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Entscheid

S 2021 145

bestätigt durch BGer 8C_572/2023

30. März 2023Deutsch26 min

A. Der 1964 geborene A.________ meldete sich am 31. Mai 1999 wegen der Folgen eines 1989 erlittenen Sportunfalls (Kniebeschwerden) erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Zug (fortan: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Aufgrund der Beschwerden im rechten Knie war er ab Januar 1999 in seiner bisherigen Tätigkeit als angelernter Maurer erheblich eingeschränkt, weshalb ihm die IV-Stelle berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zum Kranführer gewährte (Mitteilung der IV-Stelle vom 11. April 2000; IV-act. 1/186). Aufgrund der bestehenden Einschränkungen wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Mai 2002 (IV-act. 1/211 ff.) ab 1. Januar 2000 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV) zugesprochen, welche im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens mit Einspracheentscheid vom 26. September 2006 (IV-act. 18/4 ff.) bei einem Invaliditätsgrad von 43 % bestätigt wurde.

Source zg.ch

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler

Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider

U R T E I L vom 31. Mai 2023 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

vertreten durch RA lic. iur. B.________

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenversicherung

(Rente)

S 2021 145

Sachverhalt

A. Der 1964 geborene A.________ meldete sich am 31. Mai 1999 wegen der Folgen eines 1989 erlittenen Sportunfalls (Kniebeschwerden) erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Zug (fortan: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Aufgrund der Beschwerden im rechten Knie war er ab Januar 1999 in seiner bisherigen Tätigkeit als angelernter Maurer erheblich eingeschränkt, weshalb ihm die IV-Stelle berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zum Kranführer gewährte (Mitteilung der IV-Stelle vom 11. April 2000; IV-act. 1/186). Aufgrund der bestehenden Einschränkungen wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Mai 2002 (IV-act. 1/211 ff.) ab 1. Januar 2000 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV) zugesprochen, welche im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens mit Einspracheentscheid vom 26. September 2006 (IV-act. 18/4 ff.) bei einem Invaliditätsgrad von 43 % bestätigt wurde.

Am 28. November 2007 verunfallte A.________ bei der Arbeit erneut und erlitt dabei Pfählungsverletzungen an beiden Oberschenkeln. In der Folge klagte er über anhaltende Schmerzen. Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs holte die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der C.________ vom 6. Dezember 2012 ein. Gestützt darauf lehnte sie mit Verfügung vom 10. Mai 2013 (IV-act. 93) eine Rentenerhöhung bei einem Invaliditätsgrad von 42 % ab. Zwar war der Beschwerdeführer nun auch als Kranführer in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt, eine wechselbelastende Tätigkeit mit einem Sitzanteil von deutlich über 50 %, bei der er weder wiederholte Arbeiten mit dem linken Arm noch Arbeiten über dem Schulterniveau ausführen musste und die keine Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten beinhaltete, war ihm laut Gutachten jedoch zu 90 % zumutbar. Diese Verfügung wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil VGer ZG S 2013 78 vom 31. Januar 2014 bestätigt.

Ab September 2013 arbeitete A.________ in einer Autogarage als Mitarbeiter Autoaufbereitung in einem vollen Pensum bei 60 % Leistung. Wegen der anhaltenden Kniebeschwerden musste er sich den Operationen vom 11. September 2015 und 4. November 2016 unterziehen (IV-act. 189/11 f.). In dieser Zeit wurde ihm seine Arbeitsstelle als Autoaufbereiter per Ende November 2016 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (IV-act. 146). Bereits im Januar 2016 hatte die IV-Stelle erneut von Amtes wegen eine Überprüfung des Rentenanspruchs eingeleitet (IV-act. 126). Hierzu holte sie die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ein, zog die Akten der Suva bei und unterbreitete das Dossier mehrmals dem Regionalen Ärztlichen Dienst (fortan: RAD) zur medizinischen Beurteilung. Auf Empfehlung des RAD gab sie weiter das polydisziplinäre Gutachten der D.________ vom 27. Februar 2019 (IV-act. 189) in Auftrag.

Mit Schreiben vom 1. Mai 2019 (IV-act. 195) meldete der Versicherte der IV-Stelle eine zwischenzeitliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Die IV-Stelle ergänzte ihre medizinischen Akten abermals; sodann gewährte sie A.________ berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung und einer beruflichen Abklärung bei der E.________. Letztere brach er im Februar 2020 aufgrund seiner Beschwerden vorzeitig ab (IV-act. 230). Daraufhin legte die IV-Stelle das Dossier erneut dem RAD zur versicherungsmedizinischen Beurteilung vor, welcher sich mit Stellungnahme vom 3. April 2020 (IV-act. 232) abschliessend äusserte. Mit Vorbescheid vom 28. April 2020 (IV-act. 234) stellte die Versicherung A.________ in Aussicht, es bestehe vom 1. Januar 2016 bis 30. April 2016 Anspruch auf eine vorübergehende Erhöhung der Viertelsrente auf eine ganze Rente, ebenso vom 1. Februar 2017 bis 31. August 2018, dies als Folge der Knieoperationen, dazwischen und ab 1. September 2018 bestehe zudem weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von 46 %. Aufgrund der vom Versicherten erhobenen Einwände holte die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme der D.________ zum abgebrochenen Eingliederungsversuch ein (IV-act. 243). Am 27. September 2021 verfügte sie schliesslich über den Rentenanspruch so, wie mit Vorbescheid in Aussicht gestellt (IV-act. 247).

B. Dagegen liess A.________ am 2. November 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Rente nach Gesetz zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. Weiter stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act.1).

C. Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht substanziiert war, wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses oder Einreichung eines substantiierten Gesuchs gesetzt (act. 2). Er verzichtete auf das Einreichen weiterer Unterlagen in diesem Zusammenhang und bezahlte den Kostenvorschuss (act. 3), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wurde.

D. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 5).

E. Mit einer weiteren Eingabe vom 24. März 2022 wurden namens des Beschwerdeführers Ausführungen zur aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung von BGer 8C_256/2021 vom 9. März 2022 (BGE 148 V 174) eingereicht (act. 7). Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin am 22. April 2022 Stellung (act. 10).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu: 27. September 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.2; 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (vgl. etwa BGE 148 V 174 E. 4.1; 146 V 364 E. 7.1, je mit Hinweisen).

Am 1. Januar 2022 sind die am 19. Juni 2020 verabschiedeten, geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten dieser IVG-Änderung datiert, finden die bis 31. Dezember 2021 gültigen Normen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

Erwägungen

2.

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; 830.1] in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetzes; VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [EG AHVIVG; BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – gegeben, stammt doch die angefochtene Verfügung von der IV-Stelle Zug. Die angefochtene Verfügung datiert vom 27. September 2021 und wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2021 zugestellt. Die Beschwerdeschrift trägt das Datum des 2. November 2021 und wurde am selben Tag der Post übergeben. Damit ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG unter Berücksichtigung der Sonn- und Feiertagsregelung von Art. 38 Abs. 3 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan (Art. 61 lit. b ATSG; § 44 VRG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Nach Art. 6 ATSG ist bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu berücksichtigen.

3.2

Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicherten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich).

Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit ihrer Zusprache, die geeignet ist, den Grad der Invalidität und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere kommt eine Revision bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands in Frage. Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (statt vieler: BGE 147 V 167 E. 4.1 mit Hinweisen)

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; BGer 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

3.4

Gemäss Art. 88a IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung – worunter nach Art. 29ter IVV eine Zeitspanne von 30 Tagen zu verstehen ist – drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Abs. 2).

3.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

3.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.4).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee).

4.

Im Rahmen des im Januar 2016 eingeleiteten Revisionsverfahrens (IV-act. 126) hatte die Vorinstanz den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2021 zeigte, mit jenem im Zeitpunkt der letzten umfassenden Rentenüberprüfung mit Verfügung vom 10. Mai 2013 (IV-act. 93; bestätigt durch VGer ZG S 2013 78 vom 31. Januar 2014) zu vergleichen (vgl. E. 3.3).

Gestützt auf das Gutachten der D.________ vom 27. Februar 2019 (IV-act. 189) ging die Beschwerdegegnerin offensichtlich von einer revisionsbegründenden Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im September 2015 aus, was unbestritten ist. Damals musste sich der Beschwerdeführer aufgrund einer Verschlechterung der Knieproblematik am 11. September 2015 einer Knieoperation unterziehen, was zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % für mehr als drei Monate führte.

Ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben, ist der Rentenanspruch allseitig neu zu prüfen (E. 3.3), was die Beschwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen Verfügung tat.

5.

5.1

Mit der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer folgende abgestufte Renten zu:

- 1. Januar 2016 bis 30 April 2016 eine ganze Rente;

- 1. Mai 2016 bis 31. Januar 2017 eine Viertelsrente;

- 1. Februar 2017 bis 31. August 2018 eine ganze Rente;

- Ab 1. September 2018 eine Viertelsrente.

5.2

In Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und dessen Leistungsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 27. September 2021 insbesondere auf die Stellungnahmen ihres RAD (u.a. IV-act. 190 und 232) sowie auf das polydisziplinäre Gutachten der D.________ vom 27. Februar 2019 (IV-act. 189) und deren Stellungnahme vom 4. Januar 2021 (IV-act. 243). Eine summarische Prüfung des Gutachtens der D.________ ergibt, dass dieses den gestellten Beweisanforderungen (oben E. 3.6) genügt, weshalb ihm vorliegend vom Gericht Beweiswert zuerkannt wird, gleiches gilt für die Berichte des RAD. Gegenteiliges bringt auch der Beschwerdeführer nicht vor. Immerhin hatte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung eingehend mit den vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden zum medizinischen Sachverhalt auseinandergesetzt. Vorliegend brachte der Beschwerdeführer nun keine entsprechenden Einwände mehr vor und äusserte nichts, was auch nur geringe Zweifel an den Einschätzungen der D.________-Gutachter oder des RAD und deren Schlüssigkeit weckt. Damit ist auch vorliegend darauf abzustellen.

5.3

Gestützt auf das Gutachten der D.________ hielt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung fest, dass dem Beschwerdeführer die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Autoaufbereiter seit September 2015 nicht mehr zumutbar war, was unbestritten ist. Ebenso unbestritten sind die von der Beschwerdegegnerin – in Nachachtung der gutachterlichen Einschätzung – berücksichtigten Phasen voller Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Knieoperationen vom 11. September 2015 und 4. November 2016 und der anschliessenden Rekonvaleszenz sowie dass diese, jeweils unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Wartefrist (E. 3.4), vorübergehend zu einer ganze Rente vom 1. Januar bis 30. April 2016 und vom 1. Februar 2017 bis 31. August 2018 führten. Beides kann aufgrund der Akten auch ohne Weiteres nachvollzogen werden, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

5.4

Umstritten ist hingegen der Anspruch auf eine Viertelsrente von 1. Mai 2016 bis 31. Januar 2017 sowie ab September 2018. Hier verlangt der Beschwerdeführer die Zusprache einer (höheren) Rente nach Gesetz. Er übt diesbezüglich Kritik am von der IV-Stelle vorgenommenen Einkommensvergleich und dabei speziell an der Berechnung des Invalideneinkommens in Bezug auf die Höhe des zu gewährenden leidensbedingten Abzugs.

6.

Grundlage für die Invaliditätsbemessung bildet die ärztliche Schätzung der Arbeitsfähigkeit (E. 3.5). Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen den Knieoperationen (Februar 2016 bis November 2016), sowie nach Abschluss des Genesungsprozesses des zweiten Eingriffs ab Juni 2018 in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit relevantem Sitzanteil, mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg, ohne Arbeiten in und über Kopfhöhe, ohne Tätigkeiten in Zwangshaltung, ohne Hitze-, Kälte- und Nässeexposition und ohne Arbeiten mit einer erhöhten Anforderung an die Standsicherheit vollschichtig arbeitsfähig war bzw. ist. Aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs berücksichtigte sie zudem eine Leistungsreduktion von 20 %. Diesbezüglich beliess es der Beschwerdeführer bei einer pauschalen Bestreitung seiner Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, ohne diese weiter zu substantiieren (act. 1 S. 9).

Das von der Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid zu Grunde gelegte Zumutbarkeitsprofil für eine leidensadaptierte Tätigkeit ergibt sich aus dem polydisziplinären D.________-Gutachten vom 27. Februar 2019 (IV-act. 189, insb. Ziff. 4.3 [IV-act. 189/10]) sowie aus der gestützt darauf verfassten RAD-Stellungnahme vom 26. März 2019 (IV-act. 190). Dabei relativierte RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, das von der D.________ erhobene Zumutbarkeitsprofil in der Hinsicht, als dass er anfügte, aus allgemein internistischer Sicht sei zusätzlich zu den genannten Einschränkungen eine Leistungsreduktion in der Grössenordnung von 10 bis max. 20 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs (Schmerzen) zu gewähren (IV-act. 190/2), was die Beschwerdegegnerin maximal berücksichtigte. Auch der von der Beschwerdegegnerin angenommene Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit geht aus dem D.________-Gutachten sowie den Berichten des RAD schlüssig hervor. Die Gutachter gingen davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit nach der Operation vom 11. September 2015 zwischenzeitlich aufgehoben, jedoch im Februar 2016 wiederhergestellt war und dass ihm nach der zweiten Knieoperation vom 4. November 2016 die Wiederaufnahme einer leidensadaptierten Tätigkeit per Juni 2018 zumutbar war (IV-act. 189/11 Ziff. 4.8). Zum weiteren Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, insbesondere mit Blick auf die abgebrochene berufliche Abklärung bei der E.________ (4. November 2019 bis 9. Februar 2020; IV-act. 230), äusserte sich RAD-Arzt Dr. F.________ in seiner Stellungnahme vom 3. April 2020 (IV-act. 232). Er hielt fest, die gescheiterte Eingliederungsmassnahme werde mit den vordergründig beklagten Schmerzen begründet, welche gutachterlich (von der D.________) bereits hinlänglich gewürdigt worden seien. Weiter könnten auch den übrigen vorgelegten Neuakten im Verlauf keine objektiven Befunde und hieraus resultierende funktionelle Einschränkungen entnommen werden, welche eine von der bisherigen abweichende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer den orthopädischen Problemen angepassten Tätigkeit zu begründen vermöchten. Zum selben Schluss kamen auch die Gutachter der D.________ in ihrem Schreiben vom 4. Januar 2021 (IV-act. 243). Wie erwähnt, bringt der Beschwerdeführer zudem nichts vor, was auch nur geringe Zweifel an den Einschätzungen der D.________-Gutachter oder des RAD sowie am festgehaltenen Zumutbarkeits- und Leistungsprofil weckt.

Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit von 80 % (vollschichtig bei 20 % Leistungsminderung wegen Schmerzen) für die Zeit vom Februar 2016 bis zur zweiten Knieoperation sowie ab Juni 2018 ausging und gestützt darauf jeweils die Invalidität neu bemessen hat.

7.

7.1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; 128 V 174; BGer 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1).

Vorliegend sind für die Invaliditätsbemessung die Verhältnisse relevant, wie sie sich im Zeitpunkt der Herabsetzung der Invalidenrente per Mai 2016 und per September 2018 darstellten.

7.2

Die Beschwerdegegnerin berechnete gestützt auf das bei früheren Einkommensvergleichen in den Jahren 2006 und 2012 (IV-act. 18 und 80) herangezogene Valideneinkommen, angepasst an die Nominallohnerhöhung per 2016, ein hypothetisches Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 83'943.– (vgl. IV-act. 235). Dies erscheint angemessen und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten, weshalb vorliegend für die Anpassung per Mai 2016 darauf abzustellen ist.

Für die Invaliditätsbemessung per September 2018 ist das Valideneinkommen wiederum an die Nominallohnerhöhung per 2018 anzupassen. Dies ergibt ein Valideneinkommen von Fr. 84'677.– (Nominallohnindex [T1.1.10], Männer, Baugewerbe/Bau, 2016: 102.9 und 2018: 103.8).

7.3

7.3.1

Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2016. Dabei ging sie vom Durchschnittslohn der Männer, Tabelle TA1, ganzer privater Sektor, Kompetenzniveau 1 aus. Bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden und unter Berücksichtigung einer wegen erhöhten Pausenbedarfs auf 80 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit sowie eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 15 % ergab sich ein Invalideneinkommen von Fr. 45'426.– (vgl. IV-act. 235).

7.3.2

Unter Bezugnahme auf das BASS-Gutachten vom 8. Januar 2021 und das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" vom 22. Januar 2021 führt der Beschwerdeführer aus, allein die Tatsache, dass er gesundheitlich beeinträchtigt sei, verursache – gegenüber dem herangezogenen LSE Medianwert – eine Lohneinbusse von 15–20 %. Hinzu kämen weitere lohnmindernde Faktoren wie die Aufenthaltskategorie (C), die fehlenden Deutschkenntnisse und fehlende berufliche Erfahrung für andere Tätigkeiten. Daher rechtfertige sich der Maximalabzug von 25 % (act. 1 Ziff. 18). In seiner Eingabe vom 24. März 2022 untermauert er sein Vorbringen mit Voten von Bundesrichtern aus der öffentlichen Urteilsberatung vom 9. März 2022 zu BGer 8C_256/2021 (BGE 148 V 174). Neben den körperlichen Einschränkungen und der Aufenthaltskategorie führt er zudem neu auch sein Alter – er wurde 2022 58-jährig – als lohnmindernder Faktor an (act. 7).

Dispositiv

7.3.3 Mit BGE 148 V 174 hat das Bundesgericht entschieden, dass keine ernsthaften sachlichen Gründe für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung zur Ermittlung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte vorliegen. Betreffend Fälle, welche – wie vorliegend (E. 1) – nach der bisherigen Rechtslage zu beurteilen sind, hält das Bundesgericht somit ausdrücklich an der Anwendbarkeit der LSE-Tabellen fest und stellt dabei weiterhin auf den LSE-Medianlohn statt das unterste Quartil Q1 des Tabellenwerts ab. Als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte gegenüber einer standardisierten Betrachtung verweist das Bundesgericht auf die Möglichkeiten eines Abzugs vom Tabellenlohn sowie der Parallelisierung. Wie das soeben Dargelegte zeigt, entspricht das Abstellen auf die Tabelle TA1, Totalwert und Zentralwert (Median), der Rechtsprechung. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts besteht kein Anlass, davon abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer, soweit er diesbezüglichen Einwänden vorbringt, nicht zu hören ist.

7.3.4

7.3.4.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert – wie erwähnt – allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.3; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1; BGer 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E. 4.5.2)

7.3.4.2 Der Beschwerdeführer rügt vorliegend den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % als zu tief und verlangt einen solchen von 25 %; dem kann nicht entsprochen werden. Zunächst ist zu bedenken, dass die Höhe des Abzuges – im Gegensatz zur Frage, ob überhaupt ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist – eine Ermessensfrage darstellt und das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzt (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2). Vorliegend besteht gerade kein Anlass, in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen.

Die Beschwerdegegnerin ging bei einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer zusätzlichen Leistungseinschränkung von 20 % wegen erhöhtem Pausenbedarf aufgrund von Schmerzen aus und rechnete dementsprechend mit einer Restarbeitsfähigkeit von 80 %. Zusätzlich gewährte sie dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 15 %. Mit dem gewährten Abzug und der Wahl des Kompetenzniveau 1 wurde unter anderem dem orthopädisch eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche gesundheitlichen Einschränkungen für eine adaptierte, leichte Tätigkeit in dieser Beurteilung nicht bereits enthalten sein sollen und daher eine Erhöhung des leidensbedingten Abzugs begründen könnten (E. 7.3.4.1). Insbesondere der Umstand, dass er in seiner Arbeit schmerzbedingt einen höheren Pausenbedarf aufweist, wurde zudem bereits im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbemessung und deren Festsetzung auf 80 % berücksichtigt und kann nicht ein zweites Mal herangezogen werden. Weiter sprach sich das Bundesgericht in BGE 148 V 174 unter altem – auch hier anwendbarem – Recht gegen einen standardmässigen Abzug vom Zentralwert bei Versicherten, die selbst in einer Hilfsarbeitertätigkeit in der Leitungsfähigkeit eingeschränkt sind – wie ihn der Beschwerdeführer fordert –, aus (BGer 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.1.1 i.f., mit Hinweis auf BGE 148 V 174 E. 9.2.3-9.3).

Weiter verfügt der seit 1988 in der Schweiz lebende Beschwerdeführer mit italienischer Staatsangehörigkeit über eine Niederlassungsbewilligung C. Tatsache ist, dass Männer ohne Kaderfunktion mit einer Niederlassungsbewilligung der Kategorie C gemäss LSE-Tabelle TA12 im Vergleich zum Gesamtdurchschnitt ein tendenziell tieferes Einkommen erzielen. Aus der Tabelle TA12 der LSE 2016 geht hervor, dass der Lohn von Männern ohne Kaderfunktion im Vergleich zum Gesamtdurchschnitt rund 3 % geringer ausfällt, wenn es sich – wie beim Beschwerdeführer – um Ausländer mit Niederlassungsbewilligung (Kategorie C) handelt (vgl. BGer 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2). Dies ist in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.

In Zusammenhang mit den geltend gemachten fehlenden Deutschkenntnissen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bereits 1988 in die Schweiz eingereist ist (IV-act. 1/9), 2016 somit bereits seit mehr als 25 Jahren in der Schweiz lebte und auch arbeitete. Mangelnde Sprachkenntnisse sind zudem regelmässig nicht abzugsrelevant, da Hilfsarbeitertätigkeiten keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache erfordern (BGer 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3; 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.4). Diesem Umstand sowie den geltend gemachten fehlenden Berufskenntnissen in einer Verweistätigkeit wurde ferner bereits mit dem herangezogenen Tabellenlohn des niedrigsten Kompetenzniveau 1 Rechnung getragen, sodass auch dieser Umstand nicht noch ein zweites Mal beim Leidensabzug geltend gemacht werden kann. Ebenso wenig vermag das Alter des Beschwerdeführers von 57 Jahren im Verfügungszeitpunkt einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen, werden doch gerade Hilfsarbeiter auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1; vgl. auch BGer 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3 mit Hinweisen).

Indem die Beschwerdegegnerin neben der Berücksichtigung einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit von 20 % zusätzlich einen leidensbedingten Abzug von 15 % gewährt hat, hat sie somit den konkreten Umständen ausreichend Rechnung getragen. Es besteht kein Anlass, in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Zusammenfassend kann jedenfalls nicht gesagt werden, in der Gewährung eines Abzugs von 15 % liege ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüber- oder -unterschreitung, weshalb sich der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug als korrekt erweist. Damit ist auch das von der Beschwerdegegnerin für 2016 errechnete Invalideneinkommen von Fr. 45'426.– (bei einer 80%igen Leistungsfähigkeit) nicht zu beanstanden.

7.3.5 Für das Jahr 2018 ergibt sich unter Beizug der LSE 2018 und in Anwendung der von der Beschwerdegegnerin korrekt gewählten, an das Jahr 2018 angepassten, Parametern (E. 7.3.1), ein Invalideneinkommen von Fr. 46'081.– (Fr. 5'417.– / 40 x 41.7 x 12 x 80 % x 85 %).

7.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 83'943.– und einem Invalideneinkommen von Fr. 45'426.– ergibt sich für 2016 ein Minderverdienst von Fr. 38'517.– und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 46 %. Zum selben Resultat führt auch ein Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen für das Jahr 2018 ([Fr. 84'677.– - Fr. 46'081.–]/ Fr. 84'677.– x 100 = 46 %). Damit erweist sich die Zusprache einer Viertelsrente sowohl für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis 31. Januar 2017 als auch ab 1. September 2018 als rechtmässig (E. 3.2).

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit unbegründet und folglich vollumfänglich abzuweisen.

8. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– festgesetzt wird. Diese ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen und wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Bei diesem Verfahrensausgang ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, die dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), die IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 31. Mai 2023

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

8C_256/2021

BGE 148 V 174ATF 148 V 174DTF 148 V 174

BGE 144 V 210ATF 144 V 210DTF 144 V 210

BGE 121 V 362ATF 121 V 362DTF 121 V 362

BGE 148 V 174ATF 148 V 174DTF 148 V 174

BGE 146 V 364ATF 146 V 364DTF 146 V 364

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

§ 77 VRG

§ 12 EG AHVIVG

Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

§ 44 VRG

§ 29 GO VG

Art. 28 IVGart. 28 LAIart. 28 LAI

Art. 6 ATSGart. 6 LPGAart. 6 LPGA

Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA

Art. 6 ATSGart. 6 LPGAart. 6 LPGA

Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA

Art. 16 ATSGart. 16 LPGAart. 16 LPGA

Art. 28 IVGart. 28 LAIart. 28 LAI

Art. 17 ATSGart. 17 LPGAart. 17 LPGA

BGE 147 V 167ATF 147 V 167DTF 147 V 167

BGE 141 V 9ATF 141 V 9DTF 141 V 9

8C_144/2021

BGE 133 V 108ATF 133 V 108DTF 133 V 108

Art. 88a IVVart. 88a RAIart. 88a OAI

Art. 29ter IVVart. 29ter RAIart. 29ter OAI

BGE 125 V 256ATF 125 V 256DTF 125 V 256

BGE 140 V 193ATF 140 V 193DTF 140 V 193

BGE 132 V 93ATF 132 V 93DTF 132 V 93

BGE 134 V 231ATF 134 V 231DTF 134 V 231

BGE 135 V 465ATF 135 V 465DTF 135 V 465

BGE 125 V 351ATF 125 V 351DTF 125 V 351

Art. 17 ATSGart. 17 LPGAart. 17 LPGA

BGE 129 V 222ATF 129 V 222DTF 129 V 222

BGE 128 V 174ATF 128 V 174DTF 128 V 174

9C_526/2015

8C_256/2021

BGE 148 V 174ATF 148 V 174DTF 148 V 174

BGE 148 V 174ATF 148 V 174DTF 148 V 174

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BGE 126 V 75ATF 126 V 75DTF 126 V 75

BGE 135 V 297ATF 135 V 297DTF 135 V 297

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9C_395/2022

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8C_623/2022

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8C_799/2021

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8C_799/2021

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