S 2021 119
Fürsorgerechtliche Kammer
19. Juli 2023Deutsch15 min
A.a. Die C.________ GmbH, gegründet am xx.xx.2010 unter der Firma D.________ GmbH, hatte ab xx.xx.2013 ihren letzten Sitz unter gleichzeitiger Umfirmierung in E.________ GmbH in F.________. Per xx.xx. 2014 wurde die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht, nachdem kein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung innert angesetzter Frist geltend gemacht wurde.
Source zg.ch
1
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler
Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch
U R T E I L vom 5. Juli 2023
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
vertreten durch RA B.________,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
betreffend
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG)
S 2021 119
Sachverhalt
A.
A.a. Die C.________ GmbH, gegründet am xx.xx.2010 unter der Firma D.________ GmbH, hatte ab xx.xx.2013 ihren letzten Sitz unter gleichzeitiger Umfirmierung in E.________ GmbH in F.________. Per xx.xx. 2014 wurde die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht, nachdem kein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung innert angesetzter Frist geltend gemacht wurde.
A.b. Da die C.________ GmbH bis zu deren endgültigen Löschung im Handelsregister Lohnbeiträge für das Jahr 2012 schuldig blieb, verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend SVA) u.a. A.________ als ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift mit Schadenersatzverfügung vom 8. Februar 2016 (SVA-act. 391), ihr Fr. 585'686.65 für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die SVA mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2017 (SVA-act. 428) teilweise gut, indem sie die Schadenersatzforderung aufgrund des Ausscheidens des Versicherten als Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH per xx. Dezember 2012 auf Fr. 557'097.– reduzierte.
A.c. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies unter Bejahung der Haftungsvoraussetzungen nach Art. 52 Abs. 2 AHVG die Sache zur Neuberechnung der Schadenersatzforderung an die SVA zurück (VGer ZG S 2018 5 vom 20. Dezember 2018 Dispositiv-Ziffer 1).
B. Nach Vornahme weiterer Abklärungen verfügte die SVA am 10. März 2020 gegenüber A.________ erneut eine Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 485'030.40 für unbezahlte Lohnbeiträge, Verwaltungskosten sowie Beiträge an die Arbeitslosenversicherung und Familienausgleichskasse (SVA-act. 473 S. 7–9). Sie hielt fest, die Lohnsumme für die Periode von Januar bis November 2012 betrage Fr. 3'811'650.06, womit sich die für diesen Zeitraum geschuldeten Beiträge auf Fr. 516'782.97 beliefen. Hiervon seien die bereits in Rechnung gestellten Beiträge von Fr. 16'322.30 abzuziehen. Ebenfalls zu subtrahieren seien die akontoweise in Rechnung gestellten FAK-Zulagen von Fr. 22'968.40 und die effektiven FAK-Zulagen von Fr. 7'538.15 wieder zu addieren. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021 fest (SVA-act. 490).
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. September 2021 beantragt A.________, es sei der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021 aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein Schadenersatz geschuldet sei. Eventualiter sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Angelegenheit an die SVA zurückzuweisen, um eine neue nachvollziehbare Abrechnung über die Schadenersatzbeiträge zu erstellen. Subeventualiter sei der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021 aufzuheben und der Schadenersatzbetrag herabzusetzen (act. 1).
D. Der mit Verfügung vom 13. September 2021 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 14'000.– wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt (act. 2 f.)
E. Die SVA schliesst mit Vernehmlassung vom 8. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (act. 5).
F. Mit Eingaben vom 19. November 2021 (Beschwerdeführer, act. 7) bzw. vom 7. Dezember 2021 (Beschwerdegegnerin, act. 9), hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.
G. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28. Dezember 2021 (act. 13) sich zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2021 (act. 11) nochmals zu äussern.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (hier: 8. Juli 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen).
Erwägungen
2.
2.1
Gegen Schadenersatzverfügungen nach Art. 52 AHVG kann ein Betroffener gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG Einsprache erheben. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid nach Art. 56 Abs. 1 ATSG ist gemäss Art. 52 Abs. 5 AHVG und in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG beim Sozialversicherungsgericht am Wohnsitz des Arbeitgebers, bei einer juristischen Person am Sitz, konkret am letzten Sitz der Gesellschaft, zu erheben. Das gleiche Procedere gilt sinngemäss für die Invalidenversicherung (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), für die Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]), für die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) sowie für Beiträge nach dem seit 2009 in Kraft stehenden Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2; Art. 25 lit. c FamZG).
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beurteilt als einzige kantonale Gerichtsinstanz Beschwerden und Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für welche das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 und § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Die C.________ GmbH bzw. die E.________ GmbH als Rechtsnachfolgerin der C.________ GmbH hatte ihren letzten Sitz in der Gemeinde F.________, im Kanton Zug. Somit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.
2.2
Der Einspracheentscheid der SVA datiert vom 8. Juli 2021 (SVA-act. 490). Die am 10. September 2021 der Post übergebene Beschwerde ist, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit 15. August (Art. 38 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG) rechtzeitig innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht worden. Die Beschwerdeschrift entspricht den formellen Anforderungen und der Beschwerdeführer ist als direkt Betroffener beschwerdelegitimiert. Somit ist die Beschwerde zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
3.
In seinem Urteil S 2018 5 vom 20. Dezember 2018 bejahte das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen, namentlich einen Schaden (vgl. dazu auch nachstehend E. 4), die Rechtswidrigkeit und die Kausalität. Weiter verneinte es Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe sowie eine Verjährung. Einzig hinsichtlich der zeitlichen Abgrenzung der Schadenersatzforderung wies das Gericht die Sache zur Neuberechnung an die Vorinstanz zurück (vgl. zusammenfassend E. 13 des vorgenannten Urteils). Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2). Das Gericht bleibt an seinen Zwischenentscheid gebunden. Eine davon abweichende Beurteilung ist aber einerseits bei Vorliegen prozessualer Revisionsgründe nach Art. 61 lit. i ATSG zulässig und andererseits sind Tatsachen zu berücksichtigen, die sich seit dem aufgehobenen Einspracheentscheid vom 5. Juli 2017 (SVA-act. 428) verwirklichten (BGE 133 V 477 E. 5.2.3; BGer 8C_624/2020 vom 16. April 2021 E. 5.2, 8C_3/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.5). Soweit der Beschwerdeführer nun in seiner Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021 nochmals Einwendungen gegen die Haftungsvoraussetzungen macht, ist folglich nicht weiter darauf einzugehen. Denn weder macht er einen prozessualen Revisionsgrund geltend noch legt er Tatsachenänderungen seit dem aufgehobenen Einspracheentscheid vom 5. Juli 2017 dar. Seine Vorbringen erschöpfen sich teilweise lediglich in anderslautenden Begründungen gegen die einzelnen Haftungsvoraussetzungen, teilweise wird Gleiches vorgebracht.
4.
4.1
Das Verwaltungsgericht äusserte sich in seinem Urteil S 2018 5 vom 20. Dezember 2018 explizit auch zur Höhe der Schadenersatzforderung. Es erwog, dass der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges gegen die Schadenssumme vorgebracht hat. Das Verwaltungsgericht stützte sich – wie bereits schon die Vorinstanz – bei seinem Entscheid im Wesentlichen auf die Lohndeklaration vom 27. März 2013, welche von der damaligen Treuhänderin G.________ AG erstellt worden war. Anhand von Stichproben wies es nach, dass die eingereichte Lohndeklaration mit sich in den Akten befindlichen Lohnausweisen übereinstimmten. In Würdigung der Aktenlage erachtete das Gericht die Forderungssumme insgesamt als von der Beschwerdegegnerin rechtsgenüglich substantiiert und nachgewiesen (E. 7.3.3 des vorgenannten Urteils). Soweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers wiederum gegen die Forderungssumme als solche richten, sind sie ebenfalls nicht zu hören (vgl. E. 3 hiervor).
4.2
Einzig hinsichtlich der zeitlichen Abgrenzung, hatte der Beschwerdeführer doch lediglich bis am xx. Dezember 2012 seine Organstellung inne, weshalb er nur für die entgangenen Beiträge von Januar bis und mit November 2012 haftbar ist, beanstandete das Verwaltungsgericht den Einspracheentscheid vom 5. Juli 2017 und wies die Sache an die SVA zurück, damit sie den korrekten, auf den Versicherten anfallenden Anteil neu berechne. Diesbezügliche Rügen gilt es nun zu prüfen.
4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der Betrag sei insgesamt nicht hinreichend nachvollziehbar. Es bleibe unklar, wann welcher Betrag und für welche Schuld bezahlt worden sei. Es lägen nicht allen geltend gemachten Beitragsforderungen rechtskräftige Beitragsverfügungen zugrunde. Der beigelegte Kontoauszug sei handschriftlich korrigiert worden, wobei die Korrekturen nicht nachvollziehbar seien bzw. nicht ersichtlich sei, weshalb gewisse Positionen gestrichen worden seien und andere nicht (act. 1 Ziff. 16). Auf Seite 5 des Kontoauszuges sei die einzige nicht ausgeglichene Position erwähnt. Sie datiere auf den 24. Januar 2014. Die geschuldete Summe auf der Höhe der "Verzugszinsen" sei handschriftlich festgehalten. Warum diese Ergänzungen nicht auf der Höhe der entsprechenden "Untertitel" angebracht und wie diese Beträge effektiv berechnet worden seien, sei nicht ersichtlich. Das "Total zu unseren Gunsten" sei noch immer auf Fr. 585'686.65 festgesetzt, obwohl dieses Total gemäss den Ausführungen in Ziff. 3b nur noch Fr. 485'030.40 betragen solle. Es habe offenbar keine Neuberechnung über die elektronischen Systeme stattgefunden. Auf dem Kontoauszug seien weiterhin die Lohnbeiträge für Januar bis Dezember aufgeführt, anstatt der Lohnbeträge für Januar bis November (act. 1 Ziff. 17). Wie die Verwaltung die Lohnbeiträge angepasst habe, sei aus der Verfügung nicht ersichtlich. Zwar behaupte sie, dass die massgebende Lohnsumme neu nur noch Fr. 3'811'650.06 betrage. Wie sie diesen berechnet habe, mit entsprechender Dokumentation, werde ihm nicht mitgeteilt. Die Korrektheit könne somit nicht nachvollzogen werden. Ob neu tatsächlich nur die Periode Januar bis November 2012 erfasst sei, bleibe fraglich. Um den Betrag zu belegen, werde von der Beschwerdegegnerin auf die Lohndeklaration vom 27. März 2013 verwiesen, welche zu einem Zeitpunkt erstellt worden sei, als er bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden gewesen sei. Zudem enthalte die Deklaration weitestgehend nur einen Vor- oder Nachnamen des vermeintlichen Mitarbeiters, sodass eine Nachprüfung gänzlich ausgeschlossen sei. Sogar wenn etwaige Beträge geschuldet wären, sei der Schaden somit nicht genügend substantiiert, geschweige denn nachvollziehbar (act. 1 Ziff. 18).
4.3.2
Diese Rüge zielt ins Leere. Aus den Akten erhellt, dass die C.________ GmbH für das Jahr 2012 insgesamt eine Lohnsumme von Fr. 4'305'188.85 ausgerichtet hat (SVA-act. 242). Der gemeldeten Lohnsumme lagen IK-Buchungen bei, welche den Geldfluss belegten. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer nichts Substantielles vor. Die SVA legte im angefochtenen Entscheid weiter dar, dass sie von dieser Lohnsumme jenen Anteil ausschied, der auf die Monate Januar bis November 2012 fiel (Fr. 3'811'650.06). Wie sich dieser Betrag zusammensetzt, ist ohne weiteres aus der Beilage "Übersicht Lohnsumme Januar bis November 2012" zum Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021 ersichtlich. In der letzten Spalte sind die entsprechenden Beträge enthalten. Diese korrelieren mit den Angaben der gemeldeten Lohnsumme (SVA-act. 242). Die Auflistung der SVA ist fein säuberlich erfolgt, unter Angabe der jeweiligen Seite in der Lohnmeldung. Eine Überprüfung ist uneingeschränkt möglich. Ebenfalls wurden die Einsatzzeiten der jeweiligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer korrekt in die Tabelle überführt.
Dispositiv
Von der Lohnsumme, welche auf den Zeitraum von Januar bis November 2012 fällt, wurden die entsprechenden Beiträge in der Tabelle im angefochtenen Entscheid (E. 3b) ausgeschieden. Diese belaufen sich auf Fr. 516'782.97. Davon zog die Vorinstanz die Akontobeiträge der Monate Januar bis Dezember 2012 (Fr. 16'322.30) und die FAK-Zulagen (Fr. 22'968.40) ab. Hinzugerechnet hat sie diejenigen Familienzulagen, welche sie bereits gutgeschrieben hatte (Fr. 7'538.15). Daraus resultiert die Schadenersatzforderung von Fr. 485'030.40. Die Akontobeiträge können dem beigefügten Kontoauszug (SVA-act. 473 S. 13 ff.) entnommen werden (sh. auch Auflistung der SVA in E. 3b im angefochtenen Entscheid). Nicht zu berücksichtigen sind jeweils die Positionen FAK-ZUL. PAUSCH. von Fr. 500.– oder Familienzulagen das Jahr 2011 betreffend (vgl. etwa Position 2012 0008) von Fr. 93.80. Die durch die C.________ GmbH ausgerichteten Familienzulagen können ebenfalls der Lohnsummenmeldung vom 27. März 2013 entnommen werden (SVA-act. 242 S. 2). Eine Auflistung findet sich in Excelform in den Akten (SVA-act. 242 S. 20 f.). Die SVA musste hierbei Korrekturen vornehmen, da teilweise Nachzahlungen für das Jahr 2011 aufgeführt waren. Die Beträge in den grauen Kästchen mit den abgehakten Zahlen ergibt die Summe Fr. 22'968.40. Im Übrigen findet sich diese Verrechnung auch im Kontoauszug wiedergegeben (sh. Posten 2014 0002; SVA-act. 473 S. 13). Gleiches gilt für die aufgerechneten, direkt durch die SVA ausgerichteten Familienzulagen in Höhe von Fr. 7'538.15. Die einzelnen Beträge dazu erhellen ebenso aus dem Kontoauszug (SVA-act. 473 S. 13 ff.), wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erklärt. Inwiefern die eingeforderte Schadenssumme nicht nachvollziehbar sein soll, ist demnach in keiner Weise ersichtlich.
4.4 Hinsichtlich des Vorwurfs, auch die Berechnung der FAK-Zulagen sei ungenügend belegt und es sei unklar, woher die Berechnungsgrundlage für diese Zahlen stammten, und der Abzug sei nicht nachvollziehbar (act. 1 Ziff. 19 f.), kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden. Der Abzug von Fr. 22'968.40 ist ausreichend belegt und nachvollziehbar. Insbesondere beruht er auf der Deklaration durch die Treuhänderin und einer Überprüfung durch die SVA. Dem gibt es nichts hinzuzufügen.
4.5 Soweit der Beschwerdeführer die handschriftlichen Korrekturen und die fehlende elektronische Erfassung der Änderungen moniert sowie dass die handschriftliche Berechnung fehleranfällig sei, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten (act. 1 Ziff. 21 f.). Wie unter Erwägung 4.3.2 dargelegt, sind die Berechnungen ausreichend nachvollziehbar. Daran ändern auch handschriftliche Notizen im Kontoauszug nichts. Letztlich handelt es sich dabei um die im angefochtenen Entscheid aufgeführten Lohnbeiträge für die Monate Januar bis November 2012 (vgl. E. 3b des angefochtenen Entscheids). Davon abgezogen wurden die früher in Rechnung gestellten Lohnbeiträge im Umfang von Fr. 16'322.30 und die durch die Arbeitgeberin direkt ausgerichteten Familienzulagen von Fr. 22'968.40. Aufgerechnet wurden demgegenüber die von der SVA ausbezahlten Familienzulagen von Fr. 7'538.15, was den eingeforderten Betrag von Fr. 485'030.42 ergibt. Fehler in der Berechnung sind weder erkennbar noch vom Beschwerdeführer dargetan.
4.6 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die SVA somit nun ihre Forderungssumme in rechtsgenüglicher Weise, mithin zeitlich und masslich, substantiiert und dargelegt. Seine pauschalen Einwände, ohne konkret darzulegen, in welcher Hinsicht die neue Berechnung falsch wäre, vermögen daran nicht das Geringste zu ändern. Aus den Akten und aus den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ergeht hinreichend klar, wie sich die jeweiligen Beträge zusammensetzen und woher sie stammen. Damit steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer für die Schadenersatzforderung von Fr. 485'030.40 haftbar ist.
5. Abschliessend ist noch einmal festzustellen, dass – nachdem weder ein prozessualer Revisionsgrund geltend gemacht noch Tatsachenänderungen seit dem aufgehobenen Einspracheentscheid vom 5. Juli 2017 dargelegt wurden – keine Verjährung eingetreten ist, die Rechtswidrigkeit des Tuns resp. Unterlassens des Beschwerdeführers sowie die Kausalität dessen für den entstandenen Schaden als erstellt gelten und dass beachtbare Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe, die ihn zu entlasten vermöchten, nicht ersichtlich sind. Die Vernachlässigung der beitragsrechtlichen Vorschriften muss im Lichte der einschlägigen Praxis mindestens als grobfahrlässig beurteilt werden. Was den Schaden anbelangt, so ist für die Beitragsperiode von Januar bis November 2012 ein solcher von Fr. 485'030.40 zweifelsohne ausgewiesen. Hierfür ist der Beschwerdeführer haftbar. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar (Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei mit Blick auf die umfangreichen Akten, den verursachten Aufwand, den Streitwert von Fr. 485'030.40, die Bedeutung der Sache für die Parteien, jedoch auch das Parallelverfahren S 2021 120, das den weitgehend gleichen Sachverhalt betrifft und mit dem Synergien bestanden, eine Spruchgebühr von Fr. 10'000.– als angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 10'000.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 14'000.– verrechnet wird. Der Mehrbetrag von Fr. 4'000.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2021), an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 5. Juli 2023
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Urteil S 2021 119
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
BGE 121 V 362ATF 121 V 362DTF 121 V 362
BGE 147 V 278ATF 147 V 278DTF 147 V 278
BGE 144 II 326ATF 144 II 326DTF 144 II 326
BGE 131 V 9ATF 131 V 9DTF 131 V 9
BGE 129 V 354ATF 129 V 354DTF 129 V 354
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 66 IVGart. 66 LAIart. 66 LAI
Art. 21 EOGart. 21 LAPGart. 21 LIPG
Art. 6 AVIGart. 6 LACIart. 6 LADI
Art. 25 FamZGart. 25 LAFamart. 25 LAFam
§ 77 VRG
§ 82 VRG
Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
§ 29 GO VG
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
BGE 133 V 477ATF 133 V 477DTF 133 V 477
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
BGE 133 V 477ATF 133 V 477DTF 133 V 477
8C_624/2020
8C_3/2013
§ 23 VRG
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA