Lexipedia

Entscheid

S 2021 154

Personalrecht (Beendigung des Arbeitsverhältnisses)

23. Juni 2023Deutsch21 min

I. Mit elektronischer Eingabe vom 28. Februar 2023 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, es sei ihm rückwirkend, eventualiter ab Gesuchseinreichung, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 14).

Source zg.ch

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter

Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler

U R T E I L vom 1. Mai 2023 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG

S 2021 154

A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1988, seit 1. Februar 2013 als Projektleiter bei der B.________ AG tätig (vgl. IV-act. 32 S. 1), meldete sich am 8. Dezember 2019 unter Hinweis auf eine seit August 2018 bestehende erhebliche progressive Müdigkeit und zunehmende Konzentrationsschwierigkeiten bei Arbeiten von mehr als 60 Minuten infolge Autoimmunhepatitis und eine damit zusammenhängende 100%ige (23. August bis 11. September 2019) bzw. 50%ige (12. September 2019 bis 6. Januar 2020) Arbeitsunfähigkeit erstmals bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1).

Am 25. August 2020 meldete sich der Versicherte auch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und am 29. August 2020 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 25. August 2020. Die Arbeitslosenkasse anerkannte die Anspruchsberechtigung des Versicherten ab Anmeldedatum und richtete ihm im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht ab September 2020 entsprechende Taggelder aus.

Ende Dezember 2020 reichte der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eine "Klage" auf Schadenersatz nach Art. 78 i.V.m. Art. 27 ATSG gegen die IV-Stelle Zug und die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug zufolge Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG ein (act. 1 im Verfahren S 2020 168). Da sich der Versicherte diesbezüglich zunächst an die zuständige Behörde zu wenden hatte, um den Schadenersatz geltend zu machen und das Verantwortlichkeitsverfahren nach Art. 78 ATSG einzuleiten, wurde das Verfahren S 2020 168 mit Verfügung vom 4. Januar 2021 als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben. Gleichzeitig wurden die Eingaben des Versicherten zur weiteren Bearbeitung des Schadenersatzbegehrens an die IV-Stelle und die Arbeitslosenkasse weitergeleitet (act. 4 im Verfahren S 2020 168).

Am 16. Juli 2021 (Datum des Poststempels) reichte der Versicherte beim Verwaltungsgericht sowohl gegen die IV-Stelle Zug als auch gegen die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug Rechtsverzögerungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem bereits angesprochenen Schadenersatzbegehren ein (act. 1 im Verfahren S 2021 102). Daraufhin nahmen die IV-Stelle und die Arbeitslosenkasse das Verfahren betreffend geltend gemachte Schadenersatzforderung an die Hand, sodass auch das Verfahren S 2021 102 mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 – diesmal infolge Gegenstandslosigkeit – als erledigt vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben werden konnte (act. 15 im Verfahren S 2021 102).

Nachdem sowohl die IV-Stelle als auch die Arbeitslosenkasse dem Versicherten das rechtliche Gehör in Bezug auf den beabsichtigten Entscheid gewährt hatten (IV-act. 102, 107 und 108), erfolgten am 12. November 2021 (IV-act. 116) bzw. 25. November 2021 die entsprechenden Verfügungen, womit sowohl die IV-Stelle als auch die Arbeitslosenkasse einen Schadenersatzanspruch des Versicherten gestützt auf Art. 78 ATSG verneinten.

B. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 12. November 2021 erhob der Versicherte am 16. November 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Darin stellte er folgende Anträge (act. 1):

"1.

Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Auskunft- und Beratungspflicht nach ATSG nicht nachgekommen sind und dem Beschwerdeführer ein Schaden entstanden ist.

2.

Der noch bei der angerufenen Instanz liegende Kostenvorschuss aus dem letzten (Rechtsverzögerungs-)Verfahren sei als Vorschuss für das vorliegende Verfahren zu verwenden.

3.

Eventualiter sei das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren gegen die ALK zu vereinigen, sobald diese auch eine negativ-Verfügung fällt und durch mich angefochten wird. Subeventualiter sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis die ALK definitiv über das in der gleichen Sache hängige Schadenersatzbegehren geurteilt hat.

4.

Weiter sei festzustellen, dass dem Kläger infolge fehlender AHV und BVG Beiträge in der Zeitperiode Januar 2020 bis und mit August 2020 ein Schaden in Höhe von rund Fr. 36'000.– bei der Pensionierung respektive beim Bezug einer Rente entstehen wird, wobei dieser durch den juristischen Laien nicht genau beziffert werden kann. Der Schaden sei durch die angerufene Instanz zu beziffern.

5.

In Feststellung, dass dem Kläger ein Schaden entstanden ist, ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Kläger innert 10 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides mindestens Fr. 29'890.– zuzüglich eines allfällig festgestellten Mehrbetrages durch die angerufene Instanz zuzüglich 5 % Zins seit 1. September 2020 zu bezahlen.

6.

Es sei durch die angerufene Instanz zu Vergleichsverhandlungen im Sinne von Art. 50 ATSG vorzuladen und bei Scheitern dieser sei ein öffentliches Verfahren in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 EMRK durchzuführen.

7.

Der zu ergehende Entscheid sei als Praxisweisend in die GVP des Kantons Zug aufzunehmen.

8.

Alle Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin".

C. Mit Datum vom 26. November 2021 erhob A.________ auch gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug vom 25. November 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Verfahren S 2021 157).

D. Am 30. November 2021 verfügte der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer, dass der Beschwerdeführer dem Gericht für die Verfahren S 2021 154 und S 2021 157 je einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu bezahlen habe. Da ihm der im Verfahren S 2021 102 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– noch nicht zurückbezahlt worden war, wurde dieser einbehalten und den Verfahren S 2021 154 und S 2021 157 je hälftig zugeordnet (act. 3). Der Antrag auf Vereinigung der beiden genannten Verfahren wurde gleichentags abgewiesen (act. 4).

E. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2021 beantragte die IV-Stelle Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 5).

F. Mit Replik vom 25. Januar 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Beiladung der Krankentaggeldversicherung D.________ AG, eventualiter die Streitverkündung nach Art. 78 ZPO (act. 7).

G. Mit Duplik vom 11. Februar 2022 hielt die IV-Stelle an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest (act. 9).

H. Auf Anfrage des Gerichts hin teilte der Beschwerdeführer am 27. August 2022 mit, dass er an seinem Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung festhalte (act. 12).

Sachverhalt

I. Mit elektronischer Eingabe vom 28. Februar 2023 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, es sei ihm rückwirkend, eventualiter ab Gesuchseinreichung, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 14).

J. Mit Verfügung vom 9. März 2023 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab Gesuchseinreichung bewilligt. Gleichzeitig wurde verfügt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (act. 15).

K. Am 17. April 2023 zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung telefonisch zurück (act. 17), weshalb die auf Mittwoch, 19. April 2023, angesetzte öffentliche Verhandlung abgesagt wurde (act. 18).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Gegen Verfügungen über Ersatzforderungen im Sinne von Art. 78 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann – abweichend von Art. 52 Abs. 1 ATSG – direkt Beschwerde erhoben werden. Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt (Art. 78 Abs. 4 ATSG; vgl. auch Art. 56 Abs. 1 ATSG). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der Beschwerdeführer wohnt in der Gemeinde C.________, ZG. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. November 2021 datiert vom 16. November 2021 und wurde gleichentags am Schalter des Verwaltungsgerichts persönlich überbracht, sodass sie im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG – 30-tägige Frist – als rechtzeitig eingereicht gilt. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich auch den formellen Anforderungen an eine Beschwerde (Art. 61 lit. b ATSG), weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

Nach Art. 78 Abs. 1 ATSG haften für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind. Die Haftung setzt somit unter anderem eine Widerrechtlichkeit voraus. Da im hier zu beurteilenden Fall einzig ein reiner Vermögensschaden geltend gemacht wird, setzt Widerrechtlichkeit ein Verhaltensunrecht voraus (BGE 133 V 14 E. 8.1). Dieses kann in einer Unterlassung bestehen, sofern eine Pflicht zum Handeln bestanden hat (BGer 9C_894/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 2).

3.

3.1

Gemäss Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen (Abs. 2). Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis (Abs. 3). Der im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter interessierende Abs. 1 des Art. 27 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird. Abs. 2 derselben Bestimmung beschlägt dagegen ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen. Abs. 3 konkretisiert die in Abs. 2 umschriebene Beratungspflicht und weitet sie zugleich gegenüber dem letztgenannten Absatz aus (BGE 131 V 472 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Dabei ist die zu beratende Person über die für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art zu informieren, wobei gegebenenfalls ein Rat bzw. eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abzugeben ist (BGE 131 V 472 E. 4.3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Die Beratungspflicht setzt nicht einen entsprechenden Antrag der versicherten Person voraus, sondern ist zu erfüllen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Beratungsbedarf feststellt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 27 N 28).

3.2

Die Beratungspflicht ist immerhin bestimmten Grenzen unterworfen. So kann vom Versicherungsträger nicht mehr als das verlangt werden, was er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennen konnte. So hat der Versicherungsträger gemäss Art. 27 Abs. 3 ATSG den versicherten Personen oder ihren Angehörigen über versicherungsfremde Leistungen dann unverzüglich Kenntnis zu geben, sobald er eine in Betracht fallende Leistungsberechtigung eines weiteren Versicherungsträgers überhaupt erkennt respektive bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Für diese blosse Hinweispflicht genügt, dass eine Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers nach Lage der Akten und bei objektiver Betrachtungsweise vernünftigerweise in Betracht fallen könnte (Ulrich Meyer, Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungspflicht der Sozialversicherungsträger nach Art. 27 Abs. 2 ATSG, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2006, S. 23 f.). Die Beratungs- und Informationspflicht nach Art. 27 Abs. 2 und 3 ATSG besteht also nicht voraussetzungslos, sondern nur dann, wenn ein hinreichender Anlass zur Information besteht. Es kann vom Versicherungsträger nicht verlangt werden, dass er die Versicherten über alle auch nur theoretisch denkbaren Ansprüche informiert. Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass jemand überhaupt in den von einer anderen Versicherung erfassten Personenkreis fällt, stellt die unterbliebene Information über diese Form der Versicherungsdeckung keine Verletzung gemäss Art. 27 ATSG dar. Schliesslich kann nicht erwartet werden, dass Informationen abgegeben werden, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen, würde dies doch dazu führen, dass die Verwaltung die Versicherten vorsorglicherweise in jedem Fall mit Informationen überhäuft, die von diesen weder benötigt noch gewünscht werden (BGer 9C_894/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 3.2).

3.3

Die IV-Stelle trifft eine Aufklärungs- und Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG im Rahmen der Invalidenversicherung. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung ist die IV-Stelle weder tätig, noch ist sie befugt, über Rechte und Pflichten zu entscheiden. Die IV-Stelle trifft daher in diesem Bereich weder eine Aufklärungs- noch eine Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG Lediglich wenn sie einen Leistungsanspruch der Arbeitslosenversicherung hätte feststellen können, kommt ihr nach Art. 27 Abs. 3 ATSG eine Informationspflicht über ihren eigenen Zweig hinaus zu. Nach Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ist die Arbeitslosenkasse unter anderem für Leistungen vorleistungspflichtig, deren Übernahme durch die Invalidenversicherung umstritten ist.

3.4

Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt. Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, (1.) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (2.) wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, (3.) wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, (4.) wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und (5.) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. In analoger Anwendung dieser Grundsätze (wobei die dritte Voraussetzung diesfalls lautet: „wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen“) wurde in Fällen unterbliebener Auskunftserteilung unter anderem entschieden, dass es einer versicherten Person nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn die Verwaltung sie nicht auf die Pflicht, sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, zur Arbeitsvermittlung zu melden und die Kontrollvorschriften zu erfüllen, hinweist (BGE 131 V 472 E. 5).

4.

Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag, der Krankentaggeldversicherung den Streit zu verkünden, ist abzuweisen, ist doch das (zivilprozessuale) Institut der Streitverkündung der Sozialversicherungsrechtspflege fremd. Gemäss Rechtsprechung übernimmt im Verwaltungsprozess das Institut der Beiladung im Grunde genommen die Funktion der Streitverkündung (EVG H 134/00 vom 3. November 2000 E. 3b). Mit der Beiladung werden Dritte, deren Interessen durch eine Entscheidung berührt sind, in ein Verfahren einbezogen und daran beteiligt. Der Einbezug Beteiligter in den Schriftenwechsel hat den Sinn, die Rechtskraft des Urteils auf den Beigeladenen auszudehnen, so dass dieser in einem später gegen ihn gerichteten Prozess dieses Urteil gegen sich gelten lassen muss. Das Interesse an einer Beiladung ist rechtlicher Natur. Es muss eine Rückwirkung auf eine Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei und dem Mitinteressierten in Aussicht stehen (EVG H 134/00 vom 3. November 2000 E. 3c). Streitig ist im vorliegenden Verfahren einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf Schadenersatz gegenüber der Beschwerdegegnerin. Insofern rechtfertigt sich die Beiladung der Krankentaggeldversicherung nicht. Dieser können im vorliegenden Verfahren keine Parteirechte zuerkannt werden und sie kann ihrerseits auch nicht zu Leistungen verpflichtet werden. Demzufolge ist der Antrag auf Beiladung zum vorliegenden Verfahren abzuweisen. Wie das Nachfolgende noch zeigen wird (vgl. E. 5.2.1.2), erübrigt sich auch das Einholen einer Stellungnahme der Krankentaggeldversicherung zum Sachverhalt.

5.

5.1

In materieller Hinsicht vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die IV-Stelle habe ihre Informationspflicht gemäss Art. 27 Abs. 3 ATSG verletzt, indem sie ihn nicht auf die Möglichkeit der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung hingewiesen habe. Dadurch habe er sich erst Ende August 2020 zur Arbeitsvermittlung angemeldet, wodurch ihm infolge fehlender AHV- und BVG-Beiträge in der Zeitperiode Januar bis und mit August 2020 ein Schaden in Höhe von rund Fr. 36'000.– entstanden sei, für welchen die Vorinstanz hafte.

5.2

Da eine Unterlassung einer gebotenen Auskunft im Raum steht und diese rechtsprechungsgemäss der Erteilung einer falschen Auskunft gleichgesetzt wird (BGE 131 V 472 E. 5), muss vorerst geprüft werden, ob der Beschwerdeführer nicht unter dem Titel des Vertrauensschutzes so zu stellen ist, wie wenn er auf die Vorleistungspflicht hingewiesen worden wäre. Diesbezüglich ginge es noch nicht um die Frage einer allfälligen Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG, da der Beschwerdeführer seiner Rechte nicht verlustig ginge und deshalb keinen Schaden erleiden würde (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 78 N 10 mit Verweis auf BGer 8C_26/2011 vom 31. Mai 2011 und VGer SG EO 2009/1 vom 11. März 2010 E. 2.3; SVGer ZH AB.2016.00084 vom 17. Januar 2018 E. 2.1 und 4).

5.2.1

In den vorliegenden Akten finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seitens der IV-Stelle explizit auf die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung hingewiesen worden wäre. Selbiges macht die Beschwerdegegnerin denn auch gar nicht geltend. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, sie sei ihrer Informationspflicht dadurch nachgekommen, indem sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 empfohlen habe, seine Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) und andere involvierte Versicherungen (bspw. Krankentaggeld) über die IV-Anmeldung zu informieren (vgl. IV-act. 7). Wie es sich damit verhält, bleibt in der Folge abzuklären.

5.2.1.1

Tatsache ist, dass sich der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2019 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet hat. Als Grund für die Anmeldung gab er eine erhebliche progressive Müdigkeit und zunehmende Konzentrationsschwierigkeiten bei Arbeiten über 60 Minuten infolge einer Autoimmunhepatitis (bestehend seit August 2018) an (vgl. IV-act. 1). Die beiliegenden Arztzeugnisse attestieren dem Beschwerdeführer ab dem 23. August 2019 eine volle und ab dem 12. September 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-act. 5). Als erstellt gilt weiter, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV-Stelle eine Arbeitsstelle als Projektleiter bei der B.________ AG in einem 70%-Pensum innehatte (Vertragsanpassung auf 70 % erfolgte per 1. August 2019 [vgl. IV-act. 32 S. 2]; die restlichen 30 % entfielen auf die Betreuung seiner beiden Kinder). Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer u.a. ganz oder teilweise arbeitslos ist und eine Beschäftigung sucht (Art. 10 AVIG) und überdies vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG). Da das Arbeitsverhältnis ungekündigt war und nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit – zumindest bis Ende 2019 – in gleichem Umfang (70%-Pensum) weiterbestand, bestand keinerlei Veranlassung, sich auch bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden. Vielmehr war bei diesem Sachverhalt – Weiterbestand des bisherigen Arbeitsverhältnisses trotz Arbeitsunfähigkeit – die Meldung bei der Krankentaggeldversicherung angezeigt. Dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hatte und der Beschwerdeführer bei dieser angemeldet ist, war der IV-Stelle bekannt, gab der Beschwerdeführer im Anmeldeformular doch die D.________ als Krankentaggeldversicherung an (vgl. IV-act. 1 S. 4). Dass dem Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum denn auch Krankentaggelder ausgerichtet wurden, ergab sich sodann aus dem Arbeitgeberfragebogen vom Februar 2020 (vgl. IV-act. 32 S. 5) und bestätigte sich schliesslich nach Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung (vgl. IV-act. 42). Unter diesen Umständen und gemäss den der IV-Stelle zum Anmeldezeitpunkt vorliegenden Informationen bestand zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV-Stelle keinerlei Veranlassung, sich auch bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden. Angesichts dessen ist die IV-Stelle ihrer Informationspflicht mit dem Schreiben vom 16. Dezember 2019 ausreichend nachgekommen.

5.2.1.2

Per 1. Januar 2020 wurde das Arbeitsverhältnis seitens der B.________ aus wirtschaftlichen Gründen auf ein 50%-Pensum reduziert (vgl. IV-act. 32 S. 2). Krankentaggelder wurden weiterhin ausgerichtet. Um eine Überentschädigung zu verhindern, hätte zum damaligen Zeitpunkt somit nur ein allfälliger Anspruch auf die Differenz zwischen dem Taggeld der Krankenversicherung und dem in Frage kommenden Taggeld der Arbeitslosenversicherung bestehen können. In Anbetracht der der IV-Stelle zur Verfügung stehenden Informationen war für diese nicht ohne weiteres erkennbar, ob der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen zusätzlich zum Krankenversicherungstaggeld überhaupt einen Anspruch auf ein Arbeitslosentaggeld hat. Um diese Frage beantworten zu können, hätte die IV-Stelle weitere Informationen sowohl der Krankentaggeld- wie auch der Arbeitslosenversicherung einholen müssen. Der Sozialversicherungsträger ist aber im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 ATSG nicht verpflichtet, Nachforschungen dazu anzustellen, ob einer Person Leistungen einer anderen Sozialversicherung zustehen. Ein hinreichender Anlass zur Information bestand somit in der konkreten Situation nicht. Da vom Versicherungsträger nicht verlangt werden kann, dass er die Versicherten über alle auch nur theoretisch denkbaren Ansprüche informiert, stellt die unterbliebene Information über Arbeitslosenversicherung keine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 27 ATSG dar (vgl. dazu Kantonsgericht Freiburg 608 2013 150 vom 20. April 2015 E. 3d).

5.2.1.3

Die Information schliesslich, dass ab dem 9. Februar 2020 keine Krankentaggelder mehr ausgerichtet wurden, wodurch ein Anspruch auf Arbeitslosentaggeld hätte bestehen können, erhielt die IV-Stelle erst am 6. Januar 2021 (vgl. IV-act. 61). Da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt bereits bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet war (vgl. IV-act. 52), bestand seitens der IV-Stelle keine Verpflichtung mehr, ihn dahingehend zu informieren.

5.2.2

Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz ihrer Beratungs- und Informationspflicht gemäss Art. 27 ATSG nachgekommen ist. Damit kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz abstützen und nichts daraus zu seinen Gunsten ableiten.

5.3

Angesichts dessen, dass keine Pflichtverletzung i.S.v. Art. 27 Abs. 3 ATSG vorliegt, besteht aufgrund fehlender Widerrechtlichkeit auch keine Schadenersatzpflicht nach Art. 78 ATSG.

An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man zum Schluss käme, die IV-Stelle wäre unter den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung aufmerksam zu machen. Zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschwerdeführer Anfangs Januar 2020 von sich aus bei der Arbeitslosenkasse gemeldet hat. Damit war jedenfalls nicht die Unterlassung der Invalidenversicherung kausal für die erst im August 2020 erfolgte Anmeldung. Für eine durch der Arbeitslosenkasse erteilte Auskunft kann im Übrigen nicht die IV-Stelle haftbar gemacht werden.

5.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder gestützt auf den Vertrauensschutz nach Art. 9 BV noch auf Art. 78 ATSG etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Damit wurden die Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt und die vorliegende Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Kosten daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nachdem dem Beschwerdeführer aber mit Verfügung vom 9. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung zumindest ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gewährt wurde, rechtfertigt es sich, umständehalber vollständig auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird diesem zurückerstattet.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist mangels Bestellung eines Anwalts durch den Beschwerdeführer selbst gegenstandslos geworden. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei vollständigem Unterliegen des ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers schliesslich nicht zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zurückerstattet.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die IV-Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 1. Mai 2023

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA

Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA

Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA

Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA

Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA

Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA

Art. 50 ATSGart. 50 LPGAart. 50 LPGA

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 EMRK

Art. 78 ZPOart. 78 CPCart. 78 CPC

Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA

Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA

Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA

Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

§ 77 VRG

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

§ 29 GO VG

Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA

BGE 133 V 14ATF 133 V 14DTF 133 V 14

9C_894/2008

Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA

Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA

BGE 131 V 472ATF 131 V 472DTF 131 V 472

BGE 131 V 472ATF 131 V 472DTF 131 V 472

Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA

Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA

Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA

Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA

9C_894/2008

Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA

Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA

Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA

Art. 70 ATSGart. 70 LPGAart. 70 LPGA

BGE 131 V 472ATF 131 V 472DTF 131 V 472

EVG H 134/00

EVG H 134/00

Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA

BGE 131 V 472ATF 131 V 472DTF 131 V 472

Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA

8C_26/2011

Art. 10 AVIGart. 10 LACIart. 10 LADI

Art. 15 AVIGart. 15 LACIart. 15 LADI

Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA

Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA

Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA

Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA

Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.

Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA

§ 23 VRG

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA