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Entscheid

S 2021 155

Berufliche Vorsorge (Beiträge)

13. Januar 2022Deutsch11 min

A. Die A.________ GmbH, vertreten durch ihre Maklerin B.________ AG (Kl-act. 3), schloss sich mit Anschlussvertrag vom 26. Februar 2021 rückwirkend per 1. Januar 2020 der Asga Pensionskasse Genossenschaft (fortan Asga) für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (Kl-act. 2). Am 2. Februar 2021 erfolgte die Sammel-Mutationsmeldung per 1. Januar 2020 (Kl-act. 4). Gestützt darauf wurde das Versichertenverzeichnis 2020 erstellt und der Beklagten zur Kenntnis gebracht (Kl-act. 5). Da die Meldung der Jahreslöhne mittels Lohnliste für das Jahr 2021 seitens der Beklagten unterblieb, erstellte die Klägerin gestützt auf Art. 16.2 des Kassenreglements (gültig ab 1. Januar 2019; Kl-act. 6) das Versichertenverzeichnis 2021 (Kl-act. 7).

Source zg.ch

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker

Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch

U R T E I L vom 13. Januar 2022 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

Asga Pensionskasse Genossenschaft

Klägerin

gegen

A.________ GmbH

Beklagte

betreffend

Berufliche Vorsorge

(Beiträge)

S 2021 155

Sachverhalt

A. Die A.________ GmbH, vertreten durch ihre Maklerin B.________ AG (Kl-act. 3), schloss sich mit Anschlussvertrag vom 26. Februar 2021 rückwirkend per 1. Januar 2020 der Asga Pensionskasse Genossenschaft (fortan Asga) für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (Kl-act. 2). Am 2. Februar 2021 erfolgte die Sammel-Mutationsmeldung per 1. Januar 2020 (Kl-act. 4). Gestützt darauf wurde das Versichertenverzeichnis 2020 erstellt und der Beklagten zur Kenntnis gebracht (Kl-act. 5). Da die Meldung der Jahreslöhne mittels Lohnliste für das Jahr 2021 seitens der Beklagten unterblieb, erstellte die Klägerin gestützt auf Art. 16.2 des Kassenreglements (gültig ab 1. Januar 2019; Kl-act. 6) das Versichertenverzeichnis 2021 (Kl-act. 7).

Mit Schlussabrechnung 2020 Nr. 41001868 stellte die Asga der A.________ GmbH Beiträge in der Höhe von Fr. 11'851.20, zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 200.–, in Rechnung (Kl-act. 12). Am 11. März 2021 erging die Akontorechnung Nr. 41017796 für das 1. Quartal 2021 in Höhe von Fr. 2'980.20, zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 200.– (Kl-act. 13). Die Akontorechnung Nr. 41034551 für das 2. Quartal 2021 im Umfang von Fr. 2'980.20, zuzüglich Verzugszins von Fr. 20.95, erfolgte am 10. Juni 2021 (Kl-act. 14). Die A.________ GmbH beglich lediglich die Akontorechnung Nr. 41017796 (Kl-act. 8). Die Beiträge für das Jahr 2020 sowie für das 2. Quartal 2021 blieb sie schuldig.

Da die A.________ GmbH die offenen Ausstände über Fr. 15'052.35 trotz Mahnung nicht beglich (Kl-act. 8 und 9), sah sich die Asga gezwungen, am 28. September 2021 die Betreibung beim Betreibungsamt C.________ einzuleiten (Kl-act. 10). Gemäss Zahlungsbefehl Nr. x.________ vom 30. September 2021 (zugestellt am 5. Oktober 2021) schuldet die A.________ GmbH der Pensionskasse Beiträge in der Höhe von Fr. 15'052.35 (inkl. Verzugszins von Fr. 20.95 und Verwaltungskosten von Fr. 200.–) sowie Betreibungskosten von Fr. 103.30. Die A.________ GmbH erhob gegen den Zahlungsbefehl gleichentags ohne Begründung Rechtsvorschlag (Kl-act. 11).

B. Mit Klageschrift vom 22. November 2021 (Poststempel 24. November 2021) beantragte die Asga, die A.________ GmbH sei zu verpflichten, ihr Fr. 15'052.35 zu bezahlen und im Betreibungsverfahren Nr. x.________ des Betreibungsamtes C.________ sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (act. 1 S. 2).

C. Mit Schreiben vom 25. November 2021 ersuchte das Verwaltungsgericht Zug die Beklagte, bis zum 27. Dezember 2021 eine Klageantwort einzureichen (act. 2). Die Beklagte liess sich innert dieser Frist nicht vernehmen.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebenden und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Person oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt. Angesichts des Sitzes der Beklagten in C.________ ZG zum Zeitpunkt der Klageeinreichung ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin liess ihre Klage durch zwei Personen mit kollektiver Zeichnungsberechtigung einreichen und ist sodann als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

Artikel 2 BVG regelt, welche Arbeitnehmenden dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Hiernach werden Arbeitgebende, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigen, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 Abs. 1 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden in den reglementarischen Bestimmungen fest. Daraus folgt, dass die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung von der Arbeitgeberin Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmenden vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung zusammen mit ihrem Beitragsanteil bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, werden in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG geregelt.

Dispositiv

3. Im vorliegenden Verfahren beantragt die Klägerin in der Klageschrift vom 22. November 2021 die Zusprechung einer Kapitalforderung von Fr. 14'831.40 zuzüglich eines Verzugzinses von Fr. 20.95 und von Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 200.–. Zu prüfen sind demnach die rechtliche Grundlage und die Höhe der geltend gemachten Forderungen.

In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings hat der Untersuchungsgrundsatz sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Aufl., 2013, Art. 73 BVG N 7.5). Bleibt eine Partei dem Verfahren unentschuldigt fern – eine fehlende Klageantwort ist als unentschuldigtes Fernbleiben zu werten – und unterlässt es somit, die in der Klageschrift mindestens glaubhaft gemachte und durch etliche Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, kann es nicht die Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts sein, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der mithin faktisch unbestrittenen Forderung aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Da die Berechtigung der Forderung vorliegend zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurde, kann sich das Gericht auf eine eher summarische Prüfung, ob die Positionen eine rechtliche Grundlage haben, beschränken.

4.

4.1 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte, vertreten durch ihre Maklerin, am 26. Februar 2021 rückwirkend per 1. Januar 2020 einen Anschlussvertrag ab (Kl-act. 2). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass der Anschluss der Beklagten bei der Klägerin nicht vorbehaltlos zustande gekommen sein sollte. Mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages anerkannte die Beklagte, der Klägerin die in Rechnung gestellten Beiträge gemäss Art. 66 BVG, Kassenreglement, Leistungsplänen und nach vorliegendem Vertrag samt Anhängen bestimmten, auf den Versichertenverzeichnissen aufgeführten Beiträge (Sparbeiträge, Risikobeiträge, Verwaltungskostenbeiträge und Beiträge für den Sicherheitsfonds) zu bezahlen (Ziff. 6 des Anschlussvertrags).

4.2 Die Klägerin klagte die Kapitalforderung von Fr. 15'052.35 ein. Diese setzt sich aus der Schlussabrechnung 2020 Nr. 41001868 von Fr. 11'851.20, den Verwaltungskosten für das Jahr 2020 von Fr. 200.– (Kl-act. 12), der Akontorechnung Nr. 41017796 1. Quartal 2021 von Fr. 2'980.20, den Verwaltungskosten von Fr. 200.– (Kl-act. 13) dem Verzugszins von Fr. 20.95 (auf der Schlussabrechnung 2020 Nr. 41001868) und der Akontorechnung Nr. 41034551 2. Quartal 2021 von Fr. 2'980.20 (Kl-act. 14) abzüglich der Zahlung vom 8. April 2021 von Fr. 3'180.20 (Akontorechnung Nr. 41017796 sowie den Verwaltungskosten [Kl-act. 8]) zusammen. Die summarische Prüfung der unterschiedlichen Positionen des eingeklagten Betrages auf ihre Rechtmässigkeit ergibt Folgendes:

4.2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Maklerin der Beklagten am 2. Februar 2021 die Jahreslöhne der beiden Angestellten per 1. Januar 2020 meldete (Kl-act. 4). Daraufhin stellte die Klägerin der Maklerin der Beklagten das Versichertenverzeichnis per 2020 zu (Kl-act. 5). Die Meldung der Jahreslöhne für das Jahr 2021 unterblieben indessen gänzlich. Deshalb behielten die bisher gemeldeten Jahreslöhne ihre Gültigkeit, was sich aus Art. 16.2 des Kassenreglements ergibt (vgl. Kl-act. 6). Deshalb wurde im Versichertenverzeichnis 2021 derselbe Lohn wie für das vorangehende Jahr eingefügt (Kl-act. 7). Die beiden Versicherungsverzeichnisse (Kl-act. 5 und 7), die Schlussrechnung 2020 Nr. 41001868 vom 1. März 2021 (Kl-act. 12), die Akontorechnung 1. Quartal Nr. 41017796 vom 11. März 2021 (Kl-act. 13), die Akontorechnung 2. Quartal Nr. 41034551 vom 10. Juni 2021 (Kl-act. 14), der Auszug des Beitragskontos vom 17. November 2021 (Kl-act. 8) sowie auch die eingeschriebene Mahnung vom 31. August 2021 (Kl-act. 9) wurden ihrer Vertreterin in Sachen Personalvorsorge, der B.________ AG (Kl-act. 3), bzw. Letztere der Beklagten mit Sicherheit zugestellt. Immerhin zahlte die Beklagte die Akontorechnung 1. Quartal Nr. 41017796 vom 11. März 2021 am 8. April 2021 (vgl. Kl-act. 8). Die genannten Dokumente stellten die Belege zur Berechnung der Gesamtausstände der Beklagten gegenüber der Klägerin gemäss dem Kontoauszug des Beitragskontos der Beklagten dar (Kl-act. 8). Eine Rüge, dass der Kontoauszug nicht korrekt wäre, liegt nicht bei den Akten und es gibt keine anderweitigen Hinweise auf die Unrichtigkeit der betriebenen Forderung von Fr. 15'052.35.

4.2.2 Die Prämien für den Leistungs- sowie für den Finanzierungsteil haben ihre rechtliche Grundlage in Ziffer 6 des Anschlussvertrages (Kl-act. 2) und werden in Art. 13 ff. des Kassen- (Kl-act. 6) und Art. 5 ff. des Kostenreglements (Kl-act. 15) sowie deren Anhänge genauer konkretisiert. Die 5 % Verzugszinsen wiederum haben ihre rechtliche Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG sowie in Art. 15 Abs. 1 des Kassenreglements (Kl-act. 6) und werden in Art. 12 des Kostenreglements (Kl-act. 15) beziffert.

4.2.3 Es bleibt mithin festzuhalten, dass die geltend gemachte Forderung der Klägerin im vorliegenden Verfahren unbestritten geblieben ist. Sie basiert auf einer ausreichenden gesetzlichen und vertraglichen Grundlage und ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. In masslicher Hinsicht ist der Klägerin die geltend gemachte Kapitalforderung von Fr. 15'052.35, bestehend aus Beitragsforderungen von Fr. 14'831.40, Verzugszins von Fr. 20.95 und Verwaltungskosten von Fr. 200.–, zuzusprechen.

5. In Berücksichtigung des oben Ausgeführten ist die Klage gutzuheissen und der Klägerin sind Fr. 15'052.35 zuzusprechen.

Des Weiteren ist der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betreibung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. x.________ des Betreibungsamtes C.________ vom 30. September 2021 ist für die eingeklagte Kapitalforderung von Fr. 15'052.35 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Zahlungsbefehlskosten von insgesamt Fr. 103.30 in der Betreibung Nr. x.________ braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben.

6. Die Klägerin anerbot die Beweise für ihre Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der eingereichten Akten. Die Abnahme weiterer Beweise erweist sich als nicht notwendig, zumal weitere Beweisabnahmen auch nicht beantragt wurden.

7. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung (GVP 1991/92 202; vgl. dazu auch BGE 112 V 356 E. 6).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 15'052.35 zu bezahlen.

Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. x.________ vor dem Betreibungsamt C.________ für den Betrag von Fr. 15'052.35 die definitive Rechtsöffnung erteilt.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an die Klägerin (zusammen mit den eingereichten Akten), an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.

Zug, 13. Januar 2022

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

§ 82 VRG

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

§ 29 GO VG

Art. 2 BVGart. 2 LPPart. 2 LPP

Art. 7 BVGart. 7 LPPart. 7 LPP

Art. 11 BVGart. 11 LPPart. 11 LPP

Art. 60 BVGart. 60 LPPart. 60 LPP

Art. 11 BVGart. 11 LPPart. 11 LPP

Art. 65 BVGart. 65 LPPart. 65 LPP

Art. 72 BVGart. 72 LPPart. 72 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 48 BVGart. 48 LPPart. 48 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 66 BVGart. 66 LPPart. 66 LPP

Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

BGE 112 V 356ATF 112 V 356DTF 112 V 356