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Entscheid

S 2021 135

BVG-Versicherer

30. Juni 2022Deutsch20 min

A. Der 1977 geborene A.________ war vom 1. September 2019 bis 30. April 2021 bei der B.________ AG als Entwickler Embedded Software tätig (AWA-act. 8). Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 kündigte A.________ das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 30. April 2021 (AWA-act. 9). Er begründete seine Kündigung damit, dass die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses unter den aktuellen Bedingungen für ihn nicht mehr interessant sei.

Source zg.ch

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter

Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch

U R T E I L vom 25. Mai 2022

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6301 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Arbeitslosenversicherung

(Einstellung in der Anspruchsberechtigung)

S 2021 135

Sachverhalt

A. Der 1977 geborene A.________ war vom 1. September 2019 bis 30. April 2021 bei der B.________ AG als Entwickler Embedded Software tätig (AWA-act. 8). Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 kündigte A.________ das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 30. April 2021 (AWA-act. 9). Er begründete seine Kündigung damit, dass die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses unter den aktuellen Bedingungen für ihn nicht mehr interessant sei.

Am 1. April 2021 meldete sich A.________ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AWA-act. 1) und stellte den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2021 (AWA-act. 8). Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 gewährte das RAV A.________ zufolge quantitativ ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung das rechtliche Gehör (AWA-act. 15). Eine Stellungnahme von A.________ blieb aus (AWA-act. 22). Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) verfügte sodann am 8. Juni 2021 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung um elf Tage, beginnend am 1. Mai 2021 (AWA-act. 22). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-act. 29) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 30. August 2021 ab (AWA-act. 32).

B. Beschwerdeweise beantragt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) die Streichung der Einstelltage, folglich die Aufhebung des Einspracheentscheids (act. 1).

C. Das AWA (nachfolgend auch Beschwerdegegnerin) schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde und verwies insbesondere auf die Ausführungen im Einspracheentscheid (act. 3).

D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 5 und 7). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise eingegangen.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom AWA erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. August 2021 wurde am 28. September 2021 der Schweizerischen Post übergeben und gilt folglich als rechtzeitig. Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe vom 28. September 2021 entspricht sodann den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

2.1

Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können und trägt sodann die Beweislast dafür, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Diese Pflichten ergeben sich bereits aus der allgemeinen Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person – wie in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung – ihr Möglichstes zur Schadenminderung von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, vorzukehren hat (EVG C 199/05 vom 29. September 2005 E. 2.2). Die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen stellt also eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss. Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person namentlich auch zu rechtzeitig einsetzenden Arbeitsbemühungen, grundsätzlich bereits während der Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, verpflichtet, um Beschäftigungslücken nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nach Möglichkeit zu vermeiden (EVG C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2; C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1; C 199/05 vom 29. September 2005 E. 2.1; Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 136 f.; Gerhard Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, 1988, Art. 17 N 7).

2.2

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich, qualitativ und quantitativ, nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG hat dabei nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, im Sinne der Solidarität unter den Versicherten eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu verhindern (vgl. EVG C 90/06 vom 7. August 2006 E. 3.1). Die versicherte Person soll dabei am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat, angemessen mitbeteiligt werden (BGE 122 V 34 E. 4c/aa). Bestimmte Verhaltensweisen werden zudem bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen, wie insbesondere unzureichende Arbeitsbemühungen oder die Nichtbefolgung von Weisungen Art. 30 Abs. 1 lit. c bzw. lit. d AVIG). Gewisse Einstellungstatbestände sind also (auch) ein Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie – neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen – der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person (EVG C 134/06 vom 19. September 2006 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

2.3

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist sowohl die Quantität als auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a; Chopard, a.a.O., S. 139 mit Hinweisen). Mass-gebend ist dabei einzig die ausreichende Intensität der Bemühungen und nicht deren Erfolg (BGE 124 V 225 E. 6; EVG C 347/05 vom 13. März 2006 E. 4). Arbeitsbemühungen sind daher unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmen (Chopard, a.a.O., S. 137 mit Hinweisen). In quantitativer Hinsicht schreiben zwar weder Gesetz noch Verordnung eine Mindestanzahl von Bewerbungen vor. Allerdings werden nach der Verwaltungspraxis in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt, wobei die Umstände des Einzelfalls, so unter anderem das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage, zu berücksichtigen sind (EVG C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 2 und C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2.3; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2017, S. 2430 Rz. 839). Ob im Übrigen die Anstrengungen bei der Stellensuche genügend sind, muss ebenfalls im Einzelfall beurteilt werden. Bei der Beurteilung der Arbeitsbemühungen während eines bestimmten Zeitraums ist entscheidend, ob die zumutbaren Möglichkeiten der Stellensuche genutzt worden sind und ob die Bewerbungen sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht als ausreichend betrachtet werden können. Die Quantität der Bewerbungen ist auch von der Qualität der Bemühungen abhängig: telefonische Bewerbungen im Vergleich zu vollständig schriftlichen Bewerbungen mit Anschreiben, Curriculum vitae, Zeugnisbeilagen, Referenzen usw. oder persönliche Vorsprachen bei Arbeitgebern im Vergleich zu blossen telefonischen Anfragen. Das blosse Studieren von Stelleninseraten genügt jedenfalls nicht als Arbeitsbemühung und wird als selbstverständlich vorausgesetzt (Chopard, a.a.O., S. 139 f.). Da das Gesetz in Art. 17 Abs. 1 AVIG die persönliche Stellensuche verlangt, entbindet der Einsatz Dritter bei der Arbeitsvermittlung die arbeitslose Person auch nicht von ihrer Pflicht, sich selbst in qualitativ und quantitativ ausreichendem Masse um eine zumutbare Arbeit zu bemühen. Auch Blindbewerbungen können sinnvoll sein und dienen der Abklärung, ob eine Stelle frei ist. Indessen haben sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind (EVG C 347/05 vom 13. März 2006 E. 4).

2.4

Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühung um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV in der bis 30. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; neu Art. 20a Abs. 3 AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2). In diesem Sinne ist gemäss den Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) über die Arbeitslosenentschädigung (AVIG-Praxis ALE, B314) jede versicherte Person grundsätzlich bereits vor der Anspruchstellung zur Stellensuche verpflichtet, wobei diese Pflicht insbesondere während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen ist (BGE 141 V 365 E. 2.2 und 4.5).

2.5

Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen sind vor der Anmeldung in der Regel für die Zeit der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist bzw. ab Kenntnis des Zeitpunkts der drohenden Arbeitslosigkeit Arbeitsbemühungen vorzunehmen.

3.

Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer vom AWA zu Recht wegen qualitativ und quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung für elf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.

3.1

Aus den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis tätig war, welches durch ihn selbst am 28. Januar 2021 per 30. April 2021 aufgelöst wurde (vgl. AWA-act. 9 und 13). Der Beschwerdeführer musste daher (spätestens) seit Ende Januar 2021 davon ausgehen, dass er ab Mai 2021 arbeitslos sein würde, wenn er nicht bis zu diesem Zeitpunkt eine neue Anstellung finden wird. Daher wäre er mithin angesichts der drohenden Arbeitslosigkeit ab 1. Mai 2021 mindestens drei Monate zuvor (ab 1. Februar 2021) zur Vornahme intensiver Arbeitsbemühungen verpflichtet gewesen. Für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer vor der Anmeldung zum Leistungsbezug genügende Suchbemühungen erbracht hat, ist somit die Zeitspanne ab 1. Februar bis 30. April 2021 relevant.

3.2

Unter Bezugnahme auf Erwägung 2.3 vorstehend ist zu bedenken, dass von qualitativ und quantitativ genügenden Stellenbemühungen rechtsprechungsgemäss dann auszugehen ist, wenn die versicherte Person ihre Suchbemühungen regelmässig und über die ganze Zeitspanne der jeweiligen Kontrollperiode verteilt erbringt, wenn sie pro Monat durchschnittlich acht oder zehn bis zwölf Bewerbungen lanciert, resp. wenn es sich dabei im Regelfall um schriftliche Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen handelt. Ob die Suchbemühungen als genügend qualifiziert werden können, ist sodann einzelfallweise zu beurteilen.

3.3

Was die Quantität der Arbeitsbemühungen angeht, so weist das Nachweisblatt der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat April 2021 zwei Bewerbungen auf (AWA-act. 12). Für die beiden anderen Monate der hier interessierenden Zeitspanne, Februar und März 2021, liegen keine Nachweisblätter bei den Akten. Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt und er wurde gebeten, weitere Arbeitsbemühungen einzureichen oder Gründe für die nicht ausreichende Arbeitssuche darzulegen (AWA-act. 15). Eine Stellungnahme hat der Beschwerdeführer in der Folge nicht eingereicht (AWA-act. 22). Am 8. Juni 2021 verfügte die Beschwerdegegnerin schliesslich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung um elf Tage (AWA-act. 22). Begründet wurde dies mit der Zahl von lediglich zwei Bewerbungen im April 2021 sowie den unvollständigen Adressen auf dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen.

3.4

Mit Einsprache vom 7. Juli 2021 (AWA-act. 29) erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Verfügung nicht einverstanden. Zur Begründung verwies er hauptsächlich auf den Anstieg des Arbeitspensums, weshalb er auch während den Freitagen Support-Fälle haben bearbeiten müssen und regelmässig kurzfristig zu Auswärtseinsätzen aufgeboten worden sei. Aufgrund der chronischen Überbelastung habe er auch geringfügige gesundheitliche Probleme gehabt, so einen chronischen Husten, der ihm insbesondere beim Tragen der Maske zu schaffen gemacht habe. Er erachte daher seine Arbeitsbemühungen als angemessen. Das kurzfristige Finden einer geeigneten Stelle während des Arbeitsverhältnisses sei unwahrscheinlich gewesen. Dies hätte er schon im Dezember tun müssen, während er sich für die Einstellung eines Kollegen stark gemacht habe, was ihm damals auch zugesichert worden sei. Zur Teilbegründung der unvollständigen Adresse auf dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen wendet er ein, dass aus dem Handelsregister jederzeit die aktuellen Adressen und Telefonnummern hätten ermittelt werden können.

3.5

Im Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, aus der hohen Arbeitsbelastung und der chaotischen Terminplanung der ehemaligen Arbeitgeberin vermöge der Beschwerdeführer an sich noch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Indem sich der Beschwerdeführer nicht intensiv um eine Anschlussstelle gekümmert habe und die Abende und die Wochenenden nicht für Bewerbungen genutzt habe, habe er das Risiko in Kauf genommen, nicht bereits frühzeitig eine Möglichkeit für eine neue Anstellung zu erhalten und damit den Eintritt der Stellenlosigkeit zu vermeiden. Aufgrund des zeitlichen Aspekts, der den Bewerbungsverfahren zugrunde liege, sei es besonders wichtig, dass möglichst frühzeitig und während der gesamten zur Verfügung stehenden Zeit (ab Kenntnis der drohenden Arbeitslosigkeit) permanent Bemühungen um eine neue Anstellung vorgenommen würden. Insofern würden optimale Arbeitsbemühungen im ureigenen Interesse eines von Arbeitslosigkeit bedrohten Versicherten liegen. Die Versicherten sollten sich so verhalten, wie wenn es keine Arbeitslosenversicherung gäbe. Auch wenn das Gesetz in Art. 17 AVIG oder die Broschüre des SECO nicht ausdrücklich vorschreibe, dass eine genaue Verteilung der Arbeitsbemühungen über den Monat zu erfolgen habe, sei dennoch im Zusammenhang mit der geltenden Schadenminderungspflicht ohne Weiteres festzuhalten, dass die Arbeitssuche kontinuierlich, regelmässig und intensiv zu erfolgen habe, was gerade im konkreten Fall des Beschwerdeführers nachweislich nicht gegeben gewesen sei (AWA-act. 32 S. 6).

3.6

In seiner Beschwerde (act. 1) bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er mit der Wertung der Argumente (gemeint sein dürften die Gründe in seiner Einsprache) nicht einverstanden sei. Es verstehe sich wohl, dass man sich nicht 7x16 Stunden pro Woche mit Arbeiten und Stellensuche beschäftigen könne. Weiter führt er beispielhaft aus, dass man am Abend kaum noch Zeit finde, um sich um eine Stelle zu bemühen, wenn man um 21 Uhr nach Hause komme und nach dem Nachtessen noch Alternativen für fehlendes Material suchen und Supportanfragen beantworten müsse oder gar erst um 22 Uhr in C.________ (Ortschaft im Kanton D.________) los fahre.

3.7

Vernehmlassend wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Versicherte die Wochenenden für Bewerbungen hätte nutzen müssen. Dies insbesondere dann, wenn es aufgrund der durch die Auswärtseinsätze bedingten langen Arbeitstage unter der Woche nicht möglich gewesen sei, Stelleninserate zu studieren, Bewerbungsschreiben aufzusetzen und diese zu verschicken, sofern der Bewerbungsprozess nicht ohnehin hätte online initiiert werden können. Zudem hätte die Unterstützung eines Personalvermittlungsbüros in Anspruch genommen werden können, um den zeitlichen Aufwand für den Bewerbungsprozess unter Umständen zu vermindern (act. 3).

3.8

Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer somit vor, es sei ihm aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen, sich (intensiver) mit der Stellensuche zu beschäftigen. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines (stark) erhöhten Arbeitspensums und folglich längeren Arbeitstagen oder Wochenendeinsätzen nicht über den üblichen zeitlichen Rahmen zur Stellensuche verfügte. Dies entbindet ihn allerdings nicht von seiner Pflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (so auch SVGer ZH AL.2015.00242 vom 23. September 2016 E. 3.3). Die Situation des Beschwerdeführers ist vergleichbar mit jener eines Kandidaten, der sich auf die Anwalts- oder eine Diplomprüfung vorbereitet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entbindet der damit verbundene Lernaufwand und die daraus resultierende fehlende Zeit nicht von der Pflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl. 2019, S. 225 f.; BGer C 207/06 vom 22. Juni 2007 E. 4.3).

Die gesundheitlichen Probleme (chronischer Husten) sowie die Unwahrscheinlichkeit, eine geeignete Stelle während des Arbeitsverhältnisses zu finden, welche der Beschwerdeführer in der Einsprache noch geltend gemacht hatte, bringt er in der Beschwerde (zu Recht) nicht mehr vor. Inwiefern der chronische Husten ihn bei der Bemühung um Arbeit (insbesondere Schreiben von Bewerbungen) beeinträchtigt haben sollte, wäre ohnehin nicht ersichtlich. Zudem ist es unerheblich, ob die Arbeitsbemühungen zu einer Anstellung geführt hätten oder nicht. Massgebend ist einzig die ausreichende Intensität der Bemühungen und nicht deren Erfolg (vorne E. 2.3).

Wie in Erwägung 2.3 ausgeführt, ist rechtsprechungsgemäss dann von qualitativ und quantitativ genügenden Stellenbemühungen auszugehen, wenn die versicherte Person ihre Suchbemühungen regelmässig und über die ganze Zeitspanne erbringt und pro Monat durchschnittlich acht bis zwölf Bewerbungen lanciert. Mit lediglich zwei Bewerbungen im letzten Monat der Kündigungsfrist (April 2021) erfüllt der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen nicht. Dem Sachverhalt lassen sich sodann auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, welche im vorliegenden Fall eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden.

Dispositiv

Insgesamt kann dem Beschwerdeführer daher der Vorwurf ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung im Lichte der obgenannten Praxis und Rechtsprechung nicht erspart bleiben. Für das Verhalten des Beschwerdeführers sind jedenfalls keine entschuldbaren Gründe ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist demnach grundsätzlich zu Recht erfolgt.

4. Im Folgenden ist die Höhe der Einstellungsdauer zu prüfen.

4.1 Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 30 Abs. 3 AVIG i.V.m. 45 Abs. 3 AVIV). Die Bemessung der Einstellungsdauer richtet sich nach dem Verschulden unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der versicherten Person, wobei alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Verschuldensmindernde Umstände können unter anderem Alter, familiäre Probleme, missliche finanzielle Verhältnisse, aber auch die begründete Hoffnung einer Neuanstellung sein (Chopard, a.a.O., S. 167).

Der AVIG-Praxis ALE ist unter D79 ein Einstellraster – Einstellraster KAST/RAV – für die Einstellung der Anspruchsberechtigung zu entnehmen. Ziffer 1 regelt die Sanktionen bei ungenügenden Arbeitsbemühungen; Ziff. 1.A konkretisiert diese für den Zeitraum während der Kündigungsfrist. Für ungenügende Arbeitsbemühungen bei einer einmonatigen Kündigungsfrist werden drei bis vier Einstelltage, bei einer zweimonatigen Kündigungsfrist sechs bis acht Einstelltage und bei einer dreimonatigen Frist neun bis zwölf Einstelltage vorgesehen. Generell wird bei diesen Einstelltatbeständen von einem leichten Verschulden im Sinne von Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV ausgegangen.

4.2 Zu den Weisungen des SECO ist festzuhalten, dass ein Kreisschreiben oder eine Weisung wesensgemäss keine Rechtsnorm, sondern lediglich eine Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde über die von ihr für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung enthält. Solche Verwaltungsweisungen dienen der rechtsgleichen Rechtsanwendung und sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c; vgl. auch 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit davon ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). Ein Eingreifen des Sozialversicherungsgerichts in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich mithin nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

Das AWA hat im angefochtenen Entscheid unter Berufung auf die Weisung des SECO (AVIG-Praxis ALE D79) die Einstellung auf elf Tage festgesetzt. Das AWA führte hierzu aus, dass bei ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung ab einer dreimonatigen Kündigungsfrist eine Einstellung von neun bis zwölf Tagen vorzunehmen sei. Die verfügte Einstellung in der Höhe von elf Tagen befinde sich im Bereich des vorgesehenen Rasters an zu verhängenden Einstelltagen und erscheine für rechtmässig, zumal die Arbeitsbemühungen über den Zeitraum der relevanten drei Monate vor der Anmeldung in quantitativer (Februar und März 2021: keine Arbeitsbemühungen, April 2021 zwei Bewerbungen) und damit auch in qualitativer Hinsicht (keine kontinuierliche Stellensuche während der Kündigungsfrist sowie sehr rudimentäre Angaben zu den beiden Arbeitgebern) als ungenügend zu qualifizieren seien (AWA-act. 32).

4.3 Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, dass die Anzahl verhängter Einstellungstage willkürlich oder unverhältnismässig wären. Es liegen auch keine Umstände vor, welche das Verschulden des Beschwerdeführers milder erscheinen liessen. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer lediglich während einem der drei Monate der Kündigungsfrist Bewerbungen lanciert hat und darüber hinaus mit nur zwei Bewerbungen deutlich unter den praxisgemäss verlangten acht bis zwölf Bewerbungen pro Monat liegt, erweisen sich die verfügten elf Einstellungstage als mit dem Ermessenspielraum von neun bis zwölf Tage vereinbar. Es besteht für das Gericht kein Anlass, in das zulässig ausgeübte Ermessen der Verwaltung einzugreifen.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit dem erlassenen Einspracheentscheid kein Recht verletzt hat. Damit gilt die Beschwerde als unbegründet und sie ist vollumfänglich abzuweisen.

6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang – Unterliegen des Beschwerdeführers – nicht zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG, e contrario).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern.

Zug, 25. Mai 2022

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 100 AVIGart. 100 LACIart. 100 LADI

Art. 128 AVIVart. 128 OACIart. 128 OADI

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

§ 77 VRG

§ 29 GO VG

Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI

EVG C 199/05

EVG C 14/06

EVG C 144/05

EVG C 199/05

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

EVG C 90/06

BGE 122 V 34ATF 122 V 34DTF 122 V 34

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

EVG C 134/06

BGE 124 V 225ATF 124 V 225DTF 124 V 225

BGE 124 V 225ATF 124 V 225DTF 124 V 225

EVG C 347/05

EVG C 351/05

EVG C 144/05

Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI

EVG C 347/05

Art. 20 AVIVart. 20 OACIart. 20 OADI

Art. 20a AVIVart. 20a OACIart. 20a OADI

BGE 139 V 524ATF 139 V 524DTF 139 V 524

BGE 141 V 365ATF 141 V 365DTF 141 V 365

Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI

Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI

Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI

EVG C 207/06

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI

Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI

BGE 118 V 206ATF 118 V 206DTF 118 V 206

BGE 119 V 255ATF 119 V 255DTF 119 V 255

BGE 123 V 70ATF 123 V 70DTF 123 V 70

BGE 123 V 150ATF 123 V 150DTF 123 V 150

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA