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Entscheid

S 2021 143

Sozialvers.rechtl. Kammer

17. April 2023Deutsch13 min

A. A.________ arbeitet seit April 2017 als Küchenhilfe und Hauswart in der Schweiz. Für die in Serbien lebende und sich noch in Ausbildung befindende Tochter bezog er Familienzulagen. Nachdem die GastroSocial Ausgleichskasse (nachfolgend: die Kasse) zuletzt am 23. November 2018 den Anspruch auf Familienzulagen bis 31. August 2019 anerkannt hatte, verneinte sie ihn mit Verfügung vom 16. Januar 2020 rückwirkend ab 1. Januar 2019, weil das neue Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien keinen Export von Familienzulagen mehr vorsieht (AK-act. 10 und 15). Am 11. Februar 2020 erliess sie eine Rückforderungsverfügung über Familienzulagen im Betrag von Fr. 2'800.– (AK-act. 11). Am 14. Februar 2020 ging bei der Kasse ein mit 12. Januar 2020 datiertes Schreiben ein, womit sich A.________ gegen die Rückforderung der Zulagen wehrte. Er erhob gegen die Verfügung vom 11. Februar 2020 Einsprache und stellte unter Hinweis auf seine finanzielle Lage ein Erlassgesuch (AK-act. 12). Da es der Versicherte in der Folge versäumt hatte, sämtliche geforderten Unterlagen fristgerecht einzureichen, trat die Kasse mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 auf das Erlassgesuch nicht ein und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 (BF-act. 10 und 12). In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil S 2021 27 vom 28. Juni 2021 den Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 ersatzlos auf und überwies die Akten an die Kasse zur Behandlung der vom Beschwerdeführer erhobenen Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 11. Februar 2020.

Source zg.ch

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jaqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter

Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier

Urteil vom 17. April 2023

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

vertreten durch RA lic. iur. B.________

gegen

GastroSocial Ausgleichskasse, Buchserstrasse 1, Postfach 2203, 5001 Aarau

Beschwerdegegnerin

betreffend

Familienzulagen

(Rückforderung)

S 2021 143

Sachverhalt

A. A.________ arbeitet seit April 2017 als Küchenhilfe und Hauswart in der Schweiz. Für die in Serbien lebende und sich noch in Ausbildung befindende Tochter bezog er Familienzulagen. Nachdem die GastroSocial Ausgleichskasse (nachfolgend: die Kasse) zuletzt am 23. November 2018 den Anspruch auf Familienzulagen bis 31. August 2019 anerkannt hatte, verneinte sie ihn mit Verfügung vom 16. Januar 2020 rückwirkend ab 1. Januar 2019, weil das neue Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien keinen Export von Familienzulagen mehr vorsieht (AK-act. 10 und 15). Am 11. Februar 2020 erliess sie eine Rückforderungsverfügung über Familienzulagen im Betrag von Fr. 2'800.– (AK-act. 11). Am 14. Februar 2020 ging bei der Kasse ein mit 12. Januar 2020 datiertes Schreiben ein, womit sich A.________ gegen die Rückforderung der Zulagen wehrte. Er erhob gegen die Verfügung vom 11. Februar 2020 Einsprache und stellte unter Hinweis auf seine finanzielle Lage ein Erlassgesuch (AK-act. 12). Da es der Versicherte in der Folge versäumt hatte, sämtliche geforderten Unterlagen fristgerecht einzureichen, trat die Kasse mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 auf das Erlassgesuch nicht ein und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 (BF-act. 10 und 12). In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil S 2021 27 vom 28. Juni 2021 den Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 ersatzlos auf und überwies die Akten an die Kasse zur Behandlung der vom Beschwerdeführer erhobenen Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 11. Februar 2020.

Mit Einspracheentscheid vom 28. September 2021 bestätigte die Kasse die am 11. Februar 2020 verfügte Rückforderung von Familienzulagen im Gesamtbetrag von Fr. 2'800.– (AK-act. 14).

B. Dagegen erhob A.________ am 28. Oktober 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eventualiter um Rückweisung an die Verwaltung zur Neubeurteilung (act. 1). Nachdem die Kasse mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte hielten die Parteien mit Replik vom 14. Januar 2021 und Duplik vom 1. Februar 2022 an den gestellten Anträgen fest (act. 4, 7 und 9).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung solcher Beschwerden ist grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 1 FamZG). Gemäss Art. 22 FamZG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Streitig sind vorliegend Leistungen gestützt auf die Familienzulagenordnung des Kantons Zug. Im Kanton Zug beurteilt gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ist nach dem Gesagten für die Beurteilung dieser Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. September 2021 wurde am 28. Oktober 2021 der Schweizerischen Post übergeben, weshalb sie rechtzeitig ist. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen, sodass sie zu prüfen ist.

Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

Dispositiv

2.1 Mangels einer davon abweichenden Regelung im FamZG richtet sich die Rückforderung nach den Bestimmungen des ATSG. Demnach sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung erlosch der Rückforderungsanspruch ein Jahr, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hatte (relative Verwirkungsfrist; die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist sowie die längere absolute Verwirkungsfrist im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung spielen hier keine Rolle). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 146 V 217 E. 2.1 mit Hinweisen). Als solche können sie nicht unterbrochen, sondern nur gewahrt werden (BGE 136 II 187 E. 6).

Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des ATSG in Kraft getreten. Damit wurde die relative Verwirkungsfrist in Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG auf drei Jahre verlängert. Ob nun vorliegend die einjährige oder die dreijährige relative Verwirkungsfrist gilt, kann offengelassen werden (vgl. dazu später).

2.2 Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung – wie hier – auf einem Fehler der Verwaltung, wird die relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr bedarf es eines zweiten Anlasses: Es ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (BGE 146 V 217 E. 2.2). Massgebend ist somit nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein zweiter Anlass, nämlich die zumutbare Kenntnis über den ursprünglichen Irrtum. Selbst wenn somit der Versicherungsträger zum Zeitpunkt der erstmaligen Leistungszusprechung genügend Hinweise auf die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs gehabt hätte, beginnt die relative Verwirkungsfrist zur Rückforderung trotzdem erst ab dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger bei einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (BGer 8C_6/2021 vom 14. April 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Entscheidend für die Frage, in welchem Zeitpunkt die Verwaltung Kenntnis über Bestand und Umfang des Rückforderungsanspruchs haben muss, sind stets die jeweiligen Umstände im Einzelfall (BGer 9C_208/2021 vom 30. Juli 2021 E. 3.1).

2.3 Verfügt der Versicherungsträger (oder das Durchführungsorgan) über genügende Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, sind die Unterlagen aber noch unvollständig, hat er die zusätzlich erforderlichen Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Bei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen imstande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können (BGer 8C_6/2021 vom 14. April 2021 E. 4.4).

2.4 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGer 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine und BGE 129 V 110 E. 1.1).

3.

3.1 Mit seiner am 14. Februar 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Einsprache beanstandete der Beschwerdeführer lediglich die Rückforderung der ab Januar 2019 ausgerichteten Ausbildungszulagen und damit die Rückforderungsverfügung vom 11. Februar 2020 (AK-act. 11 f.). Die von der Einsprache nicht betroffene Verfügung vom 16. Januar 2020, womit der Anspruch auf Ausbildungszulagen (wiedererwägungsweise; vgl. dazu E. 2.4) ab 1. Januar 2019 rückwirkend verneint worden war (AK-act. 10), ist somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auf die Ausführungen in der Beschwerde, welche die Zulässigkeit der Wiedererwägung der leistungszusprechenden Verfügung vom 23. November 2018 (AK-act. 15) in Frage stellen (act. 1 S. 6 f.), ist somit nicht weiter einzugehen.

3.2 Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob die Beschwerdegegnerin ihre Rückerstattungsverfügung vom 11. Februar 2020 zu Recht erliess.

4. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Passkopien steht inzwischen fest, dass er sowohl die kroatische als auch die serbische Staatsbürgerschaft besitzt (BF-act. 13, AK-act. 8) sowie dass seine Tochter in Serbien wohnt und studiert (AK-act. 1, 6 und 8).

4.1 Bei der Anmeldung für Familienzulagen im Mai 2017 gab der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin allerdings lediglich seine kroatische Staatsbürgerschaft und den Wohn- bzw. Studienort der Tochter in Serbien bekannt (AK-act. 1). Somit war die Beschwerdegegnerin darüber informiert, dass ein Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit eines EU-Staates (Kroatien) Familienzulagen für das im sonstigen Ausland (Serbien) wohnende Kind beantragte. Sie übersah allerdings, dass dieser Sachverhalt gemäss den – zugegebenermassen unübersichtlichen – anwendbaren internationalen Rechtsbestimmungen keinen Export von Familienzulagen nach FamZG erlaubte (vgl. dazu der Einfachheit halber Rz. 325 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG [FamZWL] in der damals gültigen Fassung vom 1. Januar 2017 sowie die Übersichtstabelle im Anhang 1). Dies stellt den ursprünglichen Irrtum dar, der zu einer – aufgrund der damaligen Sachverhaltskenntnisse – unkorrekten Leistungsausrichtung geführt hatte (vgl. E. 2.2).

4.2 Im Rahmen der periodischen Überprüfung im Hinblick auf das baldige Auslaufen des bis 31. August 2019 zuerkannten Leistungsanspruchs forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 19. Juli 2019 auf, nach Beginn des neuen Schuljahres die aktuelle Schulbestätigung der Tochter nachzureichen (AK-act. 2). Darauf reagierte die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am 25. Juli 2019 mit der Mitteilung, dass die Schule in der Heimat der Tochter erst im Oktober wieder starte, weshalb die Bestätigung erst dann eingereicht werden könne (BF-act. 6). Am Tag darauf zeigte die Beschwerdegegnerin an, dass der Anspruch auf Familienzulagen (nun bereits) per 31. Juli 2019 ende (AK-act. 3), und forderte den Beschwerdeführer auf, neben der Schulbestätigung für das Schuljahr 2019/2020 eine Bescheinigung einzureichen, wonach seine Ehefrau keine Familienzulagen oder gleichartige Zuwendungen erhalte (AK-act. 4). Am 22. Oktober gingen die geforderten Unterlagen ein (AK-act. 6). Es fällt dabei auf, dass die Bescheinigung betreffend Kinderzulagen am 19. August 2019 von einer kroatischen Amtsstelle in kroatischer Sprache ausgestellt wurde, am 17. Oktober 2019 in der serbischen Stadt C.________ zunächst in serbische Sprache und am darauffolgenden Tag in D.________ in deutscher Sprache übersetzt wurde. Dies muss der Beschwerdegegnerin auch aufgefallen sein, verlangte sie am 13. Dezember 2019 doch vom Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner allfälligen serbischen Staatsbürgerschaft sowie zum Aufenthaltsort seiner Tochter während der Semesterferien bzw. nach Studienabschluss (AK-act. 7). Die entsprechenden Unterlagen erhielt sie am 7. Januar 2020 (AK-act. 8).

4.3 Mit dem Eingang der geforderten Unterlagen am 7. Januar 2020 herrschte Klarheit über die serbische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und den (gewöhnlichen) Aufenthaltsort seiner Tochter in Serbien (AK-act. 8). Erst aufgrund dieser Angaben konnte die Beschwerdegegnerin die auf diesen internationalen Sachverhalt anwendbaren Rechtsbestimmungen feststellen, welche den serbischen Arbeitnehmenden in der Schweiz bis 31. Dezember 2018 einen weltweiten Leistungsexport erlaubten (vgl. dazu wiederum Rz. 325 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG [FamZWL] in der Fassung vom 1. Januar 2017 sowie die Übersichtstabelle im Anhang 1). Mit Inkrafttreten des neuen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.682.1) am 1. Januar 2019 änderte sich allerdings die Rechtslage. Denn das neue Abkommen findet auf Familienzulagen keine Anwendung, womit auch deren Leistungsexport nicht mehr vorgesehen ist (vgl. dazu Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen [FamZV; SR 836.21] i.V.m. Art. 4 Abs. 3 FamZG).

Demzufolge war die Beschwerdegegnerin erst im Januar 2020 in der Lage, Beginn und Ende des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen abschliessend zu beurteilen bzw. Bestand und Umfang des Rückerstattungsanspruchs zu erkennen (vgl. E. 2.2). Dass sie die zusätzlich erforderlichen Abklärungen nicht innert angemessener Zeit vorgenommen hätte (vgl. dazu E. 2.3), kann ihr nicht vorgeworfen werden.

Mit Erlass der Rückforderungsverfügung am 11. Februar 2020 wahrte die Beschwerdegegnerin die damals noch geltende einjährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.1), womit ihr Rückerstattungsanspruch jedenfalls nicht verwirkt ist.

4.4 Mit Bezug auf den zurückzufordernden Betrag ist allerdings festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 11. Februar 2020 die Rückerstattung von Ausbildungszulagen für die Monate Januar bis und mit August 2019 im Betrag von Fr. 2'800.– forderte (8 x Fr. 350.–; AK-act. 11). Laut der Wegfallanzeige vom 26. Juli 2019 jedoch stellte sie die Leistungsausrichtung bereits per 31. Juli 2019 ein (AK-act. 3), womit nur für die Monate Januar bis und mit Juli 2019 Ausbildungszulagen geleistet wurden. Die Rückforderung ist quantitativ somit lediglich im Betrag von Fr. 2'450.– (7 x Fr. 350.–) ausgewiesen, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt.

5.

5.1 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Demnach darf eine Rückerstattung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden. Diese Frage ist erst dann zu klären, wenn feststeht, dass die verfügte Rückforderung rechtsbeständig ist.

5.2 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Einsprache vom 14. Februar 2020 (Datum des Eingangs bei der Beschwerdegegnerin) auch ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung und wies auf seine finanzielle Situation sowie auf sein fehlendes Unrechtsbewusstsein hin (AK-act. 12).

Nach Rechtskraft dieses Urteils wird die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch (erneut) materiell behandeln müssen.

6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im FamZG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG) und eine Parteientschädigung ist dem mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2021 insoweit abgeändert, als der zurückzuerstattende Betrag auf Fr. 2'450.– festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Zug, 17. April 2023

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 1 FamZGart. 1 LAFamart. 1 LAFam

Art. 22 FamZGart. 22 LAFamart. 22 LAFam

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

§ 77 VRG

§ 29 GO VG

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

BGE 146 V 217ATF 146 V 217DTF 146 V 217

BGE 136 II 187ATF 136 II 187DTF 136 II 187

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

BGE 146 V 217ATF 146 V 217DTF 146 V 217

8C_6/2021

9C_208/2021

8C_6/2021

Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA

Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA

8C_789/2014

BGE 130 V 318ATF 130 V 318DTF 130 V 318

BGE 129 V 110ATF 129 V 110DTF 129 V 110

Art. 7 FamZVart. 7 OAFamart. 7 OAFami

Art. 4 FamZGart. 4 LAFamart. 4 LAFam

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 4 ATSVart. 4 OPGAart. 4 OPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA