; die Sozialhilfe ist ausnahmsweise dann an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligt ist, wenn eine Versicherungsleistung nicht der anspruchsberechtigten Person, sondern der Sozialhilfe ausbezahlt wird (Pärli/Borer, in: Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 31 N 29 ff.).

Wenn Art. 31 ATSG Meldepflichten statuiert, welche sich aus veränderten Verhältnissen ergeben, so besteht damit ein direkter Bezug zu Art. 17 ATSG, wird dort doch die Folge der entsprechenden Veränderung – Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer formell rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung – geregelt. Ein Bezug besteht sodann auch zu Art. 25 ATSG: Die Verletzung der Meldepflichten kann dazu führen, dass eine Dauerleistung trotz Fehlens der entsprechenden Voraussetzungen weiterhin bezogen wird; der weitere Bezug ist sodann von vorherein unrechtmässig und resultiert in einer Rückforderung der bezogenen Leistung (Kieser, a.a.O., Art. 31 N 2 ff.; Dormann, a.a.O., Art. 25 N 28).

4.1.2

Rückerstattungspflichtig sind insbesondere auch Dritte oder Behörden, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG ausbezahlt wurden (Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV). Erste Voraussetzung für die Drittauszahlung bildet gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a ATSG die Zweckentfremdung der Geldleistung, sprich die Nichtverwendung für den Unterhalt. Neben der tatsächlichen Nichtverwendung nennt die Bestimmung auch die blosse Unfähigkeit zur zweckgemässen Verwendung. Kumulativ zur Zweckentfremdung setzt Art. 20 Abs. 1 lit. b ATSG eine Sozialhilfeabhängigkeit

voraus, d.h., die berechtigte Person selbst oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, muss aufgrund einer Zweckentfremdung oder Unfähigkeit zur zweckgemässen Verwendung der Geldleistung auf Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sein. Als Empfänger der Drittauszahlung kommt nach der Bestimmung nur eine Behörde oder Person in Frage, welche der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut. Als behördliche Empfänger kommen insbesondere Sozialhilfestellen in Betracht (Hürzeler/Lischer, in: Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 20 N 7 ff.). Wurden Geldleistungen vom Berechtigten unrechtmässig bezogen, ist sodann nicht die versicherte Person, sondern die betreffende Drittperson bzw. Behörde zur Rückerstattung nach Art. 25 ATSG verpflichtet. Ausgenommen sind

Fälle, in denen die Drittauszahlung ein reines Inkasso- bzw. Zahlstellenverhältnis darstellt ohne eigene Rechte und Pflichten der Dritten aus dem Leistungsverhältnis (Dormann, a.a.O., Art. 25 N 34; Hürzeler/Lischer, a.a.O., Art. 20 N 16).

Gemäss § 12bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton Zug (SHG; BGS 861.4) gewährleistet der Kanton Sozialhilfe an Personen aus dem Asylbereich, welche nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind, soweit nicht der Bund zuständig ist. In § 18 SHG ist sodann die Einkommensverwaltung als Massnahme der persönlichen Hilfe statuiert: Wer in Schulden geraten ist oder aus anderen Gründen seine Einkünfte nicht zweckmässig verwendet, kann bei der Sozialbehörde eine Einkommensverwaltung beantragen (Abs. 1). Die Sozialbehörde kann die Schuldner mit Zustimmung des Hilfesuchenden anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem Einkommensverwalter zu leisten (Abs. 2).

Dispositiv

4.1.3 Absatz 2 von Art. 25 ATSG regelt die Verjährung resp. Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs. Demnach erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf

eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative Frist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Frist). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.

Im Zuge der Revision des ATSG – vgl. E. 1.3 – wurde die relative Verwirkungsfrist von

einem auf drei Jahre erhöht. Die Anwendung der neuen Verwirkungsfristen auf bereits unter damaligem Recht entstandene und fällige Forderungen ist zulässig, soweit bereits unter dem alten Recht eine Verwirkung vorgesehen wurde und soweit diese Verwirkung noch nicht eingetreten ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen (BGE 131 V 425 E. 5.2). Wenn aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts eine relative oder absolute Verwirkungsfrist gemäss dem damaligen Art. 25 Abs. 2 ATSG bereits verstrichen ist und die Forderung bereits verwirkt ist, so bleibt diese verwirkt, und es ändert sich durch das neue Recht nichts daran (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 406, Fassung vom 31. März 2021).

Massgebend für die die relative Frist auslösende Kenntnisnahme ist nicht zwingend eine tatsächliche; es genügt, dass der Leistungserbringer bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn sämtliche im konkreten Fall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt. Verfügt der Versicherer über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat er allenfalls noch nötige Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Unterlässt er dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Gründet die Ausrichtung der unrechtmässigen Leistung auf einem Fehler der Verwaltung, ist für den Beginn der relativen Frist in der Regel nicht das erstmalige unrichtige Handeln bzw. die Leistungsausrichtung und die daran anknüpfende Unrechtmässigkeit der Leistungsausrichtung massgebend, sondern es wird auf den Zeitpunkt abgestellt, in welchem der Versicherer anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können. Entscheidend für die Frage, in welchem Zeitpunkt die Verwaltung Kenntnis über Bestand und Umfang des Rückforderungsanspruchs haben muss, sind stets die Umstände im Einzelfall (Dormann, a.a.O., Art. 25 N 52 ff.; Kieser, a.a.O., Art. 25 N 85).

Die Fristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG werden durch den Erlass einer Rückerstattungsverfügung gewahrt (BGE 119 V 431 E. 3c). Im Bereich der Invalidenversicherung, wo das Vorbescheidverfahren anwendbar ist, gilt der Erlass des Vorbescheids als fristwahrend. Richtet sich die Rückforderung an einen anderen Sozialversicherer, kann die Frist nicht mit dem Erlass einer Verfügung gewahrt werden, weshalb es regelmässig genügt, wenn mit einfachem Schreiben die Forderung an den mutmasslich rückerstattungspflichtigen Versicherer geltend gemacht wird. Im Rahmen eines Schiedsgerichtsverfahrens nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) werden die Fristen durch die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens resp. durch einen der Klage vorangehenden geeigneten Akt gewahrt (Dormann, a.a.O., Art. 25 N 57 ff.).

4.2

4.2.1 Zunächst ist zu klären, ob der Beschwerdeführer als rückerstattungspflichtiger Dritter bzw. Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV in Frage kommt. Dafür müssten ihm die Rentenzahlungen zur Gewährleistung zweckmässiger Verwendung nach Art. 20 ATSG ausbezahlt worden sein.

Der Beschwerdeführer führte aus, er habe mit der im Rahmen des Asylverfahrens erfolgten Zuweisung von B.________ und deren Kinder D.________, G.________ und H.________ in den Kanton Zug ab Spätsommer 2010 für diese die Einkommensverwaltung nach § 18 SHG übernommen (Mobiliar-act. 240). Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die Aufnahme der Einkommensverwaltung mit der E-Mail vom 31. August 2010 des damaligen Vertreters von B.________ an die Beschwerdegegnerin, in der er mitteilte, dass die Renten ab sofort in Absprache mit seiner Mandantin und der Abteilung Soziale Dienste Asyl auf das Konto der Finanzverwaltung Zug zu überweisen seien, zusammenfiel. Zur konkreten inhaltlichen Ausgestaltung der Einkommensverwaltung findet sich in den Akten jedoch nichts.

Der Sinn der Einkommensverwaltung nach § 18 SHG besteht darin, eine zweckmässige Verwendung von Einkünften sicherzustellen (Abs. 1); insoweit besteht zwischen § 18 SHG und Art. 20 ATSG Deckungsgleichheit. Es ist vorliegend davon auszugehen, dass die Einkommensverwaltung aufgrund der Unfähigkeit zur zweckgemässen Verwendung der Rentenleistungen beantragt bzw. vereinbart worden war. Dafür sprechen insbesondere die mutmasslich fehlende Kenntnis der Sprache und die wohl fehlende Vertrautheit mit den

lokalen Gegebenheiten der Hinterlassenen. Insoweit bestand offensichtlich auch eine Sozialhilfeabhängigkeit (nicht finanzieller Natur). Die unbestrittene Übernahme der Einkommensverwaltung indiziert jedenfalls, dass die entsprechenden Voraussetzungen gegeben waren. Da ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, trifft im Umkehrschluss die Behörde eine (gesetzliche) Pflicht, die Sozialhilfe zu leisten. Insofern traf die Abteilung Soziale Dienste Asyl auch eine gesetzliche Unterstützungspflicht gegenüber B.________ und ihren Kindern. Da dem Beschwerdeführer bzw. der Abteilung Soziale Dienste Asyl die Rentenzahlungen somit zur Gewährleistung zweckmässiger Verwendung i.S.v. Art. 20 ATSG ausbezahlt wurden, ist diese grundsätzlich als rückerstattungspflichtig gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV zu qualifizieren.

Sodann ist die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs zu beurteilen.

4.2.2 Die Wohnsitzname von B.________ und den drei Kindern D.________, G.________ und H.________ im Mai 2010 (sowie E.________ und F.________ im August 2012) in der Schweiz führte dazu, dass diese auch Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung geltend machen konnten (vgl. Art. 18 Abs. 2 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]), weshalb ihr damaliger Vertreter am 18. Mai 2010 die entsprechende Anmeldung – unter Hinweis auf den laufenden Bezug von UVG-Renten – vornahm (Mobiliar-act. 189–193). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 sprach die Ausgleichskasse Zug B.________ und den drei Kindern D.________, G.________ und H.________ sodann eine Witwen- bzw. Waisenrenten der AHV per 1. Mai 2010 zu (Mobiliar-act. 162–164). Zu diesem Zeitpunkt führte die Abteilung Soziale Dienste Asyl bereits die Einkommensverwaltung für B.________, weshalb die Verfügung – mit Kopie an den damaligen Vertreter – direkt ersterer zugestellt wurde. Im Oktober 2010 flossen sodann die Nachzahlungen für die Monate Mai bis September 2010 sowie die Renten für Oktober 2010, gesamthaft Fr. 18'090.–, auf das Konto der Finanzverwaltung Zug. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 sprach die Ausgleichskasse Zug zudem den Kindern E.________ und F.________ eine Waisenrente der AHV per 1. September 2012 zu.

Die Zusprache resp. Auszahlung der AHV-Renten im Oktober 2010 bzw. 2012 führte unbestrittenermassen zu einer wesentlichen (positiven) Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen (der Hinterlassenen), was gemäss Art. 31 Abs. 4 UVG per Mai 2010 bzw. September 2012 eine Reduktion der entsprechenden UVG-Renten hätte nach sich ziehen müssen. Mit anderen Worten ist der Umstand, dass auf Grundlage der Verfügung vom 22. Oktober 2010 per Mai 2010 bzw. derjenigen vom 22. Oktober 2012 per September 2012 auch Renten der AHV ausgerichtet wurden, grundsätzlich als meldepflichtig i.S.v. Art. 31 ATSG zu qualifizieren. Eine Meldung an die Mobiliar unterblieb jedoch, weshalb sie die UVG-Renten nicht anpasste und diese (bis 2019) trotz Fehlens der entsprechenden Voraussetzungen weiterhin im gleichen Umfang ausrichtete.

Fraglich ist sodann, wen eine Meldepflicht traf und ob diese verletzt wurde. Als meldepflichtige Stelle steht zunächst die Abteilung Soziale Dienste Asyl als Adressatin der Rentenzuspracheverfügung und Einkommensverwalterin bzw. Behörde i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV (vgl. E. 4.2.1) im Raum. Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG müsste der Abteilung Soziale Dienste Asyl dafür insbesondere der Vorwurf gemacht werden können, sie habe gewusst bzw. hätte wissen müssen, dass die Zusprache resp. Auszahlung der AHV-Renten eine Herabsetzung der UVG-Renten nach sich zieht oder ziehen könnte. Ob dies vorliegend der Fall ist, kann offenbleiben. Wenngleich die Durchführung der Sozialhilfe grundsätzlich den Gemeinden obliegt, statuiert § 12bis Abs. 1 lit. a SHG nämlich eine kantonale Zuständigkeit im Asylbereich. Angesichts der Tatsache, dass die Hinterlassenenleistungen der – organisatorisch dem Kantonalen Sozialamt angegliederten – Abteilung Soziale Dienste Asyl im Rahmen der Einkommensverwaltung ausbezahlt wurden, ist diese als an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Stelle i.S.v. Art. 31 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren, weshalb ihre eine von Amtes wegen zu erfüllende Meldepflicht oblag.

Im selben Masse traf die Ausgleichskasse Zug eine Meldepflicht. In der Anmeldung für Hinterlassenenrenten der AHV vom 18. Mai 2010 wurde unter Ziffer 4.6 angegeben, dass Leistungen einer anderen Versicherung im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung, namentlich von der Mobiliar, bezogen würden (Mobiliar-act. 191). Es ist selbsterklärend, dass die unter Ziffer 4.6 des Anmeldeformulars für Hinterlassenenrenten der AHV geforderten Angaben eine etwaige Koordination unter den Sozialversicherern sicherstellen und vereinfachen sollen. Spätestens die Rentenzuspracheverfügung vom 22. Oktober 2010 resp. die Information, dass diese erlassen wurde, hätte der Mobiliar von der Ausgleichskasse Zug zugestellt bzw. kommuniziert werden müssen.

Vor diesem Hintergrund war der Bezug der UVG-Renten im Umfang des über die Komplementärrente hinausgehenden Betrages ab 1. Mai 2010 bzw. 1. September 2012 unrechtmässig. Anzufügen ist, dass sich die Unrechtmässigkeit der bezogenen Leistungen – aufgrund einer materiellen Revision – auch aus der Verfügung vom 16. August 2019

(Mobiliar-act. 216–218) ergibt. Dass diese Revision inzident vorgenommen wurde, vermag daran nichts zu ändern. So wurde die rückwirkende Anpassung der UVG-Renten zwar nicht ausdrücklich verfügt; diese ergibt sich jedoch aus der Herleitung des Rückforderungsanspruchs (Korrekturabrechnung im Anhang der Verfügung). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass B.________ bzw. deren Vertreter keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Ihrem Vertreter ging zwar – nur, aber immerhin – eine Kopie der Verfügung der Ausgleichskasse von 22. Oktober 2010 zu. Dass sie gewusst bzw. hätte wissen müssen, dass deshalb eine Herabsetzung der UVG-Renten zu erfolgen hätte und dies entsprechend zu melden gewesen wäre, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, zumal die Rentenzuspracheverfügung vom 5. Dezember 2008 keinerlei Hinweise auf eine Meldepflicht enthielt. Ihr ist vielmehr zugute zu halten, dass sie bei der Anmeldung für Hinterlassenenrenten der AHV ordnungsgemäss hat darauf hinweisen lassen, dass Renten nach UVG bezogen würden.

4.2.3 Schliesslich ist zu prüfen, ob der Rückerstattungsanspruch rechtzeitig und formgerecht i.S.v. Art. 25 Abs. 2 ATSG geltend gemacht wurde. Strittig sind in diesem Zusammenhang insbesondere der Beginn und die Wahrung der relativen Verwirkungsfrist.

4.2.3.1 Die Mobiliar ist der Ansicht, erst die Kenntnisnahme der Rentenzuspracheverfügungen der Ausgleichskasse Zug am 15. Februar 2019 habe den Beginn der relativen Verwirkungsfrist ausgelöst (act. 21, S. 10). Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Wie dargelegt ist eine tatsächliche Kenntnisnahme des Rückforderungsanspruchs durch die Versicherungseinrichtung für die Fristauslösung nicht erforderlich. Anhand der E-Mail der Beiständin von D.________ an die Mobiliar vom 8. Juli 2018, in der der Bezug von Renten der AHV (durch D.________) indirekt erwähnt wurde, hätte die Beschwerdegegnerin erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung aufgrund einer Überversicherung (allenfalls) bestehen und zwecks Verifizierung weitere Abklärungen vorzunehmen sind. Die Mobiliar verfügte mithin über hinreichende Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch. Dass sich in der E-Mail der Bezug der AHV-Rente nur auf D.________ bezog, vermag daran nichts zu ändern. Nach durchaus grosszügiger Hinzurechnung von mehr als drei Arbeitswochen, innert deren die Mobiliar ihren Rückforderungsanspruch hätte prüfen können, nahm die relative Verwirkungsfrist somit am 1. August 2018 ihren Anfang. Folglich endete vorliegend die relative Frist zur Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen am 31. Juli 2019.

Im Übrigen sei angemerkt, dass die relative Verwirkungsfrist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers insbesondere nicht bereits im November 2010 bzw. 2015 begonnen hat. So ist mit der Beschwerdegegnerin einerseits festzuhalten, dass ihr alleine aufgrund der Kenntnis über das Vorliegen einer Anspruchsvoraussetzung (Wohnsitznahme) keinesfalls vorgeworfen werden kann, sie hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer bzw. an der Ausgleichskasse Zug gelegen, der Beschwerdegegnerin den AHV-Rentenbezug bzw. die entsprechende Anmeldung mitzuteilen (vgl. E. 4.2.2). Andererseits leuchtet nicht ein, inwiefern die Beschwerdegegnerin aufgrund der ausgebliebenen Reaktion auf die E-Mail vom 2. November 2015 über hinreichende und innert angemessener Frist zu verifizierende Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch gehabt haben soll. In diesem

Zusammenhang geht auch das Argument fehl, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG verletzt, kann daraus doch keine Pflicht des Versicherungsträgers abgeleitet werden, einmal korrekt und im Einklang mit Art. 43 ATSG abgeklärte Sachverhalte und entsprechend verfügte Leistungen fortwährend auf ihre Korrektheit überprüfen zu müssen.

Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch innert dieser Frist formgerecht geltend gemacht hat.

4.2.3.2 Die Mobiliar lässt in diesem Zusammenhang – wohl im Sinne eines Eventualstandpunktes – vorbringen, der "Vorbescheid" vom 5. März 2019 habe eine fristwahrende Wirkung i.S.v. Art. 25 ATSG gehabt. Damit ist sie nicht zu hören. Einerseits kommt das Vorbescheidverfahren vorliegend – ausserhalb der Invalidenversicherung – nicht zur Anwendung. Andererseits erfüllte das Schreiben vom 5. März 2019 die Anforderungen gemäss Art. 3 Abs. 1 ATSV nicht. Diesen Anforderungen wurde erst mit der Rückerstattungsverfügung vom 16. August 2019 Genüge getan. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Stellung des Rückforderungsanspruchs jedoch bereits abgelaufen (vgl. E. 4.2.3.1) und die Forderung erloschen, womit der Rückerstattungsverfügung kein Anspruch mehr zu Grunde lag. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist in Aufhebung des Einspracheentscheids vollumfänglich gutzuheissen.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin auch nicht gefolgt werden kann und sie sich widersprüchlich verhält, wenn sie im Kontext der formellen Anforderungen von Art. 25 Abs. 2 ATSG vorbringen lässt, ein einfaches Schreiben wäre angesichts der Rolle des Beschwerdeführers als "Sozialversicherer" genügend bzw. der Erlass einer Verfügung nicht möglich gewesen, schrieb sie sich zur Geltendmachung der Forderung doch offensichtlich eine Kompetenz zum Erlass einer Rückerstattungsverfügung zu. Die Abteilung Soziale Dienste Asyl ist vorliegend zwar als an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Stelle gemäss Art. 31 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren (vgl. E. 4.2.2); dies macht sie jedoch nicht zu einem Versicherungsträger gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG. Überdies ist der Verweis auf BGE 133 V 579 unbehilflich: Dort wurde festgehalten, dass bei Streitigkeiten zwischen einem Krankenversicherer und einem Leistungserbringer – im Rahmen eines Schiedsgerichtsverfahrens nach Art. 89 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) – die Fristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG im Falle des Verzichts auf ein Schlichtungsverfahren mittels vorangehenden geeigneten Aktes gewahrt werden können. Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht einschlägig.

5. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos. Die obsiegende Beschwerde führende Person hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. a und g ATSG). Dem gänzlich obsiegenden Beschwerdeführer ist nach einhelliger Praxis und Rechtsprechung als in amtlichem Wirkungskreis obsiegende Behörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Susanne Bollinger, in: Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 61 N 77 und § 28 Abs. 2a VRG).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 18. März 2020 ersatzlos aufgehoben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (im Doppel), an die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin (im Doppel), an die Ausgleichskasse Zug, an B.________ sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern.

Zug, 3. März 2022

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA

Art. 20 ATSGart. 20 LPGAart. 20 LPGA

§ 18 SHG

Art. 20 ATSGart. 20 LPGAart. 20 LPGA

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 31 ATSGart. 31 LPGAart. 31 LPGA

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 2 ATSVart. 2 OPGAart. 2 OPGA

Art. 31 UVGart. 31 LAAart. 31 LAINF

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

BGE 121 V 362ATF 121 V 362DTF 121 V 362

BGE 130 V 445ATF 130 V 445DTF 130 V 445

Art. 82a ATSGart. 82a LPGAart. 82a LPGA

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

§ 77 VRG

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

§ 4 VV UVG

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

§ 29 GO VG

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 3 ATSVart. 3 OPGAart. 3 OPGA

Art. 4 ATSVart. 4 OPGAart. 4 OPGA

Art. 17 ATSGart. 17 LPGAart. 17 LPGA

Art. 31 ATSGart. 31 LPGAart. 31 LPGA

Art. 31 ATSGart. 31 LPGAart. 31 LPGA

Art. 31 ATSGart. 31 LPGAart. 31 LPGA

Art. 31 ATSGart. 31 LPGAart. 31 LPGA

Art. 17 ATSGart. 17 LPGAart. 17 LPGA

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 20 ATSGart. 20 LPGAart. 20 LPGA

Art. 2 ATSVart. 2 OPGAart. 2 OPGA

Art. 20 ATSGart. 20 LPGAart. 20 LPGA

Art. 20 ATSGart. 20 LPGAart. 20 LPGA

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

§ 12bis SHG

§ 18 SHG

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

BGE 131 V 425ATF 131 V 425DTF 131 V 425

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

BGE 119 V 431ATF 119 V 431DTF 119 V 431

Art. 2 ATSVart. 2 OPGAart. 2 OPGA

Art. 20 ATSGart. 20 LPGAart. 20 LPGA

§ 18 SHG

§ 18 SHG

§ 18 SHG

Art. 20 ATSGart. 20 LPGAart. 20 LPGA

Art. 20 ATSGart. 20 LPGAart. 20 LPGA

Art. 2 ATSVart. 2 OPGAart. 2 OPGA

Art. 18 AHVGart. 18 LAVSart. 18 LAVS

Art. 31 UVGart. 31 LAAart. 31 LAINF

Art. 31 ATSGart. 31 LPGAart. 31 LPGA

Art. 2 ATSVart. 2 OPGAart. 2 OPGA

Art. 31 ATSGart. 31 LPGAart. 31 LPGA

§ 12bis SHG

Art. 31 ATSGart. 31 LPGAart. 31 LPGA

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA

Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 3 ATSVart. 3 OPGAart. 3 OPGA

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 31 ATSGart. 31 LPGAart. 31 LPGA

Art. 31 ATSGart. 31 LPGAart. 31 LPGA

BGE 133 V 579ATF 133 V 579DTF 133 V 579

Art. 89 KVGart. 89 LAMalart. 89 LAMal

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

§ 28 VRG