S 2020 76
Grundstückgewinnsteuer (Verkehrswert vor 25 Jahren)
23. August 2021Deutsch26 min
3.3 Nach Art. 39e Abs. 1 IVV bestimmt die IV-Stelle den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. Dabei gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze (Art. 39e Abs. 2 IVV):
Source zg.ch
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter
Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier
U R T E I L vom 25. Januar 2022 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
vertreten durch RA lic. iur. B.________
gegen
IV-Stelle Zug, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenversicherung
(Assistenzbeitrag)
S 2020 76
A. Die 1986 geborene A.________ leidet seit Geburt an Retinitis Pigmentosa. Aufgrund ihrer starken Sehbehinderung bezieht sie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und einen Assistenzbeitrag. Letzterer wurde mit Verfügung vom 19. September 2018 auf Fr. 2'673.45 im Durchschnitt pro Monat erhöht (IV-act. 81). Im Juli 2019 leitete die IV-Stelle Zug eine Revision der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages ein und liess unter anderem den Hilfebedarf vor Ort mit dem standardisierten Abklärungsinstrument “FAKT2 V.1.70“ ermitteln (Berechnungsblatt FAKT; IV-act. 111). Am 20. Januar 2020 teilte sie der Versicherten die Beibehaltung der bisherigen Hilflosenentschädigung bei weiterhin leichter Hilflosigkeit und die Reduktion des Assistenzbeitrages auf Fr. 1'374.15 im Durchschnitt pro Monat mit (IV-act. 114 und 115). Nach Eingang der Einwendungen der nun anwaltlich vertretenen Versicherten (IV-act. 128) holte sie eine ergänzende Stellungnahme der Abklärungsperson ein. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 reduzierte die IV-Stelle den Assistenzbeitrag auf monatlich Fr. 1'374.15 (BF-act. 1).
B. Dagegen liess A.________ am 29. Juni 2020 Beschwerde erheben und um Zusprache eines Assistenzbeitrages von mindestens Fr. 2'697.83 pro Monat ersuchen. Im Eventualbegehren beantragte sie die Durchführung der erforderlichen Abklärungen (act. 1 S. 1). Im Wesentlichen bemängelt sie die Beweiskraft des der Berechnung des Assistenzbeitrages zugrunde liegenden Abklärungsberichts und verneint eine Veränderung, die sich vermindernd auf den Assistenzbeitrag auswirken dürfte (act. 1 S. 7).
C. Am 7. August 2020 bezahlte die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 800.– innert Frist (act. 2 und 4).
D. Mit Vernehmlassung vom 9. September 2020 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass durch den Umzug und die Anschaffung von neuen Hilfsmitteln ein Revisionsgrund vorliege, was eine umfassende Neuprüfung erlaube (act. 6).
E. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (act. 10 und 12).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu: 27. Mai 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 82a ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 29. Juni 2020 der Post übergeben, weshalb die bis 31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 27. Mai 2020. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 29. Juni 2020 der Post aufgegeben. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
3.
3.1 Gemäss Art. 42quater Abs. 1 IVG haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und die volljährig sind (lit. c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Ein Assistenzbeitrag wird für Hilfeleistungen gewährt, die von der versicherten Person benötigt werden und nicht schon von anderen Leistungen gedeckt sind. Die Hilfeleistungen müssen regelmässig und für eine bestimmte Dauer von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die nicht zu den Familienangehörigen gehören darf und die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt ist (Art. 42quinquies IVG). Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrages ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42–42ter IVG; (b) den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21ter Absatz 2 IVG; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a KVG (Art. 42sexies Abs. 1 IVG). Der Bundesrat legt unter anderem die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, sowie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrages fest (Art. 42sexies Abs. 4 lit. a und b IVG).
3.2 Hilfebedarf kann in den folgenden Bereichen anerkannt werden (Art. 39c der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]):
a. alltägliche Lebensverrichtungen;
b. Haushaltsführung;
c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung;
d. Erziehung und Kinderbetreuung;
e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit;
f. berufliche Aus- und Weiterbildung;
g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt;
h. Überwachung während des Tages;
Sachverhalt
i. Nachtdienst.
3.3 Nach Art. 39e Abs. 1 IVV bestimmt die IV-Stelle den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. Dabei gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze (Art. 39e Abs. 2 IVV):
a. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. a-c IVV pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde:
1. bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden,
Erwägungen
2.
bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden,
3.
bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden;
b. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. d-g IVV: insgesamt 60 Stunden;
c. für die Überwachung nach Art. 39c lit. h IVV: 120 Stunden.
Bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen wird die nach Art. 39e Abs. 2 lit. a IVV zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen auf drei festgelegt (Art. 39e Abs. 3 lit. b IVV).
3.4
Nach dem Wortlaut von Art. 42sexies Abs. 1 IVG ist der Ausgangspunkt für die Berechnung des Assistenzbeitrages die gesamthaft für Hilfeleistungen benötigte Zeit. Dazu ist in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG i.V.m. Art. 69 IVV) erforderlich. Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege, der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; 130 V 61 E. 6.2; 128 V 93; BGer 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auch massgeblich beim Eruieren des gesamten Hilfebedarfs mit Blick auf den Assistenzbeitrag (BGE 140 V 543 E. 3.2.1).
3.5
Die IV-Stellen benutzen zur Berechnung des Assistenzbeitrages das vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) entwickelte standardisierte Abklärungsinstrument FAKT. Dessen Funktionsweise in Bezug auf den gesamten Hilfebedarf wird im Kreisschreiben des BSV über den Assistenzbeitrag (KSAB; vorliegend in der Version vom 1. April 2020) erläutert. Zur Bestimmung der notwendigen Einstufung pro Hilfeleistungen müssen die IV-Stellen Aussagen der versicherten Person, Anmerkungen der Abklärungsperson sowie Erfahrungswerte berücksichtigen. Als Unterstützung sind im FAKT Fallbeispiele hinterlegt, die eine möglichst standardisierte Erfassung erlauben (Rz 4101 KSAB).
3.6
Der Hilfebedarf jedes (Teil-)Bereichs ist in fünf Stufen eingeteilt. Jede Stufe umfasst Zeitwerte entsprechend des Hilfebedarfs (von Stufe 0 = kein Bedarf, volle Selbstständigkeit bis Stufe 4 = umfassender Bedarf, keinerlei Selbstständigkeit). Die Stufen mit den dazugehörenden Bandbreiten sind pro Bereich erfasst und befinden sich im Anhang 3 (Rz 4009 KSAB).
Stufe 0 ist anwendbar, wenn die versicherte Person selbständig ist (allenfalls mit Hilfe von Hilfsmitteln) und keine Hilfe braucht (Rz 4010 KSAB).
Stufe 1 gelangt zur Anwendung, wenn es sich nur um eine geringe oder sporadische, aber im Sinne des Assistenzbeitrages regelmässige Hilfe handelt. Unter dieser Stufe ist somit direkte oder indirekte Hilfe zu berücksichtigen, deren Ausmass bescheiden ist bzw. nur ab und zu anfällt. In dieser Stufe kann die versicherte Person fast alles selber erledigen, benötigt punktuell direkte oder indirekte Hilfe (Rz 4011 KSAB).
Wenn bei mehreren (einigen, ein paar, verschiedenen) Teilhandlungen Hilfe geleistet werden muss, aber noch eine wesentliche Eigenleistung möglich ist, ist Stufe 2 anwendbar. In der Stufe 2 kann die versicherte Person einen Teil der Verrichtungen selbständig übernehmen, andernteils ist eine direkte Hilfe oder stete Anleitung und Kontrolle (dazwischen erledigt die versicherte Person Teilhandlungen selbständig) nötig (Rz 4012 KSAB).
Dispositiv
Stufe 3 ist anwendbar, wenn der versicherten Person nur eine kleine Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung, die die Ausführung erleichtert, möglich ist. In der Stufe 3 braucht die versicherte Person demnach Hilfe bei den meisten Verrichtungen, sie kann nur geringe Eigenleistung vollbringen, benötigt in grossem Umfang direkte Hilfe oder häufig Überwachung (Assistenzperson muss anleiten und meistens die Teilhandlung unmittelbar begleiten, Rz 4013 KSAB).
Schliesslich kommt Stufe 4 zur Anwendung, wenn keine bescheidene Mithilfe bei einer Teilhandlung oder Erleichterung bei der Ausführung der Tätigkeit möglich ist. In der Stufe 4 ist die versicherte Person auf umfassende und ständige Hilfe bei allem angewiesen, sie kann gar nichts selbständig tun, braucht umfassende direkte Hilfe oder ständige Anleitung und Überwachung bei allen Verrichtungen (Rz 4014 KSAB).
3.7 Jeder (Teil-)Bereich ist in verschiedene Tätigkeiten unterteilt. Für jede Tätigkeit muss entschieden werden, welche Stufe der versicherten Person für die jeweilige Tätigkeit zuzuordnen ist. Bei jeder Stufe ist ein Minutenwert hinterlegt. Die Summe der Minutenwerte jeder Tätigkeit ergibt dann die Stufe des entsprechenden (Teil-)Bereichs. Die Stufe bestimmt sich nach den Bandbreiten gemäss dem Anhang 3 des KSAB (vgl. dazu auch das nicht offiziell publizierte Formular 318.538 d des Bundesamtes für Sozialversicherungen «FAKT: Umschreibung der Stufen»; vgl. auch Rz 4101 KSAB).
3.8 In jedem Bereich kann bei Versicherten, deren Bedarf begründet über dem verfügbaren Zeitrahmen liegt, ein Zusatzaufwand gewährt werden (z.B. bei starken Spasmen im Bereich An-/Auskleiden ein Zusatzaufwand von 10 Minuten). Der Zusatzaufwand kann in der Regel nur gewährt werden, wenn der normale Hilfebedarf im entsprechenden (Teil-) Bereich mindestens die Stufe 3 erreicht (Rz 4016 KSAB).
3.9 Die einzelnen – abgestuften – zeitlichen Vorgaben in FAKT geben den durchschnittlichen Aufwand für die entsprechenden Hilfeleistungen wieder. Die Vorgabe bestimmter Zeiteinheiten dient der Objektivierung des Bedarfs, den nach subjektiven Gesichtspunkten festzulegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) gerade verbietet. Den individuellen Gegebenheiten ist dennoch Rechnung zu tragen, was einerseits durch die Wahl der zutreffenden Stufe und anderseits durch die allfällige Berücksichtigung von Zusatz- und Minderaufwand (Reduktionen) geschieht (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3 mit Hinweisen).
3.10 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn sie sich auf den Leistungsanspruch auswirkt (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 17 N 51). Die bei der Revision von Renten entwickelten Grundsätze gelten bei der Anpassung von Dauerleistungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG analog (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 17 N 87). Liegt demnach eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu zu prüfen (betreffend Rente, vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (betreffend Rente, vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2).
3.11 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
4.
4.1 Die letzte, am 22. März 2018 durchgeführte Abklärung ergab einen monatlichen Assistenzbedarf von 81.26 Stunden, was zur Erhöhung des Assistenzbeitrages auf Fr. 2'673.45 führte (vgl. Berechnungsblatt FAKT [IV-act. 79] und Verfügung vom 19. September 2018 [IV-act. 81]).
4.2 Der Umzug der Familie in eine neue Wohnung mit behinderungsangepasster Einrichtung stellt ein Grund zur Revision des bisherigen Assistenzbeitrages im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG dar. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin steht dem auch Rz 7006 KSAB nicht entgegen, zumal auch im Kreisschreiben eine Veränderung in der Wohnsituation als Revisionsgrund anerkannt wird. Kein Revisionsgrund darf dagegen in der Geburt des zweiten Kindes im Juni 2017 erblickt werden, denn diese Veränderung wurde bereits bei der Revision im Frühjahr 2018 berücksichtigt (vgl. IV-act. 79/2). Das Vorliegen eines Revisionsgrundes bzw. die Änderung des Sachverhalts erlaubt eine umfassende Neuprüfung des Anspruchs auf den Assistenzbeitrag (vgl. dazu E. 3.10).
5.
5.1 Aus medizinischer Sicht lässt sich dem Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Ophthalmologie, vom 25. Mai 2019 (IV-act. 97) eine Verschlechterung der Sehkraft in den letzten Jahren entnehmen. Der Augenarzt führt weiter aus, diese habe zu einer beinahe Erblindung geführt. In den nächsten Jahren werde die Beschwerdeführerin mit grösster Sicherheit vollständig erblinden. Somit werde die Arbeitsfähigkeit weiter eingeschränkt. Momentan arbeite die Beschwerdeführerin bei ihrem selbständig erwerbstätigen Ehemann im Büro mit einem Pensum von etwa 20 %. Dazu brauche sie einen Computer mit Sprach-ausgabe, einen Scanner für Dokumente und allenfalls andere vergrössernde Sehhilfen.
5.2 Im Selbstdeklaration-Formular vom 6. August 2019 (IV-act. 104) gab die Beschwerdeführerin an, weitgehend selbständig zu sein, punktuell jedoch 100%ige Unterstützung zu brauchen. Bei den alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen/Fortbewegung in der Wohnung, Essen/Trinken, Körperpflege und Notdurft), beim Kochen, bei der Kleinkinderpflege und im erwerblichen Bereich könne sie fast alles selbst erledigen, benötige aber punktuelle Hilfe (Stufe 1). Administrative Arbeiten erledige sie teils selber, sei aber bei mehreren Tätigkeiten auf Hilfe angewiesen. Gleiches gelte für die Mobilität (Stufe 2). Viel Hilfe benötige sie bei Wohnungspflege, Einkauf und weiteren Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege sowie Hobbies und Reisen (Stufe 3). Bei ihrem gemeinnützigen Engagement als Vorstandsmitglieds eines Jodlerklubs brauche sie punktuelle Hilfe für die Tätigkeit selbst (Stufe 1), während sie mit Bezug auf die Mobilität auf mehr Hilfe angewiesen sei (Stufe 2).
Dieselben Angaben machte die Beschwerdeführerin bereits bei der letzten Revision im Februar 2018 (IV-act. 72).
5.3 Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Reduktion des Assistenzbeitrages auf den Abklärungsbericht Haushalt der IV-Stelle Luzern (WAS IV Luzern) und dem darauf beruhenden Berechnungsblatt FAKT, beide vom 22. Oktober 2019 (BF-act. 1).
Bei der Abklärung im Haushalt (IV-act. 134) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie früher besser gesehen habe, weshalb sie noch mehr oder weniger wisse, wo die Dinge seien und wie die Bedienung der Haushaltsgeräte funktioniere. Dank dem Langstock sei ihr die Benützung des öffentlichen Verkehrs nach D.________ oder E.________ mit den Kindern möglich. Nur bei Behördengängen, Einkäufen und Freizeitangeboten mit den Kindern sei sie froh um eine Begleitung, welche vorlese oder erkläre. Die Kinder müssten strikte gehorchen, da sie sonst nicht wisse, wo sie seien. Zum Tagesablauf berichtete die Beschwerdeführerin, die Betreuung der Kinder sowie das An- und Auskleiden und die Körperpflege seien ihr ohne Hilfe möglich. Sie könne das Morgenessen selber zubereiten. Anschliessend gehe es auf den Spielplatz. Es gebe einige in der Nähe, die sie ohne Begleitung aufsuchen könne. Danach erledige sie den Haushalt und koche das Mittagessen für ihre Familie und die Angestellten ihres Ehemannes. Meistens komme auch die Schwiegermutter zum Essen. Dank dem Umzug sei der Haushalt leichter geworden, jedoch auch grösser. Im Büro könne sie dank Hilfsmittel mehrheitlich ohne Hilfe arbeiten. Falls sie eine knifflige Aufgabe habe, oder Ruhe brauche, springe die Schwiegermutter ein und betreue die Kinder. Sie brauche nur Hilfe bei Formularen, die von Hand ausgefüllt werden müssten, sowie bei Arbeiten, die eine Suche im Internet voraussetzten. An Hilfsmitteln habe sie eine Brille, ein Vergrösserungsglas, einen Scanner, ein Vorlesegerät, ein Spezialkochfeld, die Alexa Sprachsteuerung, Digitalstrom für Storen, Musik, Lichter, Geschirrspülmaschine und Waschmaschine, vermehrte Spots in Küche und Wohnzimmer, diverse Hilfsmittel im Haushalt und ein Funkgerät zum Skifahren (IV-act. 134/2).
Mit Bezug auf die Ernährung gab die Beschwerdeführerin an, Rüsten und Vorbereiten seien ihr ohne Hilfe möglich. Salat waschen könne sie nicht, weshalb sie sich mit schon gerüstetem Salat helfe. Sie könne ohne Hilfe kochen und backen. Minime Hilfe benötige sie aber beim Schneiden eines Bratens oder beim Schöpfen. Sie wähle die Menüs so aus, dass sie sie alleine zubereiten könne. Bei komplizierten Menüs helfe ihr der Ehemann. Abräumen und Tischdecken seien ihr möglich aber zu anstrengend, weshalb es von den Mitessern übernommen werde. Sie könne die oberflächliche Reinigung der Küche selber vornehmen. Da es ihr zu zeitintensiv sei, übernehme ihr Ehemann das Ein- und Ausräumen der Geschirrspülmaschine. Reinigungsfrauen würden die gesamte Grossreinigung der Küche übernehmen. Einzelne Kästen oder Schränke könnte sie in Etappen reinigen, jedoch nicht so sauber (IV-act. 134/7).
Der tägliche Kehr sei ihr ohne Hilfe möglich. Für die Flaschenentsorgung habe sie jemanden von der Gemeinde organisiert. Den restlichen Abfall inkl. Kompost könne sie ohne Hilfe entsorgen. Beim Staubsaugen sehe sie nicht, ob es wirklich sauber sei. Die Reinigungsfrauen würden die Böden nass aufnehmen und die gründliche Reinigung der sanitären Anlagen sowie die Grossreinigung inklusive Fenster- und Vorhangreinigung übernehmen. In nächster Zeit werde sie auch das Frischbeziehen der Betten den Reinigungsfrauen übergeben (IV-act. 134/8).
Assistenzpersonen würden sie beim Grosseinkauf begleiten. Beim täglichen Einkauf hälfen ihr die Mitarbeiter des Dorfladens. Die Administration sei ihr ausser bei handgeschriebenen Formularen ohne Hilfe möglich. Bei Behördengängen oder Bankgeschäften benötige sie Begleitung (IV-act. 134/8).
Sie sehe noch Schwarz und Weiss und könne die Wäsche ohne Hilfe waschen, aufhängen, zusammenlegen und versorgen. Die Reinigungsfrauen übernähmen das Bügeln und Flicken (IV-act. 134/8).
Hilfe benötige sie schliesslich bei Freizeitaktivitäten mit den Kindern und beim Kleiderkauf (IV-act. 138/9).
5.4 Im Berechnungsblatt FAKT (IV-act. 111) wurden der Hilfslosigkeitsgrad, die hochgradige Sehbehinderung und die familiäre Situation der Beschwerdeführerin korrekt erfasst.
Sodann wurde folgender Zusatzaufwand ermittelt:
Minuten pro Tag
Stufe
Alltägliche Lebensverrichtungen
15
An-/Auskleiden
Auf Flecken auf den Kleidern aufmerksam machen, Hilfe bei Farbzusammenstellung (IV-act. 111/10)
1
1
Fortbewegung
im Haus
Vereinzelt Anleitung, z.B. Türe schliessen oder Licht löschen (IV-act. 111/14)
2
1
Ernährung
Hilfe beim Einschenken und Schöpfen, Erläuterung des Nahrungsangebots (IV-act. 111/15)
5
2
Körperpflege
Nagelpflege (IV-act. 111/20)
1
1
Kosmetik (IV-act. 111/20)
2
2
Zusatzaufwand bei den ATL
Vorlesen und Dosierung der Augentropfen (IV-act. 111/25–26).
4
Haushalt
30
Administration
Vorlesen bzw. Umschreiben von Dokumenten (IV-act. 111/27)
1
1
Ernährung
Zubereitung der täglichen Mahlzeiten (IV-act. 111/29)
6
1
Kontrolle der Lebensmittelhygiene und der Sauberkeit in der Küche (IV-act. 111/30)
4
1
Wohnungspflege
Optische Kontrolle des Tageskehrs, kleine Reparaturarbeiten (IV-act. 111/31)
2
1
Optischen Kontrolle des Wochenkehrs, Hilfe an heiklen Stellen, Grundreinigung der Küche, technische Hilfsmittel, Umgebung (IV-act. 111/32)
6
2
Einkauf und Besorgungen
Einkaufsplanung (IV-act. 111/34)
1
1
Auffinden der Ware im Laden (IV-act. 111/35)
5
2
Behördengänge und Kleiderkauf (IV-act. 111/36)
2
2
Familiäre Konstellation mit Ehegatten und zwei Kindern im selben Haushalt (IV-act. 111/36–37)
1
Wäsche-/Kleiderpflege
Bügeln (IV-act. 111/38)
1
1
Zusatzaufwand (IV-act. 111/39)
1
Gesellschaft, Teilhabe und Freizeitgestaltung
12
Hobbys
Vorlesen oder Erläutern (IV-act. 111/40)
2
1
Mobilität
Hilfe bei unbekannten Wegen (IV-act. 111/42)
5
2
Reisen
Fehlende Orientierung in fremder Umgebung (IV-act. 111/43)
5
2
Erziehung und Kinderbetreuung
50
Kleinkinderpflege
Optische Kontrolle, Medikamentengabe, beaufsichtigen auf fremden Spielplätzen (IV-act. 111/44–45)
50
2
Gemeinnützige Tätigkeit (1 Std./Woche; 3 % [recte: 2.5 %])
0.35
Tätigkeiten
Punktuelle optische Kontrolle, Hilfe bei Formularen (IV-act. 111/46)
13
1
Mobilität
Begleitung bei auswärtigen Einsätzen (IV-act. 111/48)
1
1
Berufliche Tätigkeit (8 Std./Woche; 20 %)
2.60
Tätigkeiten
Punktuelle optische Kontrolle (IV-act. 111/52)
13
1
Daraus ergibt sich ein anerkannter Hilfebedarf von total 55.67 Stunden pro Monat (IV-act. 111/58).
5.5 In der Stellungnahme vom 21. April 2020 (IV-act. 131) äusserte sich die Abklärungsperson von WAS IV Luzern zu den von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwendungen. Sie gab an, es könne auch bei Verschlechterung der Sehschwäche davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin sich mit diversen Hilfsmitteln und Tricks ein möglichst selbständiges Leben arrangieren könne, was auch im Haushaltsbericht zum Ausdruck komme.
Zum Bereich Administration führte die Abklärungsperson aus, würde die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Stufe 2 eingesetzt, würde dies bei einer Sehbehinderung heissen, dass die betroffene Person nicht mit elektronischen Hilfsmitteln arbeiten könne (Begründung S). Dies werde aber der Beschwerdeführerin nicht gerecht, da sie mit elektronischen Hilfsmitteln arbeite. Weiter könne die Beschwerdeführerin in der neuen Küche ohne Hilfe kochen und backen. Sie benötige nur Hilfe beim Schneiden eines Bratens oder beim Schöpfen. Zudem koche sie für mehrere Personen das Mittagessen. Auch beim Aufräumen und der oberflächlichen Reinigung inklusive Ein- und Ausräumens der Geschirrwaschmaschine benötige sie keine Hilfe. Da sie aber zu viel Zeit benötige, übernehme ihr Ehemann diese Arbeit, was schadenmindernd zumutbar sei. Gemäss Abklärungsbericht Assistenzbeitrag könne hier nur die Stufe 1 angerechnet werden. Der Hilfebedarf für Einkäufe und Besorgungen und die Stufe seien zusammen mit der Beschwerdeführerin entsprechend ihrer Behinderung eruiert worden. Für die Wäsche- und Kleiderpflege habe die Beschwerdeführerin diverse Hilfsmittel und nur leichte Hilfestellungen angegeben. Das Bügeln sei gemäss ihren Aussagen auf Stufe 1 berechnet worden.
Im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung könne die Beschwerdeführerin in der näheren Umgebung mit den Kindern alleine Spielplätze besuchen. Die leichte Hilfe, welche auch im Haushaltsbericht angegeben sei, sei mit Stufe 2 (Kinder bis 4 Jahren) und Stufe 1 (Kinder ab 4 Jahren) mehr als genug angerechnet worden. Zudem seien beide Kinder noch nicht im Schulalter. Auch hier müsse von einer Schadenminderungspflicht des Ehemanns ausgegangen werden.
Die Tätigkeit beim Jodlerklub sei in der Selbstdeklaration mit 4 Stunden pro Woche angegeben worden. Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin bei der Abklärung jedoch sei von einer Stunde pro Woche auszugehen, da die Einsätze variierten. Daraus sei im FAKT ein Hilfsbedarf von 0.18 Stunden pro Monat berechnet worden (IV-act. 111/58), was nicht verändert werden könne. Eine höhere Einstufung würde eine Mehrfachbehinderung bedingen. Das im letzten FAKT angegebene Arbeitspensum von 50 % sei eine Annahme dessen, was die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden gearbeitet hätte und sei falsch berechnet worden. Die 20 % im neuesten FAKT entsprächen den Tatsachen, die gemäss FAKT zur Anwendung kommen und so berechnet werden müssten. Die Stufe 1 entspreche den Hilfeleistungen. Höhere Stufen entsprächen einer Mehrfachbehinderung und könnten nicht angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin arbeite von zu Hause aus. Dies sei schon bei der letzten Abklärung der Fall gewesen, jedoch ebenfalls falsch berechnet worden.
Zu den Unterschieden zu den früheren Abklärungen gab die Abklärungsperson an, bei den Haushaltsarbeiten, wo gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin leichte Hilfe notwendig gewesen sei, seien durchweg die Stufen 3 und 4 berechnet worden, was auf Grund der Sehbehinderung nicht möglich sei, da diese Stufen für psychisch und körperlich schwer behinderte Versicherte gälten. Zudem habe die Beschwerdeführerin einen Neubau bezogen. Abschliessend hielt die Abklärungsperson fest, seit 2019 sei im FAKT die Beschreibung der Behinderungen ergänzt und angepasst worden. Je nach Behinderung würden jetzt die Begründungen zu den einzelnen Stufen ergänzt. Die Anrechnung der Stufen 3 oder 4 seien bei einer Sehbehinderung nicht mehr möglich.
6.
6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das Abklärungsinstrument FAKT laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich geeignet ist zur Abklärung des Hilfebedarfs (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.4 und die Regeste). Die Bestimmung der Anzahl anrechenbarer Minuten liegt dabei nicht im Ermessensspielraum der Abklärungsperson, sondern wird automatisch durch die im standardisierten Abklärungsinstrument vorgesehene Stufenhöhe vorgegeben. Dieses Vorgehen dient der durchaus gewünschten Objektivierung des Bedarfs und in diesem Sinne einer Gleichbehandlung der Versicherten (vorstehend E. 3.7).
6.2 Der Abklärungsbericht und das Berechnungsblatt FAKT (E. 5.3–4) beschreiben ausführlich die Einschränkungen in den einzelnen (Teil-)Bereichen sowie die jeweils benötigten Hilfestellungen und Hilfsmittel. Weiter legte die Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 21. April 2020 (E. 5.5) die Gründe für die von der Beschwerdeführerin gerügten Diskrepanzen zur Abklärung im Jahr 2018 (IV-act. 79) nachvollziehbar dar. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 3) äusserte sich die Abklärungsperson ausführlich und einleuchtend zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten (IV-act. 128 S. 3 ff.) und im Beschwerdeverfahren wiederholten (act. 1 S. 5 f.) Einschränkungen, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
6.3 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin erweisen sich der Bericht über die Abklärung vor Ort und das Berechnungsblatt FAKT hinsichtlich des festgestellten Hilfebedarfs als umfassend, nachvollziehbar und im Einklang mit der Rechtsprechung (BGE 140 V 543; vgl. auch vorstehende E. 3.4). Es kann nicht gesagt werden, die sich verschlechternde Sehbehinderung sei nicht oder ungenügend berücksichtigt worden, erfolgten doch die Einschätzungen der Abklärungsperson in Kenntnis der medizinischen Verhältnisse, die im Berechnungsblatt FAKT vermerkt sind und im Abklärungsbericht Haushalt ausführlich wiedergegeben werden (IV-act. 111/6, IV-act. 134/1–2). Vielmehr lässt sich den wiedergegebenen Akten das Bild einer trotz ihrer schweren Sehbehinderung weitgehend selbständigen Person entnehmen, die dank der Anschaffung verschiedener Hilfsmitteln und einer klugen Organisation ihre im Alltag anfallenden Aufgaben erledigen und diversen Freizeitaktivitäten nachgehen kann. Anzumerken ist sodann, dass das Gericht, sofern der Abklärungsbericht – wie hier – eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage bildet, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur eingreift, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1; vorstehend E. 3.4).
6.4 Es sind demnach keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung gegeben, welche den aufliegenden Abklärungsbericht und das Berechnungsblatt FAKT für die Festsetzung des Hilfebedarfs als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen, so dass darauf abgestellt werden kann.
7. Der Zeitpunkt für die im Grundsatz zu bestätigende Herabsetzung des Assistenzbeitrags ist indessen auf den 1. Juli 2020 zu verschieben. Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2020 die Reduktion korrekterweise angibt, erfolgt die Reduktion des Assistenzbeitrags entsprechend Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV auf Ende des Monats, der dem Datum der Verfügung folgt. Damit entfaltet die am 27. Mai 2020 verfügte Herabsetzung des Assistenzbeitrages ihre Wirkung erst ab 1. Juli 2020. Insoweit ist die eine Herabsetzung per 1. Mai 2020 festlegende Verfügung vom 27. Mai 2020 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde abzuändern.
8. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.– festzulegen und ausgangsgemäss von der überwiegend unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da die Beschwerdeführerin nur in sehr geringem Umfang obsiegt, ist ihr keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2020 insoweit abgeändert, als der Assistenzbeitrag per 1. Juli 2020 herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 25. Januar 2022
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
BGE 121 V 362ATF 121 V 362DTF 121 V 362
BGE 130 V 445ATF 130 V 445DTF 130 V 445
Art. 82a ATSGart. 82a LPGAart. 82a LPGA
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
§ 77 VRG
§ 12 EG AHVIVG
Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI
Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
§ 29 GO VG
Art. 42quater IVGart. 42quater LAIart. 42quater LAI
Art. 42quinquies IVGart. 42quinquies LAIart. 42quinquies LAI
Art. 42 IVGart. 42 LAIart. 42 LAI
Art. 42ter IVGart. 42ter LAIart. 42ter LAI
Art. 21ter IVGart. 21ter LAIart. 21ter LAI
Art. 25a KVGart. 25a LAMalart. 25a LAMal
Art. 42sexies IVGart. 42sexies LAIart. 42sexies LAI
Art. 42sexies IVGart. 42sexies LAIart. 42sexies LAI
Art. 39c IVVart. 39c RAIart. 39c OAI
Art. 39e IVVart. 39e RAIart. 39e OAI
Art. 39e IVVart. 39e RAIart. 39e OAI
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Art. 69 IVVart. 69 RAIart. 69 OAI
Art. 9 ATSGart. 9 LPGAart. 9 LPGA
Art. 37 IVVart. 37 RAIart. 37 OAI
Art. 38 IVVart. 38 RAIart. 38 OAI
BGE 133 V 450ATF 133 V 450DTF 133 V 450
BGE 130 V 61ATF 130 V 61DTF 130 V 61
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8C_756/2011
BGE 140 V 543ATF 140 V 543DTF 140 V 543
Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.
BGE 140 V 543ATF 140 V 543DTF 140 V 543
Art. 17 ATSGart. 17 LPGAart. 17 LPGA
Art. 17 ATSGart. 17 LPGAart. 17 LPGA
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BGE 133 V 257ATF 133 V 257DTF 133 V 257
BGE 133 II 305ATF 133 II 305DTF 133 II 305
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