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Entscheid

S 2021 137

Kantonale Amtsstelle

21. September 2022Deutsch22 min

A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1989, meldete sich am 15. Februar 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (im Folgenden: RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AWA-act. 21). Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (im Folgenden: AWA) den Versicherten für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er für den Monat April 2021 innerhalb der Frist keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe (AWA-act. 6). Am 16. Juli 2021 verfügte die Volkswirtschaftsdirektion, Arbeitslosenkasse Zug (im Folgenden: ALK Zug), dass der Versicherte der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug die für den Monat Mai 2021 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1'542.35 zurückzuerstatten habe (AWA-act. 5).

Source zg.ch

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter

Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler

U R T E I L vom 14. Juni 2022 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6301 Zug

Beschwerdegegner

betreffend

Arbeitslosenversicherung

(Einstellung in der Anspruchsberechtigung)

S 2021 137

Sachverhalt

A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1989, meldete sich am 15. Februar 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (im Folgenden: RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AWA-act. 21). Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (im Folgenden: AWA) den Versicherten für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er für den Monat April 2021 innerhalb der Frist keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe (AWA-act. 6). Am 16. Juli 2021 verfügte die Volkswirtschaftsdirektion, Arbeitslosenkasse Zug (im Folgenden: ALK Zug), dass der Versicherte der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug die für den Monat Mai 2021 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1'542.35 zurückzuerstatten habe (AWA-act. 5).

Gegen die Verfügung vom 16. Juli 2021 erhob der Versicherte – unter Beilage des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode April 2021 – undatierte Einsprache (Datum Poststempel: 29. Juli 2021) mit der Begründung, dass er die Arbeitsbemühungen bereits am 23. April 2021 seinem RAV-Berater per E-Mail zugestellt habe und er kritisierte zudem, dass er in keiner Art und Weise vor der Verfügung vorgewarnt worden sei (AWA-act. 4).

Die ALK Zug qualifizierte das undatierte, am 29. Juli 2021 versandte Schreiben, als Einsprache gegen die Verfügung des AWA vom 10. Juni 2021 sowie gegen die Verfügung der ALK Zug vom 16. Juli 2021 und forderte am 3. August 2021 den Versicherten zur Stellungnahme in Bezug auf die Nichteinhaltung der Einsprachefrist betreffend die Verfügung vom 10. Juni 2021 auf (AWA-act. 3).

Der Versicherte reichte daraufhin am 11. August 2021 Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Juli 2021 ein und begründete die Nichteinhaltung der Einsprachefrist damit, dass er seine Arbeitsbemühungen erfüllt und eingereicht habe und rügte sinngemäss, ohne Vorwarnung die Verfügung vom 16. Juli 2021 erhalten zu haben (AWA-act. 2). Daraufhin leitete die ALK Zug die Einsprache vom 29. Juli 2021 sowie die Schreiben vom 3. und 11. August 2021 an das AWA weiter und sistierte das Einspracheverfahren E 262 21 bis zum rechtskräftigen Entscheid in Bezug auf das beim AWA hängige Einspracheverfahren E 281 21. Das Schreiben des Versicherten vom 11. August 2021 wurde als Nachbegründung zur Einsprache vom 29. Juli 2021 eingestuft (vgl. AWA-act. 1).

Das AWA wies mit Entscheid vom 6. September 2021 die Einsprache vom 29. Juli 2021 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Versicherte das Nachweisblatt für die Arbeitsbemühungen im Monat April 2021 erst am 29. Juli 2021 und damit klar zu spät eingereicht habe (AWA-act. 1, E. 7c).

B. Mit undatierter Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Datum Poststempel: 1. Oktober 2021) beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung der verfügten sieben Einstelltage. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe immer alles fristgerecht eingereicht und dokumentiert, weiter habe er sich sehr bemüht, nicht lange arbeitslos zu sein und er habe aus eigener Kraft, ohne Hilfe des RAV-Beraters, die Stelle gefunden. Der Kanton habe nur zwei Monate für ihn aufkommen müssen. Dafür habe er jahrelang Arbeitslosengeld bezahlt und jetzt in der jüngsten Geschichte, mit der Pandemie, wo es finanziell an allen Ecken und Kanten fehle, käme der Kanton und verlange von ihm, dass er einen sehr hohen Betrag zurückzuerstatten habe (act. 1).

C. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2021 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 6. September 2021 verwiesen (act. 3).

D. Mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 26. November 2021) beantragte der Beschwerdeführer erneut sinngemäss die Aufhebung der verfügten sieben Einstelltage gemäss Verfügung vom 10. Juni 2021 (act. 6).

E. Im Schreiben vom 10. Dezember 2021 verwies das AWA auf die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 21. Oktober 2021 (act. 8). In der Folge haben die Parteien keine weiteren Stellungnahmen eingereicht.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG im Bereich des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Eröffnung des Einspracheentscheids (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]).

1.2 Der Beschwerdeführer wohnt in B.________ ZG und der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. September 2021 wurde am 1. Oktober 2021 – innert der 30-tägigen Beschwerdefrist – der Post aufgegeben und gilt folglich als rechtzeitig. Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Letztere entspricht schliesslich den formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

Einleitend ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a mit Hinweisen).

Streitgegenstand ist vorliegend einzig die Frage, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte, weil die Arbeitsbemühungen für den Monat April 2021 zu spät eingereicht wurden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner undatierten Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Datum Poststempel: 1. Oktober 2021) auch Ausführungen zur Rückforderung in der Höhe von Fr. 1'542.35 macht, ist darauf mangels Vorliegens eines Einspracheentscheids nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass das diesbezügliche Einspracheverfahren E 262 21 (Verfügung der ALK Zug vom 16. Juli 2021, Rückforderung) sistiert ist, bis in vorliegender Angelegenheit ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Bei Eintritt der Rechtskraft der von der ALK Zug erlassenen Rückforderungsverfügung vom 16. Juli 2021 steht dem Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit offen, ein Erlassgesuch einzureichen (vgl. dazu auch act. 8).

3.

Strittig und zu prüfen ist vorliegend somit nur, ob der Beschwerdeführer zu Recht ab 1. Mai 2021 für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

4.

4.1

Artikel 8 Abs. 1 lit. g AVIG statuiert als eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften gemäss Art. 17 AVIG erfüllt.

4.2

Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss ihre Bemühungen, eine neue Stelle zu finden, denn auch nachweisen können und trägt sodann die Beweislast dafür, dass sie alles ihr Zumutbare unternommen hat (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG). Diese Bestimmung hält somit den im Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatz der Schadenminderungspflicht fest, nach welchem eine versicherte Person alles ihr Zumutbare vorzukehren hat, um den Eintritt des Versicherungsfalles zu verhüten bzw. den Schaden zu mindern (vgl. dazu Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I [Art. 1–58], 1987, Art. 17 N 6 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

4.3

Verletzt die versicherte Person ihre Schadenminderungspflicht, so ist dies im Regelfalle mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 AVIG zu ahnden. Mit der Einstellungsregelung soll eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung verhindert werden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen. Ein weiterer Zweck der Einstellung ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl. 2019, Art. 30 S. 201 mit Hinweisen).

4.4

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person unter anderem dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Tatbestand ist als erfüllt anzusehen, wenn die vom RAV einverlangten Unterlagen nicht bzw. nicht rechtzeitig beschafft werden (AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2022, D79, Ziff. 1). Bestimmte Verhaltensweisen werden zudem bereits dann sanktioniert, wenn sie lediglich ein Schadensrisiko in sich bergen, wie insbesondere unzureichende Arbeitsbemühungen oder die Nichtbefolgung von Weisungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c bzw. lit. d AVIG). Gewisse Einstellungstatbestände sind also (auch) ein Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie – neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen – der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person (EVG C 134/06 vom 19. September 2006 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

4.5

Nach Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich eine versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tage des folgen-den Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Mittels Abgabe des Formulars "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" wird die versicherte Person darauf aufmerksam gemacht, dass die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden können, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Von der Setzung einer Nachfrist wird – ausser bei objektiver Verhinderung – abgesehen (AVIG-Praxis ALE, B324a). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass Versicherte, die ihrer Pflicht zum Beleg der Arbeitsbemühungen per E-Mail nachleben wollen, einer erhöhten Sorgfaltspflicht unterliegen. Wollen Versicherte ihrer Pflicht zum Nachweis der Arbeitsbemühungen per E-Mail nachkommen, haben diese zu überprüfen, ob der Adressat ihre E-Mail erhalten hat. Dies kann dadurch erfolgen, dass die versicherte Person eine Empfangs- resp. Lesebestätigung für versandte E-Mails einrichtet oder aber ausdrücklich um eine Rückbestätigung ersucht (vgl. VGer ZG S 2012 128 vom 25. Oktober 2012 E. 4.2.3). Es liegt in der Verantwortung des Absenders, bestimmte Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, da er ansonsten gemäss den Regeln über die Beweislastverteilung das Risiko tragen muss, dass die Liste mit seinen Nachweisen über die Arbeitssuche nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bei der zuständigen Behörde eingeht (vgl. BGE 145 V 90 E. 6.2.2).

5.

Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet war und dass er seine Arbeitsbemühungen für Februar/März 2021 per E-Mail an das RAV übermittelt hatte (AWA-act. 8, S. 26 ff.). Weiter war der Beschwerdeführer von den Suchbemühungen für den Monat Mai 2021 entbunden, da er per 1. Juni 2021 eine neue Anstellung bei der C.________ antrat. Für den Monat April 2021 hatte der Beschwerdeführer hingegen wie gewöhnlich acht Arbeitsbemühungen bis zum 5. Mai 2021 einzureichen (vgl. AWA-act. 14).

5.1

Der Beschwerdeführer erklärte in seiner am 29. Juli 2021 verschickten Einsprache und in der Nachbegründung vom 11. August 2021, dass er die Arbeitsbemühungen für April 2021 am 23. April 2021 per E-Mail an seinen RAV-Berater geschickt habe und das Einzige, was er darauf erhalten habe, die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung gewesen sei, weshalb er davon ausgegangen sei, dass alles erledigt sei. Als Nächstes habe er ohne Vorwarnung die Verfügung vom 16. Juli 2021 bekommen (vgl. AWA-act. 4 und 2).

Demgegenüber macht der Beschwerdegegner geltend, dass dem Beschwerdeführer bei der Anmeldung zur öffentlichen Arbeitsvermittlung am 15. Februar 2021 das Merkblatt "Arbeitsbemühungen" übergeben worden sei, dessen Erhalt er schriftlich bestätigt habe. In diesem Merkblatt werde u.a. darauf aufmerksam gemacht, dass das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" jeweils spätestens bis am 5. Tag des Folgemonats oder am 1. auf diesen Tag folgenden Werktag via Post oder am Schalter einzureichen sei. Arbeitsbemühungen, welche ohne entschuldbaren Grund nach dem 5. Tag des Folgemonats eingereicht würden, würden nicht mehr berücksichtigt, was zu Sanktionen führen könne. Weiter habe der Beschwerdeführer im Protokoll des Erstgespräches vom 18. Februar 2021 u.a. bestätigt, das Merkblatt "Arbeitsbemühungen" gesehen und verstanden zu haben. Im Protokoll sei er ebenso auf die Pflicht aufmerksam gemacht worden, den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen spätestens am 5. Tag des Folgemonats einzureichen, bei elektronischer Einreichung über die E-Mail-Adresse "pab@rav.zg.ch". Darauf sei der Beschwerdeführer auch am telefonisch geführten Beratungsgespräch vom 9. April 2021 von seinem RAV-Berater aufmerksam gemacht worden und das zugehörige Protokoll sei ihm am 9. April 2021 zugestellt worden. Insofern habe der Beschwerdeführer davon ausgehen müssen, dass er für den April 2021 weiterhin genügende Arbeitsbemühungen nachzuweisen hätte, was der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 29. Juli 2021 auch nicht bestreiten würde (AWA-act. 1, S. 6 ff.).

Der Beschwerdegegner bringt weiter vor, dass das Nachweisblatt vom Beschwerdeführer erstmals am 29. Juli 2021 vorgelegt worden sei und nicht wie von ihm dargelegt bereits am 23. April 2021. Der Beschwerdeführer habe der ALK Zug zwar per E-Mail am 23. April 2021 verschiedene Unterlagen eingereicht, jedoch ohne das Nachweisblatt für die Arbeitsbemühungen im Monat April 2021. Hiernach sei es Sache der versicherten Person sicherzustellen, dass der Nachweis dem RAV fristgerecht zugestellt werde; dies schliesse eine Prüfung, ob die Zustellung sämtlicher Unterlagen tatsächlich erfolgt sei, mit ein (AWA-act. 1, S. 8).

5.2

Unter Hinweis auf Erwägung 4.5 ist noch einmal festzuhalten, dass eine versicherte, arbeitslose Person sich gezielt um Arbeit bemühen muss (Art. 26 Abs. 1 AVIV) und dass sie den Nachweis für die Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode, mithin für jeden Monat (vgl. Art. 26 Abs. 3 AVIV) spätestens am fünften Tage des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen muss (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Von dieser Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Arbeitsbemühungen hatte der Beschwerdeführer Kenntnis oder musste zumindest Kenntnis darüber haben, hat er vom RAV doch das "Merkblatt Arbeitsbemühungen", datiert auf den 15. Februar 2021, zur Kenntnis erhalten und diese Kenntnisnahme auch unterschriftlich bestätigt. Darin finden sich explizite Hinweise, in welcher Weise und in welcher Frist er seine Arbeitsbemühungen nachzuweisen hat, namentlich mit Einreichung des Formulars "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats und dass Arbeitsbemühungen, welche ohne entschuldbaren Grund nach dem fünften Tag des Folgemonats eingereicht werden, nicht mehr berücksichtigt werden und dies zu Sanktionen führen kann (AWA-act. 16). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer auch im Erstgespräch mit seinem zuständigen RAV-Berater am 18. Februar 2021 sowie dem Beratungsgespräch mit demselben am 9. April 2021 gemäss Gesprächsprotokollen ausdrücklich auf diese Pflichten und die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen hingewiesen (AWA-act. 15 und 14). Im telefonisch geführten Beratungsgespräch vom 9. April 2021 wurde er sogar explizit darauf aufmerksam gemacht, dass für den Monat April 2021 – wie gewohnt – bis spätestens 5. Mai 2021 acht Arbeitsbemühungen einzureichen seien (AWA-act. 14). Das entsprechende Gesprächsprotokoll wurde ihm gleichentags per E-Mail zur Kenntnis gebracht (AWA-act. 8, S. 2). Nachdem der Beschwerdeführer seinem RAV-Berater schliesslich den Arbeitsvertrag zugestellt hatte, wurde er am 28. April 2021 ein weiteres Mal auf seine Pflicht hingewiesen, die Arbeitsbemühungen vom April 2021 fristgerecht bis zum 5. Mai 2021 einzureichen (AWA-act. 11).

Ebenfalls in der Erwägung 4.5 ausgeführt, unterliegt der Beschwerdeführer bezüglich des Versands des Nachweises der Arbeitsbemühungen einer erhöhten Sorgfaltspflicht. Wie das AWA zu Recht darauf hinweist, liegt es am Beschwerdeführer, sicherzustellen, dass der Nachweis dem RAV innert Frist zugestellt wird. In casu macht der Beschwerdeführer geltend, dass er die Arbeitsbemühungen für April 2021 am 23. April 2021 verschickt habe (AWA-act. 4). Der Beschwerdegegner hält dagegen, dass der Beschwerdeführer zwar Unterlagen der ALK Zug am 23. April 2021 per E-Mail geschickt habe, das besagte Dokument mit den Arbeitsbemühungen aber nicht dabei gewesen sei (vgl. AWA-act. 1, S. 8). Unter den Anlagen des E-Mails vom 23. April 2021 sind die Arbeitsbemühungen für den Monat April 2021 nicht genannt und Abklärungen vom 30. August 2021 bei der ALK Zug ergaben, dass das Nachweisblatt für die Arbeitsbemühungen im Monat April 2021 vom Beschwerdeführer nicht beigefügt gewesen war (AWA-act. 12). Folglich liegen keine Belege vor, die zeigen, dass der Beschwerdeführer überprüfte, ob der Adressat seine E-Mail erhalten hat und ob die Arbeitsbemühungen anhängt waren. Dabei kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er lediglich geltend macht, dass er die Daten am 23. April 2021 rechtzeitig eingereicht habe, ohne einen Nachweis der Zustellung vorzulegen. Es wäre Teil seiner Sorgfaltspflicht gewesen, zu kontrollieren, ob seine E-Mail vom 23. April 2021 inklusiv aller Beilagen rechtzeitig angekommen war. Es liegt in der Verantwortung des Absenders von elektronischen Eingaben, bestimmte Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen, da dieser das Risiko der Beweislast trägt. Solche Vorsichtmassnahmen hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht getroffen. Zudem hätte dem Beschwerdeführer im Nachgang zum E-Mail vom 28. April 2021, mit dem der RAV-Berater ihm u.a. geantwortet hatte, er solle die April-Arbeitsbemühungen dann bitte noch per 5. Mai 2021 einreichen (AWA-act. 11), bewusst sein müssen, dass das RAV die Arbeitsbemühungen entgegen seiner Auffassung nicht erhalten hat. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre von ihm eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem RAV zur Klärung der Situation zu erwarten gewesen oder er hätte die Arbeitsbemühungen ein weiteres Mal zusenden können bzw. müssen.

5.3

Dementsprechend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Rechtzeitigkeit seiner E-Mail-Eingabe rechtsgenüglich zu belegen. Darüber hinaus werden keine weiteren entschuldbaren Gründe, die den Beschwerdeführer in der Pflichterfüllung gehindert hätten, geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Fehlen entschuldbare Gründe, so sind die verspätet eingereichten Suchbemühungen nach Satz 2 von Art. 26 Abs. 2 AVIV nicht mehr zu berücksichtigen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer nicht lange arbeitslos war und er ohne Hilfe des RAV eine Anstellung fand. Diese Umstände stehen jedenfalls nicht in Zusammenhang mit der vorliegend relevanten Frage, ob die Arbeitsbemühungen des Monats April 2021 rechtzeitig eingereicht wurden. Somit kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Überdies ist zu bedenken, dass auch fahrlässige Unterlassungen zu sanktionieren sind und dass es diesbezüglich keiner Absicht, keines Vorsatzes bedarf. Sodann sollen die Sanktionen rechtsgleich erfolgen. Zu diesem Zweck erarbeitete das seco den unter Erwägung 6.2.2 nachstehend zitierten Einstellraster. Dass es sich in casu um die erste entsprechende Unterlassung handelt, stellt keinen Rechtfertigungsgrund dar, sondern ist allenfalls im Rahmen der Verhältnismässigkeit, im Rahmen der Überprüfung der Sanktion in masslicher Hinsicht, zu prüfen.

5.4

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer den Nachweis seiner im April 2021 getätigten Arbeitsbemühungen ohne entschuldbaren Grund nicht innert der Frist bis zum 5. Mai 2021 gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht hat. Das AWA hat den Beschwerdeführer somit zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

6.

Zu prüfen bleibt, ob die in der Verfügung vom 10. Juni 2021 festgelegten sieben Einstelltage angemessen sind.

6.1

Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV i.V.m. Art. 30 Abs. 3 AVIG dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage. Wird der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wiederholt in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt, ist die Einstellungsdauer angemessen zu erhöhen (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Nach dem Gesagten richtet sich die Bemessung der Einstellungsdauer somit nach dem Verschulden unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der versicherten Person, wobei alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Verschuldensmindernde Umstände können unter anderem das Alter, familiäre Probleme, missliche finanzielle Verhältnisse, aber auch die begründete Hoffnung auf eine Neuanstellung sein (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 167).

6.2

6.2.1

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 und 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein Eingreifen des Sozialversicherungsrichters in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich mithin nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch: EVG C 127/06 vom 14. September 2006 E. 4.2).

6.2.2

Für sämtliche Einstelltatbestände gilt, dass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei jedem Verschulden, d.h. auch bei leichter Fahrlässigkeit (leichtes Verschulden), zu erfolgen hat (AVIG-Praxis ALE, D2). Mit Bezug auf zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen findet ein Einstellraster zur Festsetzung der Anzahl der zu verfügenden Einstelltage Anwendung (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE, D33a und D79). Gemäss Ziffer 1.E des Einstellrasters werden erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen mit fünf bis neun Einstelltagen und zweitmals zu spät eingereichte Bemühungen mit zehn bis 19 Einstelltagen sanktioniert. Mithin wird das Verschulden vorliegend als im Sinne von Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV leicht bzw. leicht bis mittelschwer qualifiziert. Dieser Einstellraster entbindet die verfügende Stelle jedoch nicht per se von der Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (BGer 8C_285/2011 vom 22. August 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

6.3

Im Lichte von Art. 45 Abs. 3 AVIV ist festzustellen, dass das AWA das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht als grundsätzlich leicht qualifiziert hat. Mit einer Einstelldauer von sieben Tagen wurde die Sanktion sodann im mittleren Bereich des Einstellrasters gemäss seco angesetzt, sieht der genannte Raster für erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen doch einen Rahmen von fünf bis neun Tagen vor (vgl. E. 6.2.2 oben). Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, hat das AWA dabei auch den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen und das Verschulden des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt.

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Februar/März 2021 die praxisgemäss erforderlichen Arbeitsbemühungen erbrachte. Die Arbeitsbemühungen für den Monat April 2021 hat der Beschwerdeführer aktenkundig erstmals am 29. Juli 2021 (Poststempel), anstelle am 5. Mai 2021 und somit 85 Tage zu spät eingereicht, sodass von einem nur knappen Fristversäumnis nicht die Rede sein kann. Alsdann darf nicht vergessen werden, dass der Beschwerdeführer seine Pflicht nicht von sich aus erfüllte, sondern dass er darauf hingewiesen werden musste. Somit liegt im Umstand der erstmaligen verspäteten Einreichung kein Grund für eine Reduktion der Einstelltage vor. Es ist weiter davon auszugehen, dass für die Kontrollperiode April 2021 seine sechs Arbeitsbemühungen bei fristgerechter Einreichung als quantitativ ungenügend qualifiziert worden wären.

Nachdem es im Übrigen keinerlei Hinweise darauf gibt, dass die Verwaltung die persönlichen Verhältnisse, das Alter, die familiäre Situation, die finanzielle Verhältnisse etc. im Rahmen ihres Ermessens nicht richtig gewürdigt hätte, erweist sich die von der zuständigen Amtsstelle verfügte Sanktion auch hinsichtlich Sanktionshöhe als den Umständen angemessen, zumal das Gericht nicht ohne Not in das Ermessen der Verwaltung eingreift und eine Ermessensüberschreitung bzw. ein Ermessensmissbrauch durch nichts indiziert werden.

7.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.

Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern.

Zug, 14. Juni 2022

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 100 AVIGart. 100 LACIart. 100 LADI

Art. 128 AVIVart. 128 OACIart. 128 OADI

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

§ 77 VRG

§ 29 GO VG

BGE 131 V 164ATF 131 V 164DTF 131 V 164

BGE 125 V 413ATF 125 V 413DTF 125 V 413

Art. 8 AVIGart. 8 LACIart. 8 LADI

Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI

Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

EVG C 134/06

Art. 26 AVIVart. 26 OACIart. 26 OADI

Art. 26 AVIVart. 26 OACIart. 26 OADI

BGE 145 V 90ATF 145 V 90DTF 145 V 90

Art. 26 AVIVart. 26 OACIart. 26 OADI

Art. 26 AVIVart. 26 OACIart. 26 OADI

Art. 26 AVIVart. 26 OACIart. 26 OADI

Art. 26 AVIVart. 26 OACIart. 26 OADI

Art. 26 AVIVart. 26 OACIart. 26 OADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI

BGE 133 V 587ATF 133 V 587DTF 133 V 587

BGE 133 V 257ATF 133 V 257DTF 133 V 257

BGE 123 V 150ATF 123 V 150DTF 123 V 150

EVG C 127/06

Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI

8C_285/2011

Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA