S 2021 136
Invalidenversicherung (Rente)
5. Juni 2023Deutsch21 min
A. Der 1961 geborene Versicherte, A.________, war bei der C.________ GmbH (vormals D.________ GmbH) in E.________ als Hilfsgärtner und Hauswart in einem 100 %-Pensum angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 24. November 2014 das rechte Knie an der Kante des Handschneepflugs anschlug und sich dabei eine Kniekontusion rechts medial zuzog (vgl. IV-act. 10, S. 66). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete die gesetzlichen Kurzzeitleistungen wie Taggelder und Heilkosten aus. Am 25. Februar 2016 meldete sich der Versicherte sodann bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle ihrerseits holte bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein, zog die Akten der Suva bei und legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Am 21. März 2018 fand schliesslich eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung bei Dr. med. F.________ statt. Dieser kam zum Schluss, dass der Endzustand erreicht und dem Versicherten eine dem Belastungsprofil angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei (IV-act. 53, S. 22 ff.). Gestützt auf den Kreisarztbericht stellte die Suva die Heilkostenzahlungen ein (IV-act. 53, S. 59 f.). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme ihres RAD-Arztes (IV-act. 54) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Juni 2018 (IV-act. 56) bzw. Verfügung vom 17. September 2018 (IV-act. 60 f.) eine ganze Rente vom 1. August 2016 bis 31. März 2017 sowie eine halbe Rente vom 1. April 2017 bis 31. Mai 2018 zu. Ab 1. Juni 2018 verneinte sie einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass eine leidensangepasste Tätigkeit ab März 2018 zu 80 % zumutbar sei, was zu einem rentenausschliessenden IV-Grad von 28 % führe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil S 2018 116 vom 4. Juli 2019 ab (IV-act. 73).
Source zg.ch
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler
Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler
U R T E I L vom 3. April 2023 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
vertreten durch RA MLaw B.________
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenversicherung
(Leistungen)
S 2021 136
Sachverhalt
A. Der 1961 geborene Versicherte, A.________, war bei der C.________ GmbH (vormals D.________ GmbH) in E.________ als Hilfsgärtner und Hauswart in einem 100 %-Pensum angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 24. November 2014 das rechte Knie an der Kante des Handschneepflugs anschlug und sich dabei eine Kniekontusion rechts medial zuzog (vgl. IV-act. 10, S. 66). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete die gesetzlichen Kurzzeitleistungen wie Taggelder und Heilkosten aus. Am 25. Februar 2016 meldete sich der Versicherte sodann bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle ihrerseits holte bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein, zog die Akten der Suva bei und legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Am 21. März 2018 fand schliesslich eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung bei Dr. med. F.________ statt. Dieser kam zum Schluss, dass der Endzustand erreicht und dem Versicherten eine dem Belastungsprofil angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei (IV-act. 53, S. 22 ff.). Gestützt auf den Kreisarztbericht stellte die Suva die Heilkostenzahlungen ein (IV-act. 53, S. 59 f.). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme ihres RAD-Arztes (IV-act. 54) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Juni 2018 (IV-act. 56) bzw. Verfügung vom 17. September 2018 (IV-act. 60 f.) eine ganze Rente vom 1. August 2016 bis 31. März 2017 sowie eine halbe Rente vom 1. April 2017 bis 31. Mai 2018 zu. Ab 1. Juni 2018 verneinte sie einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass eine leidensangepasste Tätigkeit ab März 2018 zu 80 % zumutbar sei, was zu einem rentenausschliessenden IV-Grad von 28 % führe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil S 2018 116 vom 4. Juli 2019 ab (IV-act. 73).
Am 7. Juli 2020 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 76). Nachdem die IV-Stelle die neu vorhandenen medizinischen Unterlagen dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt hatte, stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Mai 2021 in Aussicht, dass bei einem IV-Grad von 31 % kein Anspruch auf eine Rente bestehe (IV-act. 102). Daran hielt sie mit Verfügung vom 31. August 2021 fest (IV-act. 111).
B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. Oktober 2021 liess A.________ beantragen, die Verfügung vom 31. August 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente nach IVG zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Materiell beanstandet er im Wesentlichen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, die Anwendbarkeit der LSE Tabellen und den Abzug vom Tabellenlohn (act. 1).
C. Der mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt (act. 2 f.).
D. Mit Vernehmlassung vom 15. November 2021 beantragte die IV-Stelle die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 5).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu: 31. August 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1).
Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten dieser IVG-Änderung datiert, finden die bis 31. Dezember 2021 gültigen Normen des IVG auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
Erwägungen
2.
Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 31. August 2021; diese ging frühestens am 1. September 2021 beim Beschwerdeführer ein. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 1. Oktober 2021 der Post übergeben und ging am 4. Oktober 2021 beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
3.
3.1
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2
Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicherten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich).
3.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
4.
4.1
Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist in der Neuanmeldung glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Dispositiv
4.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71 E. 3.1). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ablehnungsverfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Anderenfalls hat sie zusätzlich zu prüfen, ob nunmehr ein anspruchsbegründender oder ein anspruchserhöhender Invaliditätsgrad zu bejahen ist. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht dem Gericht (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 30–31 N 119 f.).
4.3 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dies beurteilt sich stets durch Vergleich der Sachlagen in zwei unterschiedlichen Zeitpunkten (revisionsrechtlicher Vergleichszeitraum). Zeitliche Vergleichsbasis bilden dabei die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. Am Ende des revisionsrechtlichen Vergleichszeitraums steht immer die angefochtene Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5.4; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 30–31 N 39 ff.).
5. In materieller Hinsicht ist vorliegend strittig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung dieser Frage im Wesentlichen auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 16. März 2021. Darin kam Dr. G.________ zum Schluss, dass unstrittig eine Minderbelastbarkeit des rechten Kniegelenks und des Achsenskeletts bestehe, weshalb dem Versicherten nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit hohem Sitzanteil, ohne Wirbelsäulen-Zwangshaltungen, ohne das Gehen/Stehen auf unebenem Gelände, ohne Schläge/Vibrationen auf das rechte Kniegelenk/das Achsenskelett und ohne Kälte-/Nässeexposition zugemutet würden (IV-act. 93). In einer solch angepassten Tätigkeit ging die Beschwerdegegnerin weiterhin von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus, wie dies bereits ab März 2018 der Fall war (vgl. dazu auch die RAD-Stellungnahme vom 12. Juni 2018 [IV-act. 54]). Dies begründete sie (unter anderem unter Verweis auf die genannte RAD-Stellungnahme) damit, dass in psychiatrischer Hinsicht offensichtlich keine Einschränkungen bestünden, da der Versicherte schon seit längerer Zeit nicht mehr in psychiatrischer Behandlung sei. In somatischer Hinsicht lasse sich den medizinischen Unterlagen entnehmen, dass der Versicherte unter multifokalen Schmerzen lumbal, Bein rechts mehr als links, Knie rechts und Schulter rechts leiden würde. Klinisch neurologisch und elektrophysiologisch hätten sich indes keine Anhaltspunkte für fokale Atrophien und/oder eine sensomotorische Defizitsymptomatik ergeben. Es bestehe daher auch keine Operationsindikation. Auch seitens der Schlafapnoeproblematik bestehe aufgrund der CPAP-Behandlung keine Einschränkung mehr. Dies gelte auch bezüglich der Anstrengungsdyspnoe, welche nicht auf eine kardiale Problematik, sondern diverse andere (IV-fremde) Faktoren wie etwa Adipositas, Dekonditionierung und funktionelle Komponenten zurückzuführen sei. Für die vom Versicherten geklagten Schmerzen hätten keine ursächlichen objektiven Befunde gefunden werden können. Sodann habe er auch die mehrfach vorgeschlagene schmerztherapeutische Behandlung nicht durchgeführt, was darauf schliessen lasse, dass der Leidensdruck doch nicht so hoch sei. Schliesslich gehe auch Dr. H.________ davon aus, dass dem Versicherten eine leidensangepasste Tätigkeit grundsätzlich zumutbar wäre (vgl. IV-act. 111 S. 2 f.).
5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die ihm attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit nicht. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, angesichts der fehlenden Berufsbildung, der ungenügenden Deutschkenntnisse und des Alters sowie seinen deutlichen körperlichen Einschränkungen sei diese Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar.
5.2.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Mit dem Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes geht der Gesetzgeber somit grundsätzlich davon aus, dass auch gesundheitlich eingeschränkten Personen ein ihren (verbleibenden) Fähigkeiten entsprechender Arbeitsplatz offensteht. Selbst wenn sich der Fächer an Stellen- und Arbeitsangeboten im Laufe der letzten Jahrzehnte namentlich infolge der Desindustrialisierung und des Strukturwandels verändert hat, darf vom gesetzlich vorgegebenen Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht abgewichen werden, indem stattdessen konkret existierende Erwerbsmöglichkeiten oder konkrete Arbeitsmarktverhältnisse beigezogen werden (BGer 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 9.1 mit Hinweisen).
5.2.2 Wie das bereits Dargelegte zeigt, ist dem Beschwerdeführer noch eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit hohem Sitzanteil, ohne Wirbelsäulen-Zwangshaltungen, ohne das Gehen/Stehen auf unebenem Gelände, ohne Schläge/Vibrationen auf das rechte Kniegelenk/das Achsenskelett und ohne Kälte-/Nässeexposition zumutbar (vgl. RAD-Stellungnahme vom 16. März 2021 [IV-act. 93]). Aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs ist dabei eine Leistungseinschränkung von 20 % ausgewiesen, sodass in einer leidensangepassten Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht. Mit der Beschwerdegegnerin ist einig zu gehen, dass sich dieses Zumutbarkeitsprofil nur minim von demjenigen unterscheidet, welches bereits Grundlage der Verfügung vom 17. September 2018 war (vgl. RAD-Stellungnahme vom 12. Juni 2018 [IV-act. 54]) und vom hiesigen Gericht mit Urteil S 2018 116 vom 4. Juli 2019 geschützt wurde. Im genannten Urteil kam das Gericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ab März 2018 eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Zum damaligen Zeitpunkt ging das Verwaltungsgericht somit davon aus, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, die vom RAD attestierte Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen hat, hat sich im Vergleich dazu weder hinsichtlich der fehlenden Berufsbildung, der ungenügenden Deutschkenntnisse noch der körperlichen Einschränkungen etwas Wesentliches geändert. Einziger Unterschied ist das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers, worauf nachfolgend noch einzugehen sein wird. Angesichts dessen ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb nun gut zwei Jahre nach dem erwähnten Gerichtsurteil die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit von noch immer 80 % nicht (mehr) zumutbar sein sollte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erst dann anzunehmen ist, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGer 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Einschränkung auf leichte, wechselbelastende Tätigkeiten unter Ausschluss von Wirbelsäulen-Zwangshaltung, Gehen/Stehen auf unebenem Gelände, Schläge/Vibrationen auf das rechte Kniegelenk/das Achsenskelett und Kälte-/Nässeexposition lässt immer noch ein genügend breites Spektrum an möglichen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten zu. Im für die Frage nach der Verwertbarkeit der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt (BGE 138 V 457 E. 3.3) war der Beschwerdeführer noch nicht ganz 60-jährig. Damit blieb ihm eine Aktivitätsdauer von fünf Jahren, wobei die Rechtsprechung bereits eine verbleibende Aktivitätsdauer von zweieinhalb Jahren als für die Verwertbarkeit grundsätzlich ausreichend taxiert (BGer 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.2.2 und 4.3.2). Das Alter des Beschwerdeführers schliesst für sich allein die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit somit nicht aus. Es trifft zwar zu, dass sowohl sein Alter als auch die Tatsache, dass er über keine Ausbildung verfügt, seine Chancen, eine neue Arbeitsstelle zu finden, schmälern. Wie die Vergangenheit indes zeigt, war es dem Beschwerdeführer stets möglich, auch ohne Berufsabschluss erwerbstätig zu sein. Des Weiteren bestehen für den Beschwerdeführer mit Bezug auf den hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt Möglichkeiten, eine Stelle zu finden. Einerseits werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1); andererseits ist der Beschwerdeführer nach wie vor im Rahmen eines Vollpensums (mit um 20 % reduzierter Leistung wegen des vermehrten Pausenbedarfs) arbeitsfähig, und die ihm zumutbare Tätigkeit unterliegt – wie bereits dargelegt – nicht so vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre. Schliesslich können 35 Jahre nach Einreise in die Schweiz auch keine ungenügenden Sprachkenntnisse mehr geltend gemacht werden, zumal Hilfsarbeiten ohnehin keine (guten) Kenntnisse der deutschen Sprache erfordern (BGer 9C_898/2017 vom 25. Oktober 2018 E. 3.4). In Anbetracht der hohen Hürden, welche das Bundesgericht in grundsätzlicher Hinsicht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen aufstellt (BGer 9C_536/2015 vom 21. März 2016 E. 4.2), hat die Beschwerdegegnerin trotz fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu Recht bejaht. Gesamthaft betrachtet schränken die dargelegten persönlichen und beruflichen Gegebenheiten die Möglichkeiten des Beschwerdeführers jedenfalls nicht derart ein, dass es ihm unmöglich wäre, auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden, weshalb die zumutbare 80%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durchaus als noch verwertbar zu betrachten ist.
6. Ausgehend von der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ist der IV-Grad im Folgenden mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen.
6.1
6.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat dabei so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen ist. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
6.1.2 Die Beschwerdegegnerin berechnete gestützt auf den Einkommensvergleich aus dem Jahr 2018 (IV-act. 57) ein an die Nominallohnerhöhung per 2020 angepasstes, hypothetisches Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 57'267.– (vgl. IV-act. 101). Die Berechnung ist nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten, weshalb vorliegend darauf abzustellen ist.
6.2
6.2.1 Was das Invalideneinkommen anbelangt, ist unter Hinweis auf Erwägung 5.2.2 noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist ihm daher ein Invalideneinkommen anzurechnen, welches die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2018 ermittelte. Dabei ging sie vom Durchschnittslohn der Männer, Tabelle TA1, ganzer privater Sektor, Kompetenzniveau 1 aus. Bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 15 % ergab sich bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 46'744.– bzw. unter Berücksichtigung der Parallelisierung ein solches von Fr. 39'715.– (vgl. IV-act. 101).
6.2.2 Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, es sei anstatt auf den Medianwert auf das unterste Quartil der LSE abzustellen. Dies entspreche einer Reduktion des Lohnniveaus von durchschnittlich 15 %, weshalb von den Tabellenlöhnen der LSE vorweg ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu veranschlagen sei. Zudem sei ein weiterer Abzug von 15 % zu gewähren, da er seine angestammte Tätigkeit als Hilfsgärtner und Hausabwart nicht mehr ausüben könne. Für jedes volle Jahr der beruflichen Desintegration sei ein weiterer Abzug von 5 % zuzulassen, in casu somit weitere 35 %, womit sich insgesamt ein Abzug von 65 % ergebe. Zur Untermauerung seines Standpunktes verweist der Beschwerdeführer auf das BASS-Gutachten vom 8. Januar 2021 und das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" vom 22. Januar 2021.
6.2.3 Mit BGE 148 V 174 hat das Bundesgericht entschieden, dass keine ernsthaften sachlichen Gründe für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung zur Ermittlung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte vorliegen. Betreffend Fälle, welche – wie vorliegend – nach der bisherigen Rechtslage zu beurteilen sind, hält das Bundesgericht somit ausdrücklich an der Anwendbarkeit der LSE-Tabellen fest und stellt dabei weiterhin auf den LSE-Medianlohn statt das unterste Quartil Q1 des Tabellenwerts ab. Als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte gegenüber einer standardisierten Betrachtung verweist das Bundesgericht auf die Möglichkeiten eines Abzugs vom Tabellenlohn sowie der Parallelisierung. Wie das soeben Dargelegte zeigt, entspricht das Abstellen auf die Tabelle TA1, Totalwert und Zentralwert (Median) der Rechtsprechung. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts besteht kein Anlass, davon abzuweichen und auf den unteren Quartilsbereich Q1 abzustellen, weshalb der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Einwänden nicht zu hören ist.
6.2.4 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus den von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 15 % rügt und einen solchen von 65 % verlangt, kann ihm ebenso wenig gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad rechtsprechungsgemäss einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen (BGE 135 V 297 E. 5.2). Des Weiteren ist zu bedenken, dass die Höhe des Abzuges – im Gegensatz zur Frage, ob überhaupt ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist – eine Ermessensfrage darstellt und das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzt (BGE 126 V 75 E. 6). Vorliegend besteht gerade kein Anlass, in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Ein Pensum von 80 % wirkt sich statistisch betrachtet bei Männern ohne Kaderfunktion nicht lohnsenkend aus. Mit Blick auf die ausländische Herkunft des Versicherten ergibt sich, dass Männer mit Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer verdienen, aber mehr als das für die Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnittseinkommen (BGer 9C_702/2020, 9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2). In diesem Zusammenhang ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit 1988 während vielen Jahren in der Schweiz erwerbstätig war. Auch begründen mangelnde Sprachkenntnisse regelmässig keinen Abzug vom Tabellenlohn (BGer 9C_228/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2). Diesem Umstand sowie der fehlenden Berufsbildung wurde zudem bereits mit dem herangezogenen Tabellenlohn des niedrigsten Kompetenzniveau 1 Rechnung getragen und kann nicht noch ein zweites Mal beim Leidensabzug geltend gemacht werden. Ebenso wenig vermag das Alter des Beschwerdeführers einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen, werden doch gerade Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1; vgl. auch BGer 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2). Dem Kriterium Dienstjahre kommt in casu ebenfalls keine Bedeutung zu, zumal sich dieses bei einem auf Tabellenlöhnen basierenden Invalideneinkommen des Niveaus 1 nicht auszuwirken vermag, da im privaten Sektor der Einfluss der Dienstjahre abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. BGer 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2).
Indem die Beschwerdegegnerin neben der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % zusätzlich einen leidensbedingten Abzug von 15 % berücksichtigt hat, hat sie den konkreten Umständen und dabei insbesondere auch den Einschränkungen bezüglich noch zumutbarer Tätigkeiten angemessen Rechnung getragen. Es besteht kein Anlass, in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen, zumal der gewährte Abzug eher als grosszügig zu betrachten ist und selbst bei Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 20 % – eine weitere Erhöhung drängt sich sicherlich nicht auf – kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Nach dem Gesagten kann jedenfalls nicht gesagt werden, in der Gewährung eines Abzugs von 15 % liege ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüber- oder -unterschreitung, weshalb sich der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug als korrekt erweist. Damit ist auch das von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen von Fr. 39'715.– nicht zu beanstanden.
6.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 57'267.– und einem Invalideneinkommen von Fr. 39'715.– ergibt sich ein Minderverdienst von Fr. 17'552.– und dementsprechend ein Invaliditätsgrad von gerundet 31 %. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % besteht somit kein Rentenanspruch. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 800.– dem angefallenen Verfahrensausgang angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV-Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 3. April 2023
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
BGE 121 V 362ATF 121 V 362DTF 121 V 362
BGE 146 V 364ATF 146 V 364DTF 146 V 364
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
§ 77 VRG
§ 12 EG AHVIVG
Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI
Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
§ 29 GO VG
Art. 28 IVGart. 28 LAIart. 28 LAI
Art. 6 ATSGart. 6 LPGAart. 6 LPGA
Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA
Art. 28 IVGart. 28 LAIart. 28 LAI
Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA
Art. 16 ATSGart. 16 LPGAart. 16 LPGA
BGE 125 V 256ATF 125 V 256DTF 125 V 256
BGE 132 V 93ATF 132 V 93DTF 132 V 93
Art. 87 IVVart. 87 RAIart. 87 OAI
Art. 17 ATSGart. 17 LPGAart. 17 LPGA
BGE 130 V 71ATF 130 V 71DTF 130 V 71
Art. 17 ATSGart. 17 LPGAart. 17 LPGA
BGE 133 V 108ATF 133 V 108DTF 133 V 108
8C_256/2021
8C_1050/2009
BGE 138 V 457ATF 138 V 457DTF 138 V 457
8C_645/2017
BGE 146 V 16ATF 146 V 16DTF 146 V 16
9C_898/2017
9C_536/2015
BGE 134 V 322ATF 134 V 322DTF 134 V 322
BGE 148 V 174ATF 148 V 174DTF 148 V 174
BGE 135 V 297ATF 135 V 297DTF 135 V 297
BGE 126 V 75ATF 126 V 75DTF 126 V 75
9C_702/2020
9C_703/2020
9C_228/2020
BGE 146 V 16ATF 146 V 16DTF 146 V 16
8C_393/2020
9C_874/2014
Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA