S 2021 157
Verwaltungsrechtl. Kammer
6. Juli 2023Deutsch21 min
A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1988, meldete sich am 25. August 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an. In der Anmeldebestätigung wurde festgehalten, dass er aktuell in einem 50%-Pensum bei der B.________ AG als Projektleiter tätig sei und er als Ergänzung dazu eine Beschäftigung im Umfang von 20 bis 50 % suche. Unter Abwesenheiten wurde auf eine Arbeitsunfähigkeit und die Kinderbetreuung (Montag ganztags und Dienstag vormittags) verwiesen. Zudem wurde angemerkt, dass ein IV-Verfahren hängig sei (ALK-act. 453 f.). Am 29. August 2020 stellte der Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 25. August 2020 (ALK-act. 438 ff.). Im Begleitschreiben teilte der Versicherte aufgrund der speziellen Situation mit, dass er sich in einem ungekündigten 50%-Arbeitspensum befinde. Die weiteren 50 % sei er infolge einer genetisch bedingten Lebererkrankung arbeitsunfähig (nur Halbtagstätigkeit möglich). Das Kantonsgericht Zug habe ihm ab dem Umzug der Kindesmutter (mit den Kindern) ein hypothetisches Einkommen von 70 % angerechnet. Dieser Entscheid sei mittels Berufung beim Obergericht des Kantons Zug angefochten worden. Ihm sei eigentlich bewusst, dass mit dem laufenden IV-Verfahren und der seit nunmehr über einem Jahr bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Taggelder bestehen sollte (ausser Art. 28 AVIG komme vorliegend irgendwie zur Anwendung). Sollte dem widererwarten nicht so sein, würde er sich sehr freuen. Für das Obergericht benötige er nun für den ALK/RAV-Aspekt eine Verfügung. Es sollte darin die Anmeldung, die Vermittlungsfähigkeit, ein möglicher Anspruch und die Höhe des Taggeldes festgehalten werden (ALK-act. 437). Mit E-Mail vom 2. September 2020 informierte die Arbeitslosenkasse den Versicherten über den Grundsatz der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung (ALK-act. 425 f.). Nach weiteren Abklärungen anerkannte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung des Versicherten ab Anmeldedatum und richtete ihm im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht ab September 2020 entsprechende Taggelder aus (ALK-act. 226 ff.).
Source zg.ch
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter
Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler
U R T E I L vom 1. Mai 2023 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24,
Postfach 857, 6300 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG
S 2021 157
Sachverhalt
A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1988, meldete sich am 25. August 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an. In der Anmeldebestätigung wurde festgehalten, dass er aktuell in einem 50%-Pensum bei der B.________ AG als Projektleiter tätig sei und er als Ergänzung dazu eine Beschäftigung im Umfang von 20 bis 50 % suche. Unter Abwesenheiten wurde auf eine Arbeitsunfähigkeit und die Kinderbetreuung (Montag ganztags und Dienstag vormittags) verwiesen. Zudem wurde angemerkt, dass ein IV-Verfahren hängig sei (ALK-act. 453 f.). Am 29. August 2020 stellte der Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 25. August 2020 (ALK-act. 438 ff.). Im Begleitschreiben teilte der Versicherte aufgrund der speziellen Situation mit, dass er sich in einem ungekündigten 50%-Arbeitspensum befinde. Die weiteren 50 % sei er infolge einer genetisch bedingten Lebererkrankung arbeitsunfähig (nur Halbtagstätigkeit möglich). Das Kantonsgericht Zug habe ihm ab dem Umzug der Kindesmutter (mit den Kindern) ein hypothetisches Einkommen von 70 % angerechnet. Dieser Entscheid sei mittels Berufung beim Obergericht des Kantons Zug angefochten worden. Ihm sei eigentlich bewusst, dass mit dem laufenden IV-Verfahren und der seit nunmehr über einem Jahr bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Taggelder bestehen sollte (ausser Art. 28 AVIG komme vorliegend irgendwie zur Anwendung). Sollte dem widererwarten nicht so sein, würde er sich sehr freuen. Für das Obergericht benötige er nun für den ALK/RAV-Aspekt eine Verfügung. Es sollte darin die Anmeldung, die Vermittlungsfähigkeit, ein möglicher Anspruch und die Höhe des Taggeldes festgehalten werden (ALK-act. 437). Mit E-Mail vom 2. September 2020 informierte die Arbeitslosenkasse den Versicherten über den Grundsatz der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung (ALK-act. 425 f.). Nach weiteren Abklärungen anerkannte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung des Versicherten ab Anmeldedatum und richtete ihm im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht ab September 2020 entsprechende Taggelder aus (ALK-act. 226 ff.).
Ende Dezember 2020 reichte der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eine "Klage" auf Schadenersatz nach Art. 78 i.V.m. Art. 27 ATSG gegen die IV-Stelle Zug und die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug zufolge Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG ein (act. 1 im Verfahren S 2020 168). Da sich der Versicherte diesbezüglich zunächst an die zuständige Behörde zu wenden hatte, um den Schadenersatz geltend zu machen und das Verantwortlichkeitsverfahren nach Art. 78 ATSG einzuleiten, wurde das Verfahren S 2020 168 mit Verfügung vom 4. Januar 2021 als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben. Gleichzeitig wurden die Eingaben des Versicherten zur weiteren Bearbeitung des Schadenersatzbegehrens an die IV-Stelle und die Arbeitslosenkasse weitergeleitet (act. 4 im Verfahren S 2020 168).
Am 16. Juli 2021 (Datum des Poststempels) reichte der Versicherte beim Verwaltungsgericht sowohl gegen die IV-Stelle Zug als auch gegen die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug Rechtsverzögerungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem bereits angesprochenen Schadenersatzbegehren ein (act. 1 im Verfahren S 2021 102). Daraufhin nahmen die IV-Stelle und die Arbeitslosenkasse das Verfahren betreffend geltend gemachte Schadenersatzforderung an die Hand, sodass auch das Verfahren S 2021 102 mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 – diesmal infolge Gegenstandslosigkeit – als erledigt vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben werden konnte (act. 15 im Verfahren S 2021 102).
Nachdem sowohl die IV-Stelle als auch die Arbeitslosenkasse dem Versicherten das rechtliche Gehör in Bezug auf den beabsichtigten Entscheid gewährt hatten (ALK-act. 48 f. und 54 f.), erfolgten am 12. November 2021 bzw. 25. November 2021 (ALK-act. 4 ff.) die entsprechenden Verfügungen, womit sowohl die IV-Stelle als auch die Arbeitslosenkasse einen Schadenersatzanspruch des Versicherten gestützt auf Art. 78 ATSG verneinten.
Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 12. November 2021 erhob der Versicherte am 16. November 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug (Verfahren S 2021 154).
B. Mit Datum vom 26. November 2021 erhob A.________ auch gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug vom 25. November 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Anträge (act. 1):
"1.
Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Auskunft- und Beratungspflicht nach ATSG nicht nachgekommen ist und dem Beschwerdeführer ein Schaden entstanden ist.
2.
Das vorliegende Verfahren sei mit dem in gleicher Sache hängige Verfahren S 2021 154 zu vereinigen und die IV-Stelle Zug sei ins Rubrum aufzunehmen.
3.
In Feststellung, dass die ALK in der vorliegenden Sache schadenersatzpflichtig ist
a. sei festzustellen, dass dem Kläger infolge fehlender AHV und BVG Beiträge in der Zeitperiode Januar 2020 bis und mit August 2020 ein Schaden in Höhe von rund Fr. 36'000.– bei der Pensionierung respektive beim Bezug einer Rente entstehen wird, wobei dieser durch den juristischen Laien nicht genau beziffert werden kann. Der Schaden sei durch die angerufene Instanz zu beziffern.
b. sei festzustellen, dass dem Kläger ein Schaden entstanden ist, ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Kläger innert 10 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides mindestens Fr. 29'890.– zuzüglich eines allfällig festgestellten Mehrbetrages durch die angerufene Instanz zuzüglich 5 % Zins seit 1. September 2020 zu bezahlen.
c. Eventualiter sei der oben stehende Schaden nach Massgabe der Verantwortlichkeit hälftig durch die ALK/IV zu tragen.
4.
Es sei durch die angerufene Instanz zu Vergleichsverhandlungen im Sinne von Art. 50 ATSG vorzuladen und bei Scheitern dieser sei ein öffentliches Verfahren in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 EMRK durchzuführen.
5.
Der zu ergehende Entscheid sei als Praxisweisend in die GVP des Kantons Zug aufzunehmen.
6.
Alle Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin(en)".
C. Am 30. November 2021 verfügte der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer, dass der Beschwerdeführer dem Gericht für die Verfahren S 2021 154 und S 2021 157 je einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu bezahlen habe. Da ihm der im Verfahren S 2021 102 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– noch nicht zurückbezahlt worden war, wurde dieser einbehalten und den Verfahren S 2021 154 und S 2021 157 je hälftig zugeordnet (act. 2). Der Antrag auf Vereinigung der beiden genannten Verfahren wurde gleichentags abgewiesen (act. 3).
D. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2022 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde (act. 4).
E. Auf Anfrage des Gerichts hin teilte der Beschwerdeführer am 27. August 2022 mit, dass er an seinem Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung festhalte (act. 7).
F. Mit elektronischer Eingabe vom 28. Februar 2023 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, es sei ihm rückwirkend, eventualiter ab Gesuchseinreichung, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 9).
G. Mit Verfügung vom 9. März 2023 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab Gesuchseinreichung bewilligt. Gleichzeitig wurde verfügt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (act. 10).
H. Am 17. April 2023 zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung telefonisch zurück (act. 12), weshalb die auf Mittwoch, 19. April 2023, angesetzte öffentliche Verhandlung abgesagt wurde (act. 13).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Gegen Verfügungen über Ersatzforderungen im Sinne von Art. 78 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann – abweichend von Art. 52 Abs. 1 ATSG – direkt Beschwerde erhoben werden. Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt (Art. 78 Abs. 4 ATSG; vgl. auch Art. 56 Abs. 1 ATSG). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der Beschwerdeführer wohnt in der Gemeinde C.________, ZG. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. November 2021 datiert vom 26. November 2021 und wurde gleichentags der Post übergeben, sodass sie im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG – 30-tägige Frist – als rechtzeitig eingereicht gilt. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich auch den formellen Anforderungen an eine Beschwerde (Art. 61 lit. b ATSG), weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
Nach Art. 78 Abs. 1 ATSG haften für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind. Die Haftung setzt somit unter anderem eine Widerrechtlichkeit voraus. Da im hier zu beurteilenden Fall einzig ein reiner Vermögensschaden geltend gemacht wird, setzt Widerrechtlichkeit ein Verhaltensunrecht voraus (BGE 133 V 14 E. 8.1). Dieses kann in einer Unterlassung bestehen, sofern eine Pflicht zum Handeln bestanden hat (BGer 9C_894/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 2).
3.
3.1
Gemäss Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen (Abs. 2). Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis (Abs. 3). Der im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter interessierende Abs. 1 des Art. 27 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird. Abs. 2 derselben Bestimmung beschlägt dagegen ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen. Abs. 3 konkretisiert die in Abs. 2 umschriebene Beratungspflicht und weitet sie zugleich gegenüber dem letztgenannten Absatz aus (BGE 131 V 472 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Dabei ist die zu beratende Person über die für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art zu informieren, wobei gegebenenfalls ein Rat bzw. eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abzugeben ist (BGE 131 V 472 E. 4.3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Die Beratungspflicht setzt nicht einen entsprechenden Antrag der versicherten Person voraus, sondern ist zu erfüllen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Beratungsbedarf feststellt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 27 N 28).
3.2
Die Beratungspflicht ist immerhin bestimmten Grenzen unterworfen. So kann vom Versicherungsträger nicht mehr als das verlangt werden, was er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennen konnte. So hat der Versicherungsträger gemäss Art. 27 Abs. 3 ATSG den versicherten Personen oder ihren Angehörigen über versicherungsfremde Leistungen dann unverzüglich Kenntnis zu geben, sobald er eine in Betracht fallende Leistungsberechtigung eines weiteren Versicherungsträgers überhaupt erkennt respektive bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Für diese blosse Hinweispflicht genügt, dass eine Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers nach Lage der Akten und bei objektiver Betrachtungsweise vernünftigerweise in Betracht fallen könnte (Ulrich Meyer, Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungspflicht der Sozialversicherungsträger nach Art. 27 Abs. 2 ATSG, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2006, S. 23 f.). Die Beratungs- und Informationspflicht nach Art. 27 Abs. 2 und 3 ATSG besteht also nicht voraussetzungslos, sondern nur dann, wenn ein hinreichender Anlass zur Information besteht. Es kann vom Versicherungsträger nicht verlangt werden, dass er die Versicherten über alle auch nur theoretisch denkbaren Ansprüche informiert. Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass jemand überhaupt in den von einer anderen Versicherung erfassten Personenkreis fällt, stellt die unterbliebene Information über diese Form der Versicherungsdeckung keine Verletzung gemäss Art. 27 ATSG dar. Schliesslich kann nicht erwartet werden, dass Informationen abgegeben werden, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen, würde dies doch dazu führen, dass die Verwaltung die Versicherten vorsorglicherweise in jedem Fall mit Informationen überhäuft, die von diesen weder benötigt noch gewünscht werden (BGer 9C_894/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 3.2).
3.3
Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, (1.) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (2.) wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, (3.) wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, (4.) wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und (5.) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5).
Dispositiv
Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Rechtsuchenden als Folge des Vertrauensschutzes kann nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (vgl. statt vieler: BGE 143 V 341 E. 5.3.1).
4.
4.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt.
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6).
4.2 Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (BGer 8C_794/2016 vom 28. April 2017 E. 4.2).
5.
5.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG). Dabei gilt der Arbeitssuchende erst dann als arbeitslos, wenn er sich zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.
5.2 Als erstellt gilt, dass sich der Beschwerdeführer erst am 25. August 2020 beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat (vgl. ALK-act. 453 f.). Dies führt der Beschwerdeführer darauf zurück, dass ihm eine Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Frau D.________, Anfangs Januar 2020 im Rahmen eines Telefonats falsch beraten habe. Sie habe ihm auf Anfrage mitgeteilt, dass er keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen könne, wodurch er sich nicht sogleich (sondern erst im August 2020) zur Arbeitsvermittlung angemeldet habe. Dadurch habe er erst ab August 2020 (und nicht bereits ab Januar 2020) Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Rahmen der Vorleistungspflicht erhalten, wodurch ihm infolge fehlender AHV- und BVG-Beiträge in der Zeitperiode Januar bis und mit August 2020 ein Schaden in Höhe von rund Fr. 36'000.– entstanden sei, für welchen die Vorinstanz hafte.
5.2.1 Da eine allenfalls unzutreffende Auskunft im Raum steht, muss vorerst geprüft werden, ob der Beschwerdeführer nicht unter dem Titel des Vertrauensschutzes so zu stellen ist, wie wenn er korrekt beraten worden wäre. Diesbezüglich ginge es noch nicht um die Frage einer allfälligen Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG, da der Beschwerdeführer seiner Rechte nicht verlustig ginge und deshalb keinen Schaden erleiden würde (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 78 N 10 mit Verweis auf BGer 8C_26/2011 vom 31. Mai 2011 und VGer SG EO 2009/1 vom 11. März 2010 E. 2.3; SVGer ZH AB.2016.00084 vom 17. Januar 2018 E. 2.1 und 4).
5.2.1.1 Die vom Beschwerdeführer angeführte angebliche unzutreffende Auskunft soll im Rahmen eines telefonischen Gesprächs mit einer Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Frau D.________, Anfangs Januar 2020 stattgefunden haben. Was das Anliegen des Beschwerdeführers war, welche Informationen er zum Sachverhalt mitteilte, wie seine Fragen und die Antwort der Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse lauteten, wie sich der Verlauf des Gespräches gestaltete und wann das angebliche Gespräch stattgefunden hat, ist unklar. Den Akten sind keine Aktennotizen zu einem telefonischen Gespräch mit dem Beschwerdeführer zu der vorgebrachten Thematik zu entnehmen. Die die Auskunft erteilende Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin hat ausserhalb eines Sozialversicherungsverfahrens, mithin nicht im Geltungsbereich der Aktenführungspflicht agiert, weshalb sie auch nicht verpflichtet war, die seitens des Beschwerdeführers erfolgte Anfrage mit der ergangenen Antwort in einer Aktennotiz festzuhalten. Da weder die Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse noch der Beschwerdeführer eine Telefonnotiz erstellt haben, lässt sich der Inhalt des Gesprächs und eine allfällige Auskunft nicht mehr eruieren. Eine Befragung zu einem im Januar 2020 geführten Telefonat würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls keine neuen Erkenntnisse erbringen, da nicht davon auszugehen ist, dass sich die Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse gerade an dieses Gespräch erinnern kann und die Arbeitslosenkasse die angeblich erteilte Auskunft ja gerade bestreitet. Damit erübrigen sich weitere Abklärungsmassnahmen. Eine Rekonstruktion des Telefongesprächs ist somit unmöglich.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe von der Arbeitslosenkasse telefonisch eine falsche Auskunft erhalten, rechtsprechungsgemäss nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen (vgl. E. 3.3 vorstehend).
Angesichts der vorinstanzlichen Ausführungen erscheint die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Auskunft denn auch wenig glaubhaft. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer telefonischen Rechtsberatung, die auf Schilderung des Ratsuchenden hin, mithin ohne Einsicht in schriftliche Unterlagen erfolgt, praxisgemäss immer zu einer Anmeldung zur öffentlichen Arbeitsvermittlung geraten werde. Hierfür spricht insbesondere auch die Tatsache, dass gerade bei komplexen Sachverhalten, wovon auch im vorliegenden Fall auszugehen ist, ein Entscheid über die Anspruchsberechtigung erst nach Einreichung und Prüfung sämtlicher für die Beurteilung notwendigen Unterlagen ergehen kann.
Auch aus der eigenen Mitteilung vom 9. Januar 2019 [recte: 2020] des Gespräches vom Januar 2020 mit der Arbeitslosenkasse an die zuständige Einzelrichterin des Kantonsgerichts Zug im Abänderungsverfahren nach Art. 172 ff. ZGB (ALK-act. 84 ff.) kann der bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seine Interessenlage im Abänderungsverfahren lag klar darin, ab 1. Januar 2020 keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlen zu müssen, unter entsprechender Darstellung eines möglichst tiefen Einkommens (ALK-act. 298). Umso diskrepanter erscheint der Vorwurf einer falschen – inhaltlich unbelegten – telefonischen Auskunft, welcher erst nach dem Entscheid im Abänderungsverfahren vom 20. August 2020 erhoben wurde, worin der Beschwerdeführer weiterhin zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wurde (ALK-act. 329 f.).
5.2.1.2 Der Beschwerdeführer vermag den rechtserheblichen Tatbestand, die unrichtige Auskunft der Vorinstanz, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit trägt der Beschwerdeführer, da er aus dem unbewiesenen Gesprächsinhalt Rechte ableiten will. Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz abstützen und nichts daraus zu seinen Gunsten ableiten.
5.2.2 Angesichts dessen, dass keine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht i.S.v. Art. 27 ATSG vorliegt, besteht aufgrund fehlender Widerrechtlichkeit auch keine Schadenersatzpflicht nach Art. 78 ATSG.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin falsch beraten worden ist. Vielmehr trägt er die Folgen der Beweislosigkeit. Weder gestützt auf den Vertrauensschutz nach Art. 9 BV noch auf Art. 78 ATSG vermag der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Damit wurden die Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt und die vorliegende Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Kosten daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nachdem dem Beschwerdeführer aber mit Verfügung vom 9. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung zumindest ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gewährt wurde, rechtfertigt es sich, umständehalber vollständig auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird diesem zurückerstattet.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist mangels Bestellung eines Anwalts durch den Beschwerdeführer selbst gegenstandslos geworden. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei vollständigem Unterliegen des ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers schliesslich nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zurückerstattet.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 1. Mai 2023
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
Art. 28 AVIGart. 28 LACIart. 28 LADI
Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA
Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA
Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
Art. 50 ATSGart. 50 LPGAart. 50 LPGA
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 EMRK
Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA
Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
§ 77 VRG
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
§ 29 GO VG
Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
BGE 133 V 14ATF 133 V 14DTF 133 V 14
9C_894/2008
Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA
Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA
BGE 131 V 472ATF 131 V 472DTF 131 V 472
BGE 131 V 472ATF 131 V 472DTF 131 V 472
Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA
Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA
Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA
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9C_894/2008
BGE 131 V 472ATF 131 V 472DTF 131 V 472
BGE 143 V 341ATF 143 V 341DTF 143 V 341
BGE 138 V 218ATF 138 V 218DTF 138 V 218
BGE 132 V 393ATF 132 V 393DTF 132 V 393
BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229
8C_794/2016
Art. 8 AVIGart. 8 LACIart. 8 LADI
Art. 10 AVIGart. 10 LACIart. 10 LADI
Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI
Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
8C_26/2011
Art. 172 ZGBart. 172 CCart. 172 CC
Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA
Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
Art. 78 ATSGart. 78 LPGAart. 78 LPGA
§ 23 VRG
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA